{"status":"available","doknr":"OLD282857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0107.19B2439.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-07","aktenzeichen":"19 B 2439/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August \n2004 stattzugeben.\n\n4\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller einen \nAnspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 \nAuslG hat. Diese Vorschrift ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) in der Fassung des Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, \nBGBl I, 1949, am 1. Januar 2005 (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) maßgeblich. \nDenn nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über vor dem 1. Januar 2005 gestellte \nAnträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem bis zu \ndiesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für \ndie Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG vor, \nwird sie als Niederlassungserlaubnis erteilt (§ 104 Abs. 1 Satz 2 iVm § 101 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG).\n\n5\n\nDer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis steht entgegen, dass, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG iVm §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG ein Ausweisungsgrund vorliegt. Der \nAntragsteller hat einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften \nbegangen, indem er am 13. Februar 2004 unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im \nöffentlichen Straßenverkehr geführt hat; deswegen hat das Amtsgericht L. gegen \nihn mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. April 2004 eine Geldstrafe von 25 \nTagessätzen festgesetzt. Eine - wie hier vom Antragsteller - vorsätzlich begangene \nStraftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG. Die \nGeringfügigkeit lässt sich insbesondere nicht anhand einer bestimmten \nStrafmaßgrenze bestimmen. Nur unter engen Voraussetzungen kann eine vorsätzlich \nbegangene Straftat ausnahmsweise als geringfügig zu bewerten sein, etwa wenn ein \nstrafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September \n1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 (66 \nf.).\n\n7\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist \nder Strafrechtsverstoß nicht deshalb als geringfügig zu bewerten, weil nach Nummer \n46.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) \nvom 28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188 a, für die Beurteilung, ob ein \ngeringfügiger Verstoß vorliegt, u. a. maßgebend ist, dass eine Straftat, die zu einer \nVerurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, geringfügig ist (siehe aber Nummer \n46.2.2). Das Tatbestandsmerkmal \"geringfügig\" in § 46 Nr. 2 AuslG ist ein \nunbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Auslegung und Anwendung im \nEinzelfall unterliegt. Ein Ermessen steht der Ausländerbehörde bei der Prüfung der \nFrage, ob der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG vorliegt, nicht zu; anders ist \nes lediglich bei der Prüfung, ob deswegen die Ausweisung erfolgen soll. Deshalb \nbindet Nummer 46.2.3.1 AuslG-VwV das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des \nMerkmals \"geringfügig\" nicht; die Regelung ist lediglich eine von der \nAusländerbehörde zu beachtende Vorgabe für die Ausübung des \nAusweisungsermessens.\n\n8\n\nVgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 15. \nDezember 2003 - 10 B 03.1725 -, InfAuslR \n2004, 291 = jurisweb Rdnr. 19.\n\n9\n\nEs bleibt danach dabei, dass es für die Auslegung des Merkmals \"geringfügig\" \nnicht auf eine Strafmaßgrenze wie die in Nummer 46.2.3.1 AuslG-VwV ankommt. \nDass mithin gegen den Antragsteller wegen der vorsätzlichen Straftat eine Geldstrafe \nvon weniger als 30 Tagessätzen festgesetzt worden ist, ist ohne Belang. Davon \nabgesehen folgte, wäre die genannte Verwaltungsvorschrift heranzuziehen, aus \nNummer 46.2.3.1 auch nicht, dass eine Straftat, die nur zu einer Verurteilung bis zu \n30 Tagessätzen geführt hat, in jedem Fall als geringfügig zu bewerten ist. Die \nRegelung ist nämlich ausdrücklich unter den Vorbehalt der Nummer 46.2.2 gestellt. \nNach Satz 4 dieser Nummer sind geringfügig grundsätzlich nicht strafgerichtliche \nVerurteilungen, es sei denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder \nunbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des \nVerschuldens als gering einzustufen ist. Dies zeigt, dass das Strafmaß in Nummer \n46.2.3.1 AuslG-VwV bei unbedeutenden Straßenverkehrsdelikten, bei denen der \n- etwa über bloße Fahrlässigkeit hinausgehende - Grad des Verschuldens nicht als \ngeringfügig einzustufen ist, nicht maßgebend sein soll. \n\n10\n\nDass der vom Antragsteller vorsätzlich begangene Strafrechtsverstoß nach der \nvorgenannten Rechtsprechung nicht ausnahmsweise als geringfügig im Sinne des § \n46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Es \nhat sich dabei an der Art der Straftat sowie dem Gewicht der geschützten \nRechtsgüter und dem Zweck der Strafvorschrift - Schutz von Leben und Gesundheit \nanderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von Kraftfahrern ausgehen, welche \nmangels Fahrerlaubnis die erforderliche Eignung und Befähigung zum Führen von \nKraftfahrzeugen nicht nachgewiesen haben - orientiert. Die vom Antragsteller mit der \nBeschwerde angeführten, hier als wahr unterstellten Tatumstände sind nicht \ngeeignet, einen Ausnahmefall, der nur unter engen Voraussetzungen gegeben sein \nkann, zu begründen. Der Antragsteller, der sich seit Februar 1994 in Deutschland \naufhält, hat vorgetragen, er habe vor etwa 20 Jahren in Jugoslawien eine \nFahrerlaubnis erworben und dort bis zur Ausreise regelmäßig gefahren, in \nDeutschland aber keine Fahrerlaubnis erworben und hier auch kein Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr geführt; am 13. Februar 2004 habe er das sonst von einem \nArbeitskollegen gefahrene Firmenfahrzeug seines Arbeitgebers - einer Firma für \nInnen- und Außenputz - auf das Firmengelände zurückgefahren, weil der \nArbeitskollege während des Arbeitstages erkrankt und notärztlich versorgt worden \nsei und er, der Antragsteller, das Firmenfahrzeug nicht allein habe zurücklassen \nwollen. Dies zeigt, dass der Antragsteller - sei es im Interesse des Arbeitgebers, sei \nes (auch) im eigenen Interesse, bequem mit dem Fahrzeug zum Firmengelände \nzurückzukehren - in Kenntnis des Fehlens der Fahrerlaubnis das Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr geführt und sich so wissentlich über die öffentlichen Belange der \nEinhaltung der Rechtsordnung und der Sicherheit des Straßenverkehrs \nhinweggesetzt hat, obwohl er etwa 10 Jahre lang keine und auf deutschen Straßen \nüberhaupt keine Fahrpraxis besaß und keine rechtlich beachtlichen Gesichtspunkte \ndafür sprechen, dass er das Fahrzeug nicht an der Arbeitsstelle verschlossen bis \nzum folgenden Arbeitstag zurücklassen konnte. Das Beschwerdevorbringen bestätigt \nsomit die Schwere des Rechtsverstoßes und die wissentliche durch keinen \nbeachtlichen Grund zu rechtfertigende Missachtung der Rechtsordnung.\n\n11\n\nDas Beschwerdevorbringen ergibt ferner nicht, dass der Antragsteller überhaupt \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Dieser Anspruch richtet \nsich nach der maßgeblichen Regelung in § 23 AufenthG in Verbindung mit dem \nErlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 \n- I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (im Folgenden: Kosovo-Erlass) sowie den \nAnwendungsregeln, die mangels einer dem § 104 Abs. 1 AufenthG entsprechenden \nÜbergangsbestimmung auch auf Anträge anzuwenden ist, die vor dem 1. Januar \n2005 gestellt wurden. Die Voraussetzungen des Kosovo-Erlasses liegen selbst dann \nnicht vor, wenn der Antragsteller so gestellt wird, als ob er die Antragsfrist nach \nZiff. 2. des Kosovo-Erlasses (30. September 2001) eingehalten hätte. Maßgebend \ndafür, wie im Hinblick auf den Kosovo-Erlass ein Ausländer zu behandeln ist, der \nkeine Veranlassung zur fristgerechten Antragstellung hatte, weil er bei Fristablauf \nnoch im Besitz eines später weggefallenen anderweitigen Aufenthaltsrechts - hier \nnach § 70 Abs. 1 AsylVfG - war, ist nicht eine analoge (Rechts-)Anwendung des \nErlasses, sondern allein die mit dem Willen des Erlassgebers in Einklang stehende \nErmessenspraxis des Antragsgegners.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September \n2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 (67); \nOVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2004 \n- 19 A 3973/03 -, 25. März 2004 - 19 B \n32/03 - und 20. Februar 2004 - 19 B 166/03 \n-.\n\n13\n\nHierzu macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, der Antragsgegner \nhabe in vergleichbaren Fällen den Kosovo-Erlass \"analog angewendet\". Dem hat der \nAntragsgegner im Kern nicht widersprochen. Er hat - sinngemäß - angeführt, dass in \nseiner Ermessenspraxis von der Einhaltung der Antragsfrist abgesehen werde, um \nvergleichbare Ausländer, die nach Wegfall ihres Asylstatus kein entsprechendes \nAufenthaltsrecht mehr genießen, nicht schlechter zu stellen als die Ausländer, die \nzum Zeitpunkt der Erlassregelungen bereits ausreisepflichtig waren und daher \nfristgerecht ein Bleiberecht nach dem Kosovo-Erlass beantragt haben. Er hat weiter \nvorgetragen, dass bei Anwendung des Kosovo-Erlasses die Prüfung der \nErlassvoraussetzungen \"auf den Erlassstichtag bezogen\" vorgenommen wird. Dass \ndieser Zeitpunkt, auf den die Prüfung bezogen wird, tatsächlich nicht der \nErmessenspraxis des Antragsgegners entspricht, macht der Antragsteller nicht \ngeltend; er verlangt lediglich, dass die Prüfung auf die Zeit nach Eintritt der \nBestandskraft des Widerrufs der asylverfahrensrechtlichen Entscheidung bezogen \nwird. Die Prüfung auf einen solchen Zeitpunkt zu beziehen, zu dem die Entscheidung \nüber ein Bleiberecht unverzüglich hätte getroffen werden müssen, liefe im Übrigen, \nwas das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses zutreffend \nausgeführt hat, dem Zweck des Kosovo-Erlasses und der Ermessenspraxis zuwider, \nden Personen ein Bleiberecht einzuräumen, die zum maßgeblichen Stichtag die \nErlassvoraussetzungen erfüllten, nicht aber eine begünstigende Ermessenspraxis auf \nDauer zu eröffnen. Der Verweis auf die Erlasslage in anderen Bundesländern ist \ndanach unbeachtlich; diese lassen keinen Rückschluss auf die hier allein \nmaßgebliche Ermessenspraxis des Antragsgegners zu.\n\n14\n\nDanach liegen bezogen auf den hier maßgeblichen Stichtag des Ablaufs der \nAntragsfrist (30. September 2001) - oder etwa der Bearbeitungsfrist nach Ziffer 6. \n(31. März 2002) - die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach dem Kosovo-Erlass \nnicht vor. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Antragsteller steht \njedenfalls der Ausschlusstatbestand der Ziff. 1.6.4 des Kosovo-Erlasses entgegen. \nDanach scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus, wenn der Ausländer \nwegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden \nist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht. Der Antragsteller \nhat diesen Ausschlusstatbestand erfüllt, weil gegen ihn mit Strafbefehl des \nAmtsgerichts F. vom 26. August 1998 wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § \n85 Ziffer 2 AsylVfG, nämlich wegen wiederholten Verstoßes gegen eine \nAufenthaltsbeschränkung, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt worden \nist. Diese Verurteilung war am Stichtag zum Nachteil des Antragstellers verwertbar \n(vgl. § 51 BZRG), weil die Tilgungsreife der diesbezüglichen Eintragung nach der \nAuskunft des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2003 erst zum 26. August 2003 \neintrat. Eine im Kosovo-Erlass selbst nicht vorgesehene Ausnahme von dem \nAusschlusstatbestand ist auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht \ngeboten.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar \n2004 - 19 B 166/03 -.\n\n16\n\nIm Übrigen läge dieser Ausschlusstatbestand auch vor, wenn entsprechend der \nAuffassung des Antragstellers die Prüfung auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Eintritt \nder Bestandskraft der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes am 10. Juni 2003 \nbezogen würde. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war die vorgenannte Verurteilung \nnoch verwertbar. Darauf, ob der Antragsteller überdies nicht die Voraussetzungen \nnach Ziff. 1.1.2 des Kosovo-Erlasses iVm mit den Anwendungsregeln zu Ziff. 1.1.2, \ndass er spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist seit mehr als zwei Jahren in \neinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stand, wobei kurzfristige \nUnterbrechungen des Arbeitsverhältnisses unschädlich sind, sofern eine \nBeschäftigung auf Dauer möglich ist, kommt es danach nicht an. Dies erscheint aber \ndeshalb zweifelhaft, weil der Antragsteller nach der von ihm vorgelegten Aufstellung \nder AOK über Beschäftigungszeiten vom 14. Juli 2004 in der Zeit vom 1. September \n2000 bis 31. Oktober 2002 Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe war und diese \nZeit der Arbeitslosigkeit keine kurzzeitige Unterberechung der Beschäftigungsein \ndürfte.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-07/19-b-2439-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-07/19-b-2439-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282857","retrieved":"2026-07-09 02:57:55.410319+00:00"}}