{"status":"available","doknr":"OLD282856","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0107.19B2375.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-07","aktenzeichen":"19 B 2375/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragstellerin mit ihrer Beschwerde vorgetragen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \nDiese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) \nzu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in eine Klasse der Jahrgangsstufen 5 \noder 6 der von der Antragsgegnerin geleiteten Gesamtschule aufzunehmen. Denn \ndie Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n4\n\nEine - wie hier - vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur \nausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 \nVwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass der Antragstellerin ohne den Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die \ndurch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und \nwenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n5\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2002 - 19 B 1597/02 - und \n9. August 2002 - 19 B 1347/02 -, m. w. N. \n\n6\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf \nZugang zum öffentlichen Bildungswesen erforderlich ist, um schlechthin \nunzumutbare Nachteile abzuwenden. Das Recht der Antragstellerin als Schülerin auf \nErziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) \nund das Recht ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen \n(Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf \nZugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und ferner \ndas Recht, den einzuschlagenden schulischen Bildungsweg und damit auch die \nSchulform frei zu wählen. Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht \nbeinhaltet lediglich die freie Wahl der Schulform, also des entsprechenden \nBildungsganges und des entsprechenden Ausbildungsziels, grundsätzlich aber nicht \ndie freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn \nder Besuch einer anderen Schule der von den Eltern des Schülers gewählten \nSchulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch \nNichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der \nSchulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine \nbestimmte Schule ergeben.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. September 2002 - 19 B 1597/02 -, 6. August \n1998 - 19 B 1445/98 -, 19. Mai 1998 - 19 B 541/98 - und vom 30. August 1994 - 19 B \n2132/94 -.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung \nzur Gewährleistung des Rechts auf Schulformwahlfreiheit nötig ist. Dem \nBeschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin aus Gründen \nfehlender Aufnahmekapazität nicht auf eine der vom Verwaltungsgericht auf Seite 4 \nseines Beschlusses genannten anderen N. Gesamtschulen, die zu der \ngewählten Schulform gehören, wechseln kann oder zum Beginn des Schuljahres \n2004/2005 wechseln konnte. Die Antragstellerin hat die vom Verwaltungsgericht \nangeführten Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die \nAufnahmekapazität der anderen N. Gesamtschulen nicht erschöpft ist, nicht in \nFrage gestellt.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine der anderen \nN. Gesamtschulen nur unter Bedingungen besuchen kann, die so beschwerlich \noder unzumutbar sind, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur \nAbwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der \nSchulweg zu einer anderen Gesamtschule in N1. nicht hinreichend sicher oder zu \nweit, also bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit zumutbarem Zeitaufwand \nnicht zu bewältigen ist, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Auch unter \nBerücksichtigung der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der \nAntragstellerin ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass sie den Schulweg nicht \nbewältigen kann. Der Besuch einer anderen Schule ist nicht deshalb unzumutbar, \nweil die von der Antragsgegnerin geleitete Gesamtschule in unmittelbarer Nähe der \nWohnung der Eltern der Antragstellerin liegt.\n\n11\n\nAuch im Hinblick auf den Schulbesuch selbst ist nicht glaubhaft gemacht, dass \nder Wechsel zu der von der Antragsgegnerin geleiteten Gesamtschule dringend \nnotwendig ist und die Verweisung auf eine andere Gesamtschule in N1. zu für \ndie Antragstellerin unzumutbaren Nachteilen führt, die den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung erforderlich machen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass sie an einer psychischen Erkrankung oder Störung leidet, die nur \ndurch den begehrten Schulwechsel geheilt oder behoben werden kann, und dass ihr \nnur durch den Schulwechsel ein Schulbesuch überhaupt ermöglicht wird. Aus den \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. T. \nvom 2. März 2004, wonach bei der Antragstellerin eine \"psychogen bedingte Allergie\" \nbesteht, und derjenigen des Dermatologen Dr. I. vom 10. März 2004, wonach die \nAntragstellerin an einer Trichotillomanie leidet und diese psychische Störung \naufgrund der Gespräche mit ihr und Familienangehörigen \"offenbar auf schulische \nSchwierigkeiten zurückzuführen\" sei, ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu \nRecht zugrunde gelegt hat, nicht, dass die Antragstellerin durch die Versagung des \nWunsches, nur die von der Antragsgegnerin geleitete Gesamtschule zu besuchen, \nderart psychisch erkrankt ist, dass ihr der Besuch jeder anderen Schule von \nvornherein unmöglich ist. Unbeschadet der Frage, ob die genannten Ärzte die für die \nBeurteilung der Ursachen, Auswirkungen und Therapiemöglichkeiten der \nangesprochenen psychischen Störung erforderliche Sachkunde besitzen, ist den \nBescheinigungen nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin nur auf der \ngewünschten Schule beschult werden kann, ohne psychischen Schaden zu nehmen. \nDies folgt unmittelbar aus dem Text der Bescheinigungen selbst, ohne dass \nentgegen dem Beschwerdevorbringen hohe oder zu hohe Anforderungen an den \nAussagegehalt der ärztlichen Stellungnahmen oder der Sachkunde gestellt werden. \nEs ist Sache der Antragstellerin, die von ihr geltend gemachten tatsächlichen \nUmstände glaubhaft zu machen, und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung \nsind nicht deshalb herabzusetzen, weil von den Ärzten, deren Bescheinigungen \nvorgelegt worden sind, weiter gehende Erklärungen zu den Beschwerden und zu der \nzugrunde liegenden psychischen Störung nicht erwartet werden können. \n\n12\n\nAuch mit den eidesstattlichen Versicherungen ihres Vaters vom 22. September \nund 11. Oktober 2004 hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie nur \ndie gewünschte Schule besuchen kann. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Vater \nder Antragstellerin - parallel in der Laiensphäre - hinreichend beurteilen kann, ob die \nVersagung des Wunsches, dieselbe Schule wie die ältere Schwester zu besuchen, \ndie alleinige oder maßgebliche Ursache für die angeführten psychischen Störungen \nder Antragstellerin ist. Soweit geltend gemacht wird, die Antragstellerin habe den \nunbedingten oder innigsten Wunsch, dieselbe Schule zu besuchen, die auch die \nältere Schwester besucht, es handle sich um eine \"fixe Idee\" und um \"eine nicht \nmehr korrigierbare Vorstellung\", ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass die \nFixierung der Wunschvorstellung der Antragstellerin auf den Besuch der von der \nAntragsgegnerin geleiteten Schule nicht durch nachhaltiges eindringliches wie \neinfühlsames erzieherisches Einwirken der Eltern, auf deren Mitwirkungspflicht \nbereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, behoben werden kann. Flankierend \nkommt hierfür auch eine schulpsychologische Beratung oder eine außerschulische \npsychologische oder eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht, der sich die \nAntragstellerin nach ihrem Beschwerdevorbringen in den S. Klinken F. \n(Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters) unterzieht. \nDass derartige Einwirkungen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bieten, ist \nnicht ersichtlich. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1, 47 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-07/19-b-2375-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-07/19-b-2375-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282856","retrieved":"2026-07-09 02:57:55.327404+00:00"}}