{"status":"available","doknr":"OLD282867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0106.15A5099.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-06","aktenzeichen":"15 A 5099/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.592,89 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist zum Teil nicht hinreichend dargelegt. Es \nist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die im Zulassungsverfahren \nvorgetragenen Angriffe gegen den angefochtenen Beitragsbescheid im \nBerufungsverfahren erfolgreich wären. Der Einwand der Klägerin, die Feststellung im \nTatbestand des angefochtenen Urteils, wonach es im Beitragsverfahren um in den \nJahren 1985 bis 1998 durchgeführte Straßenbauarbeiten gehe, sei unzutreffend, da \nGrundlage des Ausbaus ein Ausbaubeschluss vom 7. Oktober 1998 (gemeint wohl: \n1988) in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 und 25. April/29. \nApril 1991 sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie \nsich aus Seite 4 des angegriffenen Urteils ergibt, wurden die von der Klägerin \ngenannten Ausbaubeschlüsse durch weitere Beschlüsse vom 12. August 1994 und \n14. Dezember 1999 sowie 2. Mai 2001 geändert und auf dieser Grundlage 1998 \nweitere Ausbaumaßnahmen durchgeführt. Dagegen werden substantiierte \nEinwendungen nicht erhoben. \n\n4\n\nDie Rüge, der Bescheid lasse nicht erkennen, auf welchen \nFertigstellungszeitraum er sich beziehe, ist unzutreffend. Wie sich aus dem \nWiderspruchsbescheid vom 17. Januar 2002 ergibt, stehen - in Übereinstimmung mit \ndem Tatbestand des angegriffenen Urteils - Arbeiten aus dem Jahre 1985 bis 1990 \nund 1998 in Rede. \n\n5\n\nDie Rüge der Klägerin, bei den Baumaßnahmen handele es sich nicht um eine \nVerbesserungsmaßnahme, sondern um einen vollständigen, nicht beitragspflichtigen \nNeubau, begründet keine ernstlichen Zweifel, da eine völlige Neuherstellung auch \neine beitragspflichtige Verbesserung darstellen kann. \n\n6\n\nDie Behauptung der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes \nseien die Gehwegbefestigungen nicht 1906 bis 1911, sondern erst 1938 endgültig \nfertiggestellt, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Für die vom \nVerwaltungsgericht bejahte Verbesserungsmaßnahme an den Gehwegen ist das \nAlter der vormaligen Herstellung irrelevant. Aus dem weiter vorgetragenen Umstand, \ndass - wie das Verwaltungsgericht auf den Seiten 2 und 3 des angegriffenen Urteils \nauch ausgeführt hat - die Gehwege von einer früheren effektiven Breite zwischen \n3,23 m und 3,94 m auf durchschnittlich auf 2,5 bis 3 m ausgebaut worden seien, folgt \nentgegen der Annahme der Klägerin nicht, dass eine Verbesserungsmaßnahme \nnicht vorliege. Die Verschmälerung einer Teileinrichtung im Rahmen eines Ausbaus \nunter Schaffung weiterer Teileinrichtungen (hier: Radwege und Parkflächen) kann \nzwar einen kompensationsfähigen Nachteil darstellen. Dies setzt jedoch bei einer \nteileinrichtungsübergreifenden Kompensation voraus, dass die verschmälerte \nTeileinrichtung funktionsunfähig würde.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, \n299 (301).\n\n8\n\nDass dies der Fall sein soll, ist nicht nur nicht dargelegt, sondern bei einer \nGehwegbreite von 2,5 bis 3 m zu verneinen. \n\n9\n\nDer Einwand, die Erstellung einer Frostschutzschicht unter den Gehwegen sei \nnicht erforderlich gewesen, da einer meterdicke gewachsene Kiesschicht vorhanden \nsei, die als Unterbau genüge, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die \nKlägerin trägt außer dieser Behauptung nichts Substantiiertes dafür vor, woraus sich \nihre - bautechnisch ungewöhnliche - Annahme rechtfertigen ließe, dass eine \nmeterdicke Kiesschicht nicht nur vorhanden sei, sondern auch den Erfordernissen \neiner bautechnisch hergestellten Frostschutzschicht entspreche. Die gegen den \nangesetzten Aufwand geführten Angriffe führen ebenfalls nicht zum Erfolg des \nZulassungsantrags. Aus der Gegenüberstellung des im Beitragsverfahren gegenüber \nder Voreigentümerin 1992 geltend gemachten Aufwandes zum in die hier streitige \nBeitragsforderung eingestellten Aufwand lässt sich an der Richtigkeit des \neingestellten Aufwandes nichts folgern. Insoweit müsste die Klägerin substantiierte \nEinwendungen gegen geltend gemachten Aufwand im hier streitbefangenen \nBescheid geltend machen. \n\n10\n\nDer Einwand der Klägerin, für einen kombinierten Rad- und Gehweg sei nach der \nSatzung lediglich ein Anliegeranteilssatz von 40 %, nicht von 60 %, wie es der \nangegriffene Bescheid zu Grunde lege, festgesetzt, führt nicht zum Erfolg des \nZulassungsantrags. Die Klägerin legt nicht dar, warum es sich im vorliegenden Falle \num einen kombinierten Rad- und Gehweg handele und nicht, wie dem Bescheid zu \nentnehmen ist, aus getrennten Teileinrichtungen. \n\n11\n\nAuch soweit die Klägerin die in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erfolgte Beitragsreduzierung wegen der Beleuchtungskosten und \nwegen der Einbeziehung eines weiteren Grundstückes als nicht nachvollziehbar \nbewertet, legt sie nicht ausreichend die Gründe für ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils dar. Dazu hätte es substantiierter Einwendungen bedurft, die \nzu noch weitergehenden Reduzierungen führen würden. \n\n12\n\nSoweit die Klägerin meint, die erfolgte Querschnittsvergrößerung der \nStraßenkanäle stelle keine beitragspflichtige Verbesserung dar, weil es lediglich um \ndie Beseitigung eines zwischen den Beteiligten unstreitigen Planungsfehlers der \nVergangenheit gehe, werden dadurch ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargelegt. \nWie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 27. September 2004 ergibt, ist ein \nPlanungsschaden zwischen den Beteiligten keineswegs unstreitig, vielmehr soll nach \nDarstellung des Beklagten wegen weiterer Befestigung von Straßenflächen eine \nQuerschnittsvergrößerung notwendig geworden sein. Dagegen werden \nzulassungsrechtlich erhebliche Einwände nicht erhoben. \n\n13\n\nDie gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Festsetzungsverjährung sei \nnicht eingetreten, erhobenen Angriffe greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht \nhat, wie sich aus der Seite 13 des angegriffenen Urteils ergibt, den Eintritt der \nFestsetzungsverjährung verneint, weil erst die nach 1989 durchgeführten \nAusbaumaßnahmen, die, wie sich aus Seite 4 des angegriffenen Urteils ergibt, \nzuletzt 1998 durchgeführt wurden, in Verbindung mit der letzten Änderung des \nBauprogramms durch Beschluss vom 2. Mai 2001 zum Entstehen der Beitragspflicht \ngeführt haben. Dem tritt die Klägerin im Zulassungsverfahren mit substantiierten \nEinwänden nicht entgegen. Insbesondere steht dem der Vermerk des Beklagten vom \n6. Februar 1991 (Beiakte 7, Blatt 3) nicht entgegen. Das ist schon deshalb der Fall, \nweil dort lediglich von einer Herstellung entsprechend den Merkmalen der \nErschließungsbeitragssatzung für die endgültige Herstellung in Rede steht. Dies ist \nfür die Frage der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nunerheblich. \n\n14\n\nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, da sich die von der \nKlägerin aufgeworfenen vermeintlichen Zweifel, wie sich aus Vorstehendem ergibt, \nohne weiteres im Zulassungsverfahren ausräumen lassen. \n\n15\n\nSchließlich liegt auch der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nbeschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) nicht vor. Soweit die Klägerin meint, ihr sei eine Anhörung im \nVerwaltungsverfahren vorenthalten geblieben, unterfiele dies allenfalls dem \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf der Seite 7 des angegriffenen Urteils den \nvermeintlichen Anhörungsmangel zu Recht als unerheblich bewertet. Zu Unrecht \nmeint die Klägerin, dass sich die fehlende Anhörung auch im Widerspruchsverfahren \naus der Ausführung im Widerspruchsbescheid ergebe, wonach auf ein \nAnhörungsverfahren habe verzichtet werden können, da bereits der \nRechtsvorgängerin der Klägerin bei der Veranlagung im Jahre 1992 Gelegenheit \ngegeben worden sei, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. \nEs kommt für die Frage, ob eine Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt \nworden ist, nicht darauf an, ob der Beklagte meint, auf eine Anhörung verzichten zu \nkönnen, sondern darauf, ob eine notwendige Anhörung erfolgt ist oder nicht. Mit der \nder Klägerin durch das Widerspruchsverfahren eingeräumten und von ihr \nwahrgenommenen Möglichkeit, Einwendungen gegen den Beitragsbescheid zu \nerheben, ist eine Anhörung mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens \nverfahrensrechtlich ausreichend (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § \n126 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - AO -) nachgeholt worden. Dies wäre sogar \nnoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich gewesen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 126 Abs. 2 AO). Dabei lässt der Senat offen, ob eine \nAnhörung ohnehin schon nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 \n\n17\n\nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO entbehrlich war, weil \nBeitragsbescheide als gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl erlassen \nwerden.\n\n18\n\nVgl. dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: \nSeptember 2004), § 8 Rn. 75.\n\n19\n\nSchließlich würde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 127 AO \nselbst eine unterbliebene und nicht nachgeholte erforderliche Anhörung nicht zur \nAufhebung des Beitragsbescheides führen, da bei gebundenen Verwaltungsakten, \nwie es auch Beitragsbescheide sind, Verfahrensfehler unbeachtlich sind, wenn keine \nandere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin sinngemäß einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör deshalb geltend macht, weil ihr nicht oder nicht \nordnungsgemäß Akteneinsicht gewährt worden sei, liegt dieser Verfahrensmangel \nnicht vor. Wie in der Zulassungsschrift zu Recht ausgeführt wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2002 angeboten, \nAkteneinsicht zu nehmen. Dies ist im parallelen Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes geschehen. Angesichts der Tatsache, dass die mündliche \nVerhandlung erst am 7. Oktober 2004 stattfand, hatte die Klägerin somit genügend \nZeit, sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Die im genannten gerichtlichen \nSchreiben gesetzte Erklärungsfrist betrifft nicht das Klageverfahren, sondern das \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Soweit der Klägerin der Schriftsatz des \nBeklagten vom 27. September 2004 mit gerichtlichem Schreiben vom 29. September \nübersandt worden ist, liegt auch darin keine Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör. Diesem Schriftsatz waren Anlagen beigefügt, und zwar drei Blatt. \nSollten diese nicht bereits mit zur Kenntnis der Klägerin übersandt worden sein, hätte \nGelegenheit bestanden, Einsicht in diese drei Blatt in der mündlichen Verhandlung, \nin der die Klägerin anwesend war, zu nehmen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-06/15-a-5099-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-06/15-a-5099-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282867","retrieved":"2026-07-09 02:57:56.318735+00:00"}}