{"status":"available","doknr":"OLD282895","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0105.21A3093.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"21 A 3093/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\n1. Der unter Abschnitt I. der Antragsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund \neines Verfahrensmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 \nVwGO - Versagung rechtlichen Gehörs - ist nicht gegeben.\n\n4\n\nDie Klägerin trägt hierzu vor, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei \nnicht nachvollziehbar. Das Gericht ergehe sich allein in Vermutungen; eine \nAuseinandersetzung mit den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen, denen \ndas Verwaltungsgericht keine eigene medizinische Sachkenntnis entgegensetzen \nkönne, fehle. \n\n5\n\nDamit ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht \ndargetan. Die Klägerin kritisiert die richterliche Überzeugungsbildung, die indessen \neiner Gehörsrüge regelmäßig entzogen ist, sofern sie nicht unter jedem \nGesichtspunkt schlechthin unvertretbar und damit objektiv willkürlich erscheint. \n \nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.\n\n6\n\nDer Vorwurf, die richterliche Überzeugungsbildung sei schlechthin unvertretbar und \ndamit objektiv willkürlich, lässt sich jedoch gegenüber der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht erheben. Es obliegt grundsätzlich den Gerichten, zu \nbeurteilen, ob das von einem Asylbewerber behauptete Geschehen sich tatsächlich \nzugetragen hat, was vorliegend die Frage beinhaltet, ob das erforderliche A-Kriterium \nnach der ICD-10 (der Umstand, dass der oder die Betreffende einem Ereignis von \naußergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt war, \ndas nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweifelung auslösen würde) für das Vorliegen \neiner posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt ist. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des \nAsylbewerbers zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung gehört. Auch in \nschwierigen Fällen sind die Tatsachengerichte daher berechtigt und verpflichtet, in \neigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig und seine \nDarlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe \ninsbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen \nwollen, haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird \nkein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur \nGlaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die \nHinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. \n\n7\n\nZu den vorstehenden Grundsätzen vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. \n2002, 53; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 \n- 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 9, 109, \nm.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -, InfAuslR \n1995, 84 (85 f.).\n\n8\n\nWerden von dem Ausländer konkrete Anhaltspunkte vorgebracht oder sind \nsolche sonst erkennbar, die eine Beeinflussung seines Aussageverhaltens durch \neine erlittene Traumatisierung jedenfalls ernsthaft möglich erscheinen lassen, muss \nsich das Gericht damit auseinander setzen und mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es \ndie zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder \nsachverständiger Hilfe bedarf, also entweder ein Gutachten einholen oder in den \nEntscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich dennoch in der \nLage sieht, ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Glaubhaftigkeit der \nAussagen und die Glaubwürdigkeit des Ausländers insgesamt zu beurteilen. \n\n9\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - \n1 B 118.01 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom \n30. März 2001, a.a.O.\n\n10\n\nDiesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht genügt. Besondere \nÜberzeugungskraft kommt dabei der selbständig tragenden Erwägung des \nVerwaltungsgerichts zu, dass sich die von der Klägerin nunmehr behauptete \nVerhaftung, die im Mai 1996 in Kilinochchi erfolgt sein soll, nicht nur mit ihren \neigenen Angaben und denen ihres Ehemanns nicht in Einklang steht, sondern sich \nzudem aufgrund der seinerzeit gegebenen, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen \ngeschilderten Verhältnisse in Sri Lanka nicht wie behauptet zugetragen haben kann. \nDabei erscheint es in hohem Maß unwahrscheinlich, dass diese demnach \nunzutreffenden Angaben mit auf eine posttraumatische Belastungsstörung \nzurückgehenden Erinnerungsschwächen - Dr. P. nennt in seiner Bescheinigung vom \n13. November 2003 die \"Fragmentierung des Gedächtnisses\" - begründet werden \nkönnten. Denn offensichtlich ist die Klägerin nunmehr einerseits in der Lage, \nüberhaupt über das Geschehen zu sprechen; andererseits verlegt sie die Festnahme \nnicht nur in eine Zeit, sondern auch in eine Gegend, in der sie sich so nicht ereignet \nhaben kann, wobei nicht nur eine Abweichung in geringem Maß in Rede steht. Dabei \ngreift auch die Erwägung nicht, in der zeitlichen Einordnung sei die Klägerin eben \naufgrund ihrer Erkrankung beeinträchtigt. Denn die behauptete Inhaftierung steht in \nzeitlichem Zusammenhang mit anderen Geschehnissen; insbesondere einer \n\"Verlegung\" nach hinten setzt jedenfalls der feststehende Zeitpunkt der \nAsylantragstellung im Oktober 1996 enge Grenzen.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es zur Bewertung der \nvorgelegten Bescheinigungen auch keiner besonderen ärztlichen Sachkunde, die \ndas Verwaltungsgericht darzulegen gehabt hätte. Denn im Vordergrund steht \nvorliegend die Würdigung des Vorbringens der Klägerin. Diese schließt aufgrund der \nEigenart der posttraumatischen Belastungsstörung im Ergebnis das Gegebensein \nder behaupteten Erkrankung deshalb aus, weil es sich bei der posttraumatischen \nBelastungsstörung um ein innerpsychisches Erleben handelt, das sich einer \nErhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht, so dass es \nentscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten \ninneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen ankommt. \n\n12\n\nVgl. etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 8. \nOktober 2003 - A 7 K 12635/02 -, Asylmagazin 2004, \n38. \n\n13\n\nIm Übrigen sind Bedenken hinsichtlich des angegriffenen Urteils auch nicht \ngerechtfertigt, soweit das Verwaltungsgericht implizit die vorgelegten \npsychologischen Stellungnahmen bewertet hat, indem es für unglaubhaft erachtet \nhat, dass sich das von der Klägerin behauptete traumatisierende Geschehen \nzugetragen hat. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung \ngeltend gemacht, ist es Aufgabe des Gerichts, sachverständige Äußerungen nicht \neinfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und \nSchlussfolgerungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter \nBerücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen \nLebenserfahrung selbstverantwortlich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und \nnachzuvollziehen. Die Würdigung ärztlicher Atteste insbesondere zum Vorliegen \npsychischer Erkrankungen von Asylbewerbern ist dabei eine sich in der \nverwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe. Gerade aufgrund \nder dadurch gewonnenen Erfahrung ist das Gericht regelmäßig befähigt, ärztliche \nBescheinigungen jedenfalls - wie hier - in methodischer Hinsicht zu hinterfragen und \ndaraufhin zu überprüfen, ob sie anerkannten wissenschaftlichen Standards genügen. \n\n14\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 \n- 21 A 2588/03.A -; OVG Schleswig-Holstein, \nBeschluss vom 14. Oktober 2002 - 4 L 200/02 -, \nNVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 86. \n\n15\n\nEine besondere medizinische Sachkunde ist dafür regelmäßig nicht \nerforderlich.\n\n16\n\n2. Der unter Abschnitt II. der Antragsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund \nder grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hinsichtlich der Frage, \n\n17\n\n\"ob Abschiebungshindernisse nach § 53 \n(insbesondere Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1) AuslG bei \nder vorstehend ... umrissenen Bevölkerungsgruppe \ndeshalb bestehen, weil diese Personen im Großraum \nColombo, den sie aus tatsächlichen Gründen nicht \nverlassen können, dort ihren Lebensunterhalt auch in \neinfachster Form nicht sicherstellen können\",\n\n18\n\nist nicht gegeben. Die Grundsatzrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die \naufgezeigten Umstände im Hinblick auf die Kriterien der konkreten Gefahr im Sinne \nvon § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG) sowie einer erheblichen konkreten \nGefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG (§ 60 Abs. 7 AufenthG) zu einer Änderung \nder Senatsrechtsprechung keinen Anlass geben und damit keinen grundsätzlichen \nKlärungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erkennen lassen. Hierzu \nwird - unter Verzicht auf eine weitere Begründung, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG - auf \ndie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannte Senatsrechtsprechung (vgl. \nUrteile vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, vom 30. März 2001 - 21 A \n645/96.A und 21 A 3978/96.A - und vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A -, vom \n15. November 2002 - 21 A 4834/99.A - und vom 5. Dezember 2003 - 21 A 259/01.A \nund 21 A 636/01.A - verwiesen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/21-a-3093-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/21-a-3093-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282895","retrieved":"2026-07-09 02:57:58.850408+00:00"}}