{"status":"available","doknr":"OLD282897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0105.1A2488.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"1 A 2488/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.360, 59 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen \nund rechtlichen Schwierigkeiten ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche, \ndie erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Wird \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit sonstigen gewichtigen Gründen \nangegriffen, welche bei überschlägiger Prüfung das Ergebnis eines etwaigen \nBerufungsverfahrens als zumindest offen erscheinen lassen, so lässt sich dieser Fall \naber regelmäßig dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzuordnen, sodass auch in derartigen Konstellationen, die teilweise noch mit unter \nden Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gefasst werden, jedenfalls im \nErgebnis der Weg zu einer Berufungszulassung eröffnet ist.\n\n4\n\nIm vorliegenden Fall ist allerdings weder mit einem Obsiegen des \nrechtsmittelführenden Klägers in einem Berufungsverfahren zu rechnen, noch sind \ndie Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens als zumindest offen einzuschätzen. \nVielmehr spricht alles dafür, dass das vom Kläger beanstandete erstinstanzliche \nUrteil jedenfalls im Ergebnis auch in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren \nBestand haben würde.\n\n5\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die \nKlage auf Beförderung des Klägers unter entsprechender Einweisung in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 12, hilfsweise auf Neubescheidung seines \nBeförderungsbegehrens, im Ergebnis zurecht abgewiesen hat. Zur Begründung wird \nin dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger könne aus dem Beschluss der \nVerbandsversammlung des Beklagten vom 29. Juni 2001 keinen Anspruch auf \nBeförderung ableiten, weil der Beschluss unter dem generellen Vorbehalt der \nZustimmung des Gesamtpersonalrates zur (anderweitigen) Beförderung des \nForstamtmannes L. gestanden habe und diese Zustimmung letztlich nicht erteilt \nworden sei. Auch aus anderen Rechtsvorschriften ergebe sich weder ein Anspruch \nauf Beförderung noch ein Anspruch auf Neubescheidung des \nBeförderungsbegehrens. Der Dienstherr sei lediglich verpflichtet, über eine \nBewerbung auf eine zu besetzende Stelle willkürfrei zu entscheiden; er sei jedoch \nnicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus sachlichen Gründen \nabzubrechen. Eine solche Entscheidung des Beklagten liege hier vor; es sei sachlich \ngerechtfertigt, zunächst eine Einigung mit dem Gesamtpersonalrat über die \nBeförderungsgrundsätze herbeizuführen und erst danach über eventuelle \nBeförderungen zu entscheiden.\n\n6\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger hiergegen im \nWesentlichen Folgendes eingewandt: Die Verbandsversammlung habe am 29. Juni \n2001 einen teilbaren Beschluss gefasst. Dessen den Kläger betreffender (Teil-)Inhalt \nsei gewesen, ihn zu befördern. Erst nachträglich seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes Beschlusses aufgekommen, weil in dem Beschluss zwei \nBeförderungsvorschläge aneinander gekoppelt worden seien; diesen Zweifeln habe \nein anwaltliches Gutachten Rechnung getragen. Zu einer Aufhebung des \nBeschlusses sei es aber trotz Beanstandung durch den Verbandsvorsteher nicht \ngekommen. Der hierzu in der Sitzung der Verbandsversammlung am 19. September \n2001 gefasste Beschluss sei nicht mit der satzungsgemäß erforderlichen \nStimmenmehrheit getroffen worden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit und \nVerpflichtung, den Kläger zu befördern. Ein Abbruch des Beförderungsverfahrens auf \nandere Art als durch Aufhebung des Beschlusses sei auf rechtmäßige Weise nicht \nmöglich. Hierfür habe im Übrigen auch kein sachlicher Grund vorgelegen. Wie auch \ndas Innenministerium in einer Stellungnahme zu den Vorgängen ausgeführt habe, \nsei ein mögliches Beförderungsverfahren rechtmäßig sowie sach- und zeitgerecht \nzuende zu bringen.\n\n7\n\nDieses Vorbringen vermag die erstinstanzlich getroffene Entscheidung jedenfalls \nim Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Rechtsausführungen des \nKlägers betreffen den Ablauf des Beförderungsverfahrens in dem Zeitraum von dem \nseine Beförderung befürwortenden Beschluss der Verbandsversammlung bis zu den \nnachfolgenden Handlungsweisen der Verbandsversammlung bzw. des \nVerbandsvorstehers, die dazu geführt haben, dass der Kläger bis heute nicht zum \nForstamtsrat ernannt worden ist. Weder verschafft aber der Beschluss der \nVerbandsversammlung vom 29. Juni 2001 dem Kläger einen Anspruch auf \nErnennung zum Forstamtsrat (dazu nachfolgend 1.), noch hat er aufgrund etwaiger \nVerfahrensfehler bei der Beschlussfassung oder während des weiteren Verlaufs des \nBeförderungsverfahrens einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren (dazu nachfolgend 2.). \n\n8\n\n1. Grundsätzlich steht einem Beförderungsbewerber kein Recht auf Ernennung \nbzw. Beförderung zu, und zwar auch dann nicht, wenn er sämtliche Voraussetzungen \nhierfür erfüllt.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 2 B 134/93 - juris.dok.; Urteil vom \n25. April 1996 - 2 C 21/95 - juris.dok. u.st. Rspr.\n\n10\n\nDenn die Schaffung und Besetzung von Planstellen erfolgt allein im öffentlichen \nInteresse an der bestmöglichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht in \nWahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Erst \nund nur wenn der Dienstherr eine vorhandene Stelle tatsächlich besetzen will, hat er \ndie dafür erforderliche Ernennung des Beamten nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung vorzunehmen, Art. 33 Abs. 2 GG. Hieraus folgt ein Anspruch des \nBewerbers auf rechtsfehlerfreie Anwendung der zu berücksichtigenden \nbeamtenrechtlichen Vorschriften,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 ff.,\n\n12\n\njedoch nicht ein Anspruch auf Vornahme der Ernennung. Etwas anderes könnte \nsich im gegebenen Fall nur dann ergeben, wenn der fragliche Beschluss der \nVerbandsversammlung selbst bereits den Ernennungsakt darstellte, er eine \nZusicherung der Ernennung enthielte oder er den Verbandsvorsteher mit den Kläger \nrechtlich unmittelbar begünstigender Wirkung gebunden hätte, die Ernennung \nvorzunehmen. Dies alles ist aber nicht der Fall. \n\n13\n\nDie Beschlussvorlage des Verbandsvorstehers zur Vorbereitung der Sitzung der \nVerbandsversammlung am 29. Juni 2001 hatte folgenden Wortlaut:\n\n14\n\n\"Nach diesem Ergebnis schlage ich Ihnen die Forstamtmänner L. und S. \nzur Beförderung zu Forstamtsräten bei gleichzeitiger Einweisung in die Stelle der \nBes.-Gr. A 12 BBesO zum nächstmöglichen Zeitpunkt vor. (...)\"\n\n15\n\nZu dieser Vorlage fasste die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung folgenden \nBeschluss:\n\n16\n\n\"Vorbehaltlich der Zustimmung des GPRs zu der Beförderung L. : ja = 10, \nEnthaltung = 1\".\n\n17\n\nDieser Beschluss beinhaltet unabhängig von der Frage seiner Teilbarkeit oder \nUnbedingtheit keinen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt. Weder stellt er \nselbst den Ernennungsakt dar, noch enthält er eine Zusicherung im Sinne des § 38 \nAbsatz 1 Satz 1 VwVfG, den Kläger zum Forstamtsrat zu ernennen; auch bindet er \nden Verbandsvorsteher nicht mit den Kläger unmittelbar begünstigender Wirkung. \nDenn der Beschluss war insgesamt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach \naußen gerichtet, § 35 Satz 1 VwVfG. Die Verbandsversammlung hat mit dem \nBeschluss vielmehr lediglich ihren internen Willensbildungsprozess zur \nvorgeschlagenen Beförderung u.a. des Klägers abgeschlossen. Der \nVerbandsvorsteher hätte im weiteren (normalen Verfahrens-)Verlauf den Beschluss \nvollziehen müssen, indem er die Ernennung des Klägers im Wege der Ausfertigung \nund Übergabe der Urkunde vorgenommen hätte. Dies ergibt sich aus § 12 der \nSatzung des Landesverbandes Lippe: \n\n18\n\n\"1. Die Ernennung (...) der Beamten (...) erfolgt aufgrund eines Beschlusses der \nVerbandsversammlung. (...)\n\n19\n\n5. Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte (...) werden \nvom Verbandsvorsteher unterzeichnet.\"\n\n20\n\nDie Ernennung erfolgt nach dieser Regelung nicht durch den oder mit dem \nBeschluss der Verbandsversammlung, sondern aufgrund des Beschlusses. \nRechtswirkung nach außen kommt damit erst und nur dem Ernennungsakt selbst zu. \nDem steht auch nicht entgegen, dass der Beschluss in der Form einer mehrheitlich \ngetroffenen und schriftlich dokumentierten Entschließung eines \nSelbstverwaltungsgremiums getroffen worden ist. Die innerorganisatorischen \nEntscheidungsstrukturen im Bereich des jeweiligen Dienstherrn folgen allein dem \nOrganisationsrecht und seiner Organisationsgewalt; sie bestehen nicht im Interesse \nder Bediensteten. So beruht die Tatsache, dass im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten in Personalangelegenheiten, soweit Ernennungen vorzunehmen sind, die \nVerbandsversammlung entscheidet, der Verbandsvorsteher aber die \nErnennungsurkunde ausstellt und aushändigt, auf den entsprechenden Regelungen \ndes Gesetzes über den Landesverband Lippe (§§ 5 und 7) sowie der Satzung des \nLandesverbandes Lippe (§ 12 Nr. 1 und 5). Die Aufteilung der Kompetenzen \nzwischen Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher folgt dabei - wie etwa auch \nim Kommunalrecht zwischen Rat und Bürgermeister - dem Gewichtigkeitsprinzip und \nPraktikabilitätsgesichtspunkten. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen kann \nBeschlüssen der Verbandsversammlung dementsprechend nur beigemessen \nwerden, wenn sie keines weiteren Vollziehungs- oder Umsetzungsaktes (durch den \nVerbandsvorsteher) mehr bedürfen, sondern sie aus sich heraus ein \nAußenrechtsverhältnis gestalten.\n\n21\n\nVgl. zur fehlenden Außenwirkung eines Gemeinderatsbeschlusses bei der \nSchulaufhebung Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. September 2001 - 2 BS \n196/01 - juris.dok.; ebenso hinsichtlich einer Schulverlegung durch \nGemeinderatsbeschluss VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September \n1995 - 9 S 2352/95 - juris.dok.;\n\n22\n\nLetzteres trifft aber wegen der angeführten gesetzlichen und satzungsrechtlichen \nRegelungen im gegebenen Fall gerade nicht zu.\n\n23\n\nSchließlich spricht auch gegen eine Außenwirkung des Beschlusses, dass sein \nInhalt dem Kläger nicht förmlich bekanntgegeben worden ist. Selbst wenn dem \nKläger die Entscheidung der Verbandsversammlung auf nicht förmlichem Wege \nmitgeteilt worden wäre, könnte der Kläger hieraus keine Rechte herleiten. Es \nentspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine (formlose) Eröffnung der \nbeabsichtigten Ernennung an den Beamten kein Recht auf Vornahme der Ernennung \nbegründet, weil solchen Mitteilungen in der Regel ein Rechtsbindungswille des \nDienstherrn fehlt und es sich um reine unverbindliche Absichtserklärungen \nhandelt.\n\n24\n\nVgl. zur Mitteilung, \"bezüglich der Aushändigung der Ernennungsurkunde (...) \nvorzusprechen\", BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 56.76 - ZBR 1979, \n331 ff.; zur Ruferteilung an einen Professor VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 \n- 8/V E 844/93 -.\n\n25\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über seine Beförderung zum Forstamtsrat. Denn der Beklagte hat das \nStellenbesetzungsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \nabgebrochen.\n\n26\n\nDer aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Beamten auf rechtsfehlerfreie \nAnwendung der Vorschriften über die Vornahme einer Ernennung nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung besteht nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine Ernennung in ein und demselben \nBesetzungsverfahren auch tatsächlich vorgenommen werden soll.\n\n27\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112 ff., \nund vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 - juris.dok.\n\n28\n\nEntscheidet sich der Dienstherr, trotz und nach Durchführung eines \nAuswahlverfahrens die Beförderung nicht vorzunehmen, berührt diese aus dem \nOrganisationsrecht folgende organisationspolitische Entscheidung die Rechtsstellung \ndes Beamten grundsätzlich nicht. Dementsprechend kann der Dienstherr sich in aller \nRegel auch dann noch gegen eine Vornahme der Ernennung entscheiden, wenn die \nEntschließung, welcher Bewerber auszuwählen ist, bereits getroffen wurde. Denn \nauch in diesem Fall greift der sachliche Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG in \nseiner subjektiven Ausrichtung nicht, der insofern ein Gleichheitsrecht nur bei der \nVergabe eines öffentlichen Amtes gewährt. Das gleiche gilt unter Anwendung der die \nVerfassungsnorm konkretisierenden Ernennungs- und Beförderungsvorschriften des \neinfachen Rechts. Auch sie gewähren einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nDurchführung des Ernennungsverfahrens und der Ernennungsentscheidung nur, \nsoweit eine Ernennung auch tatsächlich erfolgt.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, a.a.O.\n\n30\n\nDaraus folgt zugleich, dass der Dienstherr in jedem Stadium des \nBesetzungsverfahren bis hin zum unmittelbaren Bevorstehen der Ernennung von \neiner Beförderung absehen, also das Verfahren ohne Vornahme einer Ernennung \nbeenden darf.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 10. April 2003 - 6 B 143/03 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Mai \n1992 - 1 TG 2485/91 -, ZBR 1993, 337 f.\n\n32\n\nDas ihm dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich \nwesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist \nnur durch das Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung \nbegrenzt.\n\n33\n\nVon der Möglichkeit des Abbruchs hat der Beklagte hier Gebrauch gemacht. Die \nVerbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 19. September 2001 über die erfolgte \nBeanstandung des Beförderungsbeschlusses durch den Verbandsvorsteher \nbeschlossen und zugleich ihren Beschluss vom 29. Juni 2001 mit 6 zu 4 Stimmen \naufgehoben. Der Beklagte hat alsdann mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 dem \nKläger gegenüber verbindlich zu erkennen gegeben, dass nach Aufhebung des \nBeschlusses vom 29. Juni 2001 durch die Verbandsversammlung das \nBeförderungsverfahren als beendet bzw. abgebrochen anzusehen sei. Die gleiche \nMitteilung enthält auch der Widerspruchbescheid des Beklagten vom 27. November \n2001.\n\n34\n\nRechte des Klägers wurden durch den Abbruch des Beförderungsverfahrens \nnicht verletzt. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte nach Maßgabe seines \nOrganisationsrechts (verfahrensrechtlich) verpflichtet war, den Beschluss der \nVerbandsversammlung vom 29. Juni 2001 durch einen Aufhebungsbeschluss aus \nder Welt zu schaffen, und welches Stimmenverhältnisses es dazu bedurfte. Denn wie \nbereits dargelegt, kann der Kläger mangels einer subjektiven Rechtsposition dabei \netwa aufgetretene Verfahrensfehler nicht mit Erfolg geltend machen. Ebenso wie er \nkeine Rechte aus dem positiven Beschluss für sich herleiten kann, ist es ihm auch \nversagt, die etwaige Verletzung objektiven Verfahrensrechts bei der Aufhebung des \nBeschlusses mit Erfolg zu rügen. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung \neines Beamten, der an einem abgebrochenen Beförderungsverfahren (erfolglos) \nteilgenommen hat, grundlegend von derjenigen eines Beamten, dessen \nBewerbungsverfahrensanspruch in bezug auf ein bis zum Ende durchgeführtes \nStellenbesetzungsverfahren in Rede steht. Nur im letzteren Fall kann der Beamte die \nder Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes dienende verfahrensrechtlich \nrichtige Behandlung seiner Bewerbung verlangen.\n\n35\n\nVgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch nur zuletzt Senatsbeschluss vom 16. \nDezember 2004 - 1 B 1576/04 -; hinsichtlich der Anforderungen an die \nAbbruchentscheidung wohl zu weitgehend dagegen VGH Kassel, Beschluss vom 15. \nMai 1992 - 1 TG 2485/91 -, a.a.O., wonach die Abbruchentscheidung am Maßstab \ndes Bewerbungsverfahrensanspruchs zu messen sei.\n\n36\n\nMaßgeblich ist damit allein, ob für den Abbruch des Beförderungsverfahrens ein \nsachlicher Grund bestand. Dies ist, worauf auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis \nzutreffend abgehoben hat, der Fall: Der mehrheitliche Teil der \nVerbandsversammlung war, nachdem der Verbandsvorsteher den Beschluss vom \n29. Juni 2001 beanstandet hatte und Rechtsgutachten über die Wirksamkeit bzw. \nRechtmäßigkeit des Beschlusses eingeholt worden waren, zu der Auffassung \ngelangt, dass das Beförderungsverfahren mit einem Verfahrensfehler behaftet \ngewesen sei. Hinzu kam, dass im Zusammenhang mit der Zustimmung des \nGesamtpersonalrates zu den angestrebten Beförderungen Zweifel an der \nBerechtigung des Klägers aufgekommen waren, bei den entsprechenden \nBeratungen und der Beschlussfassung des Gesamtpersonalrates in eigenen \nAngelegenheiten mitwirken zu dürfen. Unabhängig davon, ob diese \nRechtsauffassungen - insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des \nBeschlusses vom 29. Juni 2001 - zutreffend waren, besteht jedenfalls kein Anlass \ndafür, Motive dieser Art als ermessensmissbräuchlich oder willkürlich anzusehen. \nZum einen hatte der Beklagte zur Absicherung der Rechtsauffassung des \nVerbandsvorstehers Rechtsauskünfte sowohl eines Rechtsanwalts als auch des \nInnenministeriums eingeholt und sich in Kenntnis dieser gutachtlichen \nStellungnahmen in der Verbandsversammlung vom 19. September 2001 durch \nAufhebung von dem Beschluss gelöst. Eine solche Vorgehensweise ist auch dann \nnicht als willkürlich oder unsachlich zu bezeichnen, wenn die eingeholten \nRechtsauskünfte fehlerhaft gewesen sein sollten. Begründete Zweifel des \nDienstherrn an dem rechtmäßigen Ablauf eines Beförderungsverfahrens können \ndeshalb ohne weiteres ein sachlicher Grund sein, das Verfahren abzubrechen, weil \nes im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegt, das Risiko eines \nUnterliegens in einem möglichen Rechtsstreit eines unterlegenen Konkurrenten oder \n- wie hier - in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren als zu hoch \neinzuschätzen. Daher muss es dem Dienstherrn möglich sein, zur Vermeidung eines \nsolchen Risikos das (vermeintlich) fehlerhafte Verfahren ohne Beförderung zu \nbeenden. Zum anderen können etwa auch rein organisationspolitische Erwägungen \nsachliche Gründe für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens darstellen, \n\n37\n\nvgl. zum Abbruch eines Beförderungsverfahrens für eine C- 3 Stelle, weil eine \n\"Hausberufung\" verhindert werden sollte, BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C \n14/98 - a.a.O.,\n\n38\n\nohne dass es darauf ankäme, ob die dabei angestrebten Konsequenzen später \nauch tatsächlich eintreten. Die Grenze des dem Dienstherrn zustehenden weiten \nOrganisationsspielraumes wird in aller Regel erst dann überschritten sein, wenn die \nzugrundeliegenden Motive etwa jeglichen Sachbezug vermissen lassen oder sie sich \nals bewusste/gewollte Benachteiligung des jeweiligen Beamten offenbaren.\n\n39\n\nMit Blick auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines etwaigen \nBerufungsverfahrens liegen damit insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vor. Ebenso wenig weist die \nSache überdurchschnittlichen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf ( § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung anführt, es \nseien schwierige Fragen des Verbandsrechts und Personalvertretungsrechts zu \nklären, wirft er - für ihn - objektiv-rechtliche Problemstellungen auf, deren Klärung es \nim vorliegende Verfahren nicht bedarf.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 \nGKG in der hier noch anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung ( § 72 \nNr. 1 GKG). Der Senat legt den 6,5fachen Betrag des monatlichen Endgrundgehaltes \nder Besoldungsstufe A 12 (3.371,92 Euro) einschließlich der nach Nr. 27 Abs. 1 lit. b) \nder Vorbemerkungen zur BBesO i.V.m. Anlage IX zum BBesG zu zahlenden \nruhegehaltsfähigen Stellenzulage (68, 17 Euro) im Zeitpunkt der die Instanz \neinleitenden Antragstellung zugrunde.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/1-a-2488-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/1-a-2488-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282897","retrieved":"2026-07-09 02:57:59.023310+00:00"}}