{"status":"available","doknr":"OLD282896","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0105.15B2780.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"15 B 2780/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.046,19 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des \nAntragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid des \nAntragsgegners vom 19. August 2004 anzuordnen, \n\n4\n\nzu Recht stattgegeben. An der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen \nernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), weil es auch unter Anlage der im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes geltenden Maßstäbe überwiegend wahrscheinlich ist, dass der \nRechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird.\n\n5\n\nEntgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung und in \nÜbereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die veranlagte \nFläche des Flurstücks 865 jenseits des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes im \nAußenbereich nicht als Teil einer wirtschaftlichen Einheit mit der übrigen, innerhalb \ndes Bebauungsplans gelegenen Fläche des Flurstücks zu beurteilen. Zutreffend führt \ndas Verwaltungsgericht aus, dass im Anschlussbeitragsrecht eine wirtschaftliche \nEinheit jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche ist, der \nselbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die \nAnlage angeschlossen werden kann.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679.\n\n7\n\nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des \nGrundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier \nfestzustellen, ob das Buchgrundstück Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 865 zur \nBildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen verkleinert werden muss. Die \nBeantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine \nwirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der \ntatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den \ntatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von \nrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem \nbestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art \nder baulichen Nutzung, ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, \nwas der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 3850/99 -, S. 14 des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. \n1999, 260.\n\n9\n\nHier ist eine Beschränkung der wirtschaftlichen Einheit auf den Teil des \nFlurstücks 865 angezeigt, der im Gebiet des Bebauungsplanes liegt, da dieser nur \ndiese Fläche als Einheit vorsieht. Der Bebauungsplan setzt u.a. entlang der \nsüdlichen Seite der G.------straße ein Baugebiet (allgemeines Wohngebiet) fest, \nwobei er unabhängig von den dort vorhandenen Grundstückstiefen die \nBebauungsplangrenze in einem Abstand von etwa 34 m von der Straße festlegt und \nfür den so überplanten Bereich eine Grundflächenzahl von 0,4, eine \nGeschossflächenzahl von 0,8 und mittig zwischen Straße und Bebauungsplangrenze \nein Baufenster durch Baugrenzen festsetzt. Dadurch gibt der Bebauungsplan zu \nerkennen, dass er die Baugrundstücke südliche der G.------straße nur bis zur \nBebauungsplangrenze als Einheit ansieht und die jenseits dieser Grenze im \nAußenbereich gelegene Fläche daraus ausscheidet. Das ergibt sich zum einen aus \nder Lage des Baufensters im Verhältnis zur G.------straße und zur rückwärtigen \nGrenze des Bebauungsplans. Zum anderen folgt aus § 19 Abs. 3 Satz 1 der \nBaunutzungsverordnung (BauNVO), dass für die Ermittlung der zulässigen \nGrundfläche nicht auf die Fläche eines die Bebauungsplangrenze überschreitenden \nBaugrundstücks abzustellen ist, sondern nur auf den im Bebauungsplangebiet \nliegenden Teil eines solchen Grundstücks. Gleiches gilt gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO \nfür die zulässige Geschossfläche. Die über die Bebauungsplangrenze in den \nAußenbereich ragende Fläche des Flurstücks 865 spielt somit für die bauliche \nAusnutzbarkeit der im Bebauungsplangebiet liegenden Fläche keine Rolle. Die dem \nBauantrag beigefügte Berechnung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, die \nauf die Gesamtgrundstücksfläche des Flurstücks 865 abstellt, ist somit unrichtig. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dieser Bewertung weder die \nGenehmigungsfreistellungsmitteilung vom 5. Januar 2004 noch die Rechtsprechung \ndes beschließenden Senats zur beitragsrechtlichen Behandlung von \nGrundstücksteilen im Außenbereich noch die tatsächliche Nutzung der im \nAußenbereich gelegenen Fläche und deren Einfriedigung entgegen gehalten werden. \n\n11\n\nUnerheblich ist, dass in den der Genehmigungsfreistellungsmitteilung zu Grunde \nliegenden Bauvorlagen (vgl. § 13 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) als \nBaugrundstück das gesamte Flurstück 865 bezeichnet sein soll. Richtig ist allerdings, \ndass bei bebauten Grundstücken sich die wirtschaftliche Einheit nach der \nbauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Nutzung richtet, wobei insbesondere \ndarauf abzustellen ist, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen bezeichnet \nist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 772/97 -, S. 6 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom \n9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25.\n\n13\n\nDiese Grundsätze sind schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht \nübertragbar, weil eine genehmigte bauliche Nutzung gerade nicht vorliegt, vielmehr \nein Fall der Genehmigungsfreistellung nach § 67 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW) gegeben war. Im Übrigen würde selbst im Falle \neiner erteilten Baugenehmigung, die das gesamte Flurstück 865 als Baugrundstück \nbezeichnete, sich wegen der oben genannten bauplanungsrechtlichen Begrenzung \nder maßgeblichen Fläche des Baugrundstücks nichts an der Notwendigkeit einer \nVerkleinerung der wirtschaftlichen Einheit auf den im Bebauungsplangebiet \ngelegenen Teil ändern. \n\n14\n\nAus der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach es für die \nBeitragspflicht unerheblich ist, ob ein Teil des Grundstücks im Außenbereich liegt, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 \n- 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26),\n\n16\n\nlässt sich für den vorliegenden Fall nichts Relevantes ableiten, da es hier um die \nvorgelagerte Frage der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit geht, für die es dann \nallerdings unerheblich wäre, wenn ein Teil von ihr im Außenbereich läge. \n\n17\n\nAuch die tatsächliche Nutzung der in Rede stehenden Fläche, nämlich wohl als \nGartenfläche zum Wohngrundstück, vermag die Beschränkung der wirtschaftlichen \nEinheit auf den im Bebauungsplangebiet gelegenen Teil des Flurstücks 865 nicht zu \nhindern. Grundsätzlich spielt die tatsächliche Nutzung für die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit gegenüber der zulässigen Nutzung keine maßgebliche Rolle. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - \n15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189); Beschluss \nvom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, \n25.\n\n19\n\nIm Übrigen werden die hier in Rede stehenden Flächen des Flurstücks 865 \nunterschiedlich genutzt, nämlich im nördlichen, im Bebauungsplangebiet gelegenen \nTeil baulich und im südlichen Teil wohl als Gartengelände. Auch die einheitliche \nUmfriedung des gesamten Flurstücks kann eine dieses gesamte Flurstück \numfassende wirtschaftliche Einheit nicht begründen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/15-b-2780-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/15-b-2780-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282896","retrieved":"2026-07-09 02:57:58.935998+00:00"}}