{"status":"available","doknr":"OLD282894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0105.10A2219.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"10 A 2219/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nInsbesondere widerlegen die Ausführungen des Klägers nicht die auf der \nGrundlage einer Ortsbesichtigung und des vorhandenen Karten- und \nLichtbildmaterials vorgenommene Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das \nstreitbefangene Grundstück (Gemarkung X. , Flur , Flurstück ) dem \nAußenbereich zuzuordnen ist. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das sich an \nden von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Innen- und \nAußenbereich orientiert hat, ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.\n \nDas Flurstück ist nicht der zusammenhängenden Bebauung an der S. Straße \nzuzurechnen, die im Osten mit den Gebäuden S. Straße und endet. Der Siepen, \nder sich von Norden kommend bis auf den nördlichen Teil des Flurstücks erstreckt, stellt \nkeine topografische Gegebenheit dar, die es rechtfertigen würde, den besagten \nBebauungszusammenhang - abweichend von der Re- \ngel - über das letzte Gebäude an der S. Straße hinaus nach Osten auszudehnen. Der \nSiepen trennt das Flurstück nicht von den sich östlich beziehungsweise südöstlich \nanschließenden Freiflächen, die ihrerseits Teil eines unbebauten Grünzuges sind, welcher sich \nin Nord-Süd-Richtung mit unregelmäßigem Zuschnitt und wechselnder Breite bandartig \nzwischen der Bebauung westlich der L.------straße und dem östlichen Rand der Bebauung an \nder S. Straße, der H. Straße und der X1. Straße über mehr als 400 m \nhinzieht.\n\n5\n\nDie Gebäude an der S. Straße und die an der L.------straße bilden keinen \neinheitlichen Bebauungszusammenhang, da sie durch den oben beschriebenen \nGrünzug getrennt werden. Der Bebauungszusammenhang wird durch diesen \nGrünzug unterbrochen, sodass sich die unbebaute Fläche zwischen dem Haus \nS. Straße und dem im Abstand von rund 50 m nordöstlich davon gelegenen \nHaus L.------straße , zu der auch das Flurstück gehört, nicht als bloße \nBaulücke innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung darstellt. Nicht jede \nFreifläche zwischen zwei Gebäuden, die eine gewisse Breite nicht überschreitet, \nbildet eine Baulücke, welche den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. \nVielmehr hängt die Zuordnung eines unbebauten Grundstücks zu einer sich daran \nanschließenden zusammenhängenden Bebauung maßgeblich davon ab, inwieweit \ndie Freifläche und die angrenzenden Gebäude den Eindruck der \nZusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln und ob das unbebaute \nGrundstück dementsprechend nach der Verkehrsauffassung zur Bebauung ansteht. \nDie Beurteilung setzt eine Wertung und Bewertung voraus, die die gesamten \nörtlichen Gegebenheiten erschöpfend zu würdigen hat. \n\n6\n\nNach Auswertung des vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials schließt sich der Senat \nder insoweit vorgenommenen Würdigung des Verwaltungsgerichts an, wonach die unbebaute \nFläche zwischen den Häusern S. Straße und L.------straße durch die östlich und \nwestlich angrenzende Bebauung nicht als Baugrundstück geprägt wird, sondern als \nintegrierter Bestandteil des bereits mehrfach angesprochenen Grünzuges erscheint, der selbst \nnicht zum Bebauungszusammenhang gehört. Der Umstand, dass der Grünzug von mehr oder \nminder dichter Bebauung umgeben ist, ändert an seiner Zuordnung zum Außenbereich nichts. \nUngeachtet seiner wechselnden Breite, die zwischen etwa 30 m und mehr als 100 m \nschwankt, zeigt er sich als eine mehrere Hektar große zusammenhängende unbebaute \nFreifläche, die sich im Hinblick auf die Nutzung, die Geländestruktur und den Bewuchs \ndeutlich von den sie umgebenden bebauten Grundstücken abhebt. Es fehlt mithin an der \nnotwendigen Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit zwischen dem Grünzug und der \numliegenden Bebauung, sodass der Grünzug zwar geografisch, nicht aber im Sinne des § 34 \nBauGB innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liegt. Er stellt vielmehr eine \nAußenbereichsinsel inmitten eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Das Flurstück \n3113 ist Teil dieser Außenbereichsinsel, deren Charakter und ökologische Funktion \nwesentlich davon bestimmt wird, dass sie die zur L.------straße hin ausgerichtete Bebauung \nvon den Bebauungskomplexen im Bereich der S. Straße, der H. Straße und der \nX1. Straße durchgängig trennt und sich somit als ein \"Grünzug\" im Wortsinne erweist. \nDieser Charakter der Außenbereichsinsel erfasst auch das Flurstück und scheidet es als ein \nnach der Verkehrsanschauung zu Bebauung anstehendes Grundstück aus, denn eine Bebauung \nder zwischen den Häusern S. Straße und L.------straße gelegenen Fläche würde den \nGrünzug durchschneiden und damit seinen Charakter zerstören.\n\n7\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die \nArgumentation des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die vorhandenen Wohnhäuser an der \nS. Straße, der H. Straße, der X1. Straße und der L.------straße auf Grund \nihrer vergleichsweisen geringen Baumassen nicht das erforderliche Gewicht haben, die \nzwischen ihnen liegende unbebaute Freifläche als Bauland zu qualifizieren.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG).\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/10-a-2219-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-05/10-a-2219-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282894","retrieved":"2026-07-09 02:57:58.765675+00:00"}}