{"status":"available","doknr":"OLD282911","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0104.16B1953.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-04","aktenzeichen":"16 B 1953/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es auf die Bewilligung von Mitteln \nfür die Anschaffung eines Teppichbodens gerichtet gewesen ist. Insoweit ist der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August 2004 wirkungslos. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August 2004 zurückgewiesen. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt T. aus C. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären, wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin zu \neinem Zehntel, der Antragsteller zu neun Zehnteln. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. \n3 VwGO einzustellen, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß \n§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und über \ndie Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, soweit die \ndie Beteiligten hinsichtlich der begehrten Beihilfe zur Anschaffung eines \nTeppichbodens das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben. \n\n3\n\nIn der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, \ndie Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das Ereignis, das Anlass für die \nAbgabe der Erledigungserklärungen war, in dem Rechtsstreit voraussichtlich \nunterlegen wäre. Das wäre hinsichtlich des Teppichbodens bei überschlägiger \nWürdigung der Antragsgegner gewesen. Die gesundheitliche Befindlichkeit des \nAntragstellers und die Ausstattung seiner Wohnung mit einem fußkalten \nFliesenboden sprechen dafür, dass der Antragsgegner sich nach ursprünglicher \nAblehnung des Begehrens mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 zu Recht in die Rolle \ndes Unterlegenen begeben und dem Widerspruch gegen die Versagung von Mitteln \nzur Anschaffung eines Teppichbodens abgeholfen hat. Den Kostenanteil des \nTeppichbodens am Gesamtbegehren des Antragstellers bewertet der Senat mit \neinem Zehntel.\n\n4\n\nDie Beschwerde im Übrigen, über die im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechende § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist \nunbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat \nnach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung oder \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses. Hinsichtlich der begehrten Bewilligung \nvon Sommerbekleidung besteht gegenwärtig schon aus jahreszeitlichen Gründen \nkein Anordnungsgrund. Soweit die Anschaffung einer Waschmaschine, eines \nWäschetrockners, einer Tiefkühltruhe und einer Geschirrspülmaschine in Frage \nsteht, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es dem Antragsteller \nzumutbar ist, sich für die Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens \nvorübergehend so wie bisher schon zu behelfen. Bezüglich der \nGeschirrspülmaschine folgt dies nicht zuletzt auch aus dem vom Antragsteller selbst \nvorgelegten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung \nWestfalen-Lippe vom 11. August 2004, in dem auf Seite 9 unter 5.4 ein Hilfebedarf \nbei der Hauswirtschaftlichen Versorgung unter dem Gesichtspunkt des \nGeschirrspülens ausdrücklich verneint wird. Was das Waschen der Wäsche und das \nZubereiten der Speisen angeht, ergibt sich aus den vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen des Antragstellers und der Frau L. , dass Letztere den \nAntragsteller bei der Verrichtung dieser Arbeiten unterstützt bzw. beide sich \ndiesbezüglich gegenseitig helfen. Wenn dargetan wird, dass auch Frau L. \ngesundheitlich nur eingeschränkt belastbar ist, vermag dies nicht ohne weiteres \neinen dringenden Bedarf des Antragstellers auf Anschaffung einer Waschmaschine, \neines Wäschetrockners und einer Tiefkühltruhe zu belegen. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass zumindest die notwendigsten Haushaltsgeräte wie Kühlschrank \nund Waschmaschine wenn nicht im Haushalt des Antragstellers selbst, so doch im \nHaushalt der Frau L. auch für den Antragsteller benutzbar vorhanden sind, so \ndass eine jedenfalls für eine vorübergehende Zeit zumutbare Haushaltsführung \ngewährleistet erscheint. \n\n5\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der nach teilweiser \nHauptsachenerledigung verbleibende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nund Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. für das Beschwerdeverfahren \nwegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung \nim Sinne des § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen ist.\n\n6\n\nDer sinngemäße Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, \nweil eine derartige Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber im \nhier allein anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen werden \nkann. \n\n7\n\nVgl. Schmidt in: Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 162 Rn. \n12, m.w.N.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Verfahrens \nergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-04/16-b-1953-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-04/16-b-1953-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282911","retrieved":"2026-07-09 02:58:00.271727+00:00"}}