{"status":"available","doknr":"OLD282927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1230.6A40.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-30","aktenzeichen":"6 A 40/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nUnter den von der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen \nGesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, \n\n5\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 \n- 18 B 69/98 -,\n\n6\n\nergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den mit der \nKlage verfolgten Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung X. vom 00.00.00 sowie des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu \nverpflichten, die Freistellungsphase des bewilligten Sabbatjahres um die Zeit des \nMutterschutzes zu verlängern, zu Recht verneint hat.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen \nin den angefochtenen Bescheiden verwiesen und darüber hinaus ausgeführt: Es bestehe keine \nVeranlassung, bei der Festlegung der Freistellungsphase die Mutterschutzzeiten mit \ndenjenigen des Erziehungsurlaubs gleichzusetzen. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) gebiete eine solche Handhabung nicht, da der Mutterschutz und der \nErziehungsurlaub unterschiedlichen Zwecken dienten. Werde die Freistellungsphase eines \nSabbatjahres nicht um die Zeiten des Mutterschutzes verlängert, so führe dies auch nicht dazu, \ndass im Einzelfall bei vollzeitig verrichteter Arbeitsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach \ndem Sabbatjahrmodell die Freistellungsphase verkürzt werde. Sie dauere weiterhin ein Jahr, \nverlängert um den Erziehungsurlaub. Die von der Klägerin beklagte Ungleichgewichtung \nzwischen zweijähriger Arbeitsphase und einjähriger Freistellung bestehe insoweit nur \nrechnerisch und sei deshalb hinzunehmen, weil umgekehrt auch die Arbeitsphase nicht um \nZeiten einer Mutterschutzfrist unterbrochen bzw. verlängert werde.\n\n8\n\nDie Klägerin macht geltend: Aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz \nfür Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) - i.V.m. § 2 Abs. 2 und § 4 \nAbs. 1 MuSchVB - lasse sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers ableiten, einer jungen \nMutter für den Zeitraum von vierzehn Wochen vor und nach der Geburt ihres Kindes \nDienstbezüge nach Beschäftigungsumfang in voller Höhe auszuzahlen, obwohl für diesen \nZeitraum die Dienstverrichtung gesetzlich ausgeschlossen sei. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. \nArt. 33 Abs. 5 GG gebiete, ihr ihre Dienstbezüge für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum \n30. April 20.. nachzuzahlen, sofern ihr die beantragte Verlängerung des Sabbatjahres nicht \nbewilligt werde. Mutterschutzrechtlich habe sie in der Zeit vom 15. Januar bis zum \n30. April 20.. ihren Dienst gemäß §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 MuSchVB - in der \nZulassungsschrift irrtümlich als §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchVB bezeichnet - \nunterbrochen. Zur gleichmäßigen Anwendung der Mutterschutzvorschriften - insbesondere \ndes § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB - sei daher in ihrem Falle von einer gleichmäßigen \nVerteilung der Arbeitszeit mit jeweils 2/3 des vollen Deputats für den Zeitraum vom \n1. August 19.. bis 31. Juli 20.. jährlich auszugehen. Anderenfalls könne der \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG keine Wirkung \nentfalten. Müsse das Sabbatjahrmodell gemäß § 78b Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG) vorliegend außer Betracht bleiben, so habe sie im Zeitraum vom \n1. August 1997 bis 31. Juli 19.. vierzehn Wochen Dienst verrichtet, den das beklagte Land \nbisher nicht vergütet habe. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie statt der ihr \nunzweifelhaft für die Mutterschutzzeiten zustehenden Vergütung Befreiung vom Dienst durch \nVerlängerung des Sabbatjahres um den Zeitraum von vierzehn Wochen verlange.\n\n9\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\n10\n\nDie Klägerin leitet den von ihr unverändert verfolgten Anspruch auf Verlängerung der \nFreistellungsphase um die Zeit des Mutterschutzes ausgehend von der Annahme her, ihr stehe \nfür die in der Freistellungsphase gelegene Mutterschutzzeit noch nicht gezahlte Besoldung zu. \nDer Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete im Rahmen des \nMutterschutzes, von der Fiktion auszugehen, sie habe drei Jahre lang zu zwei Dritteln Dienst \ngeleistet. Der Ausgangspunkt dieser Argumentation ist rechtsirrig. Der angeblich noch nicht \nerfüllte Besoldungsanspruch besteht nach dem von der Klägerin gewählten Modell der \nTeilzeitbeschäftigung nach § 78b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG nicht. Er ergibt sich weder \naus § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB noch aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB soll \nlediglich eine wirtschaftliche Schlechterstellung während der Zeit des Mutterschutzes \nausschließen. Die Vorschrift besagt hingegen nicht, dass darüber hinaus jeder mögliche \nNachteil, der mit der Mutterschutzzeit verbunden ist, auszugleichen ist.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Oktober 1980 - 6 C 25.78 -, \nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 61, 79 (82 f.).\n\n12\n\nDie genannte Regelung dient insbesondere nicht dazu, bei einer Teilzeitbeschäftigung \nnach § 78b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG einen besoldungsmäßigen Ausgleich in Fällen \nsicherzustellen, in denen das Kind nicht während der Arbeitsphase zur Welt kommt, sondern \nerst während der Freistellungsphase, in der unabhängig von den Bestimmungen des \nMutterschutzes ohnehin kein Dienst zu leisten ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf das \nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch dieses gebietet es nicht, der Klägerin eine \ngeldliche Kompensation im Hinblick darauf zukommen zu lassen, dass ihr Kind erst in der \nFreistellungsphase des von ihr - aus eigenem Entschluss - gewählten \nTeilzeitbeschäftigungsmodells geboren wurde. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich \nderjenigen Beamten, die ihre Freistellungsphase aus anderen privaten Gründen zeitweise nicht \nin gleicher Weise wie im Normalfall nutzen können, etwa wegen einer Erkrankung.\n\n13\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1980 - 6 C 25.78 -, BVerwGE 61, 79 \n(87); Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2004, § \n78b LBG Rdnr. 22; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/2124 S. 45.\n\n14\n\nAus dem oben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Rechtssache ebenfalls keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \naufweist.\n\n15\n\nDie Klägerin hat des weiteren keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt, da sie keine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich \nnoch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage \nrechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert hat.\n\n16\n\nDurch ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Gesetzessystematik nicht \nerschöpfend behandelt, hat die Klägerin schließlich auch keinen Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen -\n angeblichen - inhaltlichen Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung, der von § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO nicht erfasst wird. Im Übrigen greift der in Rede stehende Einwand \nentsprechend den obigen Ausführungen auch in der Sache nicht durch.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertentscheidung resultiert aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 des \nGerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG \nn. F.). \n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-30/6-a-40-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-30/6-a-40-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282927","retrieved":"2026-07-09 02:58:01.540979+00:00"}}