{"status":"available","doknr":"OLD282926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1230.21A4813.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-30","aktenzeichen":"21 A 4813/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachte Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in \nVerbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO - Verletzung des rechtlichen Gehörs - greift nicht \ndurch. \n\n4\n\n1. Dem Kläger ist nicht dadurch im erstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör \nversagt geblieben, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Termin zur \nmündlichen Verhandlung zu verlegen bzw. die mündliche Verhandlung zu vertagen. \n\n5\n\nDer Kläger macht hierzu zunächst geltend, schon die Entscheidung, den von \nseinem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. September 2004 gestellten \nTerminverlegungsantrag abzulehnen, verstoße \"als solche\" gegen Art. 103 GG, weil \neine Begründung der Verweigerung der Verlegung nicht erfolgt sei.\n\n6\n\nMit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass allein das Fehlen einer \naktenkundig gemachten Begründung nicht schon zum Vorliegen eines \nVerfahrensfehlers mit der Folge eines Gehörsverstoßes führt. \n\n7\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - I B \n3/98 -.\n\n8\n\nSoweit der Kläger im Weiteren - wohl - sinngemäß geltend macht, erhebliche \nGründe für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß § 227 \nAbs. 1 ZPO hätten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist \neine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht anzunehmen.\n\n9\n\nZwar kommt bei der Ablehnung einer Terminsverlegung ein Gehörsverstoß in \nBetracht, wenn ein erheblicher Grund im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 \nZPO tatsächlich vorgelegen hat. Das ist indessen nicht dargelegt.\n\n10\n\nUrlaub des Prozessbevollmächtigten, wie er hier mit Schriftsatz vom 30. \nSeptember 2004 geltend gemacht worden ist, kann unter dem Gesichtspunkt des \nrechtlichen Gehörs ein Gericht verpflichten, einen anberaumten Termin wegen \nVerhinderung des Prozessbevollmächtigten aufzuheben. Voraussetzung ist \nallerdings, dass der Beteiligte andernfalls das rechtliche Gehör in der mündlichen \nVerhandlung nicht finden könnte. Das ist regelmäßig abzulehnen, wenn eine \nanderweitige Vertretung möglich erscheint.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1962 - 2 \nBvR 377/62 -, BVerfGE 14, 195; OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Juli 1996 - 25 A 2999/96.A -, AuAS \n1996, 250; Beschluss vom 19. März 2001 - 14 A \n4434/00.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom \n13. Juni 1997 - A 4 A 104/97 -, NVwZ-Beilage 1997, \n89; Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 227 Rn. 6; \nanders wohl GK-AsylVfG, Loseblattkommentar Stand \nApril 1998, § 78 Rn. 308.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, \ndem Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers bzw. den von \ndiesem selbst in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag wegen \nVerhinderung des Prozessbevollmächtigten stattzugeben. Für diesen bestand die \nMöglichkeit, sich vertreten zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 53 \nAbs. 1 BRAO ein Rechtsanwalt für seine Vertretung zu sorgen verpflichtet ist, wenn \ner länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben (Nr. 1), bzw. \nsich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will (Nr. 2). Nach der im \nVerfahren vorgelegten Vollmacht, die der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten \nerteilt hat, umfasst diese auch die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf \nandere zu übertragen. Unter diesen Umständen ist von der Möglichkeit, einen \nUnterbevollmächtigten zu bestellen, jedenfalls dann Gebrauch zu machen, wenn \nnoch ausreichende Vorbereitungszeit vorhanden und dies nicht aus anderen \nGründen unzumutbar ist. \n\n13\n\nVgl. Geiger in Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. \nAuflage 2000, § 102 Rn. 7, m.w.N.; BFH, Beschluss \nvom 26. Oktober 1998 - I B 3/98 -.\n\n14\n\nDer Zulassungsantrag enthält - wie im Übrigen der Verlegungsantrag selbst - \nkeine Darlegungen dazu, dass und warum es vorliegend nicht möglich oder nicht \nzumutbar gewesen sein sollte, dass ein Vertreter für den Prozessbevollmächtigten \nden Termin wahrnimmt. \n\n15\n\nEs kann deshalb auf sich beruhen, ob überhaupt hinreichend geltend gemacht \nworden war, dass und warum der Prozessbevollmächtigte selbst den Termin nicht \nwahrnehmen konnte. Im Verlegungsantrag heißt es allein, der \"Unterzeichnete [sei] \nvom 2.10.2004 bis 17.10.2004 im Urlaub\"; von einer geplanten Reise, die überdies \nnur noch unter Schwierigkeiten rückgängig zu machen wäre, \n\n16\n\nvgl. zu derartigen Anforderungen Zöller, a.a.O., \n§ 227 Rn. 6,\n\n17\n\nist nicht die Rede.\n\n18\n\n2. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers ergibt sich ferner nicht \naus der weiter von ihm vorgebrachten Erwägung, im Termin habe sich, was sich dem \nRichter geradezu aufgedrängt habe, bewiesen, dass der Kläger, offensichtlich unter \neinem schweren posttraumatischen Belastungsschock stehend, seine Rechte nicht \nhabe wahrnehmen können. Bei ihm habe offensichtlich der Krankheitszustand eines \n\"frozen status\" bestanden, der es ihm nicht ermöglicht habe, ohne die reale Gefahr \nschwerster Retraumatisierung über seine Erlebnisse zu sprechen. \n\n19\n\nDiesem Vorbringen ist von vornherein der Boden entzogen, weil kein Anhalt \ndafür besteht, dass der Kläger tatsächlich an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung leidet. Zwar hatte der Kläger bei seiner Asylantragstellung eine \närztliche Bescheinigung des praktischen Arztes Q. G. M. I. vom 10. Dezember \n2001 vorgelegt, in der es heißt, der Kläger stehe in seiner ärztlichen Behandlung; bei \nihm bestehe eine Depression mit Angstzuständen, Unruhezuständen und \nSchlafstörungen seit seiner Verhaftung und Folterung durch srilankische \nSicherheitskräfte. Diese Bescheinigung kann aber schon deshalb nicht zum Beleg \ndes Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung dienen, weil in ihr nicht \neinmal erwähnt ist, dass der Kläger an dieser Erkrankung leidet. Hinzu kommt, dass \nHerr I. als praktischer Arzt auch nicht hinreichend fachlich qualifiziert wäre, das \nVorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung festzustellen, und dass \nes ferner an der erforderlichen Befassung des Arztes mit dem Kläger fehlen würde. \n\n20\n\nVgl. zu diesen Erfordernissen etwa Middekke, \nDVBl. 2004, 150 (153 f.); VG Sigmaringen, Urteil \nvom 8. Oktober 2003 - A 7 K 12635/02 -, \nAsylmagazin 2004, 38.\n\n21\n\nDa der Kläger nach eigenen Angaben erst am 3. Dezember 2001 in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist, die Bescheinigung jedoch bereits sieben \nTage später ausgestellt worden ist, drängt es sich vielmehr auf, dass es sich um eine \nGefälligkeitsbescheinigung handelt, die allein auf den entsprechenden Angaben des \nKlägers beruht und auf dessen Bitte hin ausgestellt worden ist.\n\n22\n\nWeiter spricht gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen \nErkrankung, dass der Kläger in der Folgezeit bis heute keine weitere ärztliche \nBescheinigung eingereicht hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er \nsich nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet, weil dies nicht erforderlich ist. \n\n23\n\nFerner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnt, dass er aufgrund einer psychischen \nErkrankung keine Angaben machen könne. Allein der Umstand, dass er sich in der \nmündlichen Verhandlung geweigert hat, etwas zur Sache zu sagen, kann nicht als \nhinreichender Beleg für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung \noder gar des behaupteten \"frozen status\" angesehen werden. Diese Weigerung des \nKlägers dürfte vielmehr im Zusammenhang damit gestanden haben, dass das \nVerwaltungsgericht dem gestellten Terminverlegungsantrag nicht gefolgt war und \ndem Vertagungsantrag nicht folgen wollte und er nicht ohne seinen Anwalt \nverhandeln wollte.\n\n24\n\nEndlich ist im Verfahren nicht offenbar geworden, dass der Kläger \nSchwierigkeiten hätte, über sein Verfolgungsschicksal zu berichten. Das Gegenteil ist \nrichtig: In der Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Dezember 2001 hat der Kläger - \nohne dass Probleme erkennbar geworden sind - über sein behauptetes \nVerfolgungsschicksal berichten können. In der Klageschrift ist sein Aussageverhalten \ndiesbezüglich folgendermaßen charakterisiert: \"Die Anhörung ist voller konkreter, \nnachvollziehbarer und lebensnaher Schilderungen der beiden Inhaftierungen, des \nkonkreten Geschehens während derselben und der jeweiligen Haftbedingungen \nsowie der Bedingungen der Freilassung. Die Schilderung enthält die erforderlichen \nRahmenbedingungen des Geschehens, die ausgiebig und detailliert vorgetragen \nwerden\". Dazu, dass der Kläger etwa im Gespräch mit seinem \nProzessbevollmächtigten Schwierigkeiten gezeigt hätte, über Geschehnisse in Sri \nLanka zu sprechen, ist weder der Klageschrift noch weiteren Schriftsätzen etwas zu \nentnehmen. Auch mit dem Zulassungsantrag hat der Kläger derartiges nicht \nvorgetragen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-30/21-a-4813-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-30/21-a-4813-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282926","retrieved":"2026-07-09 02:58:01.445499+00:00"}}