{"status":"available","doknr":"OLD282925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1230.13A1250.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-30","aktenzeichen":"13 A 1250/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Klägerin ist albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens aus dem \nKosovo (letzter Wohnort: Ferizaj) und reiste im Mai 1999 zusammen mit drei Kindern \nnach Deutschland ein, wo sie unter dem 19. Mai 1999 die Anerkennung als \nAsylberechtigte beantragte. Ihr erstmals im April 1992 in das Bundesgebiet \neingereister und im Juli 1996 erneut zugezogener Ehemann war mit seinem \nAsylbegehren (im März 1997) erfolglos, erhielt im März 1999 eine Duldung und stellte \nebenfalls im Mai 1999 einen Asylfolgeantrag. \n\n3\n\nIn der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin an: Sie habe Ferizaj am 25. März 1999, \neinen Tag nach Beginn der NATO-Angriffe, verlassen und sei zu Verwandten und \nBekannten gegangen. Als sie nach zwei Wochen zurückgekehrt seien, habe ihr Haus \nnicht mehr gestanden. Probleme mit der Polizei hätten sie nicht gehabt; es habe aber \nin der Heimat keine Sicherheit mehr gegeben; allein wegen dieser Situation seien sie \nausgereist. Einen Monat später hätten sie nach Makedonien flüchten wollen, wo sie \njedoch zurückgewiesen worden seien. Mit ihren Schwiegereltern seien sie dann nach \nAlbanien geflüchtet. An der dortigen Grenze seien sie zunächst abgewiesen worden. \nSie habe den Grenzern ihr Anliegen nach Rettung erklärt, sie angeschrieen und \nletztlich die albanischen Grenzpolizisten zur Seite geschoben und mit ihren Kindern \ndie Grenze überschritten; die übrigen Flüchtlinge seien gefolgt. Ihr Schwager habe \ndann von dort aus ihre Weiterreise nach Deutschland organisiert.\n\n4\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 25. November 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG nicht \nvorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an.\n\n5\n\nNach Bestandskraft dieses Bescheids gaben die Klägerin und ihr Ehemann vor der Ausländerbehörde auf \nden Hinweis auf ihre Ausreisepflicht mehrfach an, zur freiwilligen Ausreise nicht bereit zu sein. Am 26. Juni \n2000 erklärten sie jedoch, im September des Jahres auf dem Luftweg ausreisen zu wollen. Die Geburt eines \nvierten Kindes der Klägerin im August 2000 verhinderte die Ausreise. Nach Informierung der Klägerin und ihres \nEhemannes durch die Beratungsstelle der Ausländerbehörde zeigten sie schließlich u. a. auch angesichts einer \nErkrankung eines Kindes keine Ausreisebereitschaft mehr, was der Ehemann nach Ankündigung der \nAbschiebung im Juli 2001 vor der Ausländerbehörde erneut bekräftigte. Ein von ihnen eingeschalteter \nRechtsanwalt wies im Juli 2001 lediglich auf die mit einer Rückführung der Familie verbundene Härte für die \nKinder hin. Die seinerzeit bereits eingeleitete Abschiebung der Familie wurde sodann wegen Erkrankung eines \nKindes zurückgestellt. U. a. vor dem Hintergrund wurde die der Klägerin durchgängig erteilte Duldung bis April \n2002 verlängert. Unter dem 3. April 2002 erging die Ankündigung der Abschiebung der Familie zum 2. Mai \n2002, wovon die seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwälte der Klägerin und ihres Ehemannes in Kenntnis \ngesetzt wurden. Am 15. April 2002 legte der Ehemann der Klägerin der Ausländerbehörde ein Gutachten des \nPsychotherapeuten Dr. B. -K. vom 5. April 2002 vor, wonach die Klägerin Opfer serbischer Gewalttaten \ngeworden sei, von denen sie bisher nichts berichtet habe, und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit \nschwerer depressiver Symptomatik leide. Daraufhin wurde die eingeleitete Abschiebung gestoppt.\n\n6\n\nAm 18. April 2002 stellte die Klägerin - für sich und die älteste Tochter - einen Asylfolgeantrag mit der \nBegründung, sie sei, wie durch das Gutachten vom 5. April 2002 belegt, psychisch krank; sie werde von \nRechtsanwalt O. vertreten. Im zugehörigen Statement gleichen Datums trug sie vor: Im Kosovo hätten sie \nseitens der Polizei großen Druck gehabt, weil ihr Mann LDK-Mitglied gewesen sei. Die Polizei habe ihn zur \nPolizeiwache mitgenommen und verprügelt. Nach der Flucht ihres Mannes nach Deutschland habe die Polizei \nbei ihnen nach Waffen gesucht und ihren Bruder und ihren Vater malträtiert. Während des Krieges hätten alle \nwegen des Beschusses ihre Häuser verlassen. Sie hätten aber keinen Schutz vor dem Krieg finden können. Sie \nhätten massakrierte Leichen gesehen; wer sich nicht habe fügen wollen, sei von der Polizei umgebracht worden. \nDas Schlimmste für sie sei gewesen, dass sie mit vier Frauen von ihrer Gruppe getrennt und in einem Haus von \neinem Polizisten vergewaltigt worden sei. Das sei für sie der tragischste Fall und das Unvorstellbarste im Leben; \nsie habe sich das Leben nehmen wollen, weil es für sie nie wieder ein normales Leben geben würde. Bei Ankunft \nin Deutschland habe sie gedacht, alles vergessen zu können und niemandem ein Wort davon zu erzählen, doch \nnach drei Monaten habe sie es ihrem Mann erzählt. Sie habe Angst, dass er seine verständnisvolle Meinung nach \nRückkehr in den Kosovo ändern könnte. Ihr körperlicher und psychischer Zustand verschlimmere sich immer \nmehr; ohne es zu wollen, sei für sie die Zeit gekommen, alles Erlebte erzählen zu müssen. Sie brauche dringend \nHilfe. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. Juni 2002 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, \nstellt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG fest und drohte die Abschiebung nach \nJugoslawien (Kosovo) an.\n\n8\n\nHierauf hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst eine \"veränderte Verfolgungslage im \nHeimatland\" geltend gemacht und sodann ein im Auftrag der Ausländerbehörde erstelltes nervenfachärztliches \nGutachten der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. -N. vom 17. September 2002 \nsowie eine fachärztliche Bescheinigung des sie behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. \nI. vom 16. Juni 2003 vorgelegt hat, die beide eine Posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin auf \nGrund von Kriegserlebnissen feststellen und eine psychotherapeutische Behandlung für erforderlich halten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 12. Juni 2002 zu verpflichten, \nein weiteres Asylverfahren durchzuführen und bei ihr \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG festzustellen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat unter Hinweis darauf, dass die von der Klägerin benötigte medikamentöse und begleitende \nsupportive Gesprächstherapie auch im Kosovo möglich sei, Klageabweisung beantragt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluss vom 5. August 2003 Beweis erhoben über das Vorliegen einer \npsychischen Erkrankung der Klägerin, der Art und Behandlungsnotwendigkeit der Krankheit sowie der Folgen \nunterbliebener Behandlung durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten der Prof. Dr. G. und Dipl.-Psych. X. vom 17. Oktober 2003 \nverwiesen.\n\n13\n\nSodann hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil die Beklagte unter Klageabweisung im \nÜbrigen verpflichtet, bei der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. \n\n14\n\nHiergegen hat die Beklagte nach entsprechender Zulassung Berufung erhoben, mit der sie vorträgt: \nDas Netz medizinischer Anstalten (spezieller Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulanzen) in Serbien und/oder \nMontenegro biete hinreichend Therapiemöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und \nTraumata. Dass der Standard in diesen Einrichtungen hinter demjenigen in Deutschland zurück bleibe, sei \nunerheblich, da ein Ausländer auf den Standard in seinem Heimatland zu verweisen sei.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie weist unter Bezugnahme auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Fachärztin Dr. \nT1. -N1. auf die hohe Zahl Traumatisierter im Kosovo und dort fehlende adäquate \nBehandlungsmöglichkeiten hin und trägt ferner vor: Die Frage, ob Traumatisierte zur Behandlung an ihre \nvormaligen Peiniger verwiesen werden könnten, stelle sich nach den eingeholten einzelfallbezogenen Gutachten \nnicht mehr. Der Senat erkenne Traumatisierte als \"Sperrgruppe\" für den Schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, \nder nur über § 54 AuslG geholfen werden könne, nicht an. Die gegenteilige Ansicht des Bundesamts sei \nverfassungsrechtlich unhaltbar. Die Menschenwürde gebiete, alles zu vermeiden, wodurch die persönliche \nIntegrität des vulnerablen Menschen zerstört werde. Im Falle klassischer psychischer Traumata und \nunterbliebenem Schutz nach § 54 AuslG blieben die Betroffenen bei Abschiebung in Länder mit unzureichender \nGesundheitsversorgung schutzlos. Zum Schutz auf körperliche Unversehrtheit gehöre nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts auch die Erhaltung der körperlich determinierten seelischen Zustände und die \nFreiheit von Angstzuständen und Deformationen der psychischen Struktur des Menschen. Faktisch würden u. a. \nwegen Suizidgefahr in Therapie befindliche Menschen den Schutz der Therapie im \"geschützten und angstfreien \nRaum\" verlieren und neue Angstsyndrome erzeugt, die den Therapieerfolg in Frage stellten und langfristig den \nMenschen verzehrten. Mit Blick auf Art. 1 und 2 GG habe die deutsche staatliche Gewalt die Menschenwürde zu \nachten und sich schützend vor die Rechtsgüter gegen Beeinträchtigung durch Dritte zu stellen. \nVerfassungsrechtlich unhaltbar sei es, Betroffenen aus Heimatländern mit geringem medizinischem Standard \neinen Anspruch auf Behandlung auf höherem Niveau nicht zuzuerkennen. \n\n20\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, es \nwegen des eingeholten ärztlichen Gutachtens eines persönlichen Eindrucks des Senats vom Gesundheitszustand \nder Klägerin nicht bedarf und es entscheidend auf die Bewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die \nBehandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin im Abschiebungszielland ankommt. Die Beteiligten sind zu dieser \nEntscheidungsweise gehört worden.\n\n23\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung ist begründet. \n\n24\n\nDie Klägerin hat unter dem 18. April 2002 zwar einen uneingeschränkten Asylfolgeantrag, also nicht, wie \nnach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom Verwaltungsgericht offenbar angenommen, \neinen allein auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gerichteten Antrag \ngestellt, den das Bundesamt umfassend hinsichtlich des Asylbegehrens und des Abschiebungsschutzbegehrens \nbeschieden hat. Auch mit ihrer Klage hat die Klägerin nicht nur Abschiebungsschutz, sondern auch ein weiteres \nAsylverfahren begehrt. Soweit jedoch das Verwaltungsgericht ohne Auseinandersetzung mit dem asylrechtlichen \nKlagebegehren die Klage im Übrigen, d. h. soweit sie das Asylbegehren und anderweitigen Abschiebungsschutz \nals nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betrifft, abgewiesen hat, ist dieser Teil der Klage nicht Gegenstand der \nBerufung der Beklagten. \n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG auf der Regelungsgrundlage des Wiederaufgreifens des Verfahrens zu Unrecht \nstattgegeben. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 12. Juni 2002 nebst \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen direkten Anspruch \nauf Feststellung eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (1.) noch einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über Widerruf oder Rücknahme des Erstbescheids und auf einen \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuerkennenden Zweitbescheid (2.). \n\n26\n\nDie Anwendung dieser Vorschrift ist in Fällen der vorliegenden Problematik - auch wenn psychische \nErkrankungen von ausreisepflichtigen Ausländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im Kosovo \nzahlenmäßig ansteigend gleichsam zu einem \"Massenphänomen\" angewachsen sind und heute die weitaus größte \nZahl der Asylstreitigkeiten des Senats ausmachen - nicht durch §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gesperrt. Denn die \nhier geltend gemacht Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, \nden ihn im Heimatland erwartenden Gegebenheiten und Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu \nbeurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden ausreisepflichtigen \nAusländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer \nKrankheit - auch einer psychischen - als maßgebliches Abgrenzungskriterium einer Zahl von in etwa in \nvergleichbarer Situation befindlicher Menschen von einer anderen Zahl von Menschen und damit für eine \nGruppenbildung im Sinne der Rechtsprechung\n\n27\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 \nC 5/01 -, NVwZ 2002, 101,\n\n28\n\nnicht ausreicht. \n\n29\n\nNachdem das Bundesamt durch Bescheid vom 25. November 1999, der als bestandskräftiger Verwaltungsakt \nnach wie vor Bindungswirkung für die Ausländerbehörde entfaltet, das Begehren der Klägerin auf \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt hat, kommt auf den Asylfolgeantrag der Klägerin \neine neue, die Bestandskraftwirkung und die Bindungswirkung für die Ausländerbehörde aus dem früheren \nBescheid beseitigende Entscheidung des Bundesamts - auch - zum Abschiebungsschutz \nverwaltungsverfahrensrechtlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens im weiteren Sinne vorliegen.\n\n30\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 \nC 41.99 -, NVwZ 2000, 940; VGH BW, Beschluss \nvom 19. Januar 1999 - A 9 S 50/99, VBlBW 1999, \n232; GK-AsylVfG, Stand 9. 2003, § 71 Rdn. 210 \nff.\n\n31\n\nDaran ändert nichts, dass nach dem Bundesverwaltungsgericht\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7 September 1999 - 1 C \n6.99 -, NVwZ 2000, 204 ff., worauf BVerfG, \nBeschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, \nNVwZ 2000, 907, Bezug nimmt,\n\n33\n\ndie durch § 51 Abs. 5 VwVfG gesetzlich anerkannte, grundsätzlich im Behördenermessen stehende \nMöglichkeit des Wiederaufgreifens - außerhalb des durch § 71 Abs. 1 AsylVfG gesetzten Rahmens des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG - für ein Begehren auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht ausgeschlossen \nist. Denn dadurch wird lediglich eine eingeschränkte Anwendung der Wiederaufgreifensregelungen auf § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG verneint und neben den direkten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses \nschon im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein weiterer, aber schwächerer Anspruch \nauf ermessenfehlerfreie Entscheidung über Widerruf/Rücknahme der früheren Entscheidung und deren \nErsetzung durch einen Zweitbescheid gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48/49 VwVfG gestellt.\n\n34\n\n1. Die Voraussetzungen für einen direkten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses aus § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Wege des Wiederaufgreifens nach den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG liegen nicht vor. \n\n35\n\nDer hier allein in Betracht kommende Wiederaufnahmegrund der nachträglichen Änderung der Sach- und \nRechtslage zu Gunsten des Betroffenen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nicht gegeben oder nicht \nberücksichtigungsfähig. \n\n36\n\nDie von der Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihres Abschiebungsschutzbegehrens verfolgte \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann das Bundesamt treffen, wenn \nin dem Zielstaat der Abschiebung für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Regelung hat sich nach der Entscheidung des \nBundesamts vom 25. November 1999 eine für die Klägerin günstige veränderte Sach- und Rechtslage im \nHeimatland Kosovo, und zwar eine solche in Richtung auf eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, nicht \nergeben. \n\n37\n\nIm Kosovo hat die Klägerin nach wie vor keine Gefahr etwa wegen \n\n38\n\n- nach BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 \nC 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im Rahmen \ndes Abschiebungsschutzbegehrens zu \nberücksichtigender -\n\n39\n\npolitischer Verfolgung, allgemeiner Versorgungsnot oder Ähnlichem zu befürchten. Insoweit wird auf die \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid verwiesen, die insoweit von der Klägerin \nauch nicht angegriffen werden. Im übrigen hat der Senat in Übereinstimmung mit allen das Asylrecht \nbearbeitenden Obergerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine gruppengerichtete \noder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar und in absehbarer Zeit auch \nnicht wieder zu erwarten ist. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - \n13 A 546/04.A -; Nieders. OVG, Beschluss vom 21. \nFebruar 2002 - 8 LB 13/02 -; OVG Rheinl.-Pf., Urteil \nvom 30. Oktober 2001 - 7 A 11967/98 -; OVG \nSachs.-Anh., Beschluss vom 19. Februar 2002 - A 3 \nS 673/98 -; Thüringer OVG, Urteil vom 25 April 2002 \n- 3 KO 264/01 -; Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober \n2002 - 22 B 01.30735 -. \n\n41\n\nAuch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt, dass von einer Gefahrensituation für die \nRechtsgüter des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Kosovo-Albaner nicht mehr die Rede sein kann. \n\n42\n\nAllerdings stützt die Klägerin ihren Folgeantrag auf ihren zwischenzeitlich verschlechterten \nGesundheitszustand, der nach Rückführung in den Kosovo nicht angemessen behandelt werden könne. Eine \nBerücksichtigung dessen scheitert jedoch bereits an der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Danach ist der \nFolgeantrag binnen drei Monaten, nachdem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt \nhat, zu stellen. Hier hat die Klägerin nach Angaben im Gutachten des Facharztes Dr. B. -K. vom 5. April \n2002 (Bl. 1) seit über zwei Jahren Vorstellungs- und Verfolgungswahn und schlimmste Ängste ... Nach diesen \nSchilderungen der Klägerin, an denen sie sich festhalten lassen muss, liegt ihre psychische Erkrankung jedenfalls \nweiter als drei Monate vor Anbringung des Folgeantrags zurück. Für die Wahrung der o. a. Frist dürfte es auf \nden Zeitpunkt der ärztlichen Bescheinigung oder der medizinischen Qualifizierung der Erkrankung nicht \nankommen; entscheidend dürfte insoweit aus grundsätzlichen Erwägungen der Eintrittszeitpunkt der Krankheit \nsein, die aus Sicht des ausreisepflichtigen Ausländers einer Rückkehr in die Heimat entgegensteht. Dieser liegt \nfür die Klägerin nach dem geschilderten Verlauf ihrer Krankheit und deren Intensität sowie der ab Herbst 2000 \ngezeigten Ausreiseweigerung der Klägerin deutlich länger als drei Monate vor der Antragstellung im April 2002. \nDas Gutachten des Dr. B. -K. ist auch nicht etwa als ein innerhalb der Drei-Monats-Frist vorgelegtes \nBeweismittel anzusehen. Als solches kann nur ein im vorausgegangenen Asylverfahren nicht zugängliches \nBeweismittel für einen dort geltend gemachten Umstand anerkannt werden, weil sonst die Frist zur \nGeltendmachung des neuen günstigen Umstands unterlaufen werden könnte. Einer weiteren Vertiefung dieser \nProblematik bedarf es nicht. Denn auf jeden Fall scheitert das Folgebegehren auf Abschiebungsschutz aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG daran, dass die geltend gemachte Erkrankung der Klägerin zu keiner ihr günstigen \nEntscheidung führen könnte. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. \n\n43\n\n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Widerruf/Rücknahme des früheren Bescheids des Bundesamts \nzum Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und auf einen diesbezüglichen zuerkennenden \nZweitbescheid nach §§ 51 Abs. 5, 48/49 VwVfG. \n\n44\n\nDanach entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die bestandskräftige frühere \nEntscheidung zurückgenommen oder widerrufen und durch einen positiven Zweitbescheid ersetzt wird. \n\n45\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 \nC 41.99 -, a.a.O..\n\n46\n\nEine dahingehende Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage überhaupt \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Liegt eine solche Situation nicht vor, ist \nfür Ermessenserwägungen der Behörde für oder gegen eine/n Rücknahme/Widerruf kein Raum. Hier hat das \nBundesamt das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht nur unter dem \nGesichtspunkt der allgemeinen politischen Lage im Kosovo, sondern auch, was hier im Mittelpunkt steht, unter \nBerücksichtigung der der Klägerin attestierten psychischen Krankheit und der Gesundheitsversorgungslage im \nKosovo verneint. Das ist nicht zu beanstanden. \n\n47\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. \n\n48\n\nDer Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, \nindividuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324/330. \n\n50\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige \nRechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber \nüberwiegen. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C \n20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C \n278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 \n- 2 BvR 938/89 u. 1467/89 - InfAuslR 1990, 165, \nwonach \"gleichermaßen wahrscheinlich wie \nunwahrscheinlich\" keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit begründet.\n\n52\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden \nBewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei \neinem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung \nrechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des \ngefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. \n\n53\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 \n- 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. \n314/320.\n\n54\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist \nder Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in \nBetracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen \nPrognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n55\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. \nAbschiebungsschutz wegen unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. \n\n56\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen \nwerden, wenn \"lediglich\" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im \nAbschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer \nnicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, \nsondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats \n\n57\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - \n\n58\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten \nungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren \nkörperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen \nGesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken,\n\n59\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet. \n\n60\n\nDas folgt des Weiteren aus dem hohen Rang der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter, der das \nZuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung \nals außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte \nFreiheitsentziehung oder zur Lebensbedrohung erscheinen lässt. Das folgt schließlich auch aus dem gleichen \nUmfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen \nbetreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen \nbetreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \n\n61\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O.,\n\n62\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, gravierenden - \neben existenziellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist. \n\n63\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen \nim Zielland zu erwarten ist. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n65\n\nBereits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - folgt, dass die \ndas Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte \nGesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im \nAufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als \nAbschiebungshindernis geltend gemacht werden. Dem gemäß betrachtet auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, \na. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland \nKosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste \nGesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. \n\n66\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im gem. § 77 Abs. 1 \nAsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo eine \nwesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen \nGesundheitsgefahr zu befürchten hat. \n\n67\n\nDer Senat geht davon aus, dass die Klägerin an einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer schweren depressiven Episode \n(ICD-10: F32.2) leidet. Zu einem dahingehenden Ergebnis gelangt das vom \nVerwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Prof. Dr. G. und Dipl.-Psych. X. \n vom 17. Oktober 2003. \n\n68\n\nAllerdings soll nicht verschwiegen werden, dass dieses Gutachten, was seine \nGrundlagen angeht, nicht vollständig zu überzeugen vermag, weil es - wie auch in \nanderen dem Senat vorliegenden Gutachten geschehen - den Angaben der Klägerin \nim diagnostischen Gespräch nicht ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und ihr \nVerhalten bis zur akut anstehenden Abschiebung bzw. zum Asylfolgeantrag \ngegenüberstellt. So hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt \nangegeben, Probleme mit der Polizei nicht gehabt zu haben. Im \nFolgeantragsverfahren und im diagnostischen Gespräch gibt sie hingegen schwerste \nVorfälle mit der serbischen Polizei im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, \nVertreibungen von Frauen, Männern und Kindern und schließlich eine - ihre - \nVergewaltigung im Haus der Polizei an, mithin allesamt schlimmste \nMenschenrechtsverletzungen, die nach der Erfahrung des Senats in vielen \nAsylstreitigkeiten nach dem Kosovo-Krieg in ähnlicher Weise vorgebracht und auch \npubliziert worden sind. Erklärbar ist für den Senat, dass eine muslimische Frau eine \nVergewaltigung aus Scham und Angst vor sozialen Folgen verschweigt oder erst \nspät offenbart. Das Verschweigen von Hausdurchsuchungen und \nVertreibungsmaßnahmen der Polizei, die den zuvor angesprochenen sensiblen \nBereich jedoch nicht berühren, und sogar die Behauptung, keinerlei Probleme mit der \nPolizei gehabt zu haben, erscheinen jedoch erklärungsbedürftig. Warum die Klägerin \ntrotz kürzerem Abstand zum Fluchtgeschehen im Juni 2000 zunächst zur Rückkehr \nbereit war und offenbar keine oder keine unüberwindbaren traumabedingten Zwänge \ngegen eine Rückkehr verspürt hat - nach dem Ergebnis des diagnostischen \nGesprächs hingegen ist es ihr bereits seit Ankunft in Deutschland \"nicht so gut\" \ngegangen, hat sie unter dem Druck der Geschehnisse gestanden, ging es (die \nVergewaltigung) ihr nicht aus dem Kopf (Gutachten Bl. 21) und hat sie nach ihrem \nStatement das Geschehene bereits drei Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland \n(Ende August 1999) ihrem Mann berichtet -, bleibt offen. Zur Glaubhaftigkeit des \nVorbringens der Klägerin heißt es auf Seite 23 des Gutachtens lediglich, die \ngeschilderten Vorgänge seien wegen der großen Erlebnisnähe und der Art des \nBerichtens als glaubhaft einzuschätzen. Die unterschiedliche Darstellung des \nPersönlichkeitsbilds der Klägerin - einerseits nach ihren Angaben in der Anhörung \nvor dem Bundesamt eine mutige, sich gegen Grenzposten durchsetzende starke \nFrau, die die albanische Grenze überwindet und den Flüchtlingstreck quasi mitreißt, \nandererseits nach den Angaben zum diagnostischen Gespräch eine psychisch \nzerstörte Frau - ist im Gutachten nicht thematisiert, ebenso nicht die Frage der \nUrsächlichkeit der wohnungsmäßigen und wirtschaftlich-existentiellen Situation der \nFamilie der Klägerin in Deutschland für ihren Gesundheitszustand und eine \neventuelle \"Abschiebungs-Depression\". Der Senat geht jedoch Bedenken gegen das \nGutachten vom 17. Oktober 2003 nicht weiter nach. Die im wesentlichen aus den \nAngaben der Klägerin im diagnostischen Gespräch und ihrem dabei gezeigten \nVerhalten vermittels des SKID-PTBS, der PTSS-10, der IES-R und des BTBI \ngezogenen Schlüsse der Gutachter auf das Vorliegen einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer schweren depressiven Episode (ICD-\n10: F32.2) lassen als solche jedenfalls Beanstandungen nicht zu. Im Folgenden geht \nder Senat deshalb von dem Vorhandensein der angegebenen psychischen \nErkrankung der Klägerin aus. Aber auch dann liegen die oben dargestellten \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines krankheitsbedingten \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. \n\n69\n\nBei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Krankheit im Sinne \nexistentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu \nbefürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller im \nvorliegenden Verfahren ausgewerteten Erkenntnisquellen und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG innewohnenden \nZumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie \nzumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst recht \neine solche bis hin zu existentiellen Gefahren verhindert werden kann. Die Erkrankung der Klägerin weist keine \nBesonderheiten auf, die insoweit eine abweichende Würdigung rechtfertigt. \n\n70\n\nNach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnisquellen über die allgemeine Lage und die \nGesundheitsversorgungslage im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen und privaten Stellen und \nBeobachtern vor Ort, Berichten in den Medien usw. -, von denen der Übersichtlichkeit wegen nur der \nwesentliche Teil in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, war die allgemeine Gesundheitsversorgung im \nKosovo - isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den kriegerischen Auseinandersetzungen \ndes Jahres 1999 stark beeinträchtigt; sie hat sich nur schleppend erholt und den Stand früherer Jahre wohl auch \nnoch nicht wieder erreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR von Engpässen in der Versorgung mit \nMedikamenten; speziell schwerwiegende Krankheiten bezeichnet er angesichts nur begrenzter psychiatrischer \nDienste und mangelnder Fachausbildung sowie Behandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht \nausreichend behandelbar (UNHCR vom 29. September 2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an \nRechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin Dr. T1. -N1. hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli \n2003 an das VG Frankfurt am Main die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet \ngeschildert: Das Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine nur sehr schwache \nGrundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen ambulanten Diensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, \neiner Universitätsklinik; es werde nur eine biologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne \npsychotherapeutische Weiterbildung geboten; die Zustände in der Psychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. \nIm Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2004 werden der Gesundheitssektor als schwer in \nMitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- \noder mittelfristig schwer möglich und die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst \nbegrenzt beschrieben; eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) werde im öffentlichen \nGesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien aber \nsehr begrenzt und die Kosten einer solchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe berichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische \nBasisversorgung im Kosovo - bei regionalen Besonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im sekundären \nund tertiären Sektor sowie in der psychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den \ngeplanten sieben Community Mental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental Health Care \nbezeichnet - (CMHC), vierzehn geschützten Häusern als Rehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen \nIntensivstationen in bestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC als Tageszentren zur Verfügung, in \ndenen schwer chronisch mental Erkrankten durch Medikamentierung und gesprächsweise Überprüfung bei der \nRehabilitation und Integration geholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur \nPsychotherapie fähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen \neiner mittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-\nRegierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre for \nStress Management und Education (CSME), Centre for the Protection for Women und Children (CPWC) u. a. \nmöglich, die allerdings deutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo \nunter dem 19. November 2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, eine Behandlung einer PTBS \nkönne im Kosovo auch durch Gesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Pristina privat praktizierende \nqualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das \nAuswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen \ndiese Auskunft wendet sich die Fachärztin Dr. T1. -N1. in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom \n14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in den \nCMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur der Überprüfung \nder Medikamentierung dienend bezeichnet. In seiner Auskunft vom 16. April 2004 an das Verwaltungsgericht \nOsnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden \nAuskünften aus Januar 2004 (ASYLIS: SER00054807 und 00054809 sowie 00054800, www. bafl.de asylis) teilt \ndas Deutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, dass a) ein depressives \nSyndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche \nnervenärztliche bzw. psychotherapeutische Betreuung behandelbar sei; die im öffentlichen Gesundheitswesen \ntätigen Ärzte gäben an, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit PTBS-Patienten führen zu können; der \nleitende Arzt des Universitätsklinikums Pristina und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros hielten trotz \nfehlender psychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch sprechenden Fachärzten in \nsicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern gleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in \nder Folgezeit noch mehrfach erteilt, so an die Stadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 \n(ASYLIS: SER00056870, a.a.O.), dem 17. Juli 2004 (ASYLIS: SER00056892, a.a.O.) und dem 18. Juni 2004 \n(ASYLIS: SER00056897, a.a.O.) und in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. Ebenso verhält \nsich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. November 2004. \n\n71\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der kriegerischen \nAuseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngerer Zeit gezielt \nverstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der \ndeutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat, eine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere \nDepression, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei \nwirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur \neingeschränkt befähigtes Personal behandelt und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte \nFachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die \nFachärztin Dr. T1. -N1. und die Schweizerische Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie \nbemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden oder lindernden Behandlung schwer \npsychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwere Depression nach - allerdings nicht maßgebenden - deutschen \noder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin Dr. T1. -N1. \nvom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit \nzusätzlicher Psychotherapie langfristig \"erfolgreich\" sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die \nSymptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. \nAuch spricht die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die \ngeschilderte medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die \n\"Rehabilitation\" von chronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, \nersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten \nfür schwere psychische Erkrankungen wie PTBS und schwere Depression im Kosovo für unzureichend halten, \nstellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber \nbegleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die \nerhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch in diesen \nkritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer \nvorliegenden PTBS oder schweren Depression im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei \nBehandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Das Deutsche \nVerbindungsbüro Kosovo hat insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass namhafte \nalbanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer \nMedikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass die \nregelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur \nVermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine \nüberwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht einer \nVerschlimmerung mit oben beschriebenem Gewicht begründet. Dies gilt erst recht für eine schwere depressive \nStörung, die im Prinzip - antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie - auch in \nambulanter Form - behandelt wird. \n\n72\n\nVgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 \nan VG Düsseldorf.\n\n73\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht erweitert, \ndurch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der im Kosovo tätigen Nicht-\nRegierungsorganisationen, die auch PTBS und schwere Depression und diese im Wege der qualifizierten \nGesprächstherapie behandeln, so wie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. \n\n74\n\nSoweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer eingewandt wird, die vom deutschen \nVerbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich \nder Senat dem nicht anzuschließen. Dessen Darstellung der Gegebenheiten steht nicht etwa mit derjenigen der \nFachärztin Dr. T1. -N1. und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in \nihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel \nvor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für PTBS \nund/oder schwere Depression für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, \nunrealistische Darstellung liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal die Stellungnahmen des Verbindungsbüros \nFakten ohne Wertungen beinhalten und auf Informationen von Vertrauensärzten beruhen (vgl.: Deutsches \nVerbindungsbüro Kosovo vom 7. Juni 2004, ASYLIS: SER00056870, a.a.O., Deutsche Botschaft vom 30. Juni \n2004, ASYLIS: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung \nStellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen oder deren Dienststellen zur \nBeurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht werden. \n\n75\n\nVgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 9. 2003, § 78 \nRdn. 400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil \nvom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, \n634, und Beschluss vom 9. Mai 2003 - 1 B 217.02 -, \nInfAuslG 2003, 359.\n\n76\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von der \nFachärztin Dr. T1. -N1. angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur \nBewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer \nBehandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit \ndeutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. \nDie von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200-tausend \nMenschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer die Psychotherapie als Lebensaufgabe sehenden engagierten \nFacharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie nachfragen oder \nohne eine solche die Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein \ntragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen \ntausend ausgebombten und kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für \neine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es \nnicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet. \n\n77\n\nSoweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei \nRückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in \nein Loch der Schutzlosigkeit und/oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst \noder verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - \nZumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar \nlebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der \nAusländer muss sich darauf hinweisen lassen, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem \nZustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende \nBehandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich ggf. mit Unterstützung seines \nFamilienverbandes um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. Hinzuweisen ist zudem \ndarauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer \nErkrankungen wie PTBS oder Depression habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und \nbefriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten. \n\n78\n\nVgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; \nKrebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom \n12. Februar 2004.\n\n79\n\nIn der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten bewusstes \nfriedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des \nGeschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile \neines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und \nheimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. \nEine Therapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten \"Drohung\" seiner und seiner \nFamilie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit \nempfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie \nregelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird. \n\n80\n\nVgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver \nTraumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für \nPsychotraumatologie und Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. \n19/30.\n\n81\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen \nerfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie \n\n82\n\nvgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-\nWaldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und \nAbschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. \nN.\n\n83\n\nsieht das Ausländerrecht nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland mit einem Dolmetscher durchgeführte \nGesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine \nmuttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie. \n\n84\n\nSoweit vom ausreisepflichtigen traumatisierten Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort \nseiner Traumatisierung sei unzumutbar und führe zu einer Retraumatisierung oder Verschlimmerung der \nTraumafolgen, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und \nLebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es ihm zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt \nan einem Ort, wo diese Folgen nicht drohen, zu begründen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort \ndes Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die \nLebenserfahrung spricht eindeutig gegen eine solche von der Klägerseite auch durch nichts substantiierte \nBehauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes \nerfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche \nEinrichtungen und NRO im Kosovo psychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein \nMisserfolg zugesprochen werden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem traumatisierten Ausländer \nnicht zugemutet werden dürfe, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls traumatisierten \nLandsleute zu teilen und die Symptome und Folgen einer Traumatisierung im Heimatland zu überwinden. \n\n85\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an PTBS und/oder schwerer \nDepression leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden \nkörperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Der Senat verkennt nicht die Symptome einer \nPTBS - mit denen sich diejenigen einer schweren Depression zum großen Teil überschneiden - und ihre Wirkung \nfür den Betroffenen, die sich im allgemeinen wie folgt beschreiben lassen: Unruhe, Konzentrations- und \nSchlafstörungen, Anspannung, Überempfindlichkeit, Übelkeit, Schreckenserinnerungen, gefühlsmäßiges \nWiedererleben des traumatisierenden Ereignisses, Gefahrenvisionen, Angst, Verzweifelung, Hilflosigkeit, \nemotionale Stumpfheit, Todesgedanken. Diese Symptome sind jedoch regelmäßig durch medikamentöse \nBehandlung im Zusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver Gesprächstherapie auf ein \ntragfähiges Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo \nverweisen auf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Diese sind \ngegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich oder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. \nDie Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten Sinne auch die NRO \nzählen, ist kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach \nca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die \nInterimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in \nDeutschland medikamentös und mental vorbereitet werden. Der im befriedeten Heimatland gleichwohl von \nSymptomen einer PTBS oder Depression betroffene Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist \njedoch nicht so krank, dass er nicht ein Leben mit einem gesundheitlichen Zustand führen könnte, den er in \nDeutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. Die generell mit einer Abschiebung gegen \nden Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen bei diesem waren dem Gesetzgeber nicht \nunbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung ad absurdum \ngeführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. \n\n86\n\nSoweit ein ausreisepflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten äußert oder ihm eine \nSuizidgefahr vom Arzt attestiert wird, führt das regelmäßig nicht zu einem vom Bundesamt anzuerkennenden \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sinngemäßen Äußerungen des Ausländers dahin, lieber \nden Tod als eine Rückkehr in das Land der Verfolger oder Peiniger hinzunehmen, ist ohnehin mit besonderer \nErforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Auch eine ärztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für \nsich allein gesehen kein vom Bundesamt anzuerkennendes Abschiebungshindernis. Ist die Suizidgefahr \nzurückzuführen auf die psychische Belastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug in \nDeutschland, handelt es sich bereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, \n\n87\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar \n1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, und \nBeschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, \nInfAuslR 2002, 4150, \n\n88\n\ndas allein gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden kann. Bei der \nDurchführung der Abschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit \nsie ernsthaft zu befürchten ist, durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der \nAbschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines \nSuizids wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es sich zum einen \nhinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht \nannähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, \nwenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als \nAbschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, eben nicht um ein an \nGegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein allein der Person des \nAusländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Entschluss \nabhängendes Ereignis. \n\n89\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin ist gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine abweichende \nWürdigung geboten. Ihr ist wie allen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden Landsleuten der \nZugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung und \nschweren Depression zugänglich. Als ihren letzten Wohnsitz vor der Flucht hat sie Ferizaj - 25 bis 30 km südlich \nvon Pristina mit vertretbaren Verkehrsbeziehungen dorthin - angegeben; ihr früherer Wohnsitz war Pristina. \nFerizaj ist eine der größeren Städte im Kosovo, in der die medikamentöse Versorgung nicht oder jedenfalls nicht \ndauerhaft problematisch ist und auch Gesprächstherapie beispielsweise im Mental Health Care Centre angeboten \nwird. Soweit die Klägerin Gesprächstherapie durch frei praktizierende Psychotherapeuten in Anspruch nehmen \nwill, ist ihr das zumindest bei finanzieller Unterstützung aus dem im Kosovo üblichen Familienverband in \nPristina ebenfalls möglich. Zudem sind im Universitätsklinik-Zentrum Pristina 5 Fachärzte für Psychiatrie und 8 \nin der Weiterbildung befindliche Ärzte auch gesprächstherapeutisch tätig. Bei der von der Klägerin in der \nBegründung ihres Folgeantrags geäußerten Befürchtung, ihr Mann könne seine bisherige verständnisvolle \nAnsicht zu der Vergewaltigung nach Rückkehr in den Kosovo ändern, handelt es sich um eine bloße Vermutung; \nsie zielt auf ein nicht überwiegend wahrscheinliches Ereignis, denn es ist zum einen völlig ungewiss und des \nWeiteren ist nicht ersichtlich, dass die Vergewaltigung in der Heimat der Klägerin bekannt geworden ist. Selbst \nvor dem kulturellen Hintergrund im Kosovo und dem dortigen Verständnis der Rolle von Mann und Frau besteht \ndeshalb für den Ehemann der Klägerin kein Grund, ihr Vorhaltungen zu machen oder sie zu verstoßen. \n\n90\n\nIm Fall der ausreisepflichtigen Klägerin ist auch nicht entgegen den oben dargelegten Grundsätzen ein \nSuizid mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Ausgehend von einer Vergewaltigung der Klägerin ist \nihre schwere innere - psychische - Verletzung durchaus nachvollziehbar. Gleichwohl ist aus Sicht des Senats \nnicht zu befürchten, dass die Klägerin wegen dieser - nicht nur für eine in muslimischen Wertvorstellungen \nlebende Frau - sehr schweren Persönlichkeitsverletzung nach Rückkehr in den Kosovo Selbstmord begeht. Denn \ndie Klägerin zeigt hinreichende Einsicht in ihre Situation und erkennt den Wert ihres eigenen Lebens. Im \ndiagnostischen Gespräch für die Begutachtung hat sie geäußert: \"Das Gute ist, dass ich lebe ... Aber ich lebe\" \n(Gutachten Bl. 39 - BA 1 -). Mithin sieht sie in ihrem Leben, auch wenn es von schweren Schicksalsschlägen \ngeprägt ist, etwas Positives und zeigt sie eine gewisse lebensbejahende Einstellung. Das lässt nicht befürchten, \ndass sie dieses Einstellung aufgibt und sich das Leben nimmt, zumal sie sich in Sorge und in der Pflicht um ihre \nKinder sieht. Schließlich scheint die Klägerin u. a. ausgehend von ihrer aus dem eigenen Fluchtvorbringen \ndeutlich gewordenen Einsichtsfähigkeit und damaligen psychischen Stärke in der Lage zu sein, kritische \nLebenslagen zu bewältigen, wie die von ihr geschilderte Initiative und Durchsetzungskraft beim Grenzübertritt \nnach Albanien und das bis zum Zeitpunkt der akut anstehenden Abschiebung mehr als dreijährige Bewältigen \ndes traumatischen Ereignisses nahe legen. \n\n91\n\nDie ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u.a. eine Konkretisierung der Rechte des \nAusländers aus Art. 1 u. 2 GG dar, auf welche die Klägerin in der Berufung hinweist. Sind die Voraussetzungen \nfür die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht gegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die \ngenannten Rechtsnormen nicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in \nSerbien außerhalb des Kosovo oder Montenegro verwiesen werden kann, kommt es nicht an.\n\n92\n\nDie Ausreiseaufforderung nebst Fristsetzung und die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid \nsind nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gemäß § 42 AuslG ausreisepflichtig; die Ausreisefrist im Fall des \nunbeachtlichen Folgeantrags beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AsylVfG eine Woche. Das Bundesamt hatte die \nKlägerin daher zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht aufzufordern und gemäß §§ 34, 71 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § \n50 AuslG die Abschiebung anzudrohen. \n\n93\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision \nliegen nicht vor. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-30/13-a-1250-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-30/13-a-1250-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282925","retrieved":"2026-07-09 02:58:01.341510+00:00"}}