{"status":"available","doknr":"OLD282945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1229.6B1509.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-29","aktenzeichen":"6 B 1509/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten trägt die Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beigeladene verrichten Dienst als \nKriminalhauptkommissar bzw. Regierungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 bei \ndem Polizeipräsidium X. Im Gesamturteil ihrer letzten dienstlichen Beurteilungen vom \n00.00.00 bzw. vom 00.00.00 wurden beide mit \"Die Leistung und Befähigung ... \nübertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt. Der Dienstherr beabsichtigt, die \ndem Polizeipräsidium X. zum 00.00.00 zugewiesene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit der \nBeigeladenen zu besetzen. Hiergegen erstrebt der Antragsteller einstweiligen \nRechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag,\n\n4\n\n\"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum \n1. Juni 0000 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung \nII. Säule nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, \nbis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\" \n\n5\n\nstattgegeben. Der Antragsteller habe neben einem Anordnungsgrund auch einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, \nweil der Dienstherr bei dem Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und \nder Beigeladenen nur die gleichlautenden Gesamturteile der aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen in den Blick genommen, eine inhaltliche Ausschöpfung dieser \nBeurteilungen aber nicht vorgenommen habe. Letzteres hätte sich aber geradezu \naufgedrängt, weil dem Antragsteller in Bezug auf zwei Hauptmerkmale eine bessere \nBewertung zuerkannt worden sei als der Beigeladenen. \n\n6\n\nDer Antragsgegner macht zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung für ihn unerwartet getroffen habe, und rügt insoweit eine Verletzung \nrechtlichen Gehörs. Weiterhin trägt er vor: Nach den für die Polizei maßgeblichen \nBeurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW 1996, 278 - in der Fassung \nder einschlägigen Änderungen - BRL Pol -) sei für personelle Maßnahmen nur auf \ndas Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Die Bildung eines \nPunktwertes als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Hauptmerkmale sei \nnach den BRL Pol nicht zulässig. Im Übrigen sei er seiner Verpflichtung, eine \ninhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen ernsthaft in Betracht zu ziehen, nachgekommen. In diesem \nZusammenhang sei zu berücksichtigen, dass für die zukünftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt die aktuelle Bewertung des Hauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" \nam ehesten eine Rolle spielen könne. In Bezug auf dieses Hauptmerkmal \nunterschieden sich die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht. \nDies könne aber letztlich dahingestellt bleiben. Soweit der Antragsteller in Bezug auf \nzwei Hauptmerkmale besser bewertet worden sei als die Beigeladene, sei dies \nunerheblich; denn insoweit habe bei der seinerzeitigen Beurteilerbesprechung \nEinigkeit darüber bestanden, dass die im Gesamtergebnis mit 4 Punkten bewerteten \nBeamtinnen und Beamten einen gleichen Leistungsstand aufwiesen. Eine \nHerabsetzung der Bewertung der Hauptmerkmale sei damals jedoch nur insoweit \nerfolgt, als dies erforderlich gewesen sei, um eine Schlüssigkeit der \nGesamtbewertungen herbeizuführen. Die Rechtsprechung zur qualitativen \nAusschärfung einer dienstlichen Beurteilung sei erst nach diesem Zeitpunkt \nentwickelt worden. Deren Anwendung im vorliegenden Falle würde dazu führen, dass \nden Hauptmerkmalen nunmehr eine Bedeutung beigemessen würde, die ihnen im \nZeitpunkt der Erstellung der hier in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen \ngerade nicht habe zukommen sollen.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Der Senat sieht auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch als gegeben an. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Dienstherr \nbei der Entscheidung über die Besetzung der hier in Rede stehenden \nBeförderungsstelle sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Im Rahmen des \ndabei vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs hat er seiner Annahme, dass der \nAntragsteller und die Beigeladene im Wesentlichen gleich gut einzustufen seien, nur \ndie Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und \nder Beigeladenen zugrundegelegt. Den weiteren Inhalt dieser Beurteilungen hat der \nDienstherr aus dem Qualifikationsvergleich ausgeblendet. Dies begründet ein \nAbwägungsdefizit. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung,\n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2002 - \n6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 - \nund vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 -,\n\n10\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n11\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist deshalb im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt oder wenn von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - unter \nUmständen erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich \naufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in dienstlichen \nBeurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. \n\n12\n\nDies gilt auch im Anwendungsbereich der BRL Pol.\n\n13\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -. \n\n14\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der \naktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen mit Blick auf \ndie Bewertung der Hauptmerkmale auf; denn der Antragsteller hat bei den \nHauptmerkmalen \"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" das Ergebnis \"übertrifft \ndie Anforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) erhalten. Die Beigeladene ist \nhinsichtlich dieser Hauptmerkmale nur mit \"übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) \nbewertet worden. Die Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" \nsind gleichermaßen mit 4 Punkten bewertet worden.\n\n15\n\nEine nähere Würdigung der Bewertung der Hauptmerkmale ist nicht schon \ndeshalb entbehrlich, weil für die Prognose in Bezug auf die Bewährung im \nBeförderungsamt das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" eine maßgebliche Rolle \nspielen kann. Den Hauptmerkmalen \"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" kann \neine Bedeutung für jedes Beförderungsamt zukommen, weil diese Hauptmerkmale \nnicht an eine bestimmte Funktion gebunden sind.\n\n16\n\nAuch die weiteren Einwände des Antragsgegners greifen nicht. Dies gilt zunächst \nfür sein Vorbringen, dass nach den BRL Pol bei Auswahlentscheidungen für \npersonelle Maßnahmen die Gesamtnote entscheidend sei. Die Verpflichtung, als \nGrundlage einer Auswahlentscheidung einen umfassenden Qualifikationsvergleich \ndurchzuführen, ist nicht vom Inhalt der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien abhängig, \nsondern das Ergebnis höherrangigen Rechts, das nicht zur Disposition des \nDienstherrn steht.\n\n17\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Februar 2004\n- 6 B 2451/03 -.\n\n18\n\nDer Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die dem Antragsteller \nin seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung in Bezug auf die Hauptmerkmale \n\"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" zuerkannten Bewertungen nicht dem \ntatsächlichen Leistungsstand des Antragstellers entsprächen. Dabei kann offen \nbleiben, ob dieses Vorbringen der Sache nach zutreffend ist. Selbst wenn dies der \nFall sein sollte, würde die von dem Dienstherr zu Gunsten der Beigeladenen \ngetroffene Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Grundlage beruhen. \nDenn in diesem Fall würde es an einer aussagekräftigen dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers fehlen. Dies gilt um so mehr, als es um die Bewertung von \nHauptmerkmalen geht, denen innerhalb des schematisierten Beurteilungssystems im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung \nbeizumessen ist. Eine aussagekräftige dienstliche Beurteilung ist aber grundsätzlich \nunverzichtbar, weil gerade ihr die Funktion zukommt, über die Auswahlkriterien des \nArt. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) verlässlich Auskunft zu geben (vgl. § 104 \nAbs. 1 LBG NRW). Die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe dafür, dass er von \neiner Einbeziehung der Hauptmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des \nAntragstellers und der Beigeladenen in den Qualifikationsvergleich abgesehen hat, \nsind hiernach rechtlich nicht tragfähig.\n\n19\n\nAus welchen Gründen eine - dem Vorbringen des Antragsgegners zufolge - in \neinzelnen Hauptmerkmalen unzutreffende Bewertung des Antragstellers erfolgt ist, ist \ninsoweit unerheblich.\n\n20\n\nAuch die von dem Antragsgegner erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen \nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Verwaltungsgericht vermag der Beschwerde \nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, \ndass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerwartet und unvorhersehbar \ngetroffen worden sei, weil der Zeitraum, innerhalb dessen er zu den Schriftsätzen \ndes Antragstellers vom 00.00.00 habe Stellung nehmen können, unangemessen kurz \ngewesen sei, nicht. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes handelt, dem eine besondere Eilbedürftigkeit \nzukommt, erscheint der dem Antragsgegner verbliebenen Zeitraum, zu den \ngenannten gegnerischen Schriftsätzen Stellung zu nehmen, ausreichend.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-29/6-b-1509-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-29/6-b-1509-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282945","retrieved":"2026-07-09 02:58:03.213969+00:00"}}