{"status":"available","doknr":"OLD282946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1229.16B2595.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-29","aktenzeichen":"16 B 2595/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 - Ablehnung einer \neinstweiligen Anordnung - wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten \nBeschwerdegründe rechtfertigen kein vom erstinstanzlichen Beschluss \nabweichendes Ergebnis.\n\n3\n\nZunächst ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon \nseit längerer Zeit, nämlich zumindest seit einem entsprechenden Hinweis des \nJugendamtes der Stadt im September 2003, gewichtige Anhaltspunkte für ein \nZusammenleben der Antragstellerinnen mit Herrn Z. vorgelegen haben, so dass \nüber das momentane Zusammenleben hinausgehend auch von einer längeren \nBeziehung und dementsprechend vertieften inneren Bindungen zwischen der \nAntragstellerin zu 1. und Herrn Z. gesprochen werden könne. Dem können die \nAntragstellerin nicht allein mit dem Hinweis entgegentreten, die seinerzeit dem \nSozialamt vermittelten Kenntnisse beruhten allein auf - missverstandenen - \nÄußerungen der ältesten Tochter der Antragstellerin zu 1. Abgesehen davon, dass \nder diesbezügliche Vermerk vom 17. September 2003 nicht erkennen lässt, dass die \ndamalige Annahme eines Zusammenlebens allein auf Angaben der Tochter Yvonne \nberuhte, würde dies nicht gegen die Richtigkeit der mitgeteilten Einschätzung des \nJugendamtes sprechen. Denn die Tochter Z1. hat sich im Mai 2004 auch \ngegenüber dem Sozialamt in dieser Weise eingelassen und sich dabei insbesondere \nnicht - wie sie es nunmehr darstellen möchte - auf Einlassungen zu einer \nFreundschaft ihrer Mutter zu Herrn Z. und deren bloßer Absicht zum späteren \nZusammenziehen beschränkt, sondern sich eindeutig zu den aktuellen \nWohnverhältnissen geäußert. Denn ihre früheren Einlassungen sollten verdeutlichen, \nwarum ihr - nach der Trennung von ihrem eigenen Freund, mit dem sie in einer \neigenen Wohnung zusammengewohnt hatte - die Rückkehr in den Haushalt ihrer \nMutter nicht zugemutet werden könne. Allein sporadische Besuche des Herrn Z. \nbei ihrer Mutter bzw. vage Absichten des Zusammenziehens hätten indessen nicht \nmit hinreichendem Gewicht gegen eine zumindest zeitweilige Rückkehr der Tochter \nin die ausreichend große Wohnung der Mutter gesprochen. Die Beschwerde vermag \nauch nicht zu überzeugen, soweit sie die ausdrückliche Aussage des Vermieters \nüber ein eheähnliches Zusammenleben der Antragstellerinnen mit Herrn Z. in \nZweifel zieht. Die behaupteten schlechten Deutschkenntnisse des auf dem Sozialamt \nbefragten Herrn Bagir stellen keinen entscheidenden Einwand gegen die Richtigkeit \nseiner Bekundungen dar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass \nder Bedienstete des Antragsgegners, der das Gespräch mit Herrn C. geführt hat, \nderart detaillierte Erkenntnisse, auch über den Zustand der Wohnung und erfolgte \nRenovierungen, hätte gewinnen können, wenn praktisch keine Verständigung mit \ndiesem möglich gewesen wäre. Des weiteren spricht auch nicht der angeführte \nUmstand, dass Herr C. nicht im selben Haus wie die Antragstellerinnen wohne, \nentscheidend gegen die Richtigkeit der dem Sozialamt vermittelten Einschätzungen. \nDenn da Herr C. Angaben zum Zustand der Wohnung der Antragstellerinnen \nmachen konnte, hat er mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit auch Einblicke gewinnen \nkönnen, die im Hinblick auf eine Aufnahme des Herrn Z. in den Haushalt der \nAntragstellerinnen aussagekräftig sind. Im Übrigen wird man die Ausführungen des \nVermieters nicht in dem Sinne zu verstehen haben, dass er den begrifflichen Inhalt \nder eheähnlichen Lebensgemeinschaft iSv § 122 BSHG exakt erfasst und gleichsam \nsubsumiert hat; andererseits spricht nichts gegen die Annahme, dass er jedenfalls \neine im Kern zutreffende laienhafte Vorstellung von einem eheartigen \nZusammenleben von Mann und Frau hat und die ihm zugänglichen Erkenntnisse \ndiesem Vorstellungsgehalt entsprachen.\n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen überzeugt auch nicht, soweit \nes die beim Hausbesuch vom 13. Mai 2004 gewonnenen Erkenntnisse sowie deren \nDeutung betrifft. Ihnen kann insbesondere - trotz der Bekräftigung durch eine \neidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. - nicht abgenommen werden, \nbei den im Flur vorgefundenen Kleidungsstücken habe es sich um solche eines \nfrüheren Freundes der Antragstellerin zu 1. und nicht etwa des Herrn Z. \ngehandelt. Gegen die Behauptung, es habe sich um Sachen eines früheren \nFreundes der Antragstellerin zu 1. gehandelt, spricht entscheidend, dass diese schon \nseit langer Zeit mit Herrn Z. befreundet ist und deshalb kaum anzunehmen ist, \ndass sich immer noch Kleidungsstücke des früheren Freundes unverpackt und für \nalle Besucher sichtbar im Flur der Wohnung befinden. In diesem Zusammenhang ist \nzu bedenken, dass erste Hinweise auf eine nähere Beziehung der Antragstellerin \nzu 1. mit Herrn Z. nicht erst seit dem Hinweis des Jugendamtes im September \n2003, sondern bereits aufgrund eines anonymen Schreibens an das Sozialamt vom \n18. Oktober 2002 bestanden; selbst wenn diesem Schreiben kein nennenswerter \neigenständiger Beweiswert hinsichtlich einer schon damals bestehenden \neheähnlichen Lebensgemeinschaft beigemessen werden könnte, vermochte doch \nder anonyme Schreiber anzugeben, dass es sich bei dem \"besagten Türken\" um \neine Person \"mit dem Namen B. \" handele.\n\n5\n\nSchließlich hält der Senat auch die Einlassungen der Antragstellerinnen zu der \nKindesbetreuung durch Herrn Z. während des Krankenhausaufenthalts der \nAntragstellerin zu 1. für unglaubhaft. Denn in einer Aufstellung der Antragstellerin \nzu 1. über die Besuche des Herrn Z. im Zeitraum von Anfang Mai bis Anfang \nAugust 2004 waren auch die Zeiträume vom 14. bis zum 18. Juni sowie vom 20. bis \nzum 21. Juni 2004 angegeben, verbunden mit der Bemerkung, dass sie während \ndieser Zeiten im Krankenhaus gewesen sei und Herr Z. auf die Antragstellerin \nzu 2. aufgepasst habe. Hiermit lässt sich die nunmehrige Behauptung, Herr Z. \nhabe während des Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin zu 1. lediglich \nzweimal für Zeiträume von höchstens drei Stunden auf das Kind aufgepasst, in \nkeiner Weise vereinbaren. Im Zusammenhang damit ist auch der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts zuzustimmen, wonach gerade diese Bereitschaft zur Betreuung \nder Antragstellerin zu 2. mit erheblichem Gewicht für die vom Begriff der \neheähnlichen Lebensgemeinschaft iSv § 122 BSHG umfasste Bereitschaft zum \nFüreinandereinstehen spricht.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerinnen schließlich darauf verweisen, Herr Z. habe \nwährend des verfahrensrelevanten Zeitraums unter anderen Anschriften gewohnt \n- zunächst bei seinen Eltern in der I. -M. -T. 11, nachfolgend seit kurzem in \neiner eigenen Wohnung in der I1.----straße 231 - ist zunächst darauf hinzuweisen, \ndass bislang in Hinblick auf die Adresse I. -M. -T. 11 behauptet worden war, \nes habe sich auch insoweit um die \"eigene\" Wohnung des Herrn Z. gehandelt, \nworan nunmehr offensichtlich nicht mehr festgehalten werden soll. Hinsichtlich der \nneuen Wohnung fehlt es an der - durch eine eidesstattliche Versicherung des Herrn \nZ. untermauerten - Darlegung, ob es sich insoweit in Abgrenzung von einer \nbloßen Pro-Forma-Adresse um eine allein von ihm angemietete und für seine \nWohnerfordernisse ausreichende Unterkunft handelt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-29/16-b-2595-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-29/16-b-2595-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282946","retrieved":"2026-07-09 02:58:03.301934+00:00"}}