{"status":"available","doknr":"OLD282959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1228.16B2371.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-28","aktenzeichen":"16 B 2371/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2004 geändert, soweit darin der Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 \nvorläufig monatlich Regelsatzleistungen in Höhe von 82,80 EUR und für November \nund Dezember 2004 Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 245,50 EUR zu \ngewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der \nAntragsgegner zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nMit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag \nweiter, der darauf gerichtet gewesen ist, ihr \"bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nVerfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes zuzüglich \nUnterkunftskosten ab Antragstellung zu gewähren.\" Er kann - wie im \nerstinstanzlichen Beschluss - nur dahin verstanden werden, dass sie lediglich für sich \nselbst Leistungen erstrebt. Regelsatzmäßige Leistungen stehen in Höhe von 80 v.H. \ndes Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (d.h. 236,80 EUR) in Frage, wobei dem \nSchreiben vom 8. Dezember 2004 zu entnehmen ist, dass das der Antragstellerin \nnach eigenen Angaben in Höhe von 154 EUR als Einkommen zufließende \nKindergeld in Abzug gebracht werden soll. Im Ergebnis sind insoweit monatlich 82,80 \nEUR beantragt. Unter Unterkunftskosten versteht die Antragstellerin, wie sich etwa \naus dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 ergibt, nicht nur den Mietzins mit \nNebenkosten in Höhe von insgesamt 330 EUR, sondern auch die monatlich in Höhe \nvon 161 EUR an die STAWAG zu entrichtenden Abschlagszahlungen. Gegenstand \nder gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung in zeitlicher Hinsicht ist nach dem \ngestellten Antrag im Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen \nOberverwaltungsgerichts der Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum \nEnde des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, d.h. die Zeit vom 13. \nSeptember 2004 bis zum 31. Dezember 2004.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \nInsoweit hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg, weil die \nAntragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch nach §§ 11 Abs. 1, 12 BSHG als \nauch den erforderlichen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Das Einkommen des Herrn T. \nist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht \ngemäß §§ 122, 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu Lasten der Antragstellerin zu \nberücksichtigen; denn die bisher vorliegenden Indizien reichen nicht aus, um mit der \nerforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, die beiden lebten im Sinne der \ngenannten Vorschriften \"in eheähnlicher Gemeinschaft\" zusammen. Der \nAntragsgegner hat zwar eine Reihe von Umständen zusammengetragen, die mit \neinigem Gewicht für ein solches Zusammenleben sprechen könnten. Im \nBeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin aber einige schwerwiegende \nGesichtspunkte vorgetragen und belegt, die eine gegenteilige Würdigung nahe \nlegen. So hat sie eine Bescheinigung des Vermieters Herrn J. Q. aus T1. \nbeigebracht, wonach Herrn T. bereits seit dem 1. Februar 2004 für die Wohnung \nE. Straße 17 in F. nicht nur die Miete gezahlt hat, sondern die Wohnung \nauch bewohnt. Die monatliche Zahlung sowohl der Miete an den Vermieter wie der \nAbschlagszahlungen an die EWV ist durch die Einreichung von Kopien der \nEinzahlerquittungen der Sparkasse Aachen bzw. der Volksbank T1. belegt \nworden. Hinsichtlich der Zahlung der Februarmiete und der Kaution am 21. Januar \n2004 ist die Kopie der Empfängerquittung vorgelegt worden. Soweit der \nAntragsgegner und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, Herr T. \nsei früher unter derselben Anschrift M.-----straße 11 in Aachen gemeldet gewesen \nwie die Antragstellerin, ist nunmehr unwidersprochen vorgetragen worden, beide \nhätten zu keinem Zeitpunkt im selben Haushalt, sondern im selben Haus in \nverschiedenen Wohnungen gelebt, und zwar die Antragstellerin in der \nParterrewohnung und Herr T. in einer davon verschiedenen Wohnung eines \nnamentlich benannten Eigentümers. Hinsichtlich der in ihrer Wohnung \nvorgefundenen Herrenbekleidung hat die Antragstellerin eine schriftliche \nStellungnahme ihres seit 1999 geschiedenen, nicht mehr im Erwerbsleben \nstehenden Vaters vorgelegt, wonach sie u.a. seine Wäsche wäscht. Angesichts \ndessen sind zwar nicht sämtliche Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen \nGemeinschaft ausgeräumt. Insbesondere könnte gegen die Richtigkeit der \nEinlassungen der Antragstellerin sprechen, dass sie zunächst eingeräumt hat, die vor \nOrt aufgefundenen Kleidungsstücke gehörten Herrn T. . Die bisher festgestellten \nUmstände reichen allerdings bei summarischer Prüfung nicht für die Annahme aus, \nbei der Wohnung des Herrn T. in F. handele es sich lediglich um einen \nScheinwohnsitz. Im Einzelnen muss die Sachverhaltsaufklärung einem eventuellen \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n4\n\nDie teilweise Zurückweisung der Beschwerde beruht zum einen darauf, dass für \nSeptember 2004 davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin außer dem \nKindergeld noch ausreichendes Erwerbseinkommen zur Deckung ihres eigenen \nBedarfs zur Verfügung gestanden hat. Die Caritas hat das Dienstverhältnis erst zum \n30. September 2004 gekündigt. Die Unklarheiten über die Höhe der diesbezüglichen \nEinkünfte (nach den Bleistifteintragungen im PKH-Formular vom 18. August 2004 \nbetrugen die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit \"500,-\", wobei offen ist, ob \nDM oder EUR) gehen zu Lasten der Antragstellerin. Zum anderen beruht die \nZurückweisung der Beschwerde darauf, dass nach den eigenen Angaben der \nAntragstellerin die Unterkunftskosten bis Oktober 2004 einschließlich gezahlt worden \nsind. Für die Zeit ab November 2004 können die Unterkunftskosten in dem von der \nAntragstellerin allein geführten Verfahren nur zur Hälfte zugesprochen werden; denn \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der mit \nSozialhilfestreitigkeiten befassten Senate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts \nsind Unterkunftskosten grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Bewohner der \nWohnung - hier die Antragstellerin und ihr Kind - aufzuteilen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-28/16-b-2371-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-28/16-b-2371-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282959","retrieved":"2026-07-09 02:58:04.537679+00:00"}}