{"status":"available","doknr":"OLD282971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.6A4220.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-27","aktenzeichen":"6 A 4220/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.443,52 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n7\n\nDie Klägerin will eine Verpflichtung des beklagten Landes erreichen, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Sie steht seit Juli 20.. in einem unbefristeten \nArbeitsverhältnis als Lehrerin für die Primarstufe im öffentlichen Schuldienst des beklagten \nLandes. Zuvor hatte sie (seit der Zweiten Staatsprüfung) als Aushilfslehrerin an Grundschulen \ngearbeitet und hierfür mehrere befristete Teilzeit-Arbeitsverträge mit dem Schulamt der Stadt \nX. geschlossen. Die Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses (ebenfalls mit \nTeilzeitbeschäftigung) erfolgte, nachdem das Arbeitsgericht X. entschieden hatte, dass die \nBefristung ihrer Beschäftigung unwirksam sei. Nach der \"Entfristung\" ihres \nArbeitsverhältnisses beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung X. ihre Verbeamtung \nzum 1. September 20..; gemäß einem ministeriellen Runderlass vom 9. Januar 2002 \nbetreffend die Einstellung von Lehrern zum Schuljahresbeginn 2002/03 seien Lehrkräfte an \nGrundschulen, die sich derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit \nbefänden, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mit Wirkung \nvom 1. September 2002 in eine Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu \nübernehmen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage als \nunbegründet angesehen: Es fehle bereits an einer freien Planstelle für die Klägerin. Sie werde \nnicht auf einer Planstelle für Beamte geführt. Vor allem aber stehe ihrer Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe entgegen, dass sie nicht nach den Grundsätzen der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - , § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW -) ausgesucht worden sei. Sie habe nicht mit \nErfolg an einem vom Dienstherrn im Rahmen seines Einstellungsermessens vorgesehenen \nlandesweit einheitlich geregelten Auswahlverfahren teilgenommen. Dort sei sie nicht zum \nZuge gekommen. Vielmehr habe ihr die Bezirksregierung X. lediglich (mit Datum vom \n00.00.00) eine befristete Einstellung in dem \"Vertretungspool an Grundschulen\" angeboten. \nUnter diesen Umständen habe sie keinen Anspruch auf sachliche Prüfung ihres \nVerbeamtungsgesuchs. Daran ändere nichts, dass sie sich in dem vom Schulamt der Stadt X. \nbetriebenen (kleinen) Auswahlverfahren für eine befristete Stelle als Aushilfslehrerin \ndurchgesetzt habe. Der ministerielle Lehrereinstellungserlass vom 9. Januar 2002 betreffe sie \nnicht; sie habe sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis \"mit Einstellungsteilzeit\" (§ 78 c \nLBG NRW) befunden. Die Ablehnung, sie zu verbeamten, verstoße auch nicht gegen das \nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es entspreche nicht (mehr) der Handhabung des \nBeklagten, Lehrer im Angestelltenverhältnis, deren befristete Arbeitsverträge aufgrund \narbeitsgerichtlicher Entscheidungen entfristet worden seien, in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen. Daran ändere nichts, dass noch nach der für diese Änderung der \nVerwaltungspraxis maßgebenden Entscheidung des OVG NRW vom 6. Juli 2001 - 6 A \n196/01 - eine Lehramtsbewerberin gemäß einem vor dem Arbeitsgericht X. geschlossenen \nVergleich möglicherweise verbeamtet worden sei. Ein solcher Einzelfall begründe keine \nständige Verwaltungspraxis. Die Einlassung des Beklagten, grundsätzlich würden keine \nVerbeamtungen in vergleichbaren Fällen mehr vorgenommen, werde dadurch nicht \nentkräftet.\n\n9\n\nDie Klägerin macht geltend: Sie werde entgegen den Angaben des Beklagten auf einer \nPlanstelle für beamtete Lehrkräfte geführt. Das sei im übrigen keine zwingende \nVoraussetzung für ihre Verbeamtung. Die Bezirksregierungen hätten zahlreiche nicht auf \nPlanstellen für Beamte geführte Lehrkräfte aus dem \"Vertretungspool\" in \nDauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen und dann nach Schaffung entsprechender \nPlanstellen verbeamtet. Die Behauptung des Beklagten, er habe nach Bekanntwerden der \nEntscheidung des OVG NRW vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - in vergleichbaren Fällen eine \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr vorgenommen, werde von ihr mit \nNichtwissen bestritten. Das Gericht möge den Beklagten auffordern, hierzu substantiiert unter \nBeweisantritt vorzutragen. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene, die Entfristung des \nArbeitsvertrags einer Lehrerin betreffende und auf ihre Verbeamtung zielende \narbeitsgerichtliche Vergleich nach der erwähnten obergerichtlichen Entscheidung vom 6. Juli \n2001 dürfe nicht als Einzelfall abgetan werden. Zu diesem Aspekt habe das \nVerwaltungsgericht ihr eine Stellungnahme nicht ermöglicht und ihr somit nicht das \nerforderliche rechtliche Gehör gewährt. Des weiteren habe sie entgegen der Auffassung des \nBeklagten und des Verwaltungsgerichts ein Bestenausleseverfahren - sowohl bei der Auswahl \nfür den \"Vertretungspool an Grundschulen\" als auch vor der Einstellung als Aushilfslehrerin \ndurch das Schulamt der Stadt X.- mit Erfolg durchlaufen. Das widerlege die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, sie wäre in einem schulscharfen Ausschreibungsverfahren und in einem \nlandesweiten Listenverfahren nicht erfolgreich gewesen. Die diesbezüglichen \nEinstellungsangebote seien nach dem Prinzip der Bestenauslese gemacht worden, und sie \nhabe ein Einstellungsangebot erhalten. Das Angebot, als Lehrerin für den \"Vertretungspool\" \nzu arbeiten, habe sie zwar wegen ihrer damaligen befristeten Beschäftigung als \nAushilfslehrerin nicht annehmen können. Wenn sie es angenommen hätte, wäre sie aber, wie \nsich im Zusammenhang mit einem Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 13. September 2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in \nGrundschulen sowie aus einem entsprechenden Einstellungsangebot an eine andere Lehrerin \nvom 00.00.00 seitens der Bezirksregierung X. ergebe, mittlerweile verbeamtet. In dem vom \nSchulamt der Stadt X. durchgeführten Auswahlverfahren für die Einstellung von \nAushilfslehrern habe sie sich gegenüber mehr Bewerbern durchgesetzt als in einem \nschulscharfen Auswahlverfahren vorhanden seien. Nr. 6.3 des erwähnten ministeriellen \nRunderlasses vom 9. Januar 2002, wonach Lehrkräfte an Grundschulen, die sich derzeit in \neinem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befänden, bei Vorliegen der beamten- \nund laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf ihren Antrag mit Wirkung vom 00.00.00 in eine \nVollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu übernehmen seien, gelte auch für ihren Fall. \n\"Einstellungsteilzeit\" sei nicht nur \"Zwangsteilzeit\" im Sinne des § 78 c LBG NRW, sondern \ngenerell \"Teilzeitbeschäftigung ab Einstellung\" wie bei ihr. Jedenfalls gebe es aber keinen \nsachlichen Grund, die Anwendung des Erlasses vom 9. Januar 2002 auf Lehrkräfte zu \nbeschränken, die bei ihrer Einstellung \"zwangsweise\" nur eine Teilzeitbeschäftigung erhalten \nhätten.\n\n10\n\nDieses Vorbringen führt nicht zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nAbweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht. Das gilt unabhängig davon, ob eine \nVerbeamtung der Klägerin am Fehlen einer entsprechenden Planstelle scheitern würde. \nJedenfalls rechtfertigt ihr Vorbringen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die - von ihr als solche nicht in Frage gestellte - weitere Voraussetzung \nfür eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Gestalt einer Auswahl der \nBewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 GG, § 7 Abs. 1 LBG \nNRW) vorliegend zu Recht als nicht erfüllt angesehen hat.\n\n11\n\nEine Auswahl der Klägerin nach diesen Maßgaben ist nicht darin zu sehen, das die \nBezirksregierung X. ihr mit Schreiben vom 00.00.00 - während der Zeit ihrer Beschäftigung \nals Aushilfslehrerin an Grundschulen in X. - eine befristete \"Einstellung für \nVertretungsunterricht - Vertretungspool\" nach den in diesem Schreiben bezeichneten \nMaßgaben angeboten hatte. Das gilt unabhängig davon, woran es letztlich scheiterte, dass die \nKlägerin dieses Angebot nicht annahm und ob sie, falls sie es angenommen hätte, bereits \nverbeamtet wäre. Sie ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie sei bei den \nlandeseinheitlich geregelten Auswahlverfahren (\"schulscharfes\" Ausschreibungs- und \nListenverfahren) für die Einstellung von Lehrern in den öffentlichen Schuldienst nicht zum \nZuge gekommen, nicht substantiiert entgegen getreten. Das Angebot der Bezirksregierung X., \nsie befristet als Lehrerin für den \"Vertretungspool\" einzustellen, beruhte demgegenüber nicht \nauf einer - für eine Einstellung als Beamter auf Probe unerlässlichen - Auswahl für eine \nunbefristete Einstellung. Zwar sagte das beklagte Land in der Folgezeit - um die Attraktivität \nder \"Vertretungspool\"-Arbeitsverträge zu erhöhen, potentiellen Bewerbern zu, sie nach \nAblauf der Befristung der Beschäftigung (bei Bewährung) \"ohne weiteres Auswahlverfahren\" \nin ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Diese Handhabung, wegen \neines offenbar dringenden Bedarfs an Vertretungslehrern eine Auswahl nach den sonst \npraktizierten Maßstäben ausnahmsweise zu \"zu überspringen\", vermag letztere jedoch nicht \naußer Kraft zu setzen.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2001 -\n 6 A 196/01 -.\n\n13\n\nAußerdem bewegte sich die Klägerin bei ihrer Teilnahme an der Auswahl für die \n\"Vertretungspool\"-Verträge nicht in dem Bewerberkreis der landeseinheitlich geregelten \nLehrereinstellungsverfahren. Die Konkurrenzsituation war nicht vergleichbar. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diejenigen Lehramtsbewerber, die \neine unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erreicht hatten, als Interessenten \nfür den befristeten Vertretungsunterricht ausfielen und also nicht mit der Klägerin \nkonkurrierten. Entsprechendes gilt für ihre Auswahl als Aushilfslehrerin gemäß den mit dem \nSchulamt der Stadt X. geschlossenen Arbeitsverträgen. Ein Anspruch auf Verbeamtung \nunabhängig von der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen in den landeseinheitlich \ngeregelten Einstellungsverfahren besteht hiernach nicht. \n\n14\n\nVgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 -.\n\n15\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Weigerung des beklagten Landes, sie nach \nder \"Entfristung\" ihres Arbeitsverhältnisses auch ohne Erfüllung der im Rahmen des \nEinstellungsermessens generell gehandhabten Voraussetzungen zu verbeamten, \nermessensfehlerhaft ist. Der Beklagte hat nach Ergehen des erwähnten Beschlusses des Senats \nvom 6. Juli 2001 seine frühere (ebenfalls ausnahmsweise) Handhabung, in Fällen wie der \nKlägerin eine Verbeamtung vorzunehmen, aufgegeben; laut seinem Schriftsatz vom 00.00.00 \nhat er nach erfolgreichen arbeitsgerichtlichen \"Entfristungsklagen\" in vergleichbaren Fällen \ngrundsätzlich keine Verbeamtung mehr vorgenommen. Dass dies in Wahrheit nicht der Fall \nwar und die Klägerin willkürlich von einer anderslautenden Praxis ausgenommen wurde, hat \nsie nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der nach dem Akteninhalt \neinzige Fall, in welchem nach dem Beschluss des Senats vom 6. Juli 2001 der Beklagte sich \ndurch Vergleich vor dem Arbeitsgericht verpflichtet habe, die betreffende Lehrkraft bei \nVorliegen der laufbahn- und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen nach Ablauf ihres \nbefristeten Arbeitsvertrags in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, begründe noch \nkeine ständige Verwaltungspraxis. Dem schließt sich der Senat an. Für eine weitere \nSachaufklärung zu diesem Punkt besteht kein Anlass. Die Klägerin bestreitet zwar \"mit \nNichtwissen\", dass es sich dabei lediglich um einen Einzelfall gehandelt habe. Dass die \nfrühere Verwaltungspraxis in Wahrheit nach wie vor bestand, ist jedoch eine reine Vermutung \nvon ihrer Seite, der nicht nachgegangen zu werden braucht. Soweit sie geltend macht, sie habe \nvor der erstinstanzlichen Entscheidung keine Gelegenheit erhalten, in diesem Zusammenhang \nhinreichend Stellung zu nehmen, konnte sie dies im Zulassungsverfahren nachholen. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich \nauch unter diesem Aspekt nicht. \n\n16\n\nSchließlich ist der Klägerin nicht darin zu folgen, Nr. 6.3 des ministeriellen \nLehrereinstellungserlasses vom 9. Januar 2002 sei zu entnehmen, dass sie auf ihren \nentsprechenden Antrag vom 00.00.00 bereits mit Wirkung vom 00.00.00 in das \nBeamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, dass die in Nr. 6.3 des Erlasses vorgesehene Handhabung für \nLehrkräfte an Grundschulen, die sich in einem (Dauer-)Beschäftigungsverhältnis \"mit \nEinstellungsteilzeit\" befanden, nicht auf Fälle wie den ihren bezog. Sie befand sich zwar in \neinem Dauerbeschäftigungsverhältnis, nachdem das beklagte Land dem von ihr erstrittenen \nUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal nachgekommen war, und sie war von Beginn an nur \nteilzeitbeschäftigt. Dabei handelte es sich aber nicht um \"Einstellungsteilzeit\" in dem in dem \nRunderlass vom 9. Januar 2002 gebrauchten Sinn. Der Beklagte hat diesen Begriff, wie er \nnachvollziehbar erläutert hat, für Lehrkräfte verwendet, die in Anwendung des § 78c LBG \nNRW bei ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst lediglich eine \nTeilzeitbeschäftigung erhalten hatten, auch wenn sie eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt \nhatten. Zu diesem Personenkreis, dem nunmehr, \n\n17\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, \nDokumentarische Berichte Ausgabe B 2000, 197, sowie Beschluss des Senats vom 14. \nNovember 2003 - 6 A 2958/03 -,\n\n18\n\neine volle Planstelle zugebilligt wurde, gehörte die Klägerin nicht, wie sie nicht verkennt. \nIhre Auslegung des Begriffs \"Einstellungsteilzeit\" führt nicht weiter. Entscheitend ist nicht, \nwie dieser Begriff ausgelegt werden kann, sondern die Stellenbewirtschaftung, die der \nDienstherr durch den Runderlass vom 9. Januar 2002 generell regelte. Eine Willkür dadurch, \ndass Nr. 6.3 des Runderlasses nicht auch auf ehemalige Aushilfslehrer mit nunmehr \nunbefristeten Arbeitsverträgen angewendet wird, behauptet die Klägerin lediglich, ohne dies \njedoch darzulegen. \n\n19\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache \nnicht auf. \n\n20\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nist ebenfalls zu verneinen. Unabhängig davon, ob die weiteren insoweit erforderlichen \nVoraussetzungen als erfüllt anzusehen wären, hat die Klägerin jedenfalls einen Grund, der die \nAnerkennung einer grundsätzlichen Bedeutung der zahlreichen von ihr aufgeworfenen \nRechtsfragen rechtfertigen soll, \n\n21\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, m.w.N., \ninsbesondere unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, \nzu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \n\n22\n\nnicht dargelegt. Sie führt lediglich aus, die genannten Rechtsfragen seien grundsätzlich zu \nklären. Das genügt den zu stellenden Anforderungen nicht. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 4 Satz 1b, § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). \n\n24\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/6-a-4220-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/6-a-4220-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282971","retrieved":"2026-07-09 02:58:05.646959+00:00"}}