{"status":"available","doknr":"OLD282967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.16B969.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-27","aktenzeichen":"16 B 969/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat entsprechend § 87a Abs. \n2 und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren auf die \ndargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkte Überprüfung \nrechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die vorgetragenen \nBeschwerdegründe gebieten keine Abweichung von der im angefochtenen \nBeschluss vertretenen Auffassung, die Antragstellerin habe anders als erforderlich \nkeinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft \ngemacht. Den Darlegungen kann nicht entnommen werden, dass die strengen \nVoraussetzungen für das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Falle der \nAntragstellerin erfüllt wären. \n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, es gehe schon aus Kostengründen \nnicht an, sie auf die teuren VHS-Kurse zu verweisen, ist der Einwand nicht bereits mit \ndem Hinweis darauf schlüssig erhoben, der Antragsgegner lehne die Übernahme von \nTeilnahmegebühren ab. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen \nRechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen, nach der der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung bei der Geltendmachung von Regelsatzleistungen \ngrundsätzlich nur im Umfang des unabwendbar Notwendigen in Betracht kommt, d.h. \nin Höhe von 80 v.H. des für den jeweiligen Hilfebegehrenden geltenden \nRegelsatzes,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 \n- 16 B 525/01 - und vom 28. Mai 2002 \n- 12 B 360/02 -,\n\n6\n\nbleibt zu fragen, ob es der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, den Besuch von \nVHS-Kursen vorübergehend für die Dauer des Hauptsacheverfahrens insbesondere \naus den zur freien Verfügung stehenden Regelsatzanteilen aufzubringen. Für die \nBeantwortung dieser Frage käme es u.a. auf die Höhe der jeweils anfallenden \nKosten an. Dazu finden sich in der Beschwerdebegründung indes keinerlei konkrete \nAngaben. \n\n7\n\nDass die Rechnerplätze auf dem Arbeitsamt nach dem Vortrag der \nAntragstellerin \"häufig\" belegt sind, schließt es nicht aus, dass auch die \nAntragstellerin bei konsequenter Verfolgung ihrer Interessen diese Computer \nbenutzen könnte. \n\n8\n\nIm Übrigen legt gerade der Vortrag der Antragstellerin zur inzwischen weiten \nVerbreitung von Personalcomputern in der Bevölkerung den Gedanken nahe, dass \ndie Antragstellerin in einem gewissen Rahmen auch auf Computer in ihrem \nVerwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen kann. Dazu finden sich in \nder Beschwerdebegründung keinerlei Darlegungen. \n\n9\n\nIn einem eventuellen Hauptsacheverfahren wird nicht nur diesen Aspekten \nnachzugehen sein, sondern auch der Frage, welchen Stand die der Antragstellerin \nselbst schon heute zur Verfügung stehende Büro- und Informationstechnik aufweist. \nIn einem bei den Verwaltungsvorgängen (Bl. 738) des Antragsgegners befindlichen \nVermerk über einen Hausbesuch bei der Antragstellerin am 20. November 2003 etwa \nheißt es: \n\n10\n\n\"...Darauf gab ich zu bedenken, dass sie ja \ngerade mindestens eine halbe Stunde telefoniert \nhabe und jetzt wohl noch fünf Minuten Zeit hätte. Sie \nerklärte, sie habe nicht telefoniert, sondern 'etwas \naufs Internet gelegt'.\" \n\n11\n\nDie Benutzung des Internets setzt aber nach allen dem Gericht bislang \nbekannten Informationen die Verfügbarkeit eines Computers voraus. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-b-969-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-b-969-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282967","retrieved":"2026-07-09 02:58:05.285292+00:00"}}