{"status":"available","doknr":"OLD282966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.16B2354.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-27","aktenzeichen":"16 B 2354/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt G. J. E. aus B. für das Beschwerdeverfahren wird \nabgelehnt. \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nB. vom 4. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt G. J. E. aus B. ist abzulehnen, weil es der beabsichtigten \nRechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (vgl. \n§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie aus den nachstehenden Ausführungen deutlich \nwird. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren auf die \ndargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkte Überprüfung \ndurch das Beschwerdegericht rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. Die vorgetragenen Beschwerdegründe gebieten keine Abweichung von \nder im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, die Antragstellerin habe \nauch für den als überprüfbar angesehenen Zeitraum anders als erforderlich keine \nbesondere Eilbedürftigkeit und damit keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung dargetan. Sie habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, \ndass ihr ohne Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch den Antragsgegner \neine Kündigung durch das Sozialwerk St. Georg e.V. in Werl drohe, in dessen \nWohnstätte sie untergebracht sei. \n\n4\n\nDie Antragstellerin hat insoweit lediglich eingewandt, der Anordnungsgrund \nergebe sich im Sozialhilferecht aus der Mittellosigkeit des Hilfeempfängers, die \nVoraussetzung für den Hilfeanspruch sei. Ein Anordnungsgrund liege daher stets \ndann vor, wenn der Sozialhilfeanspruch selbst bestehe. Aus diesem Grund sei bei \nder Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung stets \nauch eine Vorwegnahme der Hauptsache als unschädlich anzusehen. Dass die \nVersagung der Hilfeleistung zu weiteren unzumutbaren Nachteilen führe - wie hier \ndie Kündigung des Heimpflegevertrages -, sei nicht glaubhaft zu machen.\n\n5\n\nDiese abstrakten Darlegungen der Antragstellerin geben die Voraussetzungen \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht nicht zutreffend \nwieder und stellen die angefochtene Entscheidung unter dem in den Blick \ngenommenen Aspekt deshalb nicht in Frage. Denn auch im Sozialhilferecht \nbegründet die Mittellosigkeit des Hilfebedürftigen nicht stets zugleich auch das \nVorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In \nder Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des \nangerufenen Gerichts ist beispielsweise anerkannt, dass der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zur Übernahme von Unterkunftskosten neben der bloßen \nMittellosigkeit des Hilfe Suchenden einen Mietrückstand voraussetzt, dessen \nweiteres Anwachsen den Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 \nAbs. 3 Nr. 1 BGB spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des \nMietverhältnisses berechtigen würde, und darüber hinaus auch, dass konkret mit \neiner Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NJW \n2000, 2523 = NWVBl. 2000, 392.\n\n7\n\nZwar wird in der Regel angenommen werden können, dass der Vermieter bei \nausbleibenden Mietzahlungen auch von seiner gesetzlichen Möglichkeit zur \nBeendigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen wird. Bestehen im Einzelfall \naber Anhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters, etwa wenn \neine persönliche Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien besteht,\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 \n- 16 B 308/00 -, aaO,\n\n9\n\nso kann vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nicht ausgegangen werden. Entsprechendes dürfte auch für \ndie Unterbringung in einem Pflegeheim oder - wie hier - in einer Wohnstätte für \nBehinderte gelten. Ist - wie hier - nicht glaubhaft gemacht, dass eine Kündigung des \nUnterbringungsvertrages nach Lage des Einzelfalls befürchtet werden muss, so \nbesteht trotz eventueller Mittellosigkeit des Untergebrachten selbst bei Vorliegen von \nZahlungsrückständen kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-b-2354-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-b-2354-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282966","retrieved":"2026-07-09 02:58:05.198966+00:00"}}