{"status":"available","doknr":"OLD282969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.16B1249.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-27","aktenzeichen":"16 B 1249/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin der \nAntrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt worden ist. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den \nersten Rechtszug auf 429 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 422,48 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87 a \nAbs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe \nbeschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung. \n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Regelung der Vollziehung hinsichtlich \ndes Zeitraums vom 1. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 schon deshalb keinen \nErfolg haben kann, weil der diesen Zeitraum regelnde Bescheid des Antragsgegners \nvom 26. August 2003 mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig \ngeworden ist, oder ob es eines weiteren Widerspruchs nicht bedurfte, weil der \nBescheid vom 26. August 2003 lediglich den von ihm aufgehobenen Bescheid vom \n3. Juli 2003 inhaltsgleich ersetzt hat. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, \nob im Falle seiner Erforderlichkeit ein solcher Widerspruch gegen den Bescheid vom \n26. August 2003 rechtzeitig und wirksam dadurch eingelegt worden ist, dass die \nAntragstellerin in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift vom \n8. Juni 2004 erklärt hat, sie lege \"vorsorglich insoweit Widerspruch ein\".\n\n5\n\nDie Beschwerde ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil sich den vom \nBeschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden \nBeschwerdegründen \n- die Gesichtspunkte einer unbilligen Härte oder eines Anspruchs auf Erlass der \nElternbeiträge etwa sind im Beschwerdeverfahren nicht angesprochen worden - \nhinsichtlich des gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraums nicht entnehmen \nlässt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nerfüllt wären. Insbesondere sind im Beschwerdeverfahren keine ernstlichen Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kindergartenbeiträgen für die allein \nnoch streitgegenständlichen Zeiträume dargetan worden. \n\n6\n\nDie Antragstellerin macht der Sache nach lediglich geltend, § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK erlaube eine rückwirkende Neufestsetzung nur für den Fall, dass wegen einer \nEinkommensänderung höhere Beiträge als ursprünglich festgesetzt gefordert werden \nkönnten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Wie die Verdienstbescheinigung der Fa. \nT. vom 1. September 1998 zeige, habe sich das Jahreseinkommen schon damals \nzwischen 24.000 und 48.000 DM bewegt. Dabei sei es im gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum geblieben. Dem Antragsgegner sei lediglich der \nFehler unterlaufen, dass er der Beitragsbemessung ihr Netto- und nicht das \nBruttoeinkommen zugrunde gelegt habe. Eine nachträgliche Korrektur müsse dem \nAntragsgegner verwehrt werden, weil er die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen \nFestsetzung allein zu verantworten habe. \n\n7\n\nDieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar mögen in der \nTat Bedenken bestehen, ob vorliegend § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK Grundlage einer \nnachträglichen Beitragserhebung sein kann. Nach der Rechtsprechung des Senats \nist die Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen aber nicht auf das Vorliegen der \nVoraussetzungen dieser Vorschrift beschränkt. Zu einer vergleichbaren Konstellation \nhat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - ausgeführt: \n\n8\n\n\"Die Annahme des Antragsgegners, § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK könne auch \nhinsichtlich der Beitragsnachforderung ... als Rechtsgrundlage herangezogen \nwerden, obwohl keine nachträgliche Einkommensänderung eingetreten, sondern der \nElternbeitrag durch Bescheid vom ... von Anfang an zu niedrig festgesetzt worden ist, \nbegegnet allerdings gewissen Zweifeln. Aber auch wenn diese Annahme \nunzutreffend sein sollte, bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Antragsgegner \nzur Nacherhebung des bislang zu Unrecht nicht erhobenen Differenzbetrages befugt \nwar, ohne zunächst eine (Ermessens-)Entscheidung über die Aufhebung des \nBescheides vom ... treffen zu müssen. Dieser Bescheid enthielt nämlich keine \nbegünstigende Regelung des Inhalts, dass keine höhere als die festgesetzte \nBeitragsforderung geschuldet wurde. Ob ein Abgabenbescheid, dessen Inhalt dem \nTenor nach belastender Art ist, zugleich eine den Adressaten begünstigende und \ninsoweit auch Vertrauensschutz begründende Regelung beinhaltet, dass eine \ndarüber hinausgehende Abgabenschuld nicht bestehe, lässt sich nicht generell \nbeantworten, sondern ist nach Maßgabe des jeweiligen materiellen Rechts und des \nkonkreten Regelungsgehalts des betreffenden Abgabenbescheides zu ermitteln.\n\n9\n\nVgl. zur Zulässigkeit der Nacherhebung von \nErschließungsbeiträgen: BVerwG, Urteile vom 18. \nMärz 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 (165), \nund vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, DVBl. 1996, \n1046 (1047); zur Unzulässigkeit der Nacherhebung \neines Kanalanschlussbeitrages: OVG NRW, \nBeschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, \nNVwZ-RR 1999, 786.\n\n10\n\nDas Kindergartenbeitragsrecht wird von der speziellen Ermächtigung in § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK geprägt, die die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher \nbewertet als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. \nDiese Regelung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst \nweitgehende Beitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. \n\n11\n\nVgl. LT-Drs. 11/5973, S. 17.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund geht der Senat in inzwischen gefestigter \nRechtsprechung davon aus, dass Beitragsbescheide nach § 17 GTK grundsätzlich - \nvorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - keine begünstigenden \nVerwaltungsakte darstellen. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des \nAnwendungsbereiches des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ohne verfahrensrechtliche \nEinschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es hierzu einer Aufhebung des \nvorangegangenen, zu niedrigen Beitragsbescheides bedürfte. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 \n- 16 A 4212/00 - und Beschlüsse vom 30. Januar \n1997 - 16 A 5209/96 -, vom 16. Dezember 1999 \n- 16 A 4256/99 - und vom 7. Juni 2001 \n- 16 A 692/00 -.\n\n14\n\nDies gilt jedenfalls bei formalisierten, nur die festgesetzte Beitragshöhe individuell \nunterschiedlich ausweisenden Bescheiden.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 \n- 16 A 4212/00 -.\"\n\n16\n\nBei Zugrundelegung dieser Grundsätze enthielten vorliegend die der \nNacherhebung im Jahre 2003 vorausgegangenen Bescheide des Antragsgegners, \ndie für die Jahre 1999 bis 2003 keine Beitragspflicht angenommen hatten, keine die \nAntragstellerin begünstigende Regelung. Schützenswertes Vertrauen, auch weiterhin \nnicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, konnte aus diesen Bescheiden für die \nAntragstellerin nicht erwachsen. In dem Bescheid vom 8. Januar 1999 heißt es etwa: \n\" Für das o.g. Kind ist derzeit kein Elternbeitrag zu zahlen, weil Ihr Einkommen unter \nder maßgeblichen Einkommensgrenze von 24.000 DM liegt.\" Sämtliche für die Zeit \nbis Juni 2003 nachfolgenden Bescheide enthielten diesen oder einen inhaltsgleichen \nTenor, so dass die Antragstellerin die Einhaltung der Einkommensgrenze selbst \nüberprüfen konnte. Welche Einkünfte in welchem Umfang als Einkommen bei der \nBeitragsberechnung zugrunde zu legen waren, ergab sich bereits aus der \ngesetzlichen Regelung. Damals wie heute war geregelt, dass Einkommen \"die \nSumme ... der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des \nEinkommenssteuergesetzes\" ist, wobei diesem Einkommen \"steuerfreie Einkünfte, \nUnterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten \nöffentlichen Leistungen ... hinzuzurechnen\" sind. Entsprechende Erläuterungen \ndürfte auch das Merkblatt enthalten haben, das der Antragstellerin ausweislich der \nbei den Akten befindlichen Schreiben vom 27. August 1998 und 1. September 1998 \nseinerzeit offenbar ausgehändigt worden ist. Jedenfalls für den ganz überwiegenden \nTeil des streitgegenständlichen Zeitraums spielte es im Übrigen keine Rolle, ob \njeweils auf das Brutto- oder das Nettoerwerbseinkommen abzustellen war. Auf der \nBasis der vorgelegten Entgeltabrechnungen zumindest für die Zeit ab Dezember \n2000 ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen \nWürdigung auch von einem jährlichen Nettoerwerbseinkommen von mehr als 24.000 \nDM bzw. 12.271,01 EUR auszugehen. Bei Addition der Sozialhilfeleistungen dürfte \ndiese Einkommensgrenze selbst bei Zugrundelegung nur des \nNettoerwerbseinkommens auch bereits in davor liegenden Zeiträumen überschritten \nworden sein. \n\n17\n\nDagegen, dass die Antragstellerin selbst darauf vertraut hat, nicht zu Beiträgen \nherangezogen zu werden, spricht nach Aktenlage insbesondere, dass ausweislich \neines Vermerks am 14. August 2002 von ihrer Seite beim Antragsgegner bezüglich \ndes Bescheides vom 7. August 2002 Erkundigungen eingeholt worden sind. Der \nRichtigkeit dieses Vermerks ist trotz stattgefundener Akteneinsicht nicht \nwidersprochen worden.\n\n18\n\nEs bestehen auch keine Bedenken, dass die Beitragserhebung der Höhe nach \nnicht zutreffend erfolgt wäre. Dass für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum \n- maßgeblich ist nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK jeweils das Einkommen in dem der \nAngabe vorangegangenen Kalenderjahr - die Einkommensgruppe von 24.000 DM bis \n48.000 DM erreicht war, ist in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zwar \nnicht lückenlos belegt, entspricht jedoch gerade dem Vortrag der Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 \nGKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten von Art. 1 KostR MoG \nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718). Dabei legt der Senat anders als das \nVerwaltungsgericht nicht die Hälfte, sondern entsprechend der in abgabenrechtlichen \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein Viertel der \nstreitbefangenen Abgabenforderung zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2003 - \n16 B 896/03 - und vom 29. Juni 2004 - 16 B 2115/03 -). Die Abänderungsbefugnis \nergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. Als erstinstanzlich streitbefangen \nerrechnet sich die Summe von 1.715,98 EUR. Im Beschwerdeverfahren sind wegen \nder Ausklammerung des Monats Juli 2003 lediglich 1.689,90 EUR in Streit.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-b-1249-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-b-1249-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282969","retrieved":"2026-07-09 02:58:05.459562+00:00"}}