{"status":"available","doknr":"OLD282970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.16A3227.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-27","aktenzeichen":"16 A 3227/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom \n7. September 2004 wird zurückgewiesen.\n\nWiedereinsetzung in die versäumte Frist für einen Antrag der Klägerin auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n14. Mai 2004 wird nicht gewährt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat wertet den als außerordentliche Beschwerde bezeichneten \nRechtsbehelf der Klägerin dahingehend, dass zumindest zunächst der Senat im \nWege der Gegenvorstellung über eine Änderung seines Beschlusses vom \n7. September 2004 entscheiden soll. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit \ndaraus, dass die Klägerin auf die nach ihrer Einschätzung gegebene Notwendigkeit \nverweist, eine eigentlich unabänderliche Entscheidung \"im Wege der Selbstkontrolle\" \nzu ändern.\n\n3\n\nDie Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senatsbeschluss vom 7. September \n2004 beruht entscheidend auf der Einschätzung, dass dem Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin mit der erfolgten Benachrichtigung über das Eingangsdatum seines \n(verspäteten) Zulassungsantrags die vollständige Verantwortung für Bemühungen \num eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugewachsen ist. Allein aufgrund \ndieser ihm verschafften Kenntnis konnte und musste erwartet werden, dass im Falle \neiner unverschuldeten Fristversäumung innerhalb der dafür geltenden \nZweiwochenfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt würde.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1998 \n- 8 A 2610/96 -, NWVBl. 1998, 335; Hessischer VGH, \nBeschluss vom 19. Mai 1992 - 13 TP 2474/91 -, NJW \n1993, 748.\n\n5\n\nDas ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Eine weitergehende \nBelehrungspflicht besteht nicht und kann auch nicht aus der angezogenen \nKommentierung\n\n6\n\n- vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, \n§ 60 Rn. 18 -\n\n7\n\nhergeleitet werden. Soweit dort vor der (ablehnenden) Entscheidung über eine \nvon Amts wegen geprüfte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Unterrichtung \nder Beteiligten gefordert wird, kann das nur dahin verstanden werden, dass - wie \ngeschehen - über die den erfolgten Fristverstoß ausfüllenden Tatsachen, also das \nEingangsdatum des fristgebundenen Schriftsatzes, informiert werden muss. Es \nbedeutet aber nicht, dass dem rechtskundig vertretenen Beteiligten auch noch die \nauf diese Tatsachen gegründete (einfache) rechtliche Prüfung abgenommen werden \nmüsste, wann die Rechtsmittelfrist abläuft bzw. ob sie schon abgelaufen ist. Die \nAnnahme einer verfahrenswidrigen Versagung rechtlichen Gehörs, des Weiteren \naber auch der Ursächlichkeit eines unterstellten Verstoßes für die angefochtene \nEntscheidung - Ablehnung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen - verbietet sich \ndaher.\n\n8\n\nDer Senat erkennt auch keinen zu korrigierenden Rechtsfehler, soweit er der \nKlägerin nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. \nDies wäre vielmehr nur dann in Betracht gekommen, wenn die eine \nWiedereinsetzung begründenden Tatsachen - wenn schon nicht vorgetragen und \nglaubhaft gemacht - offenkundig gewesen wären. Davon kann allein wegen des \nzeitlichen Abstandes zwischen dem Datum des Rechtsmittelschriftsatzes und dem \nEingang dieses Schriftsatzes bei Gericht nicht die Rede sein, weil mangels \nVorhandenseins eines abgestempelten Briefumschlages in der Gerichtsakte nichts \ndafür ersichtlich war, wann der Rechtsmittelschriftsatz auf den Weg gebracht worden \nist.\n\n9\n\nAuf Antrag kann der Klägerin entsprechend ihrem hilfsweise geäußerten \nBegehren auch dann keine Wiedereinsetzung in die verstrichene Frist für den Antrag \nauf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden, \nwenn - nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag \n(§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - gleichsam vorgeschaltet auch eine Wiedereinsetzung in \ndie Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erwogen wird. Denn die Klägerin war nicht \nunverschuldet daran gehindert, innerhalb zweier Wochen nach dem Wegfall der sie \nbzw. ihren Prozessbevollmächtigten daran hindernden Unkenntnis über die \nVersäumung der Zulassungsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin kann nicht mit seiner Darlegung durchdringen, \nihm sei die Versäumung der Frist und damit die Notwendigkeit eines \nWiedereinsetzungsantrags erst durch den Senatsbeschluss vom 7. September 2004 \nbekannt geworden. Denn aus den ihm übersandten Eingangsbestätigungen des \nVerwaltungsgerichts vom 27. Juli 2004 bzw. des Berufungsgerichts vom 12. August \n2004 ging jeweils hervor, dass der Rechtsmittelschriftsatz vom 21. Juli 2004 erst am \n27. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist; die Schlussfolgerung, dass \ndamit die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags versäumt war, musste sich \nihm ohne weitergehende gerichtliche Erläuterungen aufdrängen. Auch die \nangeführten Gründe, wegen derer der Prozessbevollmächtigte keine Kenntnis von \nden ihm übermittelten Eingangsbe-stätigungen genommen hat, können ihn nicht \nentlasten. Wenn sich seine Verfahrensakte am Tage des Zugangs der \nverwaltungsgerichtlichen Eingangsbestätigung - nach seiner Darstellung am \n3. August 2004 - im Diktat befand, wird damit kein Grund aufgezeigt, der ihn \nnachfolgend, etwa anlässlich der Unterzeichnung des den Zulassungsantrag \nbegründenden Schriftsatzes vom 4. August 2004, daran gehindert haben könnte, die \nEinhaltung der Rechtsmittelfrist zu überprüfen. Soweit er vorträgt, die \nEingangsbestätigung sei \"im späteren Verfahren\" von der äußerst zuverlässigen \nRechtsanwaltsfachangestellten zur Akte geheftet und weggelegt worden, hat das \nangesichts der ihm selbst anzulastenden vorangegangenen Unterlassung kein \neigenständiges Gewicht mehr. Hinzu kommt, dass auch die angeführten Gründe, die \nzu der Nichtbeachtung der vom Oberverwaltungsgericht mitgeteilten (nochmaligen) \nEingangsbestätigung geführt haben, nicht auf eine iSv § 60 Abs. 1 VwGO \nunverschuldete Fristversäumung schließen lassen. Insoweit ist vorgetragen worden, \ndass das Anschreiben des Oberverwaltungsgerichts - das sich gerade nicht in der \nAnfrage über das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \nerschöpft hat - von der Rechtsanwaltsfachangestellten unter dem Datum des \n17. August 2004 nach mündlicher Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten als \nAntwort formuliert und von diesem nachfolgend in der Unterschriftsmappe \nunterschrieben worden ist. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass es sich \n\"offensichtlich\" um eine routinemäßige Anfrage gehandelt habe. Das reicht zur \nGlaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus. Es versteht sich vielmehr von \nselbst, dass ein sorgfältig verfahrender Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine \nBenachrichtigung des Rechtsmittelgerichts in einem laufenden Verfahren lediglich \neine Routineangelegenheit darstellt, nicht auf eine juristisch ungeschulte \nMitarbeiterin abwälzen kann.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-a-3227-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/16-a-3227-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282970","retrieved":"2026-07-09 02:58:05.554746+00:00"}}