{"status":"available","doknr":"OLD282968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.13B2314.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-27","aktenzeichen":"13 B 2314/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2004 wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 17.500 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung des Ruhens \nder Approbation als Apotheker durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai \n2004 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der \nVollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung \nüber seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nder schnellstmöglichen Durchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des \nSenats zum Nachteil des Antragstellers aus.\n\n4\n\nBei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes eigenen summarischen \nPrüfung bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung \nbzw. gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies gilt auch angesichts \ndessen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Bundes-Apothekerordnung \n- BAO -, auf die die Ruhensanordnung gestützt ist, inzwischen, nachdem sich der \nAntragsteller der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung gestellt hat, nicht mehr \nvorliegen. \n\n5\n\nDass die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Zeitpunkt des Erlasses \ndes entsprechenden Bescheids am 26. Mai 2004 nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAO \ngerechtfertigt war, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen \nsich der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen anschließt, dargelegt. Das \nmit der Beschwerde u. a. geltend gemachte Vorbringen des Antragstellers, das \nVerwaltungsgericht habe nicht auf eine Versäumung des angeordneten \nUntersuchungstermins am 19. Mai 2004 durch ihn abstellen dürfen, weil er sich \nseinerzeit auf einer Reise befunden habe und deshalb den Termin nicht habe \nwahrnehmen können, bedingt insoweit keine andere Entscheidung. Nachdem bereits \nin der Anhörung der Antragsgegnerin vom 28. April 2004 auf eine evtl. beim \nAntragsteller vorliegende Alkoholerkrankung hingewiesen worden war, oblag es dem \nAntragsteller, dem Verdacht einer möglicherweise bei ihm bestehenden \nAlkoholproblematik und sich daraus ableitender Zweifel an der gesundheitlichen \nEignung zur Ausübung des Apothekerberufs wirkungsvoll zu begegnen. \nDementsprechend war er bei den in seiner Sphäre liegenden Gründen für die \nNichtwahrnehmung angeordneter Untersuchungstermine gehalten, auch von sich \naus initiativ zu werden und sich um neue, ihm genehme Termine zu bemühen. Dies \nist bis zum Erlass der Ruhensanordnung am 26. Mai 2004 nicht in ausreichendem \nMaße geschehen, weil beide bis dahin genannten Untersuchungstermine aus vom \nAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht stattgefunden haben und intensive \nBemühungen des Antragstellers um Ersatztermine nicht feststellbar sind. \n\n6\n\nZwar ist das Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAO, dass sich ein \n\"Apotheker weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- \noder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen\", nicht mehr zu bejahen, nachdem \nsich der Antragsteller im Juni/Juli 2004 der Untersuchung unterzogen hat. Dieser \nUmstand ist vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 BAO, wonach das Vorliegen \nder Voraussetzungen für die Ruhensanordnung der ständigen Überprüfung bedarf, \nauch in diesem gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 \n- 1 BvR 1326/90 - a. a. O., VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 19. Juli 1991 \n- 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, \nNVwBl. 2204, 474 und vom 11. Februar 2004 - 13 B \n2435/03 -, vom 21. Mai 1996 - 13 B 350/96 -, NJW \n1997, 2470, und vom 12. Februar 1996 - 13 B \n3134/95 -.\n\n8\n\nDies führt nach Auffassung des Senats aber nicht dazu, dass die \nRuhensanordnung materiell-rechtlich ihre Berechtigung verloren hat. Das folgt aus \ndem besonderen Charakter der Maßnahme des Ruhens der Approbation und aus \ndem Zusammenspiel der Bestimmungen der Bundes-Apothekerordnung zur \nZurücknahme bzw. zum Widerruf der Approbation (§§ 6, 7 BAO) und zur Anordnung \ndes Ruhens der Approbation (§ 8 BAO). Bei der Anordnung des Ruhens der \nApprobation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt \nist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Apotheker die Ausübung der \nApothekertätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im \nInteresse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten und Kunden geboten ist. \n§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BAO bezieht sich mit der Anknüpfung an die Weigerung eines \nApprobationsinhabers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf eine \nbestimmte Fallkonstellation, erfasst aber nicht die Fälle, in denen - wie hier - Zweifel \nan der gesundheitlichen Eignung Anlass zur Anordnung einer ärztlichen \nUntersuchung gegeben haben, die Untersuchung anschließend durchgeführt wurde, \ndiese aber nicht zu einem uneingeschränkt positiven Ergebnis für den Betreffenden \ngeführt hat. Ein nach der Erteilung der Approbation möglicher Wegfall der \ngesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Apothekerberufs (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 BAO), der hinsichtlich des - nicht in Abrede gestellten - Alkoholkonsums des \nAntragstellers in Frage stehen könnte, findet sowohl in § 7 Abs. 2 BAO (\"Die \nApprobation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen \nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist\") als auch in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAO (\"Das \nRuhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn eine der Voraussetzungen \nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist\") Berücksichtigung, wobei die \nBestimmungen redaktionell nicht an die Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAO \ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1472) angepasst \nwurden. Da - ebenso wie bei Ärzten und Zahnärzten (vgl. §§ 5, 6 BÄO, §§ 4, 5 \nZHG) - die Anordnung des Ruhens der Approbation insbesondere die Fälle erfasst, in \ndenen eine gesundheitliche Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs \n(noch) nicht endgültig feststeht und eine solche vorübergehender Natur in Frage \nsteht, und anderenfalls die Approbation nicht zum Ruhen gebracht werden kann, \nsondern deren Widerruf (hier nach § 7 Abs. 2 BAO) erwogen werden muss, \n\n9\n\nvgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: April \n2003, Rdnr. 83; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli \n2004 \n- 13 B 2436/03 -, a. a. O. und vom 11. Februar 2004 \n- 13 B 2435/03 -, \n\n10\n\nund deshalb das Ruhen der Approbation auch nicht als milderes Mittel \ngegenüber ihrem Widerruf angesehen werden kann, erscheint eine Auslegung der \ngenannten Bestimmungen in der Weise gerechtfertigt, dass auch nach einer \närztlichen Untersuchung (weiter) bestehende Zweifel an der gesundheitlichen \nEignung eines Apothekers zur Ausübung seines Berufs dem Anwendungsbereich \ndes § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAO unterfallen, während dann, wenn die fehlende \ngesundheitliche Eignung definitiv feststeht, der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 \nBAO eröffnet ist. Bei einer anderen Auslegung und insbesondere dann, wenn nach \ndem Wegfall der Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAO der \n\"Weigerung, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen\", die \nBerechtigung der Ruhensanordnung verneint werden müsste, würde dem \nSchutzbedürfnis der Allgemeinheit vor einer Tätigkeit gesundheitlich nicht (mehr) \ngeeigneter Apotheker nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn in \ngesundheitlicher Hinsicht Zweifel an der Eignung bestehen, diese sich aber noch \nnicht in der Weise verdichtet haben, dass ein Widerruf der Approbation geboten ist. \n\n11\n\nVon einer solchen Sachlage geht der Senat derzeit aus. Wenn auch \nmöglicherweise nicht die Folgerung gerechtfertigt erscheint, dass die gesundheitliche \nUngeeignetheit des Antragstellers zur Ausübung des Berufs des Apothekers \nfeststeht, so bestehen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest erhebliche \nZweifel am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung. Diese rechtfertigen nach den \no. a. Auslegungsprämissen die Ruhensanordnung nunmehr nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 \nBAO. Dieses Auswechseln der die Ruhensanordnung tragenden \nErmächtigungsgrundlage, der auch die Antragsgegnerin im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens Rechnung tragen kann, bewirkt weder eine Änderung des \nsachlichen Inhalts der Ruhensanordung, weil es sich lediglich um den Wechsel in \neinem Begründungselement handelt und der Entscheidungsausspruch der \nVerfügung nicht verändert wird, noch beeinflusst es maßgeblich die gerichtliche \nEntscheidung zum Antragsbegehren und insbesondere nicht die Abwägungskriterien \nfür die in Frage stehende Maßnahme bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung. \n\n12\n\nZweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des \nApothekerberufs ergeben sich, wie bereits das Verwaltungsgericht - wenn auch unter \nanderem Blickwinkel - ausgeführt hat, aus den vorliegenden ärztlichen \nBegutachtungen und aus dem Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Alkohol. \nDer Antragsteller hat gegenüber dem Amtsarzt ausdrücklich angegeben, täglich \neinen Liter Wein, bei dem es sich um ein Kulturgut handele und der einfach \ndazugehöre, zu trinken. Unter Berücksichtigung dieser Angabe, die auf einen \ndauernden deutlich überhöhten Alkoholkonsum schließen lässt, wurde dem \nAntragsteller aus internistischer und aus psychiatrischer Sicht ein ausgeprägter \nschädlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine erhöhte Alkoholtoleranz und ein \nunkritisches Alkoholkonsum-Verhalten bescheinigt. Das ergänzende neurologisch-\npsychiatrische Gutachten vom 26. August 2004 enthält darüber hinaus die \nEinschätzung, dass vor dem Hintergrund des massiven Alkoholkonsums des \nAntragstellers \"dessen Tätigkeit durchaus mit Risiken versehen ist und daher mit \nBedenken beurteilt wird\", sowie hinsichtlich des Alkoholkonsums die Empfehlung \nweiterer Kontrolluntersuchungen im Laufe der Zeit. Dies begründet die Folgerung, \ndass die gesundheitliche Eignung des Antragstellers, dem als Apotheker im \nGesundheitssystem der Bundesrepublik und hinsichtlich des Gesundheitsschutzes \nfür die Allgemeinheit eine herausgehobene Verantwortungsposition zukommt, in \nerheblichem Maße zweifelhaft ist, so dass bis zur endgültigen Abklärung der \nAlkoholproblematik des Antragstellers das Ruhen der Approbation als Apotheker \ngerechtfertigt ist. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe sich schon frühzeitig \nEnde April 2004 verpflichtet, sämtliche pharmazeutische Tätigkeiten zu unterlassen \nund sich in der Leitung der Apotheke vertreten zu lassen, bedingt insoweit keine \nandere Wertung. Diese Selbstverpflichtung ist rechtlich unverbindlich, vom \nAntragsteller jederzeit änderbar und nicht effektiv kontrollierbar und deshalb nicht \ngeeignet, von der Anordnung des Ruhens der Approbation abzusehen. \n\n13\n\nErmessensfehler sind bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin vom \n26. Mai 2004 nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat insbesondere erkannt, dass \nes sich bei der Entscheidung nach § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAO um eine \nErmessensentscheidung handelt. Sachwidrige Erwägungen liegen der Entscheidung \nersichtlich nicht zu Grunde, zumal bei einer Regelung zum Schutz öffentlicher \nInteressen die behördliche Schutzmaßnahme die Regel und ein Absehen davon, für \ndie besondere Gründe vorliegen müssen, die Ausnahme ist. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - \n13 B 2436/03 -, a. a. O., vom 11. Februar 2004 - 13 \nB 2435/03 -, vom 25. Juni 2001 - 13 B 380/01 -, und \nvom 16. Februar 1987 - 13 B 7049/86 -, MedR 1988, \n51. \n\n15\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung vom 26. Mai \n2004 begegnet - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - ebenfalls \nkeinen Bedenken.\n\n16\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation ist \ngleichfalls als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der \nBerufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Sie stellt insoweit einen selbständigen \nEingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der noch im verwaltungs- bzw. \ngerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ruhensanordnung hinausgeht, und \nerfordert deshalb auch eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser \nVerfassungsnorm. Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der \nBerufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als \nPräventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige \nGemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche Belange können es nämlich \nausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers \neinstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des \nallgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten \nEingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind \nhierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu \nder Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des \nHauptsacheverfahrens ausschließen. Wegen der dem Grundrecht der Berufsfreiheit \nzuerkannten hohen Bedeutung kann dabei für die Beurteilung des Sofortvollzugs \nnicht schon die große Wahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren \nzum Nachteil des Rechtsschutz Begehrenden ausgehen wird. Vielmehr setzt eine \nsolche Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor \nRechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses \nErfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine \nZwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, \nden Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um \nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die \nWege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer \nGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. \nfür Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz \nersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten \n(Dritt-)Gefährdung anzustellen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschlüsse vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, \nNVwZ-RR 2004, 545, vom 24. Oktober 2003 und \n13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, \n3618, 3617, und vom 16. Januar 1991 - 1 BvR \n1326/90 -, NJW 1991, 1530; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04 -, 1. Juli 2004 \n- 13 B 2436/03 -, vom 11. Februar 2004 - 13 B \n2435/03 -, vom 3. Februar 2004 - 13 B 2369/03 -, \nund vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -; Nds. \nOVG, Beschluss vom 16. März 2004 - 8 ME 164/03 -, \nNJW 2004, 1750, OVG Saarl., Beschluss vom 21. \nJanuar 2004 - 1 W 29/03 -, NJW 2004, 2033.\n\n18\n\nEin solches Gefährdungsrisiko ist beim Antragsteller anzunehmen. Der \nAntragsteller spricht regelmäßig und in überdurchschnittlichem Maß dem Alkohol zu. \nEs ist nicht erkennbar und auch den im Laufe des Verfahrens vorgelegten ärztlichen \nGutachten nicht zu entnehmen, dass insoweit kurzfristig mit einer Änderung seines \nVerhaltens gerechnet werden kann. Ein ständiger überhöhter Alkoholkonsum und \neine Tätigkeit als Apotheker mit einer herausgehobenen Verantwortungsposition im \nGesundheitssystem sind aber nicht miteinander vereinbar, weil nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass auf Grund des erhöhten Alkoholkonsums die \nverantwortungsbewusste und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Apotheker \ndurch den Antragsteller vernachlässigt wird. In diese Richtung deutet auch die \nAussage in dem amtsärztlichen psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom \n26. August 2004, \"dass die Tätigkeit von Herrn K. durchaus mit Risiken versehen ist \nund daher mit Bedenken beurteilt wird\". \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 \nAbs. 3 GKG i.d.F. vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Für Verfahren der vorliegenden \nArt setzt der Senat im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 35.000,- EUR an \n(vgl. u. a. Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04 - und vom 1. Juli 2004 - \n13 B 2436/03 -); die in der angefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltene Anordnung \nder Herausgabe der Approbationsurkunde wird dabei streitwertmäßig nicht \nbesonders erfasst. Dieser Wert ist wegen des Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren, so dass sich der aus dem Tenor \nersichtliche Streitwert ergibt.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/13-b-2314-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-27/13-b-2314-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282968","retrieved":"2026-07-09 02:58:05.365044+00:00"}}