{"status":"available","doknr":"OLD282981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1223.7B1769.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"7 B 1769/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Wertung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der Antragsteller kein das Interesse \nder Beigeladenen an der Bauausführung überwiegendes Interesse daran hat, dass \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2004 zum Umbau und zur Erweiterung \neines Einfamilienhauses mit Nutzungsänderung des Dachgeschosses auf dem \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 1, Flurstück 188 (L. -N. -Allee 181 in B. \n) angeordnet und dem Antragsgegner der Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten \nStilllegungsverfügung gegenüber den Beigeladenen aufgegeben wird. Nach der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nverletzt die Baugenehmigung keine den Antragsteller schützenden Vorschriften des \nBauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. \n\n5\n\nDer Antragsteller meint, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das \nGebot der Rücksichtnahme, weil die geplante, gegenüber der hinteren \nAbschlusswand seines Wohnhauses um 1 m vorspringende grenzständige \nzweigeschossige Wand des Vorhabens zu einer erheblichen Verschattung und \nVerdunkelung nicht nur seiner Terrasse, sondern vor allem seines zum hinteren \nGrundstücksbereich weisenden Wohnzimmers führe und eine vergleichbare \n\"Hinterhofatmosphäre\" auf seinem Grundstück in der näheren Umgebung kein \nVorbild habe. \n\n6\n\nNach den Maßstäben des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB enthaltenen drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme, die das \nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zutreffend dargestellt hat, spricht zunächst nichts \nÜberwiegendes für die Annahme, das Vorhaben der Beigeladenen sei mit den \nAntragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. \n\n7\n\nNach den insoweit mit dem Beschwerdevorbringen zu Recht nicht mehr \nangegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hält sich das genehmigte \nVorhaben im Grenzbereich bereits im Rahmen der überbaubaren Fläche. Kommt \ndem Maß der geplanten baulichen Anlage - wozu seine Höhe gehört -, schon \ngrundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 \n- 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; Senatsbeschluss\n vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 -,\n\n9\n\nfügt sich das Vorhaben darüber hinaus hinsichtlich des Maßes in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein, weil es nach den von den Antragstellern - mit der innerhalb \nder einmonatigen Begründungsfrist eingereichten Beschwerdebegründung - insoweit \nnicht substanziiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und \nangesichts des von ihnen - im nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Schriftsatz \nvom 15. September 2004 - als vergleichbar benannten Anbaus auf dem Grundstück \nL. -N. -Allee 189 auch insoweit ein Vorbild hat. Im Übrigen irrt der Antragsteller, \nwenn er meint, der rückwärtige Anbau an das Wohnhaus L. -N. -Allee 189 sei \nnicht grenzständig. Hinsichtlich der unmittelbar an die Rückfront anschließenden \nüberdachten Terrasse im Obergeschoss ist das Gegenteil bereits aus den von ihm \nmit Schriftsatz vom 15. September 2004 eingereichten Fotografien ersichtlich.\n\n10\n\nFerner wird das streitige Vorhaben allenfalls zu einer zusätzlichen \nBeeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse führen, die nicht das \nRücksichtnahmegebot verletzt. Zunächst ist das Wohnhaus des Antragstellers in \ndieser Hinsicht lagebedingt vorbelastet, weil es nördlich des Hauses der \nBeigeladenen liegt, was schon ohne das streitige Vorhaben zu einer gewissen, das \nübliche Maß nicht übersteigenden Verschattung des Terrassenbereichs und der \ndavor liegenden Räume des Antragstellers führt. Hinzu kommt die bereits \nvorhandene grenzständige \"Schamwand\" mit aufgesetztem durchbrochenen \nHolzzaun, die bereits zu einer zusätzlichen Verschattung führt und bis zu deren \nGesamthöhe die grenzständige Außenwand des streitigen Vorhabens deshalb zu \nkeiner unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots erheblichen \nMehrbelastung in Form einer Verminderung des Lichteinfalls führen wird. Schließlich \nragt die grenzständige Außenwand über beide Geschosse lediglich um 1 m über die \nhinteren Abschlusswände der Häuser der Beigeladenen und des Antragstellers \nhinaus.\n\n11\n\nVgl. ebenso bei einem um 1,375 m über die \nhintere Außenwand des Nachbarhauses \nvorspringenden Vorhaben: OVG NRW, Urteil vom \n18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 -.\n\n12\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der \nbaulichen Einheit zwischen eine Doppelhausbebauung bildenden Gebäuden,\n\n13\n\nvgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, \nBRS 63 Nr. 185,\n\n14\n\nergibt sich nichts anderes. Danach müssen Gebäude, um ein Doppelhaus im \nSinne des § 22 Abs. 2 BauNVO zu bilden, in wechselseitig verträglicher und \nabgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Gebäude, das den Eindruck \neines einseitigen Grenzanbaus vermittelt, überschreitet danach den zulässigen \nRahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Ob \ndiese Maßstäbe auch für eine Reihenhausbebauung Geltung beanspruchen können, \nkann offen bleiben.\n\n15\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom \n29. September 2004 a.a.O. m.w.N.\n\n16\n\nAuch wenn davon ausgegangen würde, ergibt eine Prüfung des streitigen \nVorhabens nach Maßgabe der mit der Beschwerde dargelegten Gründe kein für den \nAntragsteller günstigeres Ergebnis. Obwohl die Wohnhäuser des Antragstellers und \nder Beigeladenen nach dem Anbau nicht mehr vollständig deckungsgleich sein \nwerden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie zu einem deutlich \nüberwiegenden Teil aneinander gebaut bleiben und dadurch auch weiterhin eine \nbauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden, der weiterhin den \nEindruck aneinandergebauter Reihenhäuser vermittelt.\n\n17\n\nVgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG \nNRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 a.a.O.\n\n18\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist auch mit bauordnungsrechtlichen \nAnforderungen vereinbar. Streitig ist hier allein, ob es eine Abstandfläche einhalten \nmuss. Das ist nicht der Fall. Die um 1 m nach hinten vorspringende grenzständige \nAußenwand ist im Sinne des § 6 Abs. 1 BauO NRW relevant. Für die nähere \nUmgebung des Grundstücks des Antragstellers dürfte zwar ausweislich des dem \nSenat vorliegenden Kartenmaterials von einer offenen Bauweise auszugehen sein, \nweshalb entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW vorliegen. Insoweit \nist aber § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW einschlägig. Nach der genannten \nVorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche \nnicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, \nwenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand \ngebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n19\n\nWie bereits oben dargelegt, soll das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden und hält sich innerhalb des durch \ndas planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gezogenen Rahmens.\n\n20\n\nVgl. zur Notwendigkeit der Prüfung der \nEinhaltung des planungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebots im Rahmen des \nTatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW: \nOVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A \n159/94 -.\n\n21\n\nDa in der maßgeblichen näheren Umgebung sowohl nicht grenzständige \nEinzelhäuser als auch Doppelhäuser sowie Hausgruppen (Reihenhäuser mit einer \nGesamtlänge von unter 50 m) stehen, ist planungsrechtlich von einer offenen \nBauweise auszugehen. In der offenen Bauweise sind Doppelhäuser und \nHausgruppen bis zu einer Länge von 50 m zulässig (§ 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBauNVO). \n\n22\n\nBei einem Doppelhaus darf insoweit an die andere Hälfte ohne Grenzabstand \nangebaut werden, als der Charakter des Doppelhauses noch gewahrt ist. Der \nBauherr ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gehindert, seine \nDoppelhaushälfte grenzständig weiter als der Nachbar zu bebauen, sofern das \nGesamtgebäude noch eine bauliche Einheit im Sinne der oben dargelegten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bildet. Wird zugunsten des \nAntragstellers davon ausgegangen, dass dieselben Einschränkungen für die hier \nvorliegende Hausgruppe in Form von Reihenhäusern gelten, sind diese \nVoraussetzungen nach den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen \nZulässigkeit des Vorhabens ebenfalls erfüllt.\n\n23\n\nSchließlich liegt die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW erforderliche \nöffentlich-rechtliche Sicherung hier darin, dass auf dem Grundstück des \nAntragstellers ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. Auf eine vollständige \noder jedenfalls weit gehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten \nHäuser kommt es dafür nicht an.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Februar 2000 - 7 B 178/00 - , BRS 63 Nr. 137 \nund vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 \nNr. 168.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nn.F.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/7-b-1769-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/7-b-1769-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282981","retrieved":"2026-07-09 02:58:06.511983+00:00"}}