{"status":"available","doknr":"OLD282979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1223.3A2210.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"3 A 2210/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.281,45 EUR (entspr. 12.285,44 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Antragsbegründungsschrift wecken \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO), in dem eine Erschließungsbeitragspflicht des klägerischen \nGrundstücks für den Ausbau der H. straße verneint worden ist.\n\n4\n\nDas Grundstück des Klägers grenzt an die B. Straße an; es ist außerdem \nvon der H. straße aus erreichbar, und zwar über einen ca. 2 m breiten Weg, der \nüber ca. 65 m hinweg zwischen den beiden Straßen verläuft, nach etwa 30 m die \nrückwärtige Front des Grundstücks erreicht und für den im Bebauungsplan Nie-26 A \ndie Festsetzung \"nur fußläufig\" getroffen ist. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dieser Weg vermittle dem \nGrundstück keine beitragspflichtige Erschließung durch die H. straße, weil diese \nAnbindung an das gemeindliche Straßennetz - bei Hinwegdenken der B. Straße \n- für eine Bebaubarkeit des Grundstücks nicht ausreiche; nach der Konzeption des \nBebauungsplans handele es sich vielmehr um einen reinen Fußverbindungsweg, \nder im Unterschied zu einem Wohnweg im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB \nnichts für eine Bebaubarkeit des Grundstücks hergebe. \n\n6\n\nDemgegenüber wendet der Beklagte ein, das Grundstück des Klägers werde \nschon allein deswegen durch die H. straße erschlossen, weil der verbindende \nFußweg die Anforderungen des § 4 BauO NRW erfülle, und zwar unabhängig \ndavon, ob dieser Weg eine eigene (Grundstücks-)Erschließungsfunktion habe.\n\n7\n\nDer Auffassung des Beklagten kann der Senat in Würdigung des Dargelegten \nnicht folgen. Die Erschließungsbeitragspflicht eines Wohngrundstücks setzt \nregelmäßig eine Anfahrmöglichkeit an das Grundstück über die abgerechnete \nAnbaustraße voraus. Nur ausnahmsweise genügt anstelle der Anfahrbarkeit die \nbloße Zugänglichkeit, wenn und soweit nach dem einschlägigen Bauplanungs- und \nBauordnungsrecht schon sie allein die Bebaubarkeit des Grundstücks eröffnet. \n\n8\n\n Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - , \nNVwZ 1992, 974 (zum Fall des Erschlossenseins eines Grundstücks \nin Hanglage über einen Treppenweg).\n\n9\n\nEs kann dahinstehen, ob die beschriebene Zugänglichkeit des Grundstücks über \nden Weg zur H. straße ausreicht, um die bauordnungsrechtlichen \nVoraussetzungen einer Grundstückserschließung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BauO \nNRW zu erfüllen. Dies hängt davon ab, ob der Weg als \"Wohnweg\" im Sinne dieser \nBestimmung zu beurteilen ist und über ihn das Grundstück insbesondere für die \nFeuerwehr erreichbar ist.\n\n10\n\nDie Ausführungen des Beklagten in der Antragsbegründungsschrift machen es \njedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass mit der vorhandenen \nWegeverbindung zur H. straße die weiter erforderlichen bauplanungsrechtlichen \nVoraussetzungen einer Grundstücksbebauung nach § 30 BauGB erfüllt wären. Zu \ndiesen Voraussetzungen gehört u.a., dass die \"Erschließung\" des Grundstücks \n\"gesichert\" ist. Die \"gesicherte Erschließung\" muss plangemäß sein, d.h. dem \nentsprechen, was die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans vorsehen. \n\n11\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 27.92 - , ZfBR \n1994, 140 (dort zum Fall der erst projektierten Straße); Kuschnerus,\nDas zulässige Bauvorhaben, 6. A., S. 31 (Rn. 69).\n\n12\n\nNach der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA S. 8) zitierten \nBegründung des Planentwurfs bot sich eine fußläufige Verbindung zwischen \nPlanstraße A (späterer H. straße) und B. Straße an, weil angenommen \nwurde, dass die Fußgänger aus dem Baugebiet überwiegend zum Ortskern hin \norientiert sein würden. Hierauf gründete die Festsetzung \"nur fußläufig\" für den Weg \nim Bebauungsplan. Demgegenüber wurden andere - ähnlich lange, aber deutlich \nbreiter angelegte - Wegestrecken im Baugebiet als \"Befahrbare Wohnwege\" \nfestgesetzt, womit ihnen Grundstückserschließungsfunktion zugewiesen wurde. \nAnhaltspunkte dafür, dass der hier zu beurteilende Weg (wenigstens auch) einer \nErschließung der angrenzenden Grundstücke dienen solle, hat der Beklagte nicht \naufgezeigt. Dies wäre jedoch geboten gewesen angesichts der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, dass an dem Weg kein einziges Grundstück liegt, dessen \nBebaubarkeit vom Vorhandensein dieses Weg abhängt. Unter diesen angenommen \nUmständen ist mit dem Verwaltungsgericht zugrunde zu legen, dass der Weg nach \nder Konzeption des Bebauungsplans nicht zur Grundstückserschließung, sondern \neinzig als innerörtlicher Verbindungsfußweg bestimmt ist. Das bedeutet zugleich, \ndass er für die Erschließung, erst recht die \"gesicherte Erschließung\" der \nangrenzenden Grundstücke im Sinne des § 30 BauGB nichts hergibt, und zwar \nweder als eigenständiger Erschließungsweg noch als Erschließungsvermittler zu \nanderen Anbaustraßen.\n\n13\n\nVgl. - außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil \ndes Senats vom 24. November 1998 - 3 A 706/91 - GemH \n2001, 284, auch das (insoweit nicht veröffentlichte) Urteil \ndes Senats vom 21. Dezember 2001 - 3 A 3126/99 - , in \ndem bei ähnlicher Fallkonstellation noch keine Veranlas-\nsung bestand, die hier behandelte Problematik zu vertiefen, \nweil die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligten hierzu \nnichts weiter ausgeführt hatten; vgl. auch das Urteil des\nOVG Hamburg vom 20. Februar 1989 - Bf VI 59/87 - (zum\nAusbaubeitragsrecht). \n\n14\n\n2. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom \nBeklagten behaupteten Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - zugelassen werden. \n\n15\n\nZwar verhalten sich beide Entscheidungen zur Frage des Erschlossenseins \neines Grundstücks durch eine in einigem Abstand verlaufende, nur fußläufig \nerreichbare Anbaustraße. Die jeweiligen Sachverhalte unterscheiden sich aber in \nwesentlicher Hinsicht. Im vorliegenden, vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall \nwird die Verbindung zwischen Grundstück und abzurechnender Anbaustraße durch \neinen reinen Verbindungsfußweg (ohne Erschließungsfunktion) hergestellt, im Falle \ndes Bundesverwaltungsgerichts dagegen durch einen unbefahrbaren Wohnweg im \nSinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (mit Erschließungsfunktion). \n\n16\n\nHiervon abgesehen scheidet eine Zulassung der Berufung wegen Abweichung \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch deshalb aus, weil das \nVerwaltungsgericht das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den \nEntscheidungsgründen (UA S. 6) zitiert und weder ausdrücklich noch konkludent \nzum Ausdruck gebracht hat, zu diesem Urteil in abstrakten rechtssatzmäßigen \nWiderspruch zu treten, wie es die genannte Bestimmung voraussetzt. Die vom \nBeklagten in seiner Antragsbegründungsschrift geäußerte gegenteilige Auffassung \ngeht fehl. Sie beruht auf der Annahme, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nenthalte den Rechtssatz, \"bei einer durch eine fußläufige Verbindung vermittelten \nSekundärerschließung zu einer Anbaustraße\" ... sei \"stets von Eignung und \nBestimmung der unbefahrbaren Verkehrsanlage zur Erschließung der \nangrenzenden Grundstücke\" auszugehen, und zwar \"unabhängig von der \nZweckbestimmung der Verkehrsanlage im Einzelfall\" ... \"etwa durch Festsetzungen \nin einem Bebauungsplan\". Ein solcher Rechtssatz ist dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts aber nicht zu entnehmen. Eine Aussage des Inhalts, \ndass die (zumal landesrechtlich hergeleitete) Eignung einer Verkehrsanlage zur \nGrundstückserschließung mit ihrer dementsprechenden Bestimmung gleichzusetzen \nsei, ist dort ebenso wenig getroffen oder dem Bundesverwaltungsgericht vom \nVerwaltungsgericht unterstellt worden; sie wäre übrigens auch in der Sache nicht \nrichtig. Denn die Eignung einer Verkehrsanlage zur Erschließung ist nicht mehr als \nein Indiz für ihre Bestimmung zur Erschließung,\n\n17\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 4.75 - , BRS 37 Nr. 30,\n\n18\n\nwobei für Fußwegverbindungen Besonderheiten gelten. Bei ihnen besteht \nnämlich ein indizieller Zusammenhang zwischen Eignung und Bestimmung nicht, \nsondern muss die Bestimmung zur Erschließung anhand der konkreten \nGegebenheiten festgestellt werden.\n\n19\n\n Vgl. die Urteile des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 127/90 - , ZMR \n1991, 495, und 3 A 122/90 - , sowie auch das Urteil des OVG \nHamburg vom 20. Februar 1989 - Bf VI 59/87 - .\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 GKG a.F.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/3-a-2210-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/3-a-2210-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282979","retrieved":"2026-07-09 02:58:06.341298+00:00"}}