{"status":"available","doknr":"OLD282980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1223.15B2689.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"15 B 2689/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.307,97 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen, im \nBeschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die begehrte \nAnordnung erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht \nvor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \naufgehoben wird.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angegriffene \nBeitragsbescheid nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Anlieger der \nStraße C. 43 - 49, deren Grundstücke eine vergleichbare \nErschließungssituation über einen Privatweg wie das der Antragstellerin aufweisen \nsollen, nicht herangezogen habe. Die Entscheidung, ob ein Grundstück als \nbeitragspflichtig zu veranlagen ist oder nicht, steht nicht im Ermessen des \nAntragsgegners, sondern ist durch das Gesetz zwingend vorgegeben. Sollten daher \nentsprechend dem Vortrag der Antragstellerin die Eigentümer der Grundstücke \nC. 43 - 49 fälschlich nicht herangezogen worden sein, läge zwar eine \nUngleichbehandlung vor, jedoch könnte die Antragstellerin keine Fehlerwiederholung \nihr gegenüber verlangen, da der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichheit im \nUnrecht gewährt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153 \n(157).\n\n7\n\nDer angegriffene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der \nBeitragsanspruch verwirkt wäre. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass \nallein der Zeitablauf keine Verwirkung eines Beitragsanspruchs herbeiführt. Der aus \ndem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot unzulässiger Rechtsübung \nentwickelte Gedanke der Verwirkung hat zwar auch im Beitragsrecht seine Gültigkeit. \nAllerdings genügt zur Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes nicht die bloße \nUntätigkeit der Behörde während eines längeren Zeitraums. Vielmehr muss stets ein \nVerhalten der Behörde hinzutreten, auf das der Beitragspflichtige in schützenswerter \nWeise vertraut und das ihn zu Dispositionen veranlasst hat, deren mögliche Folgen \ndie spätere Geltendmachung der Beitragsforderung als einen Verstoß gegen Treu \nund Glauben erscheinen lassen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15 A 203/99 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n9\n\nEin solcher Vertrauenstatbestand liegt nicht in dem mit der Beschwerde \nbehaupteten Umstand, die Antragstellerin habe kein Geld für die Begleichung der im \nBescheid festgesetzten Beitragsforderung zurückgelegt und lebe von ihrer \nmonatlichen Rente.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/15-b-2689-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/15-b-2689-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282980","retrieved":"2026-07-09 02:58:06.427849+00:00"}}