{"status":"available","doknr":"OLD282978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1223.10A2918.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"10 A 2918/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren bis zur Trennung der Verfahren \nauf 15.000,00 Euro und ab der Trennung der Verfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag der Beigeladenen ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den Darlegungen der Beigeladenen ergeben sich weder die von ihr geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils) und der Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache), noch der Nr. 4 (Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts). \n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beigeladene sich hinsichtlich der von ihr geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon nicht in der erforderlichen Weise mit den \nEntscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat. \nJedenfalls ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ist ein Urteil - wie \nhier - auf mehrere jeweils das Ergebnis tragende Begründungen gestützt, muss \nhinsichtlich jeder von ihnen belegt werden, dass ernstliche Zweifel bestehen. Der \nZulassungsantrag bleibt bei dieser Sachlage jedenfalls deswegen erfolglos, weil das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die der Beigeladenen \nvom Beklagten unter dem 3. Dezember 1998 erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung eines 30,20m hohen Antennenträgers gegen § 6 BauO NRW verstößt und \nden erforderlichen Abstand zur Grenze des im Eigentum der Klägerin zu 1. \nstehenden Grundstücks Grafschafter Str. 40 und des im Eigentum des Klägers zu 2. \nstehenden Grundstücks Augustastraße 3 nicht einhält. Die Einwände der \nBeigeladenen, der Antennenträger unterfalle schon nicht den Vorschriften zur \nAbstandfläche und halte im Übrigen unter Beachtung des Schmalseitenprivilegs die \nAbstandflächen ein, greifen nicht durch. \n \nGem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen \nvon oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Eine der in § 6 Abs. 1 \nSätze 1 und 3 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von \nAbstandflächen in Abweichung von dem sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nergebenden Grundsatz nicht erforderlich ist, liegt hier nicht vor. Die Abstandflächen \nmüssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Tiefe \nder Abstandfläche bemisst sich grundsätzlich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO \nNRW). Diese Regelungen gelten für den hier streitbefangenen Antennenträger gem. \n§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW sinngemäß. \n\n5\n\nNach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber \nGebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß für bauliche Anlagen und andere \nAnlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Für \ndie Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes \nvergleichbar sind, sind diejenigen Wirkungen von Gebäuden maßgeblich, die als \nGefahren im bauordnungsrechtlichen Sinne anzusehen sind und vor denen die \nRegelungen des § 6 Absätze 1 bis 9 schützen können und sollen. Die Schutzzwecke \nliegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr einer Brandübertragung, der \nBeeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen \nBeengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen. \n\n6\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar \nzur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2004, § \n6 Rn 260 - 262. \n\n7\n\nDen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen \nvergleichbar sind die von dem genehmigten Antennenträger ausgehenden \nBeeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen auf die \nNachbargrundstücke der Kläger. Der Mast ragt ausweislich der im Verfahren allein \ngegenständlichen Genehmigungsunterlagen für die Baugenehmigung vom 3. \nDezember 1998 bis zum Zopf über 30m über den gewachsenen Boden auf. Er hat \nam Fuß einen Durchmesser von fast 1m und verjüngt sich nach oben auf 0,408m. \nDer untere Teil des Sendemastes steht auf einem quadratischen Betonsockel (1,8m \nx 1,8m). Unmittelbar am und neben dem Träger befinden sich in optischer Beziehung \nzum Mast umfangreiche technische Nebenanlagen. An der Spitze des \nAntennenträgers ist eine Plattform mit einem Durchmesser von 3,20 m befestigt. Sie \ndient als zusätzliche Möglichkeit zur Anbringung von weiteren Antennenträgern. Die \noptischen Auswirkungen des vorbeschriebenen Antennenmastes auf die \nbenachbarten, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. \nsind erheblich. Die Wahrnehmung des Mastes auf den Grundstücken beider Kläger \nist trotz seiner relativ schlanken Gestalt unausweichlich. Der Mast ist, wie auch die \nLichtbilder belegen, mit seiner genehmigten Höhe in jeder Hinsicht dominant und \noptisch beherrschend. Er ist massiv und geschlossen gebaut. Der Betrachter hat \nkeine Ausweichmöglichkeiten in der Blickbeziehung. An dem genehmigten Standort \nwirkt der Antennenträger auf die nur 12m bzw. 16m entfernt gelegenen Grundstücke \nder Kläger geradezu erschlagend. Seine optische Belastung wird durch den im \nBereich des Sockels vorhandenen Umbau mit technischen Nebenanlagen und der an \nder Spitze des Mastes angesetzten Plattform noch erheblich verstärkt. \n\n8\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. \nFebruar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133 (40 m \nhoher Funkmast) und Beschluss vom 28. Februar \n2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124 (45 m hoher \nFunkmast). \n\n9\n\nDie Tiefe der Abstandflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird \nsenkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW). Dies bedeutet für \neine runde Außenwand - wie hier -, dass sie senkrecht zu jedem Punkt der \nAußenwand zu messen ist und sich in Konsequenz dieser gesetzlich vorgegebenen \nMessweise eine kreisrunde Abstandfläche ergibt. Die kreisrunde Abstandfläche um \nden Funkmast erstreckt sich ausweislich der Genehmigungsunterlagen zur \nBaugenehmigung vom 3. Dezember 1998 mit 24,16m (Wandhöhe des Mastes \n30,20m x 0,8) auf die Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. Selbst wenn man die \nBerechnung aus der Baugenehmigung vom 4. Oktober 2000 zugrundegelegen \nwürde, liegt die danach mit 22,86m errechnete Abstandfläche noch deutlich auf den \nGrundstücken der Kläger. Da wegen der Kreisförmigkeit der durch das Objekt \nausgelösten Abstandfläche das Schmalseitenprivileg nicht anwendbar ist, scheidet \neine Halbierung des Abstandflächenmaßes aus.\n\n10\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar \nzur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2004, § \n6 Abb. 6.6.18 für sog. Punkthochhäuser mit \nkreisrundem Grundriss; ferner OVG NRW, Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110. \n\n11\n\nDem sich aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Kläger zu 1. und \n2. lässt sich durch Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO \nNRW nicht begegnen. Die Abweichung gem. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur \nLegalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen in Gestalt von \nAbstandflächenverstößen. Die Abstandsvorschriften regeln eingehend und \nabschließend die gegenläufigen Interessen benachbarter \nGrundstückseigentümer.\n\n12\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar \nzur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2004, § \n73 Rn 18 \n\n13\n\nAnhaltspunkte für eine atypische Grundstücksgestaltung oder sonstige vom \nNormalfall abweichende Umstände sind nicht ersichtlich. Das gilt im Besonderen, wie \ndas Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, für den von der Beigeladenen \nreklamierten Versorgungsauftrag nach Ersteigerung der UMTS-Lizenzen. \n\n14\n\nAuf die von der Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des \nRechsstreits (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Frage, ob \nMobilfunkanlagen abstandflächenpflichtig sind, kommt es aus den vorgenannten \nGründen zu 1. nicht an.\n\n15\n\nEine Divergenz zu der Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar \n2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124 (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung. \nInsbesondere hat die Beigeladene keinen abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung \ndes 7. Senats und des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet, keine Abweichung \naufgezeigt und auch nicht vorgetragen, warum die angegriffene \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung auf einer Abweichung beruhen sollte. Soweit \ndie Beigeladene der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe die von ihm \nzugrundegelegte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts unrichtig angewandt, \nirrt sie, wenn sie meint, bereits eine unrichtige Anwendung der obergerichtlichen \nRechtsprechung stelle eine Abweichung dar. Ob von einer Anlage Wirkungen wie \nvon Gebäuden im Sinne von § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen ist im Übrigen \neinzelfallbezogen zu bewerten. Das haben sowohl das Verwaltungsgericht, wie auch \nder 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in ihren \nEntscheidungen berücksichtigt. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG in der bis zum 30. \nJuni 2004 anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). \n\n18\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/10-a-2918-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-23/10-a-2918-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282978","retrieved":"2026-07-09 02:58:06.253950+00:00"}}