{"status":"available","doknr":"OLD283002","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1222.22D.A4407.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"22d A 4407/02.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von 6 Monaten um \n10 vom Hundert gekürzt. \n\nDer Dienstherr trägt die dem Ruhestandsbeamten im Berufungsverfahren \nerwachsenen notwendigen Auslagen zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nI.\nDer am geborene Ruhestandsbeamte stand im Polizeivollzugsdienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen. Er wurde als Erster Polizeihauptkommissar mit Ablauf \ndes 29. Februar 2004 in den Ruhestand versetzt.\n\n3\n\nDer Ruhestandsbeamte wurde im Strafverfahren wegen Diebstahls und Beihilfe \nzur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten \nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen des der \nVerurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts leitete der Oberkreisdirektor als \nKreispolizeibehörde N. gegen den Ruhestandsbeamten das förmliche \nDisziplinarverfahren ein.\n\n4\n\nMit der am 2. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom \n27. Juni 2001 wird dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein \nDienstvergehen begangen zu haben, dass er\n\n5\n\n1. widerrechtlich Materialien der Stadt S. \nentfernt und zur Gestaltung seines \nWohnwagenstellplatzes an der C. verwendet \nhabe \n\n6\n\nsowie\n\n7\n\n2. in zwei Fällen einem anderen zu dessen \nvorsätzlich begangenen Untreue gegenüber dem \nArbeitgeber Hilfe geleistet habe. \n\n8\n\nDie Disziplinarkammer hat den damals noch im aktiven Dienst stehenden \nRuhestandsbeamten degradiert und sich an die im Strafurteil des Landgerichts \nX. vom 8. Mai 2000 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen. \n\n9\n\nMit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Ruhestandsbeamte im \nWesentlichen geltend, die Disziplinarkammer habe nicht ausreichend dem Umstand \nRechnung getragen, dass er gegenüber dem strafbaren Verhalten eines anderen \nlediglich die Augen verschlossen habe und nicht eingeschritten sei. Für ihn spreche, \ndass er an die Stadt S. einen Betrag gezahlt habe, der den Schaden bei \nweitem übersteige. Außerdem habe er wegen des Verfahrens in finanzieller, \ndienstlicher und gesundheitlicher Hinsicht Nachteile erlitten. Der allenfalls in Betracht \nkommenden Kürzung des Ruhegehalts stehe das Maßnahmeverbot in § 14 DO NRW \nentgegen. \n\n10\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte uneingeschränkt sein \nBedauern über sein damaliges Fehlverhalten geäußert. \n\n11\n\nDer Verteidiger des Beamten beantragt, \n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils auf \neine Ruhegehaltskürzung für die Dauer von sechs \nMonaten in Höhe von 10 vom Hundert zu erkennen. \n\n13\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde schließt sich diesem Antrag an. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg \n\n16\n\nDer Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat seine \nBerufung zuletzt auf das Disziplinarmaß beschränkt, so dass der Senat über Art und \nUmfang der Disziplinarmaßnahme zu befinden hatte.\n\n17\n\nDer hier nur noch in Betracht kommenden Kürzung des Ruhegehalts steht nicht \ndas Maßnahmeverbot in § 14 DO NRW entgegen. Nach Auffassung des Senats \nliegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach seiner ständigen Rechtsprechung \nneben der strafrechtlichen Ahndung zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme zu \nverhängen ist. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens, welches \nder Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes \ndient, hält der Senat allerdings die Verhängung einer Ruhegehaltskürzung im \nunteren Bereich des durch §§ 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 DO NRW eröffneten Rahmens für \nausreichend. Dafür sind folgende Gesichtspunkte maßgebend.\n\n18\n\nZu Gunsten des Ruhestandsbeamten wirkt sich aus, dass er in der \nHauptverhandlung vor dem Senat sein Fehlverhalten uneingeschränkt eingestanden \nund sein Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht hat. Bedacht hat der Senat bei \nder Maßnahmebemessung auch, welche Auswirkungen die Durchführung des \nDisziplinarverfahrens sowie des Straf- und des Zivilverfahrens auf den \nRuhestandsbeamten in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht gehabt hat. Einer \neinschneidenderen Maßnahme bedarf es auch unter Berücksichtigung der \nAnsehenswahrung des öffentlichen Dienstes nicht, § 14 Abs. 1 Satz 2 DO NRW. In \ndiesem Zusammenhang ist die Neuregelung der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 82 Abs. 1 des \nzum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigen, \ndurch die der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass in Zukunft die \nAnsehenswahrung des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme \nin der Form einer Ruhegehaltskürzung nicht erfordert, wenn gegen den \nRuhestandsbeamten - wie hier - wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren \nunanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Obwohl der vorliegende Sachverhalt \nuneingeschränkt nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden \nLandesdisziplinarordnung zu beurteilen ist, kann die durch die Neuordnung des \nDisziplinarrechts zum Ausdruck gekommene gewandelte Auffassung des \nGesetzgebers bei der Festsetzung der Höhe der als angemessen anzusehenden \nSanktion nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar würde es der bisherigen \nRechtsprechung des Senats entsprechen, das angeschuldigte Dienstvergehen \ndeutlich härter zu ahnden. Unter besonderer Berücksichtigung des vorgenannten \nGesichtspunktes hält der Senat aber aufgrund der besonderen, durch die \nÜbergangsproblematik geprägten Umstände des Einzelfalles die Verhängung einer \nRuhegehaltskürzung für die Dauer von sechs Monaten für angemessen und \nausreichend.\n\n19\n\nDen Kürzungssatz bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung nach der \njeweiligen Laufbahn. Für den Ruhestandsbeamten als ehemaligen Beamten des \ngehobenen Dienstes ergibt dies einen Regelkürzungssatz von zehn vom Hundert. \nBesondere Umstände, die ein Abweichen vom diesem Regelsatz gebieten, sind nicht \nersichtlich.\n\n20\n\nDa das Rechtsmittel des Ruhestandsbeamten teilweise Erfolg gehabt hat, hat der \nSenat gemäß § 114 Abs. 2 DO NRW die Kostenerstattung in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang angeordnet.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-22/22d-a-4407-02-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-22/22d-a-4407-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283002","retrieved":"2026-07-09 02:58:08.310202+00:00"}}