{"status":"available","doknr":"OLD283001","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1222.11A2755.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"11 A 2755/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die erhobene Rüge des Klägers, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei\nverletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das\nVerwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu Unrecht\nabgelehnt habe,\n\n4\n\n\"Beweis zu erheben über die Tatsachen\n...\n2. dass der Kläger am 17.8.1997 im Festsaal von Akwa bei\neiner Versammlung der SDF mit anderen verhaftet, im\nKommissariat des 7. Arrondissements inhaftiert und nach einem\nKrankenhausaufenthalt wieder freigelassen wurde,\n...\ndurch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes\",\n\n5\n\ngreift im Ergebnis nicht durch. Zwar findet die Ablehnung des Beweisantrages mit\nder vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung im Prozessrecht keine Stütze\n(a),\n\n6\n\nzu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschlüsse\nvom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91-, NJW 1992,\n299, und vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl.\n2002, 834 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 27. März\n2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412.\n\n7\n\nder Verfahrensmangel ist für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens aber nicht\nbeachtlich (b).\n\n8\n\na) Die Ablehnung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung durch\nBeschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung, der Kläger verstoße gegen\ndie Wahrheitspflicht, es stehe fest, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen frei\nerfunden sind, findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat\ngegen das sich aus § 86 Abs. 1 und 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebende Verbot der\nVorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen.\n\n9\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das\nTatsachengericht substantiierten Beweisanträgen eines Asylbewerbers zum\nVerfolgungsgeschehen nur dann nicht nachgehen, wenn dieser unter Verletzung der\nihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO seine\nguten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in \"schlüssiger\" Form\nvorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen\nSachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei\nverständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu\nbefürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre\nfallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine\nSchilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu\ntragen. Allerdings bietet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht\nschon dann die Grundlage für die Ablehnung eines substantiiert gestellten\nBeweisantrags, wenn das Tatsachengericht aufgrund einer umfassenden Würdigung\ndes gesamten Vorbringens eines Asylklägers zu der Überzeugung gelangt ist, sein\nVorbringen sei insgesamt nicht glaubhaft. Vielmehr muss die Schilderung des\nAsylklägers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten\nunzutreffend - was nur bei unbestreitbarer Quellenlage festgestellt werden kann -\noder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sein. Unter Hinweis auf unauflösliche\nWidersprüche darf eine beantragte Beweisaufnahme nur abgelehnt werden, wenn im\nVerfahren nebeneinander unvereinbare Tatsachen vorgetragen werden und dadurch\ndem Gericht letztlich kein Sachverhalt unterbreitet wird, den es im Sinne einer\nSchlüssigkeitsprüfung auf Rechtserheblichkeit überprüfen kann.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 -\n9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Beschluss vom 3.\nJuli 1998 - 9 B 1204.97 - Jurisdokument; Beschluss\nvom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999,\n208; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 1998 - A 14 S\n1178/98 -, NVwZ 1998, 110.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieser\nVoraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags und unterlässt es darüber\nhinaus, im einzelnen nachvollziehbar darzulegen, weshalb die vorgenannten\nVoraussetzungen im Falle des Klägers vorliegen könnten.\n\n12\n\nDer pauschale Verweis in der ablehnenden Entscheidung nach § 86 Abs. 2\nVwGO auf die Verletzung der Wahrheitspflicht und die weitere Feststellung, \"dass die\nunter Beweis gestellten tatsächlichen Angaben frei erfunden sind\", lassen nur den\nSchluss zu, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung allein\naufgrund der Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Verhaftung\nim Jahre 1997 - also ohne das weitere umfangreiche klägerische Vorbringen in seine\nBetrachtung einzubeziehen - zu der Überzeugung gelangt ist, dessen Vortrag sei\ninsgesamt nicht glaubhaft. Die Begründung lässt nicht einmal ansatzweise erkennen,\ninwieweit das gesamte Vorbringen des Klägers im oben genannten Sinne\nunauflösbar widersprüchlich sein soll. Es enthält - insbesondere mit Blick auf die\nangeblich fluchtauslösenden Ereignisse in den Jahren 2001/2002 - zwar\nUngereimtheiten, Ungenauigkeiten und Steigerungen, die geeignet sind, die\nGlaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens in Zweifel\nzu ziehen. Darauf geht das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des\nBeweisantrages aber gar nicht ein.\n\n13\n\nDie Urteilsgründe lassen die Angelegenheit nicht in einem anderen Licht\nerscheinen. Zwar beruft das Verwaltungsgericht sich hier immerhin auf \"unauflösliche\nWidersprüche und Ungereimtheiten\" in \"der Schilderung (des) angeblichen\nVerfolgungsschicksals\" und benennt nunmehr einen prozessrechtlich grundsätzlich\nzulässigen Ablehnungsgrund. Allerdings beziehen sich diese Ausführungen\noffensichtlich gar nicht auf die Ablehnung des Beweisantrages, denn sie\nthematisieren ausschließlich \"Die Schilderung eines zentralen Punktes seiner\nVerfolgung, nämlich der Exekution und der anschließenden Flucht\". Das Thema des\nBeweisantrages, nämlich die Verhaftung im Jahre 1997, wird in den Urteilsgründen\nmit keinem Wort erwähnt. Der Verweis auf die zutreffenden Gründe der\nangefochtenen Entscheidung des Bundesamtes nach § 77 Abs. 2 AsylVfG hilft in\ndiesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter, weil der Kläger erst im\nKlageverfahren eingehend über den Vorfall im Jahre 1997 berichtet hat.\n\n14\n\nb) Trotz dieses Verfahrensfehlers scheitert die Zulassung der Berufung aber\ndaran, dass der Kläger nicht hinreichend darlegt hat, warum das Urteil auf der\nprozessordnungswidrig begründeten Ablehnung des Beweisantrages beruhen\nsoll.\n\n15\n\nNeben der Prüfung der Erheblichkeit des Verfahrensfehlers für das\nEntscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht zur\nPrüfung befugt, ob der Verfahrensmangel unter Zugrundelegung der\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts für den Ausgang des\nRechtsmittelverfahrens von Bedeutung ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet\nalso auch dann aus, wenn der Verfahrensmangel für den Ausgang des\nBerufungsverfahrens unbeachtlich wäre, wenn sich also das Urteil des\nVerwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist.\n\n16\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. April 1997 - 25 A\n1460/97.A - Leitsatz 1 (entsprechende Anwendung\ndes § 144 Abs. 4 VwGO), Beschluss vom 4. Januar\n2002 - 19 A 1650/99.A -, Seite 6 des Umdrucks und\nBeschluss vom 25. Februar 2002 - 8 A 1530/02.A -,\nSeite 4 des Umdrucks; vgl. auch Seibert, in:\nSodan/Ziekow, Kommentar zur\nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe,\nStand: Januar 2003, § 124 Rn. 265 und 269\nm.w.N.\n\n17\n\nZwar ist nach § 138 1. Halbsatz VwGO ein Urteil, das einen Gehörsverstoß\nenthält, \"stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen\". Die\nrevisionsrechtliche Vorschrift des § 138 VwGO kommt für die Berufungszulassung\nhier jedoch nur im Wege der Verweisung in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zur\nAnwendung, der gerade eine Modifizierung der Beruhensregelung enthält (\"...und\nvorliegt\").\n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 11 A\n2800/02 -, Seite 4 des Umdrucks; vgl.\nGemeinschaftskommentar zum AsylVfG,\nLoseblattausgabe, Stand: Juni 2002, § 78 Rdnr. 82\nff.\n\n19\n\nDer Kläger hat nicht dargelegt, dass die Durchführung der beantragten\nBeweiserhebung zu einer ihm günstigen Entscheidung geführt hätte. Die\nBeweisbehauptung als wahr unterstellt, wäre die Klage ebenfalls unbegründet\ngewesen. Die unter Beweis gestellte Tatsache hätte den mit der Klage geltend\ngemachten Anspruch nicht begründen können, weil der behaupteten Verhaftung im\nJahre 1997 die Asylrelevanz fehlt.\n\n20\n\nDas Asylrecht - nichts anderes gilt für § 51 Abs. 1 AuslG - beruht auf dem\nZufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl.\nNach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist\ntypischerweise asylberechtigt, wer sein Heimatland auf der Flucht vor politischer\nVerfolgung, d.h. unter dem Druck einer zum Zeitpunkt der Ausreise (noch)\nbestehenden Verfolgungsbetroffenheit,\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR\n502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG,\nUrteile vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -,\nBVerwGE 87, 141 (147), - 9 C 74.90 -, NVwZ 1991,\n382 (383) <insoweit in BVerwGE 87, 152 nicht abgedruckt> und vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -,\nBVerwGE 111, 334 (337),\n\n22\n\nverlassen hat.\n\n23\n\nSoweit der Senat hiernach den vom Kläger berichteten Erlebnissen in Kamerun\nam 17. August 1997 Glauben zu schenken vermag, handelt es sich zwar um\nMaßnahmen des kamerunischen Staates, denen ohne weiteres asylerhebliche\nIntensität beizumessen ist. Gleichwohl können sie nicht als eine zur Anwendung des\nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes führende Vorverfolgung des Klägers\nqualifiziert werden, weil der sowohl für eine Asylanerkennung als auch für die\nZuerkennung eines Abschiebungsschutzes wegen politischer Verfolgung nach § 51\nAbs. 1 AuslG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung und der\nAusreise des Klägers nicht festzustellen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher\nRechtsprechung ist insofern allein entscheidend, ob die Ausreise sich bei objektiver\nBetrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck\nerlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O.,\nS. 337.\n\n25\n\nDies ist hier nicht der Fall. Für die Frage, ob eine Ausreise nach erlittener\nVerfolgung sich objektiv (noch) als Flucht darstellt, kommt der zwischen Verfolgung\nund Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Schon bloßer Zeitablauf\nkann dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener\nVerfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur\ndann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in engem\nzeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9\nB 4.00 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 229, und\nUrteil vom 25. Juli 2000, a.a.O., S. 337.\n\n27\n\nDie Ausreise des Klägers aus Kamerun, die annähernd fünf Jahre nach seiner\nangeblichen Inhaftierung erfolgte, kann bereits unter diesem zeitlichen Aspekt nicht\nmehr als Flucht vor während der Haft erlittener politischer Verfolgung angesehen\nwerden. Der objektive äußere Zusammenhang zwischen dem früheren\nVerfolgungsgeschehen und der Ausreise im Jahre 2002 war - das vom\nVerwaltungsgericht als unglaubhaft bewertete neue Verfolgungsgeschehen ab dem\nJahre 2001 ausgeblendet - schon durch bloßen Zeitablauf beendet.\n\n28\n\nUnbeschadet dieses zeitlichen Moments kann auch bei objektiver Bewertung der\nSchilderungen des Klägers zu seinem Verhalten zwischen seiner Freilassung und\nseiner Ausreise das Verlassen des Heimatstaates nicht als durch den Druck erlittener\nBehandlung ausgelöste Flucht angesehen werden. Nach eigenen Angaben in der\nmündlichen Verhandlung verhielt sich der Kläger nach seiner Freilassung etwa Mitte\nSeptember 1997 politisch völlig unauffällig, denn er hatte für sich \"selber\nbeschlossen, dass ich mich von der Partei zurückziehen müsse, denn ich war ganz\nallein jetzt zurückgeblieben\". Erst im März des Jahres 2000 habe er eine Vorladung\nder Präsidentin des Departements erhalten, die ihn aufgefordert habe, nicht in\nseinem Elan nachzulassen. Diesen Schilderungen ist zu entnehmen, dass eine\nstaatlicherseits erlittene Verfolgung bereits mit der Rückkehr des Klägers in sein\n\"Alltagsleben\" im September 1997 beendet war. Die dann letztlich im Jahre 2002\nbeschlossene und in die Tat umgesetzte Ausreise beruhte somit nach eigenen\nAngaben des Klägers vielmehr allein und ausschließlich auf den angeblichen\nVorkommnissen ab Anfang Januar 2001, die das Verwaltungsgericht - im\nZulassungsantrag nicht angegriffen - als nicht glaubhaft bewertet hat. Dass für\nseinen Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, die Erlebnisse des Klägers im\nJahre 1997 noch eine irgendwie geartete Bedeutung besaßen, vermag der Senat\nnicht zu erkennen. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr daraus, dass der Kläger die\nInhaftierung bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt in unmittelbarem zeitlichen\nZusammenhang mit seiner Ausreise nicht mit einem Wort erwähnt hat, während er\nder die Flucht auslösenden Verhaftung breiten Raum gab. Hieraus kann bei\nobjektiver Bewertung nur der Schluss gezogen werden, dass er die annähernd fünf\nJahre zurückliegenden Ereignisse im August 1997 zu diesem Zeitpunkt als\nabgeschlossen und für seinen Ausreiseentschluss bedeutungslos ansah.\n\n29\n\n2. Ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß liegt auch nicht\ndarin, \"dass das Gericht bei der Würdigung des Vorbringens des Klägers von einem\nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist\". Denn die Gehörsrüge taugt nicht dazu,\neine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes\neinschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR\n1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 (263).\n\n31\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, das\nVerwaltungsgericht habe ihn auf die beabsichtigte Würdigung des Sachvortrages\nhinweisen müssen, liegt ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht vor. Das\nVerwaltungsgericht war keineswegs verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung\noder die mögliche Beweiswürdigung hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und\nrechtliche Einschätzung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden\nEntscheidungsfindung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85\nu.a. - m.w.N., insoweit in BVerwGE 74, 160, nicht\nabgedruckt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1\nAsylVfG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG); das Urteil des\nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-22/11-a-2755-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-22/11-a-2755-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283001","retrieved":"2026-07-09 02:58:08.224735+00:00"}}