{"status":"available","doknr":"OLD283039","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1221.14A3694.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"14 A 3694/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \neines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG auf der Grundlage der \nvon ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Klägerin an \neiner schwer wiegenden psychischen Erkrankung leidet, die im Kosovo nicht adäquat \nbehandelt werden kann. Auf der Grundlage zahlreicher im Einzelnen benannter \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes, der deutschen Botschaft in Belgrad und des \nUNHCR hat das Verwaltungsgericht außerdem die Überzeugung gewonnen, dass \ndie Klägerin auf eine Behandelbarkeit im übrigen Serbien und Montenegro nicht \nverwiesen werden kann, weil sie diese bei einer akuten Dekompensation nicht mit \nder erforderlichen Sicherheit erreichen und außerdem nicht finanzieren kann. \n\n4\n\nDie Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG, \"ob eine Kosovo-Albanerin, die an einer im Kosovo nicht \nbehandelbaren Erkrankung leidet, auf eine vorliegend real gegebene \nBehandlungsmöglichkeit in Serbien/Montenegro verwiesen werden kann, auch wenn \nsie die Behandlung nach eigener Aussage nicht selbst finanzieren kann\". Das Ziel, \ndie Frage der Abschiebungsrelevanz der mangelnden persönlichen Fähigkeit, eine \nnotwendige medizinische Behandlung im Zielland zu finanzieren, grundsätzlich zu \nklären, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht \nhat sein Urteil auch auf den selbstständig tragenden Gesichtspunkt der mangelnden \nErreichbarkeit medizinischer Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro \ngestützt. Diese Erwägung hat die Beklagte nicht mit Berufungszulassungsgründen \nangegriffen. Sie tritt insoweit vielmehr lediglich der Annahme des \nVerwaltungsgerichts entgegen und beruft sich dazu auf andere Erkenntnismittel. \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Berufungszulassungsgrund im \nSinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Im übrigen entspricht das Urteil insoweit der \nAuskunftslage des Auswärtigen Amtes, wie sie dem Senat aus anderen Verfahren \nbekannt ist.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2004, \n- 14 A 2583/04.A -.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-21/14-a-3694-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-21/14-a-3694-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283039","retrieved":"2026-07-09 02:58:11.802453+00:00"}}