{"status":"available","doknr":"OLD283040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1221.10B1566.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"10 B 1566/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Augenscheinseinnahme durch den Vorsitzenden des Senats hat ergeben, \ndass das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung - die sich der Senat nach \nMaßgabe der weiteren Ausführungen zu eigen macht - die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 30. September 2003 abgelehnt hat. \nAuch die Beschwerdebegründung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen \nAnlass. \n\n3\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verstößt - jedenfalls nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz \nder Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben liegt nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines übergeleiteten Planes, der \nverbindliche planungsrechtliche Regelungen enthält. Mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Ortssatzung der Stadt L. \nvom 8. Juni 1954 über die Baugestaltung zwischen L1.-------weg , verlängerter U.-----\n----straße und T.-------------straße - wenn sie hinsichtlich ihres Geltungsbereichs \nüberhaupt bestimmt genug ist - jedenfalls nicht das Vorhabengrundstück erfasst. \nAbgesehen davon berufen sich die Antragsteller auf Vorschriften, die ihre \nRechtsgrundlage in § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 \n(RGBl. I, S. 938) haben. Diese dienen dem öffentlichen Interesse und nicht dem \nDrittschutz. Der Baustufenplan vom 19. November 1957 ist nach dem unwider-\nsprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners nicht übergeleitet worden. \n\n4\n\nDemzufolge hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben der Beigeladenen zu \nRecht nach § 34 BauGB beurteilt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch \nden Vorsitzenden des Senats fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach Art, \nMaß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar sind in der näheren \nUmgebung viele eingeschossige Wohngebäude vorhanden. Unmittelbar südöstlich \ngrenzt aber an das Baugrundstück das Grundstück Am T1. 26 an. Dieses ist \nhingegen dreigeschossig mit aufgesetztem geneigtem Dach bebaut. Seitlich in \nRichtung Baugrundstück verfügt es über einen eingeschossigen Anbau mit \naufgesetzter Dachterrasse. Noch stärker baulich ausgenutzt ist das nachfolgende \nGrundstück Am T2. Nr. 24. Das dort errichtete Gebäude ist dreigeschossig und \nhat zusätzlich ein aufgesetztes Staffelgeschoss. Weiterhin hat es ein Basisgeschoss, \ndas zur Straße hin als Garagengeschoss genutzt wird. Da es sich bei diesen beiden \nGebäuden nicht um Fremdkörper handelt, prägen sie die nähere Umgebung mit, in \ndie sich das Vorhaben der Beigeladenen einfügt. Ein Rücksichtnahmeverstoß liegt \nnicht vor. \n\n5\n\nDas gilt auch bezüglich der Bauweise. Planungsrechtlich handelt es sich bei dem \nstrittigen Vorhaben um ein Gebäude, weil die drei oberirdisch sichtbaren Baukörper \ndurch ein einziges Kellergeschoss verbunden sind. Dieses führt zu einer nur \neinheitlichen Nutzbarkeit des Gesamtkomplexes, weil sich dort eine nur über eine \nZufahrt erreichbare Tiefgarage befindet, in der die notwendigen Stellplätze \nnachgewiesen sind. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember \n1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79.\n\n7\n\nSollte es sich bei dem Gesamtvorhaben wegen der Länge des Basisgeschosses \nvon ca. 72 m nicht mehr um eine offene Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO \nhandeln, weil auch Hausgruppen höchstens eine Länge von 50 m Länge haben \ndürfen, verleiht dies den Antragstellern kein Abwehrrecht. Die Begrenzung der \nGebäudelänge in der offenen Bauweise ist nämlich nicht nachbarschützend. Sie \ndient nur einem allgemeinen städtebaulichen Zweck. \n\n8\n\nVgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 23 \nRn. 25. \n\n9\n\nAuch bauordnungsrechtlich verstößt das Vorhaben nicht zu Lasten der \nAntragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere hält die dem \nGrundstück der Antragsteller zugewandte Wand unter Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs den erforderlichen Grenzabstand ein. Das zurückversetzte \nStaffelgeschoss wahrt den vollen Grenzabstand. Das ist im Ortstermin nachvollzogen \nworden. Das einheitliche Gebäude beansprucht in zulässiger Weise gegenüber dem \nGebäude Am T1. 26 ein zweites Mal das Schmalseitenprivileg. Dieses wird \nnicht zwischen den Gebäuden A - B und B - C benötigt. Hierfür hat der \nAntragsgegner zulässigerweise eine Ausnahme nach § 6 Abs. 13 BauO NRW erteilt, \nohne dass die Antragsteller nachbarrechtsrelevant betroffen wären. \n\n10\n\nIm Übrigen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-21/10-b-1566-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-21/10-b-1566-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283040","retrieved":"2026-07-09 02:58:11.898101+00:00"}}