{"status":"available","doknr":"OLD283052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1220.7A703.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-20","aktenzeichen":"7 A 703/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2002 ist unwirksam.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger - diese als Gesamtschuldner - und der \nBeklagte je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der \nFestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 6.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nNachdem die Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die angefochtene \nEntscheidung für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des \nVerfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-stands nach billigem \nErmessen zu entscheiden. Dem entsprach es hier, die Kosten zwischen den Klägern und dem \nBeklagten hälftig aufzuteilen.\n\n3\n\nZwar trifft es zu, dass die Kläger ohne die zur Erledigung führende Erteilung der \nBaugenehmigung voraussichtlich obsiegt hätten. Ein Anspruch auf die begehrte \nGenehmigung war jedoch erst auf Grund der Rechtsänderung durch das Gesetz zur \nAusführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17. Dezember 2003 eindeutig zu bejahen. \nDiese Rechtsänderung hat der Beklagte letztlich auch zum Anlass genommen, den Klägern \neine Baugenehmigung zu erteilen. Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die \nKläger zuvor einen Anspruch auf Grund der begünstigenden Regelungen des § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 bzw. 4 BauGB hatten, war umstritten. Ihre Klärung ist nicht Aufgabe der \nBilligkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO.\n\n4\n\nDie gesamtschuldnerische Haftung der Kläger für ihren Kostenanteil beruht auf § 159 \nSatz 2 VwGO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf \n§ 162 Abs. 3 VwGO.\n\n5\n\nBei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. beruhenden Streitwertfestsetzung war zu \nberücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein vollständiges Wohnhaus und noch \nnicht einmal um eine selbstständige Wohneinheit ging. Allerdings erscheint hinsichtlich des \nJahresnutzwerts ein Ansatz von rd. 8,-- EUR gerechtfertigt.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-20/7-a-703-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-20/7-a-703-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283052","retrieved":"2026-07-09 02:58:12.997681+00:00"}}