{"status":"available","doknr":"OLD283051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1220.21A1808.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-20","aktenzeichen":"21 A 1808/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im Umfang der zugelassenen Berufung \ngeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 2. der \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 \nund des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 richtet.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Kosten \ndes erstinstanzlichen Verfahrens; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in I. , O.-------straße 8 (Gemarkung F. , Flur , \nFlurstück ), eine Abfallsortieranlage mit Zwischenlager mit einer Leistung von \ninsgesamt 32.000 t/a (sog. Wertstoff-Aufbereitungs-Zentrum I. ). Errichtung und \nBetrieb der streitbefangenen Anlage wurden vom Beklagten mit Bescheid vom \n14. Januar 1999, gerichtet an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die W. GmbH, \nund gestützt u.a. auf die Nummern 8.10 Spalte 2 Buchst. a und b sowie 8.11 Spalte 2 \nBuchst. a und b der 4. BImSchV in der seinerzeit geltenden Fassung genehmigt.\n\n4\n\nAusgelöst durch Nachbarbeschwerden erließ der Beklagte nach vorheriger \nAnhörung unter dem 4. Oktober 2000 eine Ordnungsverfügung gegen die W. \nGmbH, in der er unter Ziffer 1. \"die weitere Annahme von Abfällen auf der \nFreifläche\", die in der Verfügung weiter beschrieben wird, untersagte und unter Ziffer \n2. verfügte, dass \"derzeit schon auf der Freifläche liegende Abfälle\" nicht behandelt \noder auf dem Gelände umgesetzt werden dürften, es sei denn zum Abtransport; \nferner drohte er für den Fall der Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung ein \nZwangsgeld an.\n\n5\n\nDen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch der W. GmbH vom \n13. Oktober 2000 wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid \nvom 26. September 2001 als unbegründet zurück. Hierin wurde Ziffer 1. der \nangefochtenen Ordnungsverfügung u.a. hinsichtlich der Beschreibung der Freifläche, \nauf der eine Lagerung von Abfällen untersagt wird, neu gefasst. Ziffer 2. der \nVerfügung wurde dahingehend geändert, dass sich das Behandlungsverbot auf die \n\"derzeit schon auf der nicht genehmigten Freifläche liegenden Abfälle\" erstrecke. Zur \nBegründung der unter Ziffer 2. getroffenen Anordnung heißt es im \nWiderspruchsbescheid, aus dem Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 \nergebe sich, dass eine Behandlung von Abfällen auf der Freifläche nicht genehmigt \nworden sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 26. Oktober 2001 Klage erhoben, mit der sie sich im \nWesentlichen gegen die verfügte Beschränkung der Abfalllagerung auf ihrem \nBetriebsgrundstück gewendet hat, weil der Genehmigung vom 14. Januar 1999 eine \nBeschränkung der für die genehmigte Zwischenlagerung von Abfall zu benutzenden \nFlächen nicht zu entnehmen sei. Im Übrigen hat sie geltend gemacht, dass der \nBeklagte für die Stillegung eines nicht genehmigten Abfalllagers sachlich nicht \nzuständig gewesen sei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung mit Androhung von \nZwangsgeld des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund zur Begründung im Wesentlichen dargelegt, warum er sich für den Erlass \nvon Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung für zuständig und die von der \nKlägerin durchgeführte Lagerung von Abfällen auf Teilflächen des Betriebsgeländes \nfür rechtswidrig hält.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht \ndie angefochtene Ordnungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nach Nr. 10.1.8 der Anlage zur \nVerordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360) in der bei Erlass \nder Verfügung geltenden Fassung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 364) sachlich \nnicht zuständig gewesen, weil diese Vorschrift eine Zuständigkeit - allein - der \nKreisordnungsbehörden für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG vorsehe, \n\"soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur \nVierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannten Anlagen ohne die \nerforderliche Genehmigung gelagert wird\". Von dieser Regelung würden sowohl die \nvon der Klägerin betriebene Anlage als auch die Gegenstände der vom Beklagten \nerlassenen Ordnungsverfügung erfasst. Daneben hat das Verwaltungsgericht auf \neine Unbestimmtheit der Regelungen in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung \nhingewiesen, die sich auch auf das in Ziffer 2. des Bescheides enthaltene Merkmal \nder \"nicht genehmigten Freifläche\" erstrecke.\n\n13\n\nGegen das ihm am 5. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am \n28. Februar 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit an die Klägerin \ngerichtetem Bescheid vom 4. April 2003 hat er die angefochtene Ordnungsverfügung \nneu gefasst. Ziffer 2. der Verfügung ordnet nunmehr an, \"die derzeit auf der \ngesamten Freifläche liegenden Abfälle dürf[t]en nicht im Freien behandelt \nwerden\".\n\n14\n\nMit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit \nsich die Klage gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober \n2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 26. September 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 \nrichtet.\n\n15\n\nZur Begründung der Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf sein \nVorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen geltend: Das \nVerwaltungsgericht verkenne im angefochtenen Urteil, dass die in Punkt 10.1.8 des \nAnhangs zur ZustVOtU enthaltene Zuordnung der Zuständigkeit zu den \nKreisordnungsbehörden auf Anordnungen beschränkt sei, die die Lagerung von \nAbfällen beträfen. Die Anordnung unter Ziff. 2 der angefochtenen \nOrdnungsverfügung beziehe sich jedoch nicht hierauf, sondern auf die Behandlung \nvon Abfällen. Im Immissionsschutzrecht werde zwischen den Tatbeständen der \nLagerung und der Behandlung von Abfällen eindeutig differenziert. Dies zeige \nbeispielhaft der Umstand, dass diese Tatbestände in den Nrn. 8.10 Spalte 2 Buchst. \nb und 8.11 Spalte 2 Buchst. b einerseits und den Nrn. 8.10 Spalte 2 Buchst. a und \n8.11 Spalte 2 Buchst. a des Anhangs zur 4. BImSchV in der seinerzeitigen Fassung \nandererseits getrennt geregelt würden und die Anlage der Klägerin auch tatsächlich \nunter Bezugnahme auf diese Tatbestände genehmigt worden sei. Demzufolge \nbegründe Punkt 10.1.8 des Anhangs zur ZustVOtU hinsichtlich der Anordnung unter \nZiffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung seine, des Beklagten, Zuständigkeit. \nAuch im Übrigen bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Anordnung. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Dass in der \nZeit nach Erlass der Ordnungsverfügung möglicherweise die auf dem \nBetriebsgelände seinerzeit gelagerten Abfälle entfernt und durch andere Abfälle \nersetzt worden seien, stelle nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Frage, \nsondern sei allenfalls für deren Vollziehung von Bedeutung.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil im Umfang der \nBerufungszulassung zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie macht geltend: Nach wie vor sei ungeklärt, auf welchen Flächen des \nBetriebsgrundstücks eine Lagerung von Abfällen zulässig sei. Die angefochtene \nVerfügung sei diesbezüglich inhaltlich unbestimmt. Auch nach der \"Präzisierung\" der \nangefochtenen Ordnungsverfügung durch Bescheid vom 4. April 2003 gehe der \nBeklagte noch davon aus, dass die Lagerung von Abfällen in bestimmten Bereichen \ndes Betriebsgrundstücks zulässig sei. An diese Regelung \"zulässiger Lagerflächen\" \nknüpfe die hier streitbefangene Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung an, \nsodass sie ohne diese Regelung nicht verständlich sei. Unklar sei zudem, was in \ndiesem Zusammenhang unter \"Behandlung\" zu verstehen sei. Bereits die Verladung \nvon Abfällen zum Zweck des Abtransports sei als Behandlung anzusehen, die \nvorliegend untersagt werde. Insoweit sei auch die \"präzisierte\" Ordnungsverfügung \n\"nicht genügend bestimmt bzw. unberechtigt\". Unbestimmt sei des weiteren, auf \nwelchen Zeitpunkt bei der Bestimmung der \"derzeit\" auf der Freifläche lagernden \nAbfälle abzustellen sei. Durch die laufende Annahme weiterer Abfälle verändere sich \nsowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des \"derzeit\" auf dem \nBetriebsgrundstück vorhandenen Abfalls. Schließlich hätten Messungen \nzwischenzeitlich erwiesen, dass von der streitbefangenen Anlage keine schädlichen \nUmwelteinwirkungen ausgingen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung Arnsberg verwiesen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben \nworden, zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO Stellung zu \nnehmen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nNach erfolgter Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 130a \nVwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist im Umfang der Zulassung durch den Senat auch \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 und des Bescheides des \nBeklagten vom 4. April 2003 zu Unrecht aufgehoben. Die Regelung ist rechtmäßig, \neine Verletzung von Rechten der Klägerin demzufolge nicht festzustellen (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Regelung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 \nBImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde u.a. anordnen, dass eine Anlage, \ndie ohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. \nDiese Voraussetzungen lagen hier vor.\n\n26\n\nDie Klägerin betrieb ihre immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur \nSortierung und Zwischenlagerung von Abfällen auf eine Weise, die gegenüber dem \nInhalt der Genehmigung vom 14. Januar 1999 im Sinne von § 16 BImSchG \nwesentlich geändert war, ohne über eine Genehmigung für diese Betriebsweise zu \nverfügen.\n\n27\n\nIn der der Klägerin für Errichtung und Betrieb des \"WAZ I. \" erteilten \nGenehmigung wird der Klägerin eine Behandlung von Abfällen ausschließlich \ninnerhalb der auf dem Betriebsgelände errichteten Baulichkeiten, namentlich der \nSortierhalle, nicht hingegen auf den Freiflächen des Betriebsgrundstücks \nerlaubt.\n\n28\n\nAls Betätigung, die als eine Behandlung von Abfällen zu qualifizieren ist, wird von \nder Genehmigung allein die Sortierung von Abfällen erfasst. Bezogen auf diese \nSortierung und die damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten ist in der \nBegründung der Genehmigung vom 14. Januar 1999 jedoch festgehalten, dass \"das \nAbkippen und Sortieren der Abfälle ... in der Halle statt[findet]\". Auch in den \nAntragsunterlagen, die der Genehmigung zu Grunde liegen, hat die Klägerin \nausdrücklich ausgeführt, \"die Sortieranlage steh[e] in einer geschlossenen Halle\" und \nauch \"die grobe Vorsortierung mittels Bagger und das Entleeren der Container, \nBehälter und KFZ erfolg[e] in dieser Halle\". Auch im Übrigen ist der Genehmigung \nnichts dafür zu entnehmen, dass eine irgendwie geartete Behandlung von Abfällen \nirgendwo auf Freiflächen des Betriebsgeländes außerhalb der Sortierhalle genehmigt \nworden sein könnte. Jeder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige \nAnlagenbetrieb - und hierzu gehört eine Behandlung von Abfällen in dem der \nKlägerin genehmigten Umfang, vgl. Nr. 8.10 Spalte 2 Buchst. a bzw. Nr. 8.11 Spalte \n2 Buchst. a des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. bzw. Nr. 8.11 Spalte 2 Buchst. b des \nAnhangs zur 4. BImSchV -, der nicht genehmigt worden ist, ist jedoch verboten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 \nC 35.87 -, BVerwGE 84, 220 (224).\n\n30\n\nEine derartige, von der erteilten Genehmigung nicht erfasste Behandlung von \nAbfällen im Freien, für die die Klägerin einer Änderungsgenehmigung nach § 16 \nBImSchG bedurft hätte, ist auf dem Betriebsgelände der Klägerin jedoch \ndurchgeführt worden. Nach den Feststellungen des Beklagten sind auf der Freifläche \nihres Betriebsgeländes verschiedentlich Grünabfälle geschreddert und Gestein mit \neiner Brechanlage sowie unter Zuhilfenahme eines Baggers zerkleinert worden. Dies \nhat auch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Da es sich bei diesen \nMaßnahmen, die ohne weiteres dem Begriff einer Behandlung von Abfällen \nunterfallen -\n\n31\n\nvgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-\n/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rdn. 55: \"die Veränderung \nder Qualität oder Quantität von Abfällen (z.B. \nSortieren, Verkleinern, Verdichten ...)\", m.w.N. -,\n\n32\n\num jedenfalls geräusch-, teilweise auch staubintensive Abläufe im Rahmen des \nBetriebs der genehmigungsbedürftigen Abfallbehandlungsanlage der Klägerin \nhandelte, hätte sie einer - vorherigen - Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 \nBImSchG bedurft. An einer solchen fehlt es indes.\n\n33\n\nLagen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, bei denen nach § 20 \nAbs. 2 Satz 1 BImSchG die Stilllegung der genehmigungsbedürftige Anlage - auf die \nnicht genehmigten Betriebsabläufe bezogen - angeordnet werden \"soll\", so war \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch der Beklagte die nach \nLandesrecht für den Erlass einer solchen Stilllegungsverfügung zuständige Behörde. \nDies ergibt sich aus Punkt 10.1.8 des Anhangs zur ZustVOtU. Nach dieser Vorschrift \nsind für den Erlass einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verfügung regelmäßig \ndie Staatlichen Umweltämter zuständig. Zwar besteht von dieser \nZuständigkeitsanordnung eine Ausnahme zu Gunsten der Kreisordnungsbehörden, \n\"soweit Abfall in einer in den Nummern ... 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur Vierten \nVerordnung zur Durchführung des BImSchG ... genannten Anlagen ohne die \nerforderliche Genehmigung gelagert wird\"; diese Ausnahme greift hier aber nicht ein, \nweil sich die vorliegend allein noch streitgegenständliche Ziffer 2. der angefochtenen \nOrdnungsverfügung nicht mit dem Bereich - möglicherweise - ungenehmigter \nLagerung von Abfällen in der Anlage der Klägerin befasst, sondern allein mit deren - \nwie oben dargelegt - genehmigungsbedürftiger, aber nicht genehmigter Behandlung. \nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Juni 2004 im Einzelnen \nausgeführt, dass sich die Zuständigkeitszuordnung zu den Kreisordnungsbehörden \nauch bei Anlagen, die sowohl der Lagerung als auch der Behandlung von Abfällen \ndienen, allein auf den Bereich illegaler Lagerung und nicht zugleich auf denjenigen \nder illegalen Abfallbehandlung erstreckt. Hierauf wird verwiesen.\n\n34\n\nAuch im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Teil-) \nStilllegungsverfügung, mit der - in ihrer maßgeblichen letzten Fassung des \nBescheides vom 4. April 2003 - der Klägerin gegenüber angeordnet wird, dass \"die \nderzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle ... nicht im Freien behandelt \nwerden [dürfen]\", keine Bedenken. Namentlich ist die Verfügung hinreichend \nbestimmt. Bei dem Begriff der \"Behandlung von Abfällen\" handelt es sich um einen \nFachbegriff, dessen Inhalt in dem bereits oben genannten Sinn auch für den Bereich \ndes Immissionsschutzrechts geklärt ist. Die vom Beklagten beanstandeten \nBetätigungen der Klägerin, das Zerkleinern von Grünabfällen und Gestein, fallen \nohne weiteres darunter, die - einfache - Verladung von Abfällen tut es - entgegen der \nDarstellung der Klägerin - nicht. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Begriffs \nbestehen nicht. Dasselbe gilt für die Anordnung, dass die Abfallbehandlung \"im \nFreien\", d.h. - wo auf dem Betriebsgrundstück auch immer - außerhalb der auf dem \nBetriebsgrundstück befindlichen Baulichkeiten untersagt wird.\n\n35\n\nHinreichend bestimmt ist auch die Angabe, dass eine Behandlung derjenigen \nAbfälle untersagt ist, die \"derzeit auf der gesamten Freifläche\" liegen. Da die - letzte - \nÄnderung, die Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung erfahren und mit der \ndiese Regelung ihren nunmehr maßgeblichen Wortlaut erhalten hat, durch Bescheid \nvom 4. April 2003 erfolgt ist, ist die Verfügung ersichtlich dahin zu verstehen, dass \nsie sich - ausschließlich - auf diejenigen Abfälle bezieht, die sich bei Wirksamwerden \ndieser Verfügung durch Bekanntgabe an die Klägerin auf den Freiflächen des \nBetriebsgrundstücks befanden. Der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese \nAbfälle auch derzeit noch auf dem Grundstück befinden, muss dabei nicht weiter \nnachgegangen werden. Seitdem eingetretene \"Bestandsveränderungen\" wären nicht \ngeeignet, die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung \nund die hieraus folgende Unbegründetheit der erhobenen Anfechtungsklage in \nZweifel zu ziehen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt unter Berücksichtigung des erstinstanzlich \nverfolgten weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin und der nur teilweisen \nBerufungszulassung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung \nvom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. \nMärz 2004 (BGBl. I S. 390), § 72 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-20/21-a-1808-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-20/21-a-1808-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283051","retrieved":"2026-07-09 02:58:12.907819+00:00"}}