{"status":"available","doknr":"OLD283077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1217.6A3280.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-17","aktenzeichen":"6 A 3280/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.468,68 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. \n\n7\n\nDer Kläger, Beamter des beklagten Landes, hat am 00.00.0000 vor dem \nStandesamt die Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann begründet. Er verfolgt \nmit der Klage eine Verpflichtung des Beklagten, ihm im Rahmen seiner Dienstbezüge \nab 00.0000 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage als unbegründet angesehen: Die Weigerung des Beklagten, dem \nKläger den verlangten Familienzuschlag zu zahlen, sei rechtlich einwandfrei. Der \nBeklagte habe sich zutreffend darauf gestützt, dass der Kläger weder verheiratet im \nSinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sei noch \nseinen Lebenspartner nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen \nhabe (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei etwas \nanderes als eine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Aus dem \nLebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266, ergebe sich \nebenfalls kein Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlags. Das verstoße weder \ngegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n8\n\nDer Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei von seinem, des Klägers, \nerstinstanzlichen Vortrag abgewichen, auf den er sich zur Begründung des \nZulassungsantrags beziehe. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei \nunzutreffend. Das bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Eine Heranziehung der \neinfach- gesetzlichen Regelungen reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Vielmehr sei \nauf die verfassungsrechtliche Sicht und hier insbesondere auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz abzustellen. Seine Ungleichbehandlung beim \nFamilienzuschlag gegenüber Eheleuten sei nicht gerechtfertigt. Es gehe um gleich \ngelagerte Sachverhalte. Ein Unterschied bestehe lediglich darin, dass es sich in \neinem Fall um die Ehe zwischen Mann und Frau und im anderen Fall um eine \nLebenspartnerschaft zwischen zwei Männern handele. Die den sogenannten \nEhegattenzuschlag rechtfertigenden Gedanken unterschieden sich dabei - mit \nAusnahme des Falles, in dem Kinder vorhanden seien - nicht. Die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung rechtfertige sich auch nicht aus \nArt. 6 GG. Dieser beinhalte lediglich ein verfassungsrechtliches Schutzrecht für \nEhegatten, nicht hingegen eine staatliche Pflicht, die Ehe im Unterschied zur \neingetragenen Lebenspartnerschaft bei gleichen Voraussetzungen zu fördern. \nLetzteres habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung auch nicht \nausgedrückt. \n\n9\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage \nabzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt.\n\n10\n\nSoweit der Kläger geltend macht, bereits aus seinem erstinstanzlichen \nVorbringen ergebe sich, dass die Klage Erfolg haben müsse, beinhaltet das für sich \ngesehen keine Darlegung von Gesichtspunkten, aus denen heraus sich ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts herleiten \nließen. Es fehlt dabei an der notwendigen Auseinandersetzung mit den Argumenten \ndes Verwaltungsgerichts. \n\n11\n\nDas zusätzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung \nder Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es zielt darauf ab, die Regelung des \n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, nach der ein Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten \nBeamten gewährt wird, müsse unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts auch \nbei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Anwendung finden. Dem ist nicht \nzu folgen. Der Kläger ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht \nverheiratet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe.\n\n12\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil \nvom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, Neue \nJuristische Wochenschrift 2002, 2543 (2548).\n\n13\n\nDas macht er offenbar auch selbst nicht (mehr) geltend, und eine über den insoweit \neindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung von Besoldungsvorschrif-\nten ist den Gerichten verwehrt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Gesetzesvor-\nbehalt der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG). Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe \nder gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52, Entscheidungen des Bundesverfas-\nsungsgerichts (BVerfGE) Band 8 S. 1 (18 ff.) sowie \nvom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE Band 81, \n363 (385, 386); OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai \n2001 - 6 A 4476/98 -, m.w.N. (ständige \nRechtsprechung).\n\n15\n\nDaran hat sich durch das vom Kläger angeführte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - im Grundsatz \nnichts geändert, und um einen Einzelfall der dort entschiedenen Art handelt es sich \nhier nicht. \nDer vom Kläger herangezogene Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nführt nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis. \n\n16\n\nBei Regelungen des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine \nverhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1981 \n- 2 BvR 933/77 -, BVerfGE Band 56, 87 (94 ff.), vom \n15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, DVBl. 1985, 520, \nund vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, DVBl. \n1986, 138; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2002 - 6 A \n4395/99 -.\n\n18\n\nIm Rahmen dieses Gestaltungsfreiraums ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht \ngehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen \nunterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene - \nsachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 \nA 2.85 -, Recht im Amt 1987, 116.\n\n20\n\nVon Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, \nwenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Es \nist nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, \nzweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvL 4/83 -, a.a.O. (139); OVG NRW, Beschluss \nvom 28. Februar 2002 - 6 A 5050/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter(NWVBl.) 2004, 353. \n\n22\n\nHiervon ausgehend hat der Kläger eine Willkür des Besoldungsgesetzgebers \ndadurch, dass er Beamten, die nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes \neine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, den Familienzuschlag \nnicht zugebilligt hat, nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich \ndarauf, der einzige Unterschied zwischen einer Ehe und seiner Lebenspartnerschaft \nbestehe darin, dass er nicht mit einer Frau, sondern mit einem Mann zusammen- \nlebe, und allein das rechtfertige - wie auch der Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 GG Ehe \nund Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle - nicht, ihm \nden Familienzuschlag zu versagen. Das reicht nicht aus. Der Familienzuschlag ist \nAusfluss des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn \nverpflichtet, nicht nur den Beamten selbst, sondern auch seine Familie \namtsangemessen zu unterhalten. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C \n34.02 -, m.w.N.; \nClemens/Millack/Engelking/Lantermann/ Henkel, \nBesoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand \nJuni 2004, Teil II § 40 BBesG Anm. 1.\n\n24\n\nDafür, dass der Dienstherr aus dem Alimentationsprinzip heraus auch zur \namtsangemessenen Unterhaltung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners eines \nBeamten verpflichtet ist, bietet die Argumentation des Klägers jedoch keinen \nhinreichenden Anhaltspunkt. Soweit er darauf verweist, dass das \nBundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 -, Monatsschrift \nfür Deutsches Recht 2004, 1241, eine tarifvertragliche Regelung im Wege der \nSchließung einer unbewussten Tariflücke dahin ausgelegt hat, dass Angestellte, die \neine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, der Stufe des Ortszuschlags für \nverheiratete Angestellte zuzuordnen seien, ergibt sich daraus nichts zu seinen \nGunsten. Der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang als maßgeblich \nangesehene mutmaßliche Wille der Tarifparteien ist beamtenrechtlich ohne \nRelevanz. \n\n25\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf.\n\n26\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er beruft sich hierzu darauf, die \nEntscheidung des vorliegenden Falles habe Auswirkung für alle Beamten des \nLandes Nordrhein-Westfalen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, \nund die spezifische Rechtsfrage des Spannungsverhältnisses des in tatsächlicher \nHinsicht offenkundigen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die \nBedeutung des Art. 6 GG sei neu und ihre obergerichtliche Klärung deshalb geboten. \nDas genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Allein der Umstand, dass die Klärung \neiner Rechtsfrage für gleich geartete Fälle ebenfalls von Bedeutung ist, verleiht ihr \nnoch keine grundsätzliche Bedeutung (zwecks Erhaltung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts).\n\n27\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa \nOVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -, m.w.N., u.a. unter Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 \n- 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n \n\n28\n\nDasselbe gilt für den vom Kläger angeführten Umstand, dass die Rechtsfragen, \ndie sich in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren stellen würden, neu seien. \nHinzu kommt, dass in diesem Zusammenhang bereits der Ausgangspunkt seiner \nArgumentation nicht zutrifft; ein offenkundiger Verstoß gegen das Willkürverbot des \nArt. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). Insoweit ist der zweifache Jahresbetrag des erstrebten \nFamilienzuschlags maßgebend.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September \n1999 - 2 B 53.99 -, NWVBl. 2000 S. 176, und vom \n27. September 2001 - 2 C 48.00 -.\n\n32\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-17/6-a-3280-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-17/6-a-3280-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283077","retrieved":"2026-07-09 02:58:16.375551+00:00"}}