{"status":"available","doknr":"OLD283078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1217.21A102.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-17","aktenzeichen":"21 A 102/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAls Naturschutzverband wendet sich der Kläger gegen die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach für \nden Zeitraum 1996 bis 2020. \n\n3\n\nDer Braunkohlentagebau Hambach liegt im rheinischen Braunkohlenrevier, dass \ndurch die Städte Köln, Aachen und Mönchengladbach begrenzt wird. Die Planung \ndes Abbaus im rheinischen Braunkohlenrevier erfolgte ursprünglich auf der \nGrundlage des Gesetzes über die gesamte Planung im rheinischen \nBraunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NRW. S. 71). Danach war vorgesehen, \ndass durch den \"Planungsausschuss für das rheinische Braunkohlengebiet\" \n(Braunkohlenausschuss) ein Gesamtplan aufgestellt wird, der durch den \nMinisterpräsidenten als Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den \nzuständigen Fachministern für verbindlich erklärt wird. Weiter war vorgesehen, dass \ndie Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Plans auch zeitlich, räumlich und \nsachlich in Teilabschnitten erfolgen könne.\n\n4\n\nAnfang der 70er Jahre zeichnete sich bei der Rheinische Braunkohlenwerke AG, \nder ursprünglichen Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, eine unternehmerische \nEntscheidung für den Aufschluss der Braunkohlenlagerstätte Hambach ab. Mit \nSchreiben vom 19. Juni 1974 stellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim \nBraunkohlenausschuss einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung \nund Verbindlichkeitserklärung des Teilplans Hambach. Zur Vorbereitung seiner \nEntscheidung über diesen Antrag holte der Braunkohlenausschuss u.a. ein aus elf \nTeilen bestehendes ökologisches Gutachten zu dem geplanten Tagebau ein. Am \n16./17. Dezember 1976 stellte der Braunkohlenausschuss den \"Teilplan 12/1 \n- Hambach-Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach - des \nGesamtplanes für das rheinische Braunkohlengebiet\" - im Folgenden: Teilplan 12/1 \n- Hambach - auf. Mit Erlass vom 11. Mai 1977 erklärte der Ministerpräsident des \nLandes Nordrhein-Westfalen den Teilplan 12/1 - Hambach - hinsichtlich der äußeren \nBegrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbau- und Außenhaldenflächen mit \nzwei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben für verbindlich und \nmachte dies am 27. Juni 1977 bekannt. \n\n5\n\nDie Abbau- und Haldenfläche des von dem Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten \nGebiets erstreckt sich in einem Bereich zwischen Rur und Erft, der von Düren und \nJülich im Westen sowie von Bedburg und Horrem im Osten eingegrenzt wird und hat \nein Gesamtmaß von rund 85 km2. Sie wird von einem rund 7,3 km2 umfassenden \nSicherheitsbereich umgeben. In dem Abbaugebiet können nach Angaben der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen insgesamt etwa 2,5 Milliarden Tonnen \nBraunkohle gewonnen werden. Bei einer langfristig geplanten jährlichen \nFördermenge von 45 bis 55 Millionen Tonnen Braunkohle wird der Abbau des \ngesamten Feldes bis etwa zum Jahre 2045 andauern. \n\n6\n\nBereits unter dem 19. Juli 1974 hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen \ndem damals zuständigen Bergamt Köln einen bergmännischen Betriebsplan und \neinen (planerischen) Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach vorgelegt. \nAufgrund des für verbindlich erklärten Teilplans 12/1 - Hambach - legte die \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 15. Juni 1977 eine ergänzte und \nangepasste Neufassung des (planerischen) Rahmenbetriebsplans und unter dem \n15. November 1977 eine ergänzte und angepasste Neufassung des bergmännischen \nBetriebsplans vor. Diese Rahmenbetriebspläne erfassten eine Teilfläche von 23 km2 \ndes von dem Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Gebiets, auf der bis zum Jahre \n1995 etwa 282 Millionen Tonnen Braunkohle gewonnen werden sollten. \n\n7\n\nUnter dem 13. März 1978 ließ das Bergamt Köln den (planerischen) \nRahmenbetriebsplan und den bergmännischen Betriebsplan zu. \n\n8\n\nAuf der Grundlage von in der Folgezeit ebenfalls zugelassenen Haupt- und \nSonderbetriebsplänen begann die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Jahre \n1978 mit dem Aufschluss der Lagerstätte. Die Braunkohlengewinnung setzte im \nJahre 1984 ein.\n\n9\n\nIn Erkenntnis der Tatsache, dass der in dem (planerischen) Rahmenbetriebsplan \nvom 15. Juni 1977 und dem bergmännischen Betriebsplan vom 15. November 1977 \nvorgesehene Planstand 1996 erreicht werden würde, stellte die Rheinbraun AG, die \nRechtsnachfolgerin der Rheinischen Braunkohlewerke AG und die weitere \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen, unter dem 3. Mai 1993 einen \nRahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 \n- im Folgenden: Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 - auf. Die danach vorgesehene \nAbbaufläche schließt mit ihrer westlichen Grenze an den in den Betriebsplänen aus \ndem Jahre 1977 beschriebenen und zugelassenen Tagebaustand an und erstreckt \nsich von dort aus weiter in südöstlicher Richtung. Die südliche Begrenzung entspricht \ndem voraussichtlichen Tagebaustand im Jahre 2020. Der gesamte Planungsraum \nliegt innerhalb der vom Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Fläche. Mit Schreiben \nvom 3. Mai 1993 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Bergamt \nKöln die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans. \n\n10\n\nUnter dem 27. Mai 1993 legte das Bergamt Köln den Rahmenbetriebsplan \nHambach 1993 dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen u. a. mit der Bitte um \nStellungnahme zu der Frage vor, ob für die Zulassung ein Planfeststellungsverfahren \nmit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In Übereinstimmung \nmit der beratend hinzugezogenen Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses \nbeim Regierungspräsidenten Köln antwortete das Landesoberbergamt NRW mit \nSchreiben vom 15. März 1994: Ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für die \nZulassung des vorgelegten Rahmenbetriebsplans sei nicht erforderlich, da die ein \nsolches Verfahren vorsehende Vorschrift des § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes \nfür das vorliegend in Rede stehende Vorhaben nicht einschlägig sei. Dieses \nVorhaben unterliege einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 \ndes Bundesberggesetzes, so dass § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes keine \nAnwendung finde, weil in diesem Verfahren die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet sei, die den Anforderungen des \nBundesberggesetzes entspreche. Davon sei auszugehen, weil die sachlichen und \nformalen Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durch das \nErarbeitungsverfahren zum Teilplan 12/1 - Hambach - weitgehend erfüllt worden \nseien. Im Hinblick auf das gemäß § 54 des Bundesberggesetzes durchzuführende \nZulassungsverfahren werde gebeten, u. a. auch die fachliche Stellungnahme der \nanerkannten Naturschutzverbände einzuholen.\n\n11\n\nIm Hinblick darauf beteiligte das Bergamt Köln mit Schreiben vom 16. Mai 1994 \ndas als Koordinierungsstelle für BUND, NABU und LNU eingerichtete Landesbüro \nder Naturschutzverbände NRW förmlich an dem Beteiligungsverfahren und gab ihm \nGelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Zur Information fügte das Bergamt Köln \nseinem Schreiben eine Ausfertigung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 \nbei.\n\n12\n\nUnter dem 21. November 1994 rügte das Landesbüro der Naturschutzverbände \nNRW im Wesentlichen: Es sei ein falsches Zulassungsverfahren gewählt worden, da \nein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung hätte \ndurchgeführt werden müssen. Zusätzlich hätte der Braunkohlenausschuss ein \nBraunkohlenplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für einen \"ökologischen \nTeilplan Hambach\" einleiten müssen. Im Weiteren beanstandete das Landesbüro der \nNaturschutzverbände NW zahlreiche Einzelpunkte des Rahmenbetriebsplans.\n\n13\n\nIn einem am 19. Juni 1995 geführten Gespräch kamen Vertreter des \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes \nNRW, des Landesoberbergamts NRW und des Beklagten als Funktionsnachfolger \ndes Bergamts Köln übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es für die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans keine Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.\n\n14\n\nUnter dem 20. Juni 1995 übersandte der Beklagte dem Landesbüro der \nNaturschutzverbände NRW die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen \nerstellten \"Angaben zum Naturhaushalt\" aus November 1994. Dazu nahm das \nLandesbüro der Naturschutzverbände NRW unter dem 3. August 1995 unter \nWiederholung und Vertiefung seiner früheren Einwände Stellung und machte darüber \nhinaus im Wesentlichen geltend: Das sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz \nergebende Beteiligungsrecht sei verletzt, weil die Naturschutzverbände nur \nunzureichend beteiligt worden seien. Da die nachgereichten Unterlagen mit Angaben \nzum Naturhaushalt unvollständig, ungenau, veraltet und zum größten Teil \nunzutreffend seien, sei es ihnen nicht möglich, ihrer Beteiligungs- und \nBeratungspflicht im Zulassungsverfahren ausreichend nachzukommen. Nur auf der \nGrundlage ausreichender Informationen könnten sie ihre gesetzliche Pflicht zur \nPrüfung aller naturschutzrechtlichen Vorschriften erfüllen. Darüber hinaus nahm das \nLandesbüro der Naturschutzverbände NRW ebenfalls unter dem 3. August 1995 zu \nzahlreichen Einzelpunkten der \"Angaben zum Naturhaushalt\" aus November 1994 \nnäher Stellung. \n\n15\n\nMit Bescheid vom 17. August 1995 ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan \nHambach 1993 befristet bis zum 31. Dezember 2020 und mit zahlreichen \nNebenbestimmungen zu. Mit der Nebenbestimmung Nr. 7.1 wurde der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen u. a. aufgegeben, die mit Schreiben vom \n5. November 1994 vorgelegten \"Angaben zum Naturhaushalt\" zur fachlichen Prüfung \nzu aktualisieren, zu präzisieren und zu ergänzen und die Aktualisierung und \nErgänzung bis zum 31. Dezember 1996 vorzulegen.\n\n16\n\nAm 6. September 1995 legte der Kläger gegen die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 Widerspruch ein und führte zur Begründung im \nWesentlichen an: Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllen können, da kein \nPlanfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt worden sei. Zudem seien ihm die eingeholten Unterlagen zur \nAbfallbeseitigung, zum Immissionsschutz und zu Bau- und Bodendenkmälern nicht \nzur Verfügung gestellt worden. Der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte vor \nder Zulassung des Vorhabens aufgegeben werden müssen, die Angaben zum \nNaturhaushalt zu aktualisieren und ergänzen. Wenn die Angaben aufgrund der \nNebenbestimmung Nr. 7.1 nachgereicht würden, bestünde für ihn keinerlei \nMitwirkungsmöglichkeit mehr. Zudem seien die mit dieser Nebenbestimmung \nangeforderten Ergänzungen äußerst unvollständig.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1996, zugestellt am 5. Juni 1996, wies \ndas Landesoberbergamt NRW den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur \nBegründung im Wesentlichen an: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der \nZulässigkeit des Widerspruchs, da vieles dafür spreche, ein subjektiv öffentliches \nRecht des Klägers zu verneinen, weil die Vorschriften über die Durchführung des \nbergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung dem \nKläger kein Recht einräumten, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein \nbestimmtes Verhalten verlangen zu können. Diese Bedenken könnten jedoch \nletztlich dahinstehen, da der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Für die \nFortführung des Braunkohlentagebaus Hambach sei kein bergrechtliches \nPlanfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen \ngewesen. Im Übrigen habe das seinerzeit durchgeführte Braunkohlenplanverfahren \nsowohl die formellen als auch die materiellen Anforderungen, die an eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung zu stellen seien, in wesentlichen Punkten erfüllt.\n\n18\n\nAm 2. Juli 1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n19\n\nUnter dem 6. Januar 1997 hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die mit \nder Nebenbestimmung Nr. 7.1 des Zulassungsbescheids geforderte Aktualisierung, \nPräzisierung und Ergänzung der \"Angaben zum Naturhaushalt\" vorgelegt. Mit \nSchreiben vom 17. Februar 1997 leitete der Beklagte die Unterlagen dem \nLandesbüro der Naturschutzverbände NRW zur Abgabe einer Stellungnahme zu. Mit \nSchreiben vom 28. Juni 1997 hat der Kläger von dieser Gelegenheit zur \nStellungnahme Gebrauch gemacht.\n\n20\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: \nSeine Klagebefugnis ergebe sich unmittelbar aus den Bestimmungen der \neuroparechtlichen Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Zudem sei das ihm \ndurch das Bundesnaturschutzgesetz verliehene Beteiligungsrecht als subjektiv-\nöffentliches Recht ausgestaltet. Sein Beteiligungsrecht sei verletzt, weil der Beklagte \ndie erforderliche Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung unterlassen habe. Der Beklagte sei unzutreffend \ndavon ausgegangen, dass das von dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 \nerfasste Vorhaben Teil des durch den Teilplan 12/1 - Hambach - gekennzeichneten \nund konkretisierten (Gesamt-)Abbauvorhabens sei. Es dürfe nicht auf das durch \nlandesplanerische Vorentscheidungen konkretisierte Gesamtvorhaben abgestellt \nwerden. Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 sei vielmehr ein \nneues Vorhaben im bergrechtlichen Sinne, so dass deshalb ein neues \nRahmenbetriebsplanzulassungsverfahren durchzuführen sei. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten entsprächen die im Rahmen des landesplanerischen \nBraunkohlenplanverfahrens eingeholten und inzwischen völlig überholten \nökologischen Gutachten schon wegen des fehlenden integrativen Ansatzes nicht den \nAnforderungen, die das Bundesberggesetz heute an eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung stelle. Der Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei auch nicht durch die im Braunkohlenplanverfahren \ndurchgeführten Untersuchungen der Umweltauswirkungen hinreichend Rechnung \ngetragen worden, da Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung immer das \nkonkrete Projekt mit seinen Auswirkungen sei und die Braunkohlenplanung keine \ngeeignete Grundlage für eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung biete. \nZudem sei die erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach der sog. Flora-Fauna-\nHabitat-Richtlinie unterlassen worden. Bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der \nUmweltverträglichkeitsprüfung wären Erkenntnisse angefallen, zu denen kraft der \nbesonderen Sachkunde eines Naturschutzverbandes vertieft hätte Stellung \ngenommen werden können. Die faktische Beteiligung am tatsächlich durchgeführten \nZulassungsverfahren ändere nichts an der Verletzung des Beteiligungsrechts.\n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\ndie Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 durch Bescheid des Beklagten vom \n17. August 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landesoberbergamts \nNordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1996 \naufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung hat er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nwiederholt und vertieft. Ergänzend hat er angeführt: Auch auf der Grundlage der \nArgumentation des Klägers bestünde keine Notwendigkeit für die Durchführung eines \nbergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Die \nVorschrift des § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes finde auf Vorhaben, die einem \nbesonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes \nunterlägen, keine Anwendung. Bei rechtsverbindlichen Braunkohlenplänen könne nur \ngeprüft werden, ob das seinerzeit rechtmäßig durchgeführte \nBraunkohlenplanverfahren im Wesentlichen den heutigen Vorschriften zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung genügt hätte. Dies sei für das vorliegend in Rede \nstehende Vorhaben der Fall. Der Ansatz des Klägers, es hätte mit der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden \nmüssen, um die zu diesem Zeitpunkt notwendige Flora-Fauna-Habitat-Prüfung \nintegrieren zu können, gehe fehl, weil eine derartige Integration weder in \ntatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zwingend gewesen sei. Zudem sei die \nFlora-Fauna-Habitat-Richtlinie auf das hier in Rede stehende Vorhaben nicht \nanwendbar und enthalte im weiteren kein obligatorisches Anhörungsrecht der \nÖffentlichkeit und damit der anerkannten Naturschutzverbände.\n\n26\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der \nKläger umfassend gehört worden sei und ausreichend Gelegenheit gehabt habe, in \ndie den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Unterlagen Einsicht zu \nnehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Verletzung des \nBeteiligungsrechts anerkannter Naturschutzverbände komme im Übrigen nur in \nBetracht, wenn die Zulassungsbehörde eine Beteiligung der Verbände umgehe. \nDavon könne hier nicht ausgegangen werden. Mit seinem Einwand, der Beklagte \nhabe die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend ermittelt und seiner \nEntscheidung veraltete Unterlagen zugrunde gelegt, rüge der Kläger nicht eine \nVerletzung seines Mitwirkungsrechts, sondern beanstande vielmehr inhaltlich die \nZulassungsentscheidung. Eine derartige Rüge sei nicht von dem ihm aufgrund des \nBundesnaturschutzgesetzes zustehenden Beteiligungsrecht erfasst. Im Übrigen \nfehlte es an den Voraussetzungen für die Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung, weil der \nRahmenbetriebsplan Hambach 1993 nur Teilflächen eines landesplanerisch in \nseinem konkretisierten Gesamtumfang genehmigten Vorhabens betreffe, das bereits \nvor Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes teilweise zugelassen gewesen \nsei. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich keine Notwendigkeit, eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da das Verfahren zur Zulassung des \nAbbauvorhabens Hambach spätestens im Jahre 1974 mit dem Antrag auf \nVerbindlichkeitserklärung des Braunkohlenplans Hambach sowie den Anträgen auf \nZulassung des (planerischen) Rahmenbetriebsplans und des bergmännischen \nBetriebsplans und damit vor dem Umsetzungsdatum der EG-Richtlinie begonnen \nworden sei. Eine Verletzung der Vorschriften der Richtlinie über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung scheide auch deshalb aus, weil für das Vorhaben im \nRahmen des Braunkohlenplanverfahrens materiell bereits eine frühzeitige Prüfung \nder Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens erfolgt sei. Im Übrigen bestünde \nauch dann, wenn die Fortführung des Tagebaus Hambach als eigenständiges neues \nVorhaben angesehen werde, keine Pflicht zur Durchführung eines bergrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung, da es sich bei den \nseinerzeit durchgeführten Braunkohlenplanverfahren um ein besonderes Verfahren \nim Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes handele, und deshalb die \nVorschrift des § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes nicht zur Anwendung komme. \nDie Kritik des Klägers an einem fehlenden Vorhabenbezug der im Rahmen des \nBraunkohlenplanverfahrens durchgeführten Untersuchungen der \nUmweltauswirkungen gehe fehl, weil sich bereits aus der gesetzlichen Ausgestaltung \ndes Braunkohlenplanverfahrens ergebe, dass es sich bei einem Braunkohlenplan um \nein Instrument handele, dass jeweils ausnahmslos ein Abbauvorhaben in seiner \nGesamtheit zum Gegenstand habe. Auch aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie \nkönne der Kläger kein Beteiligungsrecht oder gar ein Recht auf Durchführung einer \nVerträglichkeitsprüfung herleiten. Weder die Richtlinie selbst noch die aufgrund ihrer \nUmsetzung in innerstaatliches Recht eingeführten Bestimmungen des \nBundesnaturschutzgesetzes sähen ein obligatorisches Beteiligungsrecht von \nNaturschutzverbänden vor. Abgesehen davon sei die Richtlinie auch nicht \nanwendbar, weil die Prüfung des Gesamtvorhabens bereits in den 70er Jahren im \nRahmen des Braunkohlenplanverfahrens und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist \nfür die Richtlinie erfolgt sei. \n\n29\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens sind zwei Petitionsverfahren beim \nPetitionsausschuss des Europäischen Parlaments anhängig gewesen, mit denen \nsich die Petenten dagegen gewandt hatten, dass das Betriebsplanverfahren für die \nFortführung des Tagebaus Hambach ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt worden ist. Die von dem Petitionsausschuss um Auskunft gebetene EG-\nKommission legte in ihrer Stellungnahme vom 25. September 1998 u. a. dar: Es sei \nfestzustellen, dass die deutschen Behörden eine umfassende \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hätten, die die Grundlage für die \nGenehmigung von 1977 gewesen sei. Diese Prüfung decke die Gesamtpalette der \nFragen im Zusammenhang mit der Umwelt ab. Des Weiteren sei der Plan zur \nPrüfung der Öffentlichkeit vorgestellt worden, bevor die Genehmigung erteilt worden \nsei. Infolgedessen sei festzustellen, dass das Vorhaben sowie die gewährten \nGenehmigungen insoweit nicht gegen die Richtlinie über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung verstießen. Der Petitionsausschuss hat sich dieser \nAuffassung der EG-Kommission angeschlossen und die Prüfung der Petitionen \ndaraufhin abgeschlossen. Der Kläger hat gegen die von der EG-Kommission \ngeäußerte Rechtsauffassung eingewandt, dass diese auf einer Stellungnahme des \nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit basiere, die \nlediglich auf eine Beteiligung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nTechnologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgehe. Eine \nStellungnahme des an sich für die Beantwortung von umweltrelevanten EU-\nPetitionen federführend zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit des Landes Nordrhein-Westfalen, von dem seinerzeit erhebliche \nBedenken gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ohne \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter \nUmweltverträglichkeitsprüfung geäußert worden seien, sei weder der EG-\nKommission noch dem Europäischen Parlament zur Kenntnis gebracht worden. \n\n30\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Kläger \nsei klagebefugt, da ihm mit dem sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden \nMitwirkungsrecht ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe und die Möglichkeit einer \nVerletzung dieses Mitwirkungsrechts nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder \nBetrachtungsweise verneint werden könne. Dem Kläger fehle es auch nicht am \nRechtsschutzbedürfnis. Wenn ihm schon vor Klageerhebung ausreichend \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, wäre die Klage möglicherweise \nvon Anfang an unbegründet; daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die \nursprüngliche Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen sei. Die \nKlage habe aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid nicht \nwegen eines Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht des Klägers rechtswidrig sei. \nGrundsätzlich entfalle die Notwendigkeit einer Beteiligung der Naturschutzverbände, \nwenn die Zulassungsentscheidung nicht in einem förmlichen \nPlanfeststellungsverfahren getroffen werde. So liege der Fall hier. Über die Fälle der \nfehlenden oder nicht ausreichenden Beteiligung im Planfeststellungsverfahren hinaus \nsei anerkannt, dass das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes \nauch dann verletzt sein könne, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes \nPlanfeststellungsverfahren nicht durchführe. Das Beteiligungsrecht sei aber nur dann \nauch tatsächlich verletzt, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes \nPlanfeststellungsverfahren umgehe. Derartiges sei nicht festzustellen. Es ließen sich \nkeine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beklagte bewusst oder mit einer \nerkennbar vorgeschobenen, unvertretbaren Begründung die Voraussetzungen \nverneint habe, unter denen ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden \nmüssen, um letztlich das Beteiligungsrecht des Klägers zu vereiteln. Angesichts \naktenkundiger Stellungnahmen verschiedenster mit besonderer Sachkunde \nausgestatteter Behörden, die unabhängig voneinander aufgrund eigener Prüfung \nübereinstimmend eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nverneint hätten, liege die Annahme fern, der Beklagte habe nur mit einer \nunvertretbaren, erkennbar vorgeschobenen Begründung das vom Kläger für \nerforderlich gehaltene Planfeststellungsverfahren umgangen. Ungeachtet dessen \nfehle es auch schon deshalb an einer Umgehung des Planfeststellungsverfahrens \nmit dem Ziel, ein Beteiligungsrecht des Klägers zu vereiteln, weil der Beklagte den \nKläger tatsächlich in der Form beteiligt habe, wie es sich aus dem \nBundesnaturschutzgesetz ergebe. Ebenso wenig könne der Kläger mit Erfolg rügen, \ndas Vorhaben sei nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie geprüft worden. \nDenn weder diese Richtlinie noch die zu ihrer innerstaatlichen Umsetzung \nerlassenen Vorschriften eröffneten dem Kläger ein (gesondertes) Beteiligungs- oder \ngar ein Verbandsklagerecht. Es bedürfe keiner Überprüfung, ob tatsächlich eine \nVerträglichkeitsprüfung nach dieser Richtlinie hätte durchgeführt werden müssen, da \nein hieraus resultierender Mangel des Zulassungsverfahrens vom Kläger als \ninhaltlicher Fehler im Rahmen seines Beteiligungsrechts aus dem \nBundesnaturschutzgesetz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne.\n\n31\n\nGegen das am 24. November 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am \n24. Dezember 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n23. Juni 2004, zugestellt am 25. Juni 2004, hat der Senat die Berufung zugelassen, \ndie nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30. August \n2004 begründet worden ist. \n\n32\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen an: Das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil sich die einzig tragende Begründung als \nunzutreffend erweise. Das Verwaltungsgericht habe die Klage ausschließlich mit der \nBegründung abgewiesen, dass das sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz \nergebende Beteiligungsrecht nicht verletzt worden sei, weil der Beklagte dieses \njedenfalls nicht durch die Verfahrenswahl habe gezielt vereiteln wollen. Das \nVorliegen einer derartigen subjektiven Rechtsvereitelungsabsicht sei nicht \nVoraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der die Verletzung eines \nBeteiligungsrechts geltend gemacht werde. Das förmliche Beteiligungsrecht sei \nvielmehr dann verletzt, wenn über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 nach der objektiven Rechtslage im Rahmen eines \nPlanfeststellungsverfahrens zu entscheiden gewesen wäre und statt dessen lediglich \nein einfaches, fakultatives Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren durchgeführt \nworden sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Es sei unstreitig, dass das im \nRahmenbetriebsplan Hambach 1993 dargestellte Vorhaben grundsätzlich auf der \nGrundlage eines Planfeststellungsverfahrens mit eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nzuzulassen sei. Davon sei nicht im Hinblick darauf eine Ausnahme zu machen, dass \nes sich um ein schon vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am \n1. August 1990 und des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung am 3. Juni 1988 zugelassenes und in der \nDurchführung befindliches Vorhaben handele. In diesem Zusammenhang sei auf den \nVorhabenbegriff aus dem Bundesberggesetz abzustellen. Danach sei als Vorhaben \ndasjenige anzusehen, was nach der Zielvorstellung des Unternehmers durchgeführt \nwerden solle. Daher werde mit dem Zulassungsantrag das konkrete Vorhaben und \ndamit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand bestimmt. Weshalb von diesem \nhergebrachten Vorhabenbegriff in dem hier zu entscheidenden Fall abgewichen \nwerden solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne entgegen der Auffassung des \nBeklagten und der Beigeladenen nicht auf einen \"Gesamtvorhaben\"-Begriff abgestellt \nwerden. Einen solchen habe es vor dem Inkrafttreten des \nBergrechtsänderungsgesetzes nicht gegeben. Daran habe sich auch durch den \nErlass dieses Gesetzes nichts geändert. Ausgehend davon sei festzustellen, dass \ndie Beigeladene mit ihren Anträgen aus 1974/77 die Zulassung eines \nBergbaubetriebs beantragt habe, der bis zum Jahre 1995 habe laufen sollen. Dass \nbereits zum Zeitpunkt dieser Antragstellung eine Absicht und gegebenenfalls auch \nein betriebliches Konzept zur Weiterführung des Tagebaubetriebs bestanden habe, \nändere nichts daran, dass für die Fortführung des Tagebaus eine neue \nBetriebsplanpflicht bestanden habe und ein neues Zulassungsverfahren auf der \nGrundlage der dann geltenden gesetzlichen Vorschriften durchzuführen gewesen \nsei. Etwas anderes folge nicht aus dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, \ndie Auswirkungen eines Eingriffs in die Umwelt in ihrer Gesamtheit zu erfassen und \nzu bewerten. Auch der Umstand, dass die Auswirkungen eines Vorhabens auf die \nUmwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen seien, bedinge noch nicht, dass \neine Umweltverträglichkeitsprüfung bei (Anschluss-)Vorhaben unterbleiben dürfe, \nwenn bereits das vorangegangene Vorhaben nicht im Hinblick auf seine \nUmweltverträglichkeit untersucht worden sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung solle \nvielmehr in dem Verfahren ansetzen, welches bezogen auf ein im Stadium der \nDurchführungsplanung befindliches Vorhaben diesem die Genehmigung bzw. \nZulassung erteilen solle. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung könne auch nicht damit begründet werden, dass es \nsich bei dem Braunkohlenplanverfahren um ein besonderes Verfahren im Sinne des \n§ 54 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes handele, in dem die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet sei, die den Anforderungen des \nBundesberggesetzes entspreche. Die Verbindlichkeitserklärung des Teilplans 12/1 \n- Hambach - stelle nicht die Genehmigung eines Vorhabens im Sinne der EG-\nRichtlinie dar, aufgrund deren der Vorhabensträger das Recht zur Durchführung \nseines Vorhabens erhalte. Im Übrigen sei auch inhaltlich im \nBraunkohlenplanverfahren keine den Anforderungen des Bundesberggesetzes \nentsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Das dem \nTeilplan 12/1 - Hambach - zugrunde liegende Braunkohlenplanverfahren sei \naufgrund der damaligen Rechtslage durchgeführt worden und könne schon deshalb \nein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ersetzen. \nAuch inhaltlich genüge die im Braunkohlenplanverfahren vorgenommene \nUntersuchung der Umweltauswirkungen nicht den gesetzlichen Anforderungen an \neine Umweltverträglichkeitsprüfung. Aber auch wenn sich aus den nationalen \nVorschriften keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nergeben würde, wäre eine solche jedenfalls auf der Grundlage des \nGemeinschaftsrechts anzunehmen. Als Genehmigung im Sinne der Richtlinie über \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung könne nur die streitgegenständliche Zulassung \nangesehen werden. Die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung eines \nBraunkohlenplans komme nicht einer Grundsatzentscheidung über die Durchführung \neines Bergbauvorhabens gleich. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 sei auch wegen eines Verstoßes gegen das Naturschutzrecht \nrechtswidrig. Es sei gegen die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der \nVogelschutzrichtlinie verstoßen worden, da es im Zuge der Durchführung des \nTagebaus zur Vernichtung eines Großteils des als potentielles Flora-Fauna-Habitat-\nGebiet und faktisches Vogelschutzgebiet einzustufenden Hambacher Forstes \nkomme. Die Befugnis, derartige Verstöße geltend zu machen, ergebe sich aus § 12 b \ndes Landschaftsgesetzes NRW.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem \nerstinstanzlichen Antrag zu erkennen,\n\n35\n\nhilfsweise,\n\n36\n\ndem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung \nvorzulegen:\n\n37\n\n1. Ist eine am 17. August 1995 ergangene \nbergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung (§ 52 \nBBergG) betreffend einen Braunkohlentagebau eine \nGenehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie \n85/337/EWG, vor deren Erteilung - jedenfalls dann, \nwenn der unternehmerische Antrag auf Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplanes am 3. Mai 1993 bei der \nfür die Betriebsplanzulassung zuständigen Behörde \ngestellt wurde - eine den Vorgaben der Richtlinie \n85/337/EWG entsprechende \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden \nmuss?\n\n38\n\n2. \n\n39\n\n3. Sofern Frage 1 zu bejahen ist:\n\n40\n\n4. \n\n41\n\nKann von der Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des \nZulassungsverfahrens abgesehen werden,\n\n42\n\n- wenn zu dem Braunkohlentagebau bereits \nRahmenbetriebsplanzulassungen aus dem Jahr \n1978 existierten, welche die Durchführung des \nTagebaubetriebs bis zu dem Abbaustand zum \n31. Dezember 1995 regeln und freigeben\n\n43\n\nund\n\n44\n\n- wenn die nach dem 3. Juli 1988 zur \nZulassung beantragte Rahmenbetriebsplanung \n(\"Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach \nim Zeitraum 1996 bis 2020\") an den vorgenannten \nAbbaustand anknüpft und die Fortführung des \nBraunkohlentagebaus über einen Zeitraum von \nweiteren 25 Jahren und unter Inanspruchnahme \nvon weiteren 3.270 ha bezieht \n\n45\n\nund\n\n46\n\n- wenn der nach dem 3. Juli 1988 zur \nZulassung beantragte Rahmenbetriebsplan \nbetreffend die Fortführung des Tagebaus sich \n- ebenso wie die vorangegangene, zugelassene \nRahmenbetriebsplanung - auf den Abbau einer \nLagerstätte bezieht, für die ein landesplanerisch \nfür verbindlich erklärter, die Durchführung des \nTagebaubetriebes indessen nicht fachgesetzlich \nzulassender, Braunkohlenplan aus dem Jahre \n1977 existiert, zu welchem bestimmte Gutachten \nüber die Auswirkungen des Tagebaus auf die \nUmwelt eingeholt wurden?\n\n47\n\n5. Ist ein gemeinnützige Zwecke verfolgender \nUmweltverband aufgrund der UVP-Richtlinie \n85/337/EWG berechtigt, vor den nationalen \nVerwaltungsgerichten, die nach nationalem Recht für \ndie Prüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen \nGenehmigung zur Durchführung eines großflächigen \nTagebaubetriebes zuständig sind, die Verletzung \nvon Bestimmungen eben dieser Richtlinie geltend zu \nmachen?\n\n48\n\n6. \n\n49\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n50\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n51\n\nZur Begründung führt er aus: Entgegen der Auffassung des Klägers könne dieser \naus § 12 b des Landschaftsgesetzes NRW kein Klagerecht herleiten, da die nach \ndieser Vorschrift maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Verletzung \ndes sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden Beteiligungsrechts des \nKlägers scheide aus, weil die Durchführung eines bergrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens nicht erforderlich gewesen sei. Die \nÜberleitungsbestimmung des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes komme \nunmittelbar nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes \ndas Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 noch nicht \neingeleitet gewesen sei. Aus den Bestimmungen des Bergrechtsänderungsgesetzes \nergebe sich aber mittelbar, dass die neuen Regelung auf Vorhaben, für die ein \nZulassungsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht nur begonnen, sondern \nbereits weitgehend abgeschlossen gewesen sei, nicht anzuwenden sei. Um ein \nsolches Vorhaben handele es sich bei dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993. \nDenn der Tagebau Hambach sei als einheitliches Vorhaben anzusehen. Es sei von \neinem Vorhabenbegriff auszugehen, der nicht nach dem Bundesberggesetz \nbetriebsplanpflichtige Vorhaben erfasse, bei denen es sich regelmäßig lediglich um \ngegenständlich und zeitlich begrenzte Teilausschnitte aus einem Gesamtvorhaben \nhandele. Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit sei vielmehr ein umfassender, die \ntechnischen, räumlichen und planerischen Aspekte einbeziehender Vorhabenbegriff \nmaßgeblich. Entgegen der Auffassung des Klägers könne deshalb als bergbauliches \nVorhaben im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht nur das angesehen werden, \nwas der Unternehmer durch den von ihm jeweils aufgestellten Betriebsplan als \nbergbauliches Vorhaben definiere. Dass der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 \nlediglich einen Teilausschnitt aus dem Gesamtvorhaben Tagebau Hambach zum \nGegenstand habe, ergebe sich aus der Lagerstättensituation, der Vorgeschichte der \nRahmenbetriebsplanzulassung, den Planungen der Beigeladenen sowie dem für den \nTagebau Hambach aufgestellten Braunkohlenplan. Auch das Gemeinschaftsrecht \nverlange für bereits begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung im \nNachhinein. Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nur auf solche \nProjekte anwendbar, die weder in zulässiger Weise begonnen noch beantragt \ngewesen seien, als die Frist zur Umsetzung der Richtlinie abgelaufen sei. Dabei sei \nder tatsächliche Beginn des Vorhabens entscheidend und nicht, ob eine \nGenehmigung erforderlich gewesen sei, von der schon Gebrauch gemacht worden \nsei. Aber selbst wenn von der Anwendbarkeit der durch das \nBergrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschriften zum bergrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahren auszugehen sei, wäre für den Tagebau Hambach die \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens entbehrlich gewesen. Zur \nVermeidung von Doppelprüfungen sei nämlich die Möglichkeit vorgesehen, bereits in \neinem raumplanerischen Verfahren eine abschließende \nUmweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben durchzuführen. Diese \nMöglichkeit greife hier ein. Bei dem durchgeführten Braunkohlenplanverfahren für \nden Teilplan 12/1 - Hambach - handele es sich um ein derartiges besonderes \nVerfahren, in dem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \ngewährleistet sei, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspreche. Zu \nUnrecht beanstande der Kläger auch, das Verwaltungsgericht sei davon \nausgegangen, dass keine Umgehung von Beteiligungsrechten vorliege. Unabhängig \ndavon, dass der Kläger sich auf einen Verstoß gegen die Flora-Fauna-Habitat-\nRichtlinie nicht berufen könne, liege ein solcher inhaltlich schon deshalb nicht vor, \nweil der Zulassungsantrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie \ngestellt worden ist. Aufgrund dessen habe auch kein potentielles Flora-Fauna-\nHabitat-Gebiet vorgelegen. Die Vogelschutzrichtlinie sei ebenfalls nicht anwendbar, \nda zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist das Abbauvorhaben Hambach \nbereits durch den verbindlichen Braunkohlenplan ausgewiesen und auf der \nGrundlage von zugelassenen Rahmenbetriebsplänen und Einzelbetriebsplänen in \nwesentlichen Bereichen bereits ins Werk gesetzt gewesen sei.\n\n52\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\nZur Begründung führt sie aus: Die Klage sei bereits unzulässig, weil es dem \nKläger im Hinblick darauf, dass er hinreichend Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt \nhabe, an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Auf ein \nVerbandsklagerecht aus § 12 b des Landschaftsgesetzes NRW könne sich der \nKläger nicht berufen, da diese Bestimmung nicht anwendbar sei. Auch in der Sache \nkönne die Klage keinen Erfolg haben. Aus der unterlassenen Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich \nkeine Rechtsverletzung des Klägers. Selbst wenn ein Planfeststellungsverfahren \nerforderlich gewesen wäre, könne dies der Kläger nicht als Verletzung seiner Rechte \ngeltend machen. Es bestehe kein von der Verletzung einer materiellen \nRechtsposition unabhängiger Anspruch eines Dritten auf Durchführung eines \nbestimmten Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens. Nichts anderes gelte \nhinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. \nAuch die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründeten keine \nzusätzlichen subjektiven Rechte. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht eine \nVerletzung des sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden \nBeteiligungsrechts des Klägers verneint, weil der Beklagte ein solches Recht bzw. \nein Planfeststellungsverfahren nicht gezielt vereitelt habe. Eine Umgehung des \nPlanfeststellungsverfahrens liege auch schon deshalb nicht vor, weil für die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 objektiv-rechtlich nicht das \nErfordernis eines Planfeststellungsverfahrens bestanden habe. Dabei sei das \nGesamtvorhaben Tagebau Hambach in den Blick zu nehmen. Dieses sei schon \nlange vor dem für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nausschlaggebenden Datum begonnen worden und unterliege somit weder nach \nnationalem Recht noch nach dem Gemeinschaftsrecht einer Pflicht zur Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Übrigen sei im Braunkohlenplanverfahren \nder Sache nach eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben \nTagebau Hambach durchgeführt worden; auch deshalb wäre im \nZulassungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorzunehmen \ngewesen. Auf eine vermeintliche Verletzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie könne \nsich der Kläger nicht berufen, da diese ihm kein Beteiligungsrecht gewähre. \n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (16 Bände) und die von der \nBeigeladenen eingereichten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen.\n\n56\n\nEntscheidungsgründe:\n\n57\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache \ninsgesamt keinen Erfolg.\n\n58\n\nA. Hauptantrag\n\n59\n\nI. Der Hauptantrag ist zulässig. \n\n60\n\nEr ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO \nstatthaft, da das Begehren des Klägers auf die Aufhebung des Bescheids des \nBeklagten vom 17. August 1995 über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts \nNRW vom 31. Mai 1996 und damit auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts \ngerichtet ist. \n\n61\n\nDer Kläger verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche \nKlagebefugnis.\n\n62\n\nGemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts \nanderes bestimmt ist, nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den \nVerwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.\n\n63\n\nVorliegend ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers für die erhobene \nAnfechtungsklage aus der von ihm geltend gemachten Verletzung des \nMitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über Naturschutz und \nLandschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) - im Folgenden: BNatSchG 1987 -. Nach dieser \nBestimmung, die in die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom \n21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) unverändert übernommen worden ist und die \nnach § 4 Satz 3 BNatSchG 1987 unmittelbar in den Ländern gilt, ist einem \nrechtsfähigen Verein, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche \noder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, in \nPlanfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und \nLandschaften im Sinne des § 8 BNatSchG 1987 verbunden sind, Gelegenheit zur \nÄußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten \nzu geben, soweit der Verein nach Abs. 2 der Bestimmung anerkannt ist und durch \ndas Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.\n\n64\n\nDas durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 den anerkannten \nNaturschutzverbänden eingeräumte Mitwirkungsrecht stellt ein selbständig \ndurchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren und nicht \nlediglich eine objektive Pflicht der zuständigen Behörde zur Anhörung und \nBeteiligung des anerkannten Verbandes dar.\n\n65\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom \n31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = \nBuchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 = DÖV \n1991, 291 = DVBl. 1991, 214 = NVwZ 1991, \n162.\n\n66\n\nDer Kläger kann sich auf eine Verletzung der sich aus dieser Vorschrift \nergebenden Rechtsposition berufen.\n\n67\n\nBei dem Kläger handelt es sich um einen nach § 29 Abs. 2 BNatSchG 1987 \nanerkannten Verband. Ausweislich des Runderlasses des Ministers für Ernährung, \nLandwirtschaft und Forsten vom 24. Juni 1981 - I A 1-1.17.00-93/77 (MBl. NRW. \n1981 S. 1459) ist der Kläger durch Bescheid vom 29. April 1981 mit Wirkung vom \n1. Juli 1981 als Verband nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt \nworden.\n\n68\n\nDas streitgegenständliche Vorhaben berührt den Kläger in seinen \nsatzungsgemäßen Aufgaben. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung \ndes Klägers liegt sein Zweck in dem Schutz sowie der Pflege von Natur und \nnaturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten \nEinheit von Leben und Umwelt; zudem hat er es sich zur Aufgabe gemacht, bei \nPlanungen, die für Natur, Landschaft und Umweltschutz des Menschen bedeutsam \nsind, mitzuwirken.\n\n69\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG 1987 verletzt zu sein. Mit seinem Einwand, anstelle des tatsächlich \nerfolgten Verfahrens auf Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne \nvon § 52 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in \nder Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des \nBundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) - im Folgenden: \nBBergG - hätte ein Planfeststellungsverfahren im Sinne von § 52 Abs. 2 a BBergG \ndurchgeführt werden müssen, beruft sich der Kläger auf eine Verletzung dieses \nMitwirkungsrechts. Träfe seine Rechtsauffassung zu, läge eine solche \nRechtsverletzung tatsächlich vor.\n\n70\n\nDagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Kläger könne sich schon \ndeshalb nicht auf ein Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 \nberufen, weil tatsächlich kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden und \ndeshalb ein Mitwirkungsrecht erst gar nicht entstanden sei. Dieser Einwand trägt dem \nSchutzzweck der Regelung nur unzureichend Rechnung. Die Mitwirkung anerkannter \nNaturschutzverbände zielt darauf, eine möglichst effektive Berücksichtigung der \nBelange von Natur und Umwelt bei umweltrelevanten Vorhaben sicherzustellen. \nAngesichts dessen kann das Mitwirkungsrecht nicht nur durch die unzureichende \noder gänzlich unterlassene Beteiligung des anerkannten Naturschutzverbands an \neinem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein \nrechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt \nsein.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A \n43.96 -, BVerwGE 104, 367 = Buchholz § 442.09 \n§ 18 AEG Nr. 26 = DVBl. 1997, 1123 = NuR 1997, \n506 = NVwZ 1998, 279; OVG Brandenburg, Urteil \nvom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, NuR 2002, 685 = \nZfB 2001, 257; HessVGH, Urteil vom 1. September \n1998 - 7 UE 2170/95 -, ESVGH 49, 45 = NuR 1999, \n159 = NVwZ-RR 1999, 304; OVG NRW, Urteil vom \n18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, GewArch 1998, 214 = \nNuR 1997, 617 = NWVBl. 1998, 18 = ZfB 1997, 141; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. März 1995 - 4 L \n299/93 -, DÖV 1995, 780 = NuR 1995, 476; VGH \nBad.-Württ., Beschluss vom 17. November 1992 - 10 \nS 2234/92 -, DVBl. 1993, 163 = NuR 1993, 144 = \nNVwZ-RR 1993, 179 = UPR 1993, 194; OVG Nds., \nUrteil vom 27. Januar 1992 - 3 A 221/88 -, NuR \n1992, 293 = NVwZ 1992, 903 = UPR 1992, 394 = \nZfB 1992, 514.\n\n72\n\nDieser Grundsatz kommt uneingeschränkt für das im vorliegenden \nZusammenhang relevante Verhältnis zwischen der Zulassung eines fakultativen \nRahmenbetriebsplans und derjenigen eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans \nzum Tragen. Auch wenn mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den \nBergwerkunternehmer nicht unmittelbar die rechtliche Grundlage geschaffen wird, \ndas zugrunde liegende Bergbauvorhaben durchzuführen, dokumentiert die \nZulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans zugleich die - für das \nMitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände relevante - Entscheidung, \ndass ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 a BBergG als nicht erforderlich \nangesehen wird. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsposition eines anerkannten \nNaturschutzverbands aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 - wie vorliegend \ndiejenige des Klägers - betroffen.\n\n73\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG \nBrandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A \n115/99 -, a.a.O.\n\n74\n\nEiner sich aus der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus \n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 ergebenden Klagebefugnis kann nicht mit \nErfolg entgegen gehalten werden, der Kläger sei zu dem geplanten Vorhaben \ntatsächlich gehört worden und habe tatsächlich Gelegenheit erhalten, in die den \nNaturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen \nund hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Insofern hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt für die Zulässigkeit der \nKlage nicht relevant ist, sondern allenfalls zur Unbegründetheit der Klage führen \nkann.\n\n75\n\nOb sich über die geltend gemachte Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG hinaus eine Klagebefugnis des Klägers auch aus \nanderen ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten ergeben kann, bedarf an \ndieser Stelle keiner Vertiefung, da schon die geltend gemachte Verletzung des \nMitwirkungsrechts ausreicht, um die Klagebefugnis zu bejahen. \n\n76\n\nII. Der Hauptantrag ist aber unbegründet.\n\n77\n\n1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 1995 über die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandesoberbergamts NRW vom 31. Mai 1996 verletzt den Kläger nicht in seinem \nMitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987.\n\n78\n\na) Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG 1987 entfällt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger in dem \ntatsächlich durchgeführten Verfahren faktisch beteiligt worden ist. \n\n79\n\nEine derartige faktische Beteiligung genügt schon nicht der Schutzfunktion des \nMitwirkungsrechts. Würde man die rein faktische Beteiligung am rechtswidrigen \nVerfahren als ausreichend ansehen, bliebe ein Verstoß gegen die \nBeteiligungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 sanktionslos und \ndie Wahl der Verfahrensart stünde zur Disposition der Behörde. \n\n80\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n17. November 1992 - 10 S 2234/92 -, a.a.O.\n\n81\n\nDies gilt umso mehr für das vorliegend relevante Verhältnis zwischen der rein \nfaktischen Beteiligung an der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans und \nder förmlichen Beteiligung an der im Wege des Planfeststellungsverfahrens \nerfolgenden Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans. Namentlich mit \nBlick auf das Tatsachenmaterial, das bei einem Planfeststellungsverfahren \nwesentlich breiter und konkreter gefasst ist, kommt der Mitwirkung an einem \nderartigen Verfahren eine andere rechtliche Qualität zu als der Beteiligung an der \nZulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans.\n\n82\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG Brandenburg, Urteil \nvom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.\n\n83\n\nb) Das Mitwirkungsrecht des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG 1987 ist nicht verletzt, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 nicht auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens nach \nMaßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG erfolgen musste.\n\n84\n\naa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich die gerichtliche \nÜberprüfung allerdings nicht darauf beschränken, die Entscheidung des Beklagten \nzur Verfahrensart darauf hin zu kontrollieren, ob mit ihr ein an sich gebotenes \nPlanfeststellungsverfahren umgangen werden sollte, um das Mitwirkungsrecht des \nKlägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 zu vereiteln. Diese vom \nVerwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem \nJahre 1997 \n\n85\n\n- BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A \n43.96 -, a.a.O. -\n\n86\n\ngestützte Auffassung kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht zur \nAnwendung kommen. Im Gegensatz zu der dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung einer angefochtenen \nPlangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die u.a. \nvoraussetzt, dass Rechte Dritter nicht betroffen sind und deren Erteilung bei \nVorliegen der Voraussetzungen im Ermessen der Behörde steht, ist vorliegend die \nEntscheidung über die Art der Rahmenbetriebsplanzulassung an zwingenden \ngesetzlichen Bestimmungen orientiert. Sie stellt daher eine gebundene \nBehördenentscheidung dar, so dass kein Grund für eine nur eingeschränkte \ngerichtliche Überprüfbarkeit besteht.\n\n87\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG Brandenburg, Urteil \nvom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.\n\n88\n\nbb) Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 war die \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b \nBBergG nicht erforderlich.\n\n89\n\nGemäß § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines \nRahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein \nPlanfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG \ndurchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedarf. \n\n90\n\nEiner solchen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf nach § 57 c BBergG in \nVerbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I \nS. 1420) - UVP-V Bergbau - u.a. ein betriebsplanpflichtiges bergbauliches Vorhaben \nzur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten \nGesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha \noder mehr, mit einer Förderkapazität von 3.000 Tonnen oder mehr je Tag oder mit \nder Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung. \n\n91\n\nObwohl das von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben jede dieser in § 1 Nr. 1 \nBuchst. b UVP-V Bergbau genannten Voraussetzungen erfüllt, ist für die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach \nMaßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG nicht erforderlich. Insofern kann offen \nbleiben, ob § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil \ndas Braunkohleplanverfahren nach dem Landesplanungsgesetz, das eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, als Verfahren im Sinne von § 54 Abs. 2 \nSatz 3 BBergG anzusehen ist, auf welches gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG die \nVorschriften über den obligatorischen Rahmenbetriebsplan keine Anwendung finden. \nDenn § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG kommt für die streitgegenständliche Zulassung \nschon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem von der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 gemachten Vorhaben nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 52 \nAbs. 2 a Satz 1 BBergG handelt. \n\n92\n\n(1) Diese Feststellung beruht darauf, dass eine Auslegung des Begriffs des \nVorhabens in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ergibt, dass hiermit allein das \nBergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist (a), was zur Konsequenz hat, dass es bei \n(Gesamt-)Vorhaben, mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten des § 52 Abs. 2 a \nSatz 1 BBergG bereits teilweise begonnen worden ist, für die auf weitere \nAbbauabschnitte bezogenen Entscheidungen keiner Prüfung ihrer \nUmweltverträglichkeit bedarf (b). Auch das Gemeinschaftsrecht zwingt weder zu \neiner abweichenden Auslegung des Vorhabenbegriffs noch begründet es für bereits \nbegonnene (Gesamt-)Vorhaben die Notwendigkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung (c). Die vom Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen \nebenfalls keine andere Auslegung des Vorhabenbegriffs (d).\n\n93\n\n(a) Für ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs des Vorhabens im Sinne von \n§ 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und damit \nverbunden der gesetzessystematische Zusammenhang, in dem diese Vorschrift \nsteht, von wesentlicher Bedeutung: \n\n94\n\n§ 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur \nÄnderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) - im \nFolgenden: BergRÄndG - in das Bundesberggesetz aufgenommen worden und am \n1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 BergRÄndG) in Kraft getreten. U.a. mit dieser \nBestimmung hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \nvom 27. Juni 1985 (RL 85/337 EWG, ABlEG Nr. L 175, S. 40) - im Folgenden: UVP-\nRichtlinie - für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Die Einführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens für die Zulassung des (obligatorischen) \nRahmenbetriebsplans sollte eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die \nUmweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Dabei beruht die Einführung der \nUmweltverträglichkeitsprüfung auf dem Gedanken, dass ein Vorhaben, das einer \nPrüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf, für die Beurteilung der \nUmwelteinwirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes \nGegenstand des Verfahrens sein soll. Bei allen technischen Planungen und \nEntscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich \nberücksichtigt werden. \n\n95\n\nDaraus erhellt, dass mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem \nPlanfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung \nunterwirft, das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist und nicht gegenständlich \noder zeitlich begrenzte Teilabschnitte erfasst werden sollen, wie sie Gegenstand \neines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein \nkönnen. \n\n96\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12. Juni \n2002 - 7 C 2.02 -, Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. \n4 = DVBl. 2002, 1498 = NuR 2002, 680 = NVwZ \n2002, 1237 = UPR 2003, 69, und - 7 C 3.02 -, ZfB \n2002, 165, und Urteil vom 2. November 1995 - 4 C \n14.94 -, a.a.O.\n\n97\n\nDer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung soll also das Gesamtvorhaben \nunterworfen werden. Für den vollständigen Prozess der Rohstoffgewinnung aus \neinem Lagervorkommen von seinem Beginn an bis zu seinem geplanten Ende sollen \ndie Auswirkungen auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit erfasst und bewertet \nwerden.\n\n98\n\nVgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- 4 A 115/99 -, a.a.O.\n\n99\n\nDie UVP-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten zwar auch die Möglichkeit, in \nihren nationalen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung in \nmehreren Verfahren oder Verfahrensabschnitten vorzusehen, solange diese \ninsgesamt einer einheitlichen Prüfung gleichwertig sind. Der bundesdeutsche \nGesetzgeber hat aber bei der Änderung des Bundesberggesetzes ausweislich der in \n§ 52 Abs. 2 b Satz 1 BBergG getroffenen Regelung eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Schritten nur ausnahmsweise \nzugelassen. Einer solchen besonderen Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung für Teilabschnitte hätte es indes nicht bedurft, wenn \ndie gesetzliche Neuregelung nicht von dem Grundgedanken getragen wäre, dass der \nobligatorische Rahmenbetriebsplan grundsätzlich (nur) für das Gesamtvorhaben \naufzustellen und zuzulassen ist.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.\n\n101\n\nIm Weiteren sprechen auch die in den zusätzlichen - sich aus § 57 a Abs. 2 \nBBergG ergebenden - Anforderungen für obligatorische Rahmenbetriebspläne zum \nAusdruck kommenden verschiedenen Zielrichtungen dafür, den Gegenstand von \nobligatorischen und von fakultativen Rahmenbetriebsplänen zu unterscheiden. Ein \nfakultativer Rahmenbetriebsplan muss sich nicht auf das gesamte Bergbauvorhaben \nerstrecken, sondern kann auch auf einen räumlich oder zeitlich in sich \nabgeschlossenen und abgrenzbaren Teil eines solchen beschränkt sein. Im \nGegensatz dazu kann Gegenstand eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nur \ndas Gesamtvorhaben sein, da im Rahmen des obligatorischen Rahmenbetriebsplans \nzwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und insoweit eine \ngrundsätzlich endgültige Entscheidung getroffen werden soll.\n\n102\n\nVgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, \nErgänzungsband zum Kommentar, 1992, Zu § 52 \nRn. 21.\n\n103\n\nVon einem auf das Gesamtvorhaben abstellenden Verständnis des \nVorhabenbegriffs in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist schließlich auch der nordrhein-\nwestfälischen Landesgesetzgebers ausgegangen, wie dessen Reaktion auf die \nEinfügung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG durch das Bergrechtsänderungsgesetz \nzeigt. Nach dieser Bestimmung findet für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren \nnach § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG unterliegen, u.a. § 52 Abs. 2 a BBergG keine \nAnwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des \nBundesberggesetzes entspricht. Mit Blick auf diese Regelung hat der nordrhein-\nwestfälische Landesgesetzgeber der die Braunkohlenpläne regelnden Vorschrift des \n§ 24 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. \nS. 476) mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 2. März \n1993 (GV. NRW. S. 94) - im Folgenden: LPlG-ÄndG 1993 - u.a. den Abs. 3 angefügt. \nDanach ist für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle, das nach der UVP-\nV Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, die Umweltverträglichkeit \nnach Maßgabe des Bundesberggesetzes im Braunkohlenplanverfahren zu prüfen. \nDamit hat der Landesgesetzgeber zum einen seine Absicht umgesetzt, für den \nBereich der Braunkohlengewinnung die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im \nbergrechtlichen Verfahren, sondern im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen. \n\n104\n\nVgl. LT-Drucks. 11/3759 S. 1 und 45.\n\n105\n\nZum anderen kommt darin aber auch zum Ausdruck, dass von einem auf das \nGesamtvorhaben abstellenden Begriffsverständnis ausgegangen worden ist.\n\n106\n\n(b) Dieses auf das Bergbauvorhaben als Ganzes abstellende Begriffsverständnis \ndes Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG hat bei solchen \nGesamtvorhaben, bei denen zum Zeitpunkt der Einführung der \nPlanfeststellungspflicht bereits teilweise mit der Ausführung begonnen worden ist, zur \nKonsequenz, dass die weiteren Abschnitte des Abbaus nicht unter § 52 Abs. 2 a \nSatz 1 BBergG fallen und damit keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem \nPlanfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im Rahmen dieses, vor \nInkrafttreten des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG begonnenen Gesamtvorhabens \nhalten. Denn es entspräche nicht dem Sinn der Vorschrift des § 52 Abs. 2 a Satz 1 \nBBergG, die Fortführung bereits teilweise ausgeführter Gesamtvorhaben im \nNachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einem \nPlanfeststellungsverfahren zu unterwerfen, die sich zwangsläufig auf Teilaspekte des \nVorhabens beschränken müsste, ohne das Ganze in den Blick nehmen zu können. \n\n107\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12. Juni \n2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., \nund Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nBVerwGE 100, 1 = DVBl. 1996, 253 = NuR 1996, \n288 = NVwZ 1996, 907 = UPR 1996, 143 = ZfB 136, \n278.\n\n108\n\nDabei kommt es nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung - entgegen \nder Annahme des Klägers - nicht darauf an, ob das Gesamtvorhaben schon als \nsolches genehmigt worden ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob mit ihm tatsächlich \nschon begonnen worden ist. Denn weder das Bundesberggesetz in der vor dem \nErlass des Bergrechtsänderungsgesetzes maßgeblichen Fassung noch das davor \ngeltende Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (PrGS. NRW. S. 164), zuletzt \ngeändert durch Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung \nlandesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom \n3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504), - im Folgenden: AllgBergG - schrieben eine \nZulassung des Gesamtvorhabens vor. Vielmehr war vor der Einführung des § 52 \nAbs. 2 a Satz 1 BBergG - und ist außerhalb des Bereichs des obligatorischen \nRahmenbetriebsplans auch noch heute - die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen \nim Betriebsplanverfahren durch eine fortlaufende, nach Zeitabschnitten gestufte \nKontrolle gekennzeichnet. \n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., und Urteil vom \n13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 \n= Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 1 = DVBl. 1992, \n569 = NVwZ 1992, 980 = UPR 1992, 236 = ZfB \n1992, 38.\n\n110\n\nDer bundesdeutsche Gesetzgeber hat auch keine Übergangsregelung \ngeschaffen, die davon abweichend bestimmt, dass bereits begonnene \n(Gesamt-)Vorhaben - zumindest in Teilen - im Nachhinein einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Angesichts der Tatsache, dass \nfür die Beurteilung der Umweltauswirkungen das Vorhaben als Ganzes in den Blick \nzu nehmen und Gegenstand des UVP-Verfahrens ist, hätte es für die Anwendung \ndes neuen Rechts auf die Fortführung bereits teilweise ausgeführter (Gesamt-\n)Vorhaben und damit auf teilweise abgeschlossene Tatbestände einer \nentsprechenden Aussage des Gesetzgebers bedurft. An einer solchen fehlt es aber. \nInsbesondere kann eine derartige Übergangsregelung nicht in der im \nZusammenhang mit der Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das \nBundesberggesetz erlassenen Überleitungsvorschrift des Art. 2 BergRÄndG gesehen \nwerden. \n\n111\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.\n\n112\n\nVielmehr sieht Satz 1 des Art. 2 BergRÄndG nur für die Fälle, in denen ein \n(Betriebsplan-)Verfahren vor dem 1. August 1990 eingeleitet worden ist, vor, dass \n- trotz des nach altem Recht bereits eingeleiteten Verfahrens - unter bestimmten \nVoraussetzungen rückwirkend neues Recht anwendbar werden und damit das \nVerfahren nochmals, und zwar nach neuem Recht, einzuleiten sein kann. Da auch \ndiese Bestimmung eindeutig vorhabenbezogen zu verstehen ist, bezieht sie sich \nebenfalls auf das Gesamtvorhaben und fordert - im Nachhinein - die Einleitung eines \nneuen Verfahrens, nämlich eines Planfeststellungsverfahrens für einen \n(obligatorischen) Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung nur in den \nFällen, in denen - erst - ein bergrechtliches Verfahren begonnen worden, nicht aber \nauch dann, wenn die Ausführung des (Gesamt-)Vorhabens schon in Angriff \ngenommen worden ist. \n\n113\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 \n- 4 C 14.94 -, a.a.O.\n\n114\n\nDem entspricht es, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, als er bei der \nÄnderung des Landesplanungsgesetzes im Jahre 1993 für den Bereich des \nBraunkohlenabbaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vorzusehen, dass \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen Verfahren, sondern in \neinem besonderen Verfahren - hier im Braunkohlenplanverfahren - durchgeführt wird, \nin der Übergangsvorschrift des Art. II Abs. 2 LPlG-ÄndG 1993 ausdrücklich bestimmt \nhat, dass rechtsverbindliche Braunkohlenpläne weiter gelten.\n\n115\n\n(c) Auch die UVP-Richtlinie zwingt weder zu einer anderen Auslegung des \nBegriffs des Vorhabens in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG, noch vermag sie die \nNotwendigkeit zu begründen, für bereits begonnene (Gesamt-)Vorhaben im \nNachhinein eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies erschließt sich \naus folgenden Erwägungen: \n\n116\n\nDie UVP-Richtlinie ist nur auf solche Projekte anwendbar, die weder begonnen \nnoch beantragt waren, als die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ablief. Projekte \ndürfen von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht befreit \nwerden, wenn für sie zwar vor dem 3. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist \nzur Umsetzung der UVP-Richtlinie, bereits eine Genehmigung erteilt worden war, von \ndieser Genehmigung aber in der Folge kein Gebrauch gemacht und nach dem 3. Juli \n1988 ein neues Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist. \n\n117\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - C-81/96 -, \nEuGHE I 1998, 3923.\n\n118\n\nDaraus ergibt sich, dass die UVP-Richtlinie namentlich nicht auf solche Projekte \nanwendbar ist, die vor dem Stichtag bereits begonnen waren. Entscheidend kommt \nes dabei auf den tatsächlichen Beginn des Projekts an, nicht aber darauf, ob hierfür \neine Genehmigung erforderlich war, von der Gebrauch gemacht worden ist. Denn die \nUVP-Richtlinie erfasst auch Projekte, für welche das Recht der Mitgliedstaaten die \nErteilung einer Genehmigung nicht vorgesehen hatte. Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie \nstellt den Mitgliedstaaten anheim, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen \nbestehender Verfahren oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer, \ngegebenenfalls auch neu einzuführender Verfahren durchzuführen. Die UVP-\nRichtlinie geht also ersichtlich von der Möglichkeit aus, dass Projekte, die aufgrund \nder Richtlinie nunmehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, zuvor ohne \nGenehmigung begonnen werden konnten, und will für solche begonnenen Projekte \nnicht rückwirkend eine Prüfungspflicht einführen. \n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.\n\n120\n\nBestätigt wird diese Auffassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3. März \n1997 (RL 97/11/EG, AblEG Nr. L 073, S. 5). Sie hat die frühere Nr. 12 des Anhangs II \n(jetzt Nr. 13) neu formuliert. Danach wird die Änderung oder Erweiterung von bereits \ngenehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen \nProjekten als Projekt im Sinne des Anhangs II angesehen. Diese Bestimmung trifft \nkeine Neuregelung, sondern stellt nur klar, was von Anfang an gewollt war. Danach \nsind durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte nur dann \nGegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie geändert oder erweitert \nwerden. Insoweit macht die Richtlinie keinen Unterschied zwischen genehmigten, \ndurchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten.\n\n121\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.\n\n122\n\nAllerdings mag eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wenn für ein \nProjekt, das die insoweit einschlägigen Kriterien erfüllt, eine (neue) Genehmigung im \nSinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt wird, selbst wenn das Projekt nach \nder früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen \nworden ist. \n\n123\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.\n\n124\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Eine neue Genehmigung des \nGesamtvorhabens Tagebau Hambach I steht nicht in Rede.\n\n125\n\n(d) Der Kläger bezweifelt, dass bei der Auslegung des Vorhabenbegriffs in § 52 \nAbs. 2 a Satz 1 BBergG das Bergbauvorhaben als Ganzes in den Blick zu nehmen \nist, und vertritt dazu die Auffassung, im Bundesberggesetz sei von einem \neinheitlichen Vorhabenbegriff auszugehen. \n\n126\n\nMit diesem Vorbringen trägt der Kläger jedoch dem Unterschied zwischen einem \nfakultativen und einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan nur unzureichend \nRechnung. Seine Argumentation beschränkt sich - im Wesentlichen orientiert an \nRechtsprechung und Literatur aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des \nBergrechtsänderungsgesetzes - in weiten Teilen auf allein für den fakultativen \nRahmenbetriebsplan maßgebliche Gesichtspunkte und berücksichtigt nur \nunzureichend, dass die im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren \ndurchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung gerade auf die Beurteilung der \nUmweltauswirkungen des Vorhabens als Ganzes ausgerichtet ist. Insbesondere auf \ndiesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom \n12. Juni 2002 zu den Tagebauvorhaben Jänschwalde und Cottbus-Nord \n\n127\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., -\n\n128\n\njedoch maßgeblich abgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass \nmit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem \nPlanfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung \nunterwirft, das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist und nicht gegenständlich \noder zeitlich begrenzte Teilabschnitte erfasst werden, wie sie Gegenstand eines \nfakultativen Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können. \n\n129\n\nDer gegen die Heranziehung dieser Rechtsprechung gerichtete Einwand des \nKlägers, sie sei im Wesentlichen durch die Besonderheiten des Überleitungsrechts \nim Einigungsvertrag geprägt, geht fehl. Dem Kläger mag zwar eine \n\"Verschiedenartigkeit des dem hiesigen bzw. dem dortigen Verfahren zugrunde \nliegenden Sachverhalts\" zugestanden werden. Damit hat der Kläger aber weder die \nvom Bundesverwaltungsgericht anlässlich der zu entscheidenden Fälle entwickelten \nund in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus gehenden Rechtsgrundsätze zum \nAnwendungsbereich des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG noch die Anwendbarkeit \ndieser Rechtsgrundsätze auf die vorliegend maßgebliche Fallgestaltung \ndurchgreifend in Frage gestellt.\n\n130\n\n(2) Ausgehend von diesem Begriffsverständnis fällt das von der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans \nHambach 1993 gemachte Vorhaben nicht unter den Vorhabenbegriff des § 52 \nAbs. 2 a Satz 1 BBergG, weil der Abbau der Lagerstätte Hambach I ein \nGesamtvorhaben darstellt (a), mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur \nUmsetzung der UVP-Richtlinie am 3. Juli 1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten \ndes Bergrechtsänderungsgesetzes am 1. August 1990 begonnen worden war (b) und \nzu dem als unselbständiger Teil das dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 \nzugrunde liegende Vorhaben zählt (c). Entgegen der Auffassung des Klägers \nzwingen auch weder gemeinschaftsrechtliche Vorgaben noch sonstige Erwägungen \ndazu, für das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte \nVorhaben die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nanzunehmen (d).\n\n131\n\n(a) Schon nach der Art des Vorhabens spricht eine gewisse Vermutung dafür, \ndass es sich bei bergbaulichen Tätigkeiten, die eine Braunkohlengewinnung in einem \nAbbaugebiet im Tagebau zum Gegenstand haben, um ein Gesamtvorhaben handelt. \nDenn der Abbau von Braunkohle im Tagebau ist seiner Natur nach großflächig \nangelegt und erfordert in der Regel bereits vor dessen Beginn eine umfängliche \nPlanung des gesamten Abbauvorhabens. Gerade in Anbetracht dessen, dass die \nFührung des Abbaus regelmäßig schon zu Beginn für das gesamte Braunkohlefeld \nfestgelegt werden muss, die in dem Bereich des vorgesehenen Abbaufeldes \nwohnenden Menschen (frühzeitig) umgesiedelt werden müssen und auch die \nGrundwasserregulierung in ihrer Gesamtheit von Anfang in den Blick zu nehmen ist, \ndeuten gewichtige Indizien darauf hin, dass sich ein Braunkohlentagebau im \nRegelfall als ein einheitliches Vorhaben darstellt. Des Weiteren kommt hinzu, dass \nder Braunkohletagebau dadurch gekennzeichnet ist, dass der Bergwerkunternehmer \nvor der ersten Gewinnung von Braunkohle erhebliche Investitionen zu tätigen hat, die \nsich erst dann amortisieren, wenn ein Großteil des Braunkohlefeldes abgebaut \nworden ist.\n\n132\n\nDiese abstrakte Vermutung für das Vorliegen eines Gesamtvorhabens findet im \nvorliegenden Einzelfall seine Bestätigung in zahlreichen tatsächlichen Umständen, \ndie in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass der Abbau der Lagerstätte \nHambach I ein Gesamtvorhaben im Sinne des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG \ndarstellt.\n\n133\n\nDenn der Abbau der Lagerstätte Hambach I sollte von Anfang an und nach den \nVorstellungen aller damit befassten Stellen als ein einheitliches Gesamtvorhaben \nerfolgen.\n\n134\n\nDieses Gesamtvorhaben wird maßgeblich bestimmt durch den für verbindlich \nerklärten Teilplan 12/1 - Hambach -. Dieser Teilplan erfasst den Abbau von \nBraunkohle im Tagebau auf der gesamten Fläche der Lagerstätte Hambach I. Dass \nes sich bei der von dem Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Braunkohlegewinnung \num ein Gesamtvorhaben handelt, erschließt sich im Wesentlichen aus folgenden \nUmständen:\n\n135\n\n(aa) Der Erlass des Teilplans 12/1 - Hambach - geht zurück auf die \nunternehmerische Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die \ngesamten Lagerstätte Hambach I aufzuschließen. Mit Schreiben vom 19. Juli 1974 \nstellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Braunkohlenausschuss den \nAntrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung \neines diese Lagerstätte betreffenden Teilplans. Schon dieser Antrag bezog sich auf \neine Fläche, die im Wesentlichen derjenigen entspricht, die Gegenstand des für \nverbindlich erklärten Teilplans 12/1 - Hambach - geworden ist.\n\n136\n\nVgl. Geologisches Landesamt NRW, Tagebau \nHambach und Umwelt - Auswirkungen eines \ngeplanten Tagebaues im Rheinischen \nBraunkohlerevier, 1977, S. 13.\n\n137\n\n(bb) Bei der Aufstellung des Teilplans 12/1 - Hambach - ging der \nBraunkohlenausschuss - ebenso wie die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - \ndavon aus, dass die Lagerstätte Hambach I in ihrer Gesamtheit abgebaut werden \nsollte und dieses Abbauvorhaben eine Einheit darstellt. \n\n138\n\nDies belegt bereits die Tatsache, dass vor der förmlichen Einleitung des \nBraunkohlenplanverfahrens ein umfassendes ökologisches Gutachten über die \nAuswirkungen des geplanten Tagebaus Hambach auf die Umwelt eingeholt worden \nist, das die Umweltauswirkungen des vollständigen Abbaus der Lagerstätte \nHambach I in den Blick genommen hat. Schon aus den Vorgaben für die Gutachter \nwird deutlich, dass das \"Projekt Braunkohlentagebau Hambach\" als ein auf einem \nGesamtkonzept beruhendes einheitliches Vorhaben angesehen wurde. Diesen \nVorgaben folgend beruhen auch die insgesamt elf Teilgutachten bei der Bewertung \nder umweltrelevanten Auswirkungen auf einer ganzheitlichen Betrachtung des \nAbbauvorhabens.\n\n139\n\nGleiches ist für die auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens erlassenen \n\"Richtlinien zum Teilplan 12/1 - Hambach -\" festzustellen, die ausweislich deren \neinleitender Ausführungen bei entsprechenden Genehmigungs- und \nZulassungsverfahren als Richtlinien zu beachten sind. Diese Richtlinien basieren auf \nder Erwartung, dass die Lagerstätte Hambach I in ihrer Gesamtheit abgebaut \nwird.\n\n140\n\n(cc) Auch bei der Aufstellung der für den Beginn des Abbaus maßgeblichen \nBetriebspläne hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ersichtlich von Anfang \nan den Abbau der gesamten Lagerstätte Hambach I vor Augen, für den der \nTeilplan 12/1 - Hambach - erlassen wurde.\n\n141\n\nDies zeigt sich schon daran, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die \nunter dem 19. Juli 1974 aufgestellten Betriebspläne in der Folgezeit den sich aus \ndem Braunkohlenplanverfahren ergebenden Veränderungen der Abbaufläche, auch \nsoweit diese über den vorgesehenen räumlichen Geltungsbereich der Betriebspläne \nhinausgingen, anpasste und unter dem 15. Juni 1977 eine Neufassung des \n(planerischen) Rahmenbetriebsplans - im Folgenden: Rahmenbetriebsplan 1977 - \nund unter dem 15. November 1977 eine Neufassung des bergmännischen \nBetriebsplans - im Folgenden: bergmännischer Betriebsplan 1977 - vorlegte. \n\n142\n\n(dd) Aber auch inhaltlich belegen der Rahmenbetriebsplan 1977 und der \nbergmännische Betriebsplan 1977, dass von Beginn an der vollständige Abbau der \nLagerstätte Hambach I als Gesamtvorhaben beabsichtigt war und nicht lediglich ein \nTeilfeld der Lagerstätte als selbständiges Vorhaben abgebaut werden sollte.\n\n143\n\nDies kommt bereits in den jeweils als Anlage 1 dem Rahmenbetriebsplan 1977 \nund dem bergmännischen Betriebsplan 1977 beigefügten Übersichtskarten \"Tagebau \nHambach - Abbaugrenzen und Sicherheitslinie\" zum Ausdruck. Diese geben die \ngesamte Abbaugrenze wieder, die durch den Teilplan 12/1 - Hambach - für \nverbindlich erklärt worden ist. \n\n144\n\nSeine Bestätigung findet dies des Weiteren in den einleitenden Ausführungen \ndes bergmännischen Betriebsplans 1977 und des Rahmenbetriebsplans 1977. Dort \nist ein für den Abbau vorgesehenes Feld einschließlich Außenkippe mit einer Größe \nvon ca. 8.500 ha und eine Lebensdauer des Tagebaus von 50 Jahren zugrunde \ngelegt worden. Dass nicht das gesamte Feld zum Gegenstand der Betriebspläne \ngemacht worden ist, wurde dort allein mit den Ungenauigkeiten begründet, mit denen \neine so langfristige Planung zwangsläufig verbunden ist. Die daraus gezogene \nKonsequenz, lediglich den Abbaufortschritt innerhalb eines Zeitabschnitts von \n25 Jahren zum Gegenstand der Betriebspläne zu machen, belegt die schon damals \nbeabsichtigte Umsetzung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in mehreren \nTeilabschnitten. \n\n145\n\nAuch die Ausführungen zur Ausbildung der Lagerstätte unter den Nrn. 1.2 und \n1.21 des bergmännischen Betriebsplans 1977 und unter Nr. 1.21 des \nRahmenbetriebsplans 1977 beziehen sich auf das gesamte Abbaufeld Hambach I. \nIm bergmännischen Betriebsplan 1977 ist zudem ausdrücklich erwähnt, dass damit \nüber das dem Betriebsplan zugrunde liegende Teilfeld hinausgegangen worden \nsei.\n\n146\n\nFür das Vorliegen eines Gesamtvorhabens sprechen im Weiteren die Angaben \nunter Nr. 1.35 der Betriebspläne. Dort ist dargelegt, dass die voraussichtliche \nLebensdauer des Tagebaus Hambach I weit über das Jahr 2000 hinaus und bei \nBeibehaltung einer jährlichen Fördermenge von ca. 50 Mio. Tonnen bis etwa ins Jahr \n2035 reichen werde.\n\n147\n\nNoch deutlicher wird das Vorliegen eines von Anfang an geplanten \nGesamtvorhabens aus der unter Nr. 2.12 des Rahmenbetriebsplans 1977 \ndargestellten Abbau- und Kippenführung. Dort ist ausdrücklich in die Erwägungen \neingestellt worden, dass das gewählte Abbauverfahren auch nach dem Jahre 1995 \nunter Beibehaltung der stationären Bandausfahrt und der Drehrichtung im \nUhrzeigersinn den Abbau des gesamten Feldes Hambach I ermögliche. Seinen \nNiederschlag hat dies in den von der Beklagten im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung im Einzelnen erläuterten und bereits im Zusammenhang mit den \nRahmenbetriebspläne aus dem Jahre 1977 erstellten Kartenwerken über die \nPlanstände des Tagebaus Hambach in den Jahren 1980, 1985, 1990 und 1995 und \nzu den planerischen Mitteilungen für die Folgezeit gefunden. Diese Kartenwerke und \ndie sich aus daraus ergebende Festlegung eines einzigen Abbaudrehpunktes \nbelegen nachdrücklich, dass schon bei dem Aufschluss des Tagebaus der Abbau \ndes gesamten Braunkohlefeldes im Blick gewesen ist und die Abbau- und \nKippenführung von einem Konzept getragen ist, das sich nicht auf den räumlichen \nGeltungsbereich der Rahmenbetriebspläne aus dem Jahre 1977 beschränkte, \nsondern das gesamte Braunkohlefeld Hambach I zum Gegenstand hatte.\n\n148\n\nFür ein von Beginn an beabsichtigtes Gesamtvorhaben sprechen schließlich \nauch die in den Betriebsplänen jeweils unter Nrn. 5.1 und 5.2 enthaltenen Angaben \nzur Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung. Dort ist für den von den \nBetriebsplänen erfassten Zeitraum auf der einen Seite eine Landinanspruchnahme \nvon insgesamt 3.361 ha und auf der anderen Seite eine Rekultivierung bis 1994 von \nlediglich 905 ha bzw. 909 ha vorgesehen. Angesichts dessen ist festzustellen, dass \nfür eine Abbaufläche von über 2.400 ha keinerlei Regelung über die \nWiedernutzbarmachung getroffen worden ist. Wäre das diesen Betriebspläne \nzugrunde liegende Vorhaben als ein in sich abgeschlossenes Einzelvorhaben \nanzusehen, würde es diesem in Anbetracht dessen schon an der \nZulassungsfähigkeit fehlen. Dass die Betriebspläne gleichwohl mit diesem Inhalt \naufgestellt und in der Folge zugelassen wurden, ist nur dadurch zu erklären, dass \nsowohl die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als auch die zuständigen \nBergbehörden das zur Zulassung gestellte Vorhaben nur als Teilabschnitt eines \nübergreifenden Gesamtvorhabens angesehen haben. \n\n149\n\n(ee) Auch die zuständigen Bergbehörden sind bei ihrer Entscheidung über die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans 1977 und des bergmännischen \nBetriebsplans 1977 ersichtlich vom Vorliegen eines Gesamtvorhabens ausgegangen. \nDenn bei der Prüfung dieser Betriebspläne haben sie den Abbau der gesamten \nLagerstätte im Blick gehabt und ihrer Entscheidung über die Zulassung zugrunde \ngelegt.\n\n150\n\nDiese Einschätzung hat sich schon in den die Aufstellung der Betriebspläne \nvorbereitenden Gesprächen zwischen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und \nden zuständigen Bergbehörden widergespiegelt.\n\n151\n\nSo ist bereits in einer Besprechung zwischen Vertretern der Rechtsvorgängerin \nder Beigeladenen und des damals zuständigen Bergamts Köln am 12. Juli 1974 auf \neine \"gesamtplanerische Konzeption\" Bezug genommen und von dem \"Projekt \nHambach I\" gesprochen worden. Weiterhin ist es von Seiten des Bergamts für \nerforderlich erachtet worden, dass \"die technische Lösung für den Tagebau \nHambach I bis zum Auslaufen des Tagebaues dargelegt\" werde und für die Zeit nach \ndem Ende der vorgesehenen Laufzeit der Betriebspläne \"nachprüfbare planerische \nMitteilungen\" vorgelegt werden. All diese Umstände belegen, dass die am \nZulassungsverfahren Beteiligten von einem das vollständige Abbaufeld Hambach I \nerfassenden Gesamtvorhaben ausgingen.\n\n152\n\nDass das Bergamt Köln schon in den Jahren 1974 bis 1977 bei der Prüfung der \nVoraussetzungen für die Zulassung der Betriebspläne den Tagebau Hambach I in \nseiner Gesamtheit im Blick hatte, belegt auch dessen Schriftverkehr mit dem \nLandesoberbergamt NRW. So ist etwa im Schreiben vom 16. September 1974 unter \nNr. 9 im Einzelnen auf das - sich erst nach dem Ende des gesamten Abbaus \nstellende - \"Problem der Restlochgestaltung\" eingegangen worden. Im Weiteren ist \nim Schreiben vom 30. September 1974 darauf hingewiesen worden, dass es für die \nPrüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich gewesen sei, das gesamte \nAbbauvorhaben zu kennen und zu prüfen, und dass deshalb nicht nur die Unterlagen \ndes Rahmenbetriebsplans selbst, sondern auch die Unterlagen der planerischen \nMitteilungen als Grundlage für die Prüfung herangezogen worden seien. Zudem ist \nauf die sich zur Gewährleistung der Sicherheit des gesamten Vorhabens ergebende \nNotwendigkeit hingewiesen worden, \"auch Vereinbarungen bzw. Auflagen und \nBedingungen für den Zeitpunkt nach Ablauf des Betriebsplanes (nach 2000) \nvorzuschlagen\".\n\n153\n\nIn gleicher Richtung hat sich das Bergamt Köln mit Schreiben vom 14. November \n1974 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gewandt. Auch in diesem \nSchreiben wird von der \"Prüfung der Gesamtkonzeption\" gesprochen und ein \n\"Nachweis der Durchführbarkeit des Gesamtvorhabens\" gefordert. \n\n154\n\nDer gleiche Befund ergibt sich aus der Tatsache, dass das Bergamt Köln den \nbergmännischen Betriebsplan 1977 auf der Grundlage der unter dem 15. Dezember \n1977 vorgelegten planerischen Mitteilungen zugelassen hat. Letztere verhalten sich \nim Einzelnen zum Abbau im Tagebaufeld Hambach I in der Zeit von 1995, dem \nvorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens des bergmännischen Betriebsplans 1977, \nbis zur Auskohlung des Abbaufeldes.\n\n155\n\nSchließlich belegen auch die Zusammenhänge mit der Erstellung und der \nZulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 das Vorliegen eines \nGesamtvorhabens. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die \nAusführungen unter (c) verwiesen.\n\n156\n\n(ff) Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen, von Beginn an so \ngeplanten Gesamtvorhabens stellt auch der Umstand dar, dass der \nwasserwirtschaftliche Rahmenbetriebsplan vom 27. Februar 1975, der vom Bergamt \nKöln unter dem 25. März 1985 zugelassen worden ist, die Entwässerung des \ngesamten Abbaus der Lagerstätte Hambach I zum Gegenstand hat. Unter Nr. 1 heißt \nes darin ausdrücklich, der Rahmenbetriebsplan beginne wegen der für eine \nEntwässerung notwendigen Vorlaufzeit mit den Vorarbeiten zum Aufschluss im \nJahre 1975 und ende mit der Auskohlung voraussichtlich im Jahre 2038 und mit der \nRestlochgestaltung etwa im Jahre 2040; er umfasse damit einen \nEntwässerungszeitraum von rund 65 Jahren. Schon bei der Aufstellung des \nwasserwirtschaftlichen Rahmenbetriebsplans bestand demnach die Vorstellung eines \nganzheitlichen Gesamtvorhabens.\n\n157\n\n(b) Mit der Ausführung dieses auf den vollständigen Abbau der Lagerstätte \nHambach I gerichteten Gesamtvorhabens ist vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung \nder UVP-Richtlinie am 3. Juli 1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des \nBergrechtsänderungsgesetzes am 1. August 1990 begonnen worden. Denn die \nAusführung begann im Jahre 1978 mit dem Aufschluss des Tagebaus auf der \nGrundlage des (planerischen) Rahmenbetriebsplans 1977 und des bergmännischen \nBetriebsplans 1977 sowie der auf diesen aufbauenden Haupt- und \nSonderbetriebspläne. Die erste Braunkohle wurde im Jahre 1984 gewonnen. In der \nFolgezeit ist der Abbau kontinuierlich fortgesetzt worden.\n\n158\n\n(c) Die dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 zugrunde liegende \nAbbautätigkeit stellt einen unselbständigen Teilabschnitt des den vollständigen \nAbbau der Lagerstätte Hambach I umfassenden Gesamtvorhabens dar.\n\n159\n\nDer Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 hält sich im vollen Umfang innerhalb \nder durch das Gesamtvorhaben vorgegebenen Grenzen. Mit dem in dem \nRahmenbetriebsplan beschriebenen Vorhaben wird der Abbau der Lagerstätte \nHambach I orientiert an den das Gesamtvorhaben kennzeichnenden Planungen \nfortgesetzt. \n\n160\n\nDafür spricht schon die unter dem 16. November 1987 erfolgte Aufforderung des \nBergamtes Köln an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu \"einer \nFortschreibung der Rahmenbetriebsplanung Tagebau Hambach\" (Hervorhebung \ndurch den Senat) und die mit Schreiben vom 16. März 1988 erfolgte Bestimmung \neiner Frist zur Vorlage für den \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach für \nden Zeitraum nach 1995\". \n\n161\n\nAuch der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 selbst beruht auf der Vorstellung, \nein schon begonnenes Gesamtvorhaben fortzusetzen. Dies belegt bereits dessen \nBezeichnung mit \"Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach \nvon 1996 bis 2020\" (Hervorhebung durch den Senat). Dem entsprechen die \neinleitenden Ausführungen in dem Rahmenbetriebsplan, wo es heißt, der vorgelegte \nRahmenbetriebsplan habe die Fortführung des Tagebaus ab dem zugelassenen \nPlanungsstand bis zum Jahre 2020 zum Inhalt. Im Weiteren wird bei der \nProjektbeschreibung unter Nr. 1.3 darauf hingewiesen, dass der vorgesehene \nZeitrahmen \"eine planmäßige und sinnvolle Fortführung des Abbaus\" gewährleiste. \n\n162\n\nDem entsprechend sind auch die Nebenbestimmungen der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 ausgestaltet. So stellt die Nebenbestimmung \nNr. 1.1 klar, dass die bergbaulichen Abbau- und Verkippungsmaßnahmen nur \ninnerhalb der Flächen des Teilplans 12/1 - Hambach - durchgeführt werden dürfen. \nIm Weiteren ist in der Nebenbestimmung Nr. 1.2 ausdrücklich von der \"Fortführung \nder bergbaulichen Tätigkeit innerhalb der Flächen des Teilplanes 12/1 - Hambach -\" \ndie Rede.\n\n163\n\n(d) Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen weder \ngemeinschaftsrechtliche Vorgaben noch sonstige Erwägungen dazu, für das zum \nGegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben die \nNotwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nanzunehmen.\n\n164\n\n(aa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 stelle eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 \nAbs. 2 UVP-Richtlinie dar. Die Zulassung könnte nur dann als eine solche \nGenehmigung angesehen werden, wenn das ihr zugrunde liegende Vorhaben ein \n(neues) Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie wäre. Daran fehlt es aber \nhier. Das Vorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ist, \nstellt kein neues Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie, sondern - wie \nbereits im Einzelnen dargelegt - lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt des auf \nden vollständigen Abbau der Lagerstätte Hambach I gerichteten Gesamtvorhabens \ndar. \n\n165\n\n(bb) Angesichts dessen führt auch der Hinweis des Klägers nicht weiter, das \nBundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 2002 zu den \nTagebauvorhaben Jänschwalde und Cottbus-Nord \n\n166\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., -\n\n167\n\nausgeführt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung möge erforderlich sein, wenn für \nein Projekt, das die insoweit einschlägigen Kriterien erfülle, eine (neue) \nGenehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt werde, selbst \nwenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen \nwerden durfte und begonnen worden sei. Denn die beantragte Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 war gerade nicht auf die Erteilung einer \n(neuen) Genehmigung für den Abbau der Lagerstätte Hambach I in seiner \nGesamtheit gerichtet, sondern hatte lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt \ndieses Gesamtvorhabens zum Gegenstand.\n\n168\n\n(cc) Zu Unrecht wendet der Kläger im Weiteren ein, die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 müsse schon deshalb als eine Genehmigung \nim Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angesehen werden, weil das Recht zur \nDurchführung des Vorhabens erst mit dieser Zulassung und nicht schon zu einem \nfrüheren Zeitpunkt durch einen Akt eingeräumt worden sei, der als Genehmigung im \nSinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie eingestuft werden könne. Abgesehen davon, \ndass auch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans noch nicht den Abbau zulässt \nverkennt der Kläger mit diesem Einwand aber, dass eine Anwendung der UVP-\nRichtlinie schon dann nicht geboten ist, wenn mit einem Projekt vor dem 3. Juli 1988 \ntatsächlich begonnen worden ist. Ob für diesen Beginn eine Genehmigung \nerforderlich war oder nicht, ist hingegen unerheblich.\n\n169\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - C-81/96 -, \na.a.O.\n\n170\n\nDie UVP-Richtlinie legt nämlich zugrunde, dass mit Projekten, für die mit der \nRichtlinie eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nbegründet worden ist, nach der zuvor in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtslage \nauch ohne Vorliegen eines als Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-\nRichtlinie einzustufenden Aktes begonnen werden durfte.\n\n171\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C \n2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.\n\n172\n\nAngesichts dessen ist es unerheblich, ob in der Verbindlichkeitserklärung des \nTeilplans 12/1 - Hambach - oder in der Zulassung der Betriebspläne aus dem 1977 \nein mit einer Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie vergleichbarer \nAkt gesehen werden kann. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Vorhaben tatsächlich \nbegonnen worden ist, das ist hier - wie bereits dargestellt - in Anbetracht des als \nGesamtvorhaben einstufenden Abbaus des Braunkohlefeldes Hambach I \nanzunehmen. \n\n173\n\n(dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch aus der \"Wells\"-Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshofs \n\n174\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 \n- C-201/02 -, DVBl. 2004, 370 = NuR 2004, 517 = \nNVwZ 2004, 593 -\n\n175\n\nnichts anderes herzuleiten. Die jener Entscheidung zugrunde liegende \nFallgestaltung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von derjenigen, wie sie für \ndie streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 \nmaßgeblich ist. \n\n176\n\nDie Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruhte auf einer im \nnationalen Recht Großbritanniens neu erlassenen Regelung (\"Planning and \nCompensation Act 1991\"), die vorsah, dass die Wiederaufnahme des Betriebs von \nBergbauvorhaben, die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Mai \n1991 nicht betrieben wurden, erst dann möglich ist, wenn die ursprüngliche \nGenehmigung (\"Old Mining Permission\") registriert und Auflagen für den Betrieb \nfestgelegt worden sind. Für den Fall, dass bis zum 25. März 1992 kein Antrag auf \nRegistrierung gestellt worden war, war vorgesehen, dass die Genehmigung erlischt. \nAusgehend davon hat der Europäische Gerichtshof den Bescheid über die \nFestlegung neuer Auflagen und die Entscheidung über die Genehmigung bestimmter \nPunkte der neuen Auflagen in ihrer Gesamtheit als neue \"Genehmigung\" eines \nProjekts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angesehen \nund aufgrund dessen die Notwendigkeit der Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung angenommen. \n\n177\n\nSchon in dem Anknüpfungspunkt für die \"Genehmigung\" unterscheidet sich die \nvorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofs zugrunde lag. Während dort Gegenstand der \"Genehmigung\" die \nWiederaufnahme eines eingestellten Betriebs war, soll die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 die unterbrechungsfreie Fortsetzung eines \nlaufenden Betriebs, nämlich des Abbaubetriebs der Lagerstätte Hambach I, \nermöglichen.\n\n178\n\nIm Weiteren ist festzustellen, dass nach dem nationalen Recht Großbritanniens \nfür den Fall einer unterlassenen Registrierung das Erlöschen der gesamten \nGenehmigung vorgesehen war, d.h. also auch des Teils der Genehmigung, der sich \nauf den bereits durchgeführten Teil des Vorhabens bezog. Angesichts dessen fehlte \nes dort an einem vor dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie liegenden \nAnknüpfungspunkt. Demgegenüber knüpft die hier streitgegenständliche Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 im Wesentlichen an die im \nZusammenhang mit dem Teilplan 12/1 - Hambach - sowie den Zulassungen des \nbergmännischen Betriebsplans 1977 und des Rahmenbetriebsplans 1977 \ngetroffenen Entscheidungen an, die sämtlich weit vor dem Inkrafttreten der UVP-\nRichtlinie ergangen und nach wie vor wirksam sind.\n\n179\n\nSchließlich und letztlich entscheidend ist festzustellen, dass nach dem nationalen \nRecht Großbritanniens bei Erlass des Bescheids über die Festlegung von Auflagen \ntrotz der ursprünglich schon einmal erteilten Genehmigung in Form der \"Old Mining \nPermission\" erneut das gesamte Vorhaben in den Blick zu nehmen war. Es war \nmithin zu einem nach dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie liegenden Zeitpunkt eine \nneue Entscheidung über ein Gesamtvorhaben mit umweltrelevanten Auswirkungen \nzu treffen. Angesichts dessen ist es konsequent, dass der Europäische Gerichtshof \ndie Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach \nneuem Recht angenommen hat. Bei der Entscheidung über die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 ist demgegenüber nicht über die Zulässigkeit \ndes gesamten Abbaus der Lagerstätte Hambach I zu entscheiden. Diese im \nWesentlichen bereits im Zusammenhang mit dem Teilplan 12/1 - Hambach - sowie \nden Zulassungen des bergmännischen Betriebsplans 1977 und des \nRahmenbetriebsplans 1977 getroffene Entscheidung über das \"Ob\" eines \nBraunkohletagebaus an dieser Stelle steht nicht - erneut - zur Überprüfung an. Die \nstreitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 beruht \nvielmehr auf dieser Entscheidung und den zu ihrer Umsetzung bereits ins Werk \ngesetzten Abbaumaßnahmen und hat sich daran auszurichten. Mit ihr soll lediglich \ndie Möglichkeit zur Fortsetzung des schon vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie in den \nauch für die Umweltauswirkungen entscheidenden Punkten vollständig festgelegten \nund in weiten Teilen ausgeführten Gesamtvorhabens eröffnet werden. \n\n180\n\n(ee) Auch der Verweis des Klägers auf die \"Herzmuschelfischer\"-Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshofs \n\n181\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 \n- C-127/02 -, EuZW 2004, 730 -\n\n182\n\nrechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch diese Entscheidung betrifft eine \nFallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.\n\n183\n\nKernaussage dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es, dass \ndie mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die \njedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes \nMal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit \nausgeübt werden darf, unter den Begriff Plan oder Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 \nder Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild \nlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (RL 92/43 EWG, ABlEG Nr. L 206, \nS. 7) - im Folgenden: Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - fällt. \n\n184\n\nZwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof in \ndieser Entscheidung für die Auslegung der Begriffe Plan und Projekt in der Flora-\nFauna-Habitat-Richtlinie auf die Definitionen aus Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie \nzurückgegriffen hat. Für die vorliegende Fallgestaltung kann aus der Entscheidung \naber gleichwohl nichts abgeleitet werden. Denn bei der Erteilung der dort in Rede \nstehenden Lizenzen ist offensichtlich jedes Mal die Ausübung der mechanischen \nHerzmuschelfischerei im Laufe eines Jahres in ihrer Gesamtheit erneut zu beurteilen, \nohne dass hierfür frühere Entscheidungen von Belang wären. Darin liegt aber der \nwesentliche Unterschied zu der hier streitgegenständlichen Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993, die lediglich einen unselbständigen \nTeilabschnitt eines bereits festgelegten und teilweise ins Werk gesetzten \nGesamtvorhabens zum Gegenstand hat, so dass dabei gerade nicht der Abbau der \nLagerstätte Hambach I in seiner Gesamtheit erneut zur Überprüfung ansteht. \n\n185\n\n2. Neben § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bestehen weder eine \nRechtsvorschrift, aus denen sich ein Recht des Klägers ergeben könnte, dessen \nVerletzung er im vorliegenden Verfahren geltend machen kann (1.), noch eine \nBestimmung, die ihm unabhängig von einer eigenen Rechtsbetroffenheit eine \nKlagemöglichkeit eröffnet (2.).\n\n186\n\na) Soweit der Kläger - insbesondere mit der Berufungsbegründung - Verstöße \nder Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gegen die Richtlinie des \nRates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 2. April 1979 (RL 79/409 \nEWG, ABlEG Nr. L 103, S. 1) - im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie - und die Flora-\nFauna-Habitat-Richtlinie geltend macht, bedarf es keines näheren Eingehens auf \ndieses Vorbringen, da beide Richtlinien dem Kläger keine gerichtlich durchsetzbare \nRechtsposition zu vermitteln vermögen. Die Richtlinien räumen \nNaturschutzverbänden wie dem Kläger weder ein obligatorisches Beteiligungsrecht \nnoch eine sonstige Rechtsposition ein.\n\n187\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 \nBvR 481/01 und 519/01 -, DVBl. 2001, 1139 = NuR \n2001, 581 = NVwZ 2001, 1148 = UPR 2001, 314; \nOVG Hbg., Beschluss vom 19. Februar 2001 - 2 Bs \n370 -, NuR 2001, 592 = NVwZ 2001, 1173.\n\n188\n\nAuch die Beteiligung der Öffentlichkeit an der in Art. 6 Flora-Fauna-Habitat-\nRichtlinie vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung ist lediglich als fakultatives \nBeteiligungsverfahren ausgestaltet. \n\n189\n\nVgl. Freytag/Even, NuR 1995, 109 (113); Iven, \nNuR 1996, 373 (378); Epiney, UPR 1997, 303 (308); \nErbguth/Stollmann, DVBl. 1997, 453 (457); Thyssen, \nDVBl. 1998, 877 (879).\n\n190\n\nb) Dem Kläger ist auch nicht die Möglichkeit eröffnet, die streitgegenständliche \nZulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 unabhängig von der \nGeltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung mittels einer sogenannten \naltruistischen Verbandsklage zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. \n\n191\n\naa) Die Möglichkeit einer derartigen altruistischen Verbandsklage, die durch Art. I \nNr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. \nNRW. S. 487) für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt worden ist, ist nunmehr \nin § 12 b Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur \nEntwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. \nS. 568) - LG NRW - geregelt. Nach dieser Bestimmung kann ein nach den \nVorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband Rechtsbehelfe \ngegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung \neinlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, wenn er \ngeltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des \nBundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW, den aufgrund dieser \nGesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen \nRechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, \ndie auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. \n\n192\n\n(1) Unabhängig von der Frage, ob erst eine nach der Klageerhebung erlassene \nRechtsvorschrift überhaupt im Nachhinein eine Klagebefugnis für einen Kläger zu \nbegründen vermag, kann die Bestimmung des § 12 b Abs. 1 LG NRW vorliegend \nschon mit Blick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich nicht zum Tragen kommen. \n\n193\n\nNach der durch Art. I Nr. 19 des Gesetzes zur Änderung des \nLandschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 487) in das Landschaftsgesetz \nNRW eingefügten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW findet § 12 b \nLG NRW grundsätzlich nur auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach dem \nInkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt die \nstreitgegenständliche Zulassung offensichtlich nicht.\n\n194\n\nDarüber hinaus kommt nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW die Möglichkeit der \nVerbandsklage auch gegen solche Verwaltungsakte in Betracht, die bei Inkrafttreten \ndes Änderungsgesetzes nicht bestandskräftig waren und für die im \nvorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten \nVerbände gesetzlich vorgeschrieben war. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls \nnicht erfüllt. \n\n195\n\nZwar war die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 infolge der \nvom Kläger erhobenen Klage bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht \nbestandskräftig. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass im \nvorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten \nVerbände gesetzlich vorgeschrieben gewesen ist. \n\n196\n\nDie eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände begründende \nBestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kam für die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht zur Anwendung, da die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans nicht im Wege eines Planfeststellungsverfahrens erfolgt ist \nund - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des \nMitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 im Einzelnen \ndargelegt - auch nicht hätte erfolgen müssen. \n\n197\n\nEine andere Bestimmung, aus der sich eine Pflicht zur Beteiligung der \nanerkannten Verbände ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt \nauch § 12 Nr. 3 Buchst. a LG NRW nicht in Betracht, da auch diese Bestimmung mit \nBlick auf die Übergangsvorschrift des § 76 LG NRW keine Anwendung findet.\n\n198\n\n(2) Ein Klagerecht aus § 12 b Abs. 1 LG NRW scheitert für den Kläger aber auch \ndaran, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht um einen solchen Verwaltungsakt \nhandelt, gegen den § 12 b Abs. 2 Nr. 2 LG NRW die Möglichkeit einer Verbandsklage \neröffnet. Denn bei dieser Zulassung handelt es sich weder um einen Verwaltungsakt \ngemäß § 12 Nrn. 3 bis 5 LG NRW noch um einen solchen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 oder 4 des Bundesnaturschutzgesetzes. Insbesondere ist - wie im \nZusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus \n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bereits im Einzelnen dargelegt - zu Recht \nkein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden. \n\n199\n\nbb) Auch § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 \n(BGBl. I S. 1193) - BNatSchG 2002 - vermag ein Verbandsklagerecht des Klägers \nnicht zu begründen. Gemäß dieser Bestimmung kann ein nach § 59 BNatSchG 2002 \noder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG 2002 \nanerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach \nMaßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen unter anderem gegen \nPlanfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und \nLandschaft verbunden sind. \n\n200\n\nSchon in zeitlicher Hinsicht kommt diese Bestimmung nach der maßgeblichen \nÜbergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 BNatSchG 2002 nicht zur Anwendung, da die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans weder nach dem 3. April 2002 beantragt noch \nnach dem 1. Juli 2002 erlassen worden ist. \n\n201\n\nAber auch tatbestandlich greift diese Bestimmung vorliegend nicht ein, weil die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 - wie im Zusammenhang mit \nder geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 BNatSchG 1987 bereits im Einzelnen dargestellt - zutreffend nicht im Wege \neines Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist. \n\n202\n\nB. Hilfsantrag\n\n203\n\nAuch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger eine Vorlage an den Europäischen \nGerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung über von ihm näher bezeichnete \nFragen begehrt, hat keinen Erfolg.\n\n204\n\nI. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichten nicht zur Einholung \neiner Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Weder der Wortlaut des \nArt. 234 Abs. 3 EGV noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nvermögen eine Vorlagepflicht zu begründen.\n\n205\n\nNach Art. 234 Abs. 3 EGV ist ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidung \nselbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden \nkann, u.a. zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich in \neinem schwebenden Verfahren bei diesem Gericht eine Frage über die Auslegung \nder Handlungen der Organe der Gemeinschaft stellt. Vorliegend betreffen die vom \nKläger aufgeworfenen Fragen zwar die Auslegung der Handlung eines Organs der \nGemeinschaft, nämlich die Auslegung der UVP-Richtlinie des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaft. Dennoch begründet Art. 234 Abs. 3 EGV keine \nVorlagepflicht, weil das Urteil des Senats mit einem Rechtsmittel angefochten \nwerden kann und deshalb keine letztinstanzliche Entscheidung darstellt. \n\n206\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht über den \nWortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV hinaus eine Pflicht zur Einholung einer \nVorabentscheidung, wenn ein Gericht im Instanzenzug Gemeinschaftsrecht für \nungültig hält und bei seiner Entscheidung unangewendet lassen will. \n\n207\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. \n314/85 -, EuGHE I 1987, 4199 = NJW 1988, \n1451.\n\n208\n\nAuch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung besteht keine Vorlagepflicht, da \nder Senat die vorliegend in Rede stehende UVP-Richtlinie nicht für ungültig hält, \nsondern sie im Gegenteil vielmehr seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\n209\n\nII. Da mithin keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht, \nkönnte die Einholung einer Vorabentscheidung lediglich auf der Grundlage des \nArt. 234 Abs. 2 EGV erfolgen. Danach kann ein Gericht eines Mitgliedstaates u.a. \neine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft dem \nGerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn ihm eine derartige Frage gestellt wird \nund es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.\n\n210\n\nAusgehend davon sieht sich der Senat zur Einholung einer Vorabentscheidung \nüber die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht veranlasst. Für die im vorliegenden \nVerfahren zu treffende Entscheidung hält der Senat die vom Kläger beantragte \nAnrufung des Europäischen Gerichtshofs nicht für erforderlich.\n\n211\n\nMit der ersten aufgeworfenen Frage will der Kläger geklärt wissen, ob \"eine am \n17. August 1995 ergangene bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung (§ 52 \nBBergG) betreffend einen Braunkohlentagebau eine Genehmigung im Sinne der \nUVP-Richtlinie 85/337/EWG [ist], vor deren Erteilung - jedenfalls dann, wenn der \nunternehmerische Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes am 03. Mai \n1993 bei der für die Betriebsplanzulassung zuständigen Behörde gestellt wurde - \neine den Vorgaben der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss\". Insoweit erscheint es \ndem Senat nicht erforderlich, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs \neinzuholen. In Anbetracht der Regelungen der UVP-Richtlinie und der dazu bereits \nvorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hält es der Senat für \nhinreichend geklärt, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung davon \nabhängt, ob der Rahmenbetriebsplan für einen Braunkohletagebau ein \nGesamtvorhaben oder lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt eines solchen \nzum Gegenstand hat.\n\n212\n\nIm Weiteren will der Kläger eine Klärung der Frage herbeiführen, ob unter den in \nersten Frage näher bezeichneten Voraussetzungen \"von der Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgesehen \nwerden [kann], wenn zu dem Braunkohlentagebau bereits \nRahmenbetriebsplanzulassungen aus dem Jahr 1978 existierten, welche die \nDurchführung des Tagebaubetriebs bis zu dem Abbaustand zum 31. Dezember 1995 \nregeln und freigeben, wenn die nach dem 3. Juli 1988 zur Zulassung beantragte \nRahmenbetriebsplanung (\"Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach im \nZeitraum 1996 bis 2020\") an den vorgenannten Abbaustand anknüpft und die \nFortführung des Braunkohlentagebaus über einen Zeitraum von weiteren 25 Jahren \nund unter Inanspruchnahme von weiteren 3.270 ha bezieht und wenn der nach dem \n3. Juli 1988 zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplan betreffend die \nFortführung des Tagebaus sich - ebenso wie die vorangegangene, zugelassene \nRahmenbetriebsplanung - auf den Abbau einer Lagerstätte bezieht, für die ein \nlandesplanerisch für verbindlich erklärter, die Durchführung des Tagebaubetriebes \nindessen nicht fachgesetzlich zulassender, Braunkohlenplan aus dem Jahre 1977 \nexistiert, zu welchem bestimmte Gutachten über die Auswirkungen des Tagebaus auf \ndie Umwelt eingeholt wurden\". Auch insoweit bedarf es keiner Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs, da diese Frage - wie in den Ausführungen zur \nBegründetheit des Hauptantrags geschehen - in Einklang mit der UVP-Richtlinie \nsowie auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang bereits ergangenen \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts \nfür den vorliegenden Fall ohne Weiteres dahingehend zu beantworten ist, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist.\n\n213\n\nSchließlich bedarf es auch mit Blick auf die dritte vom Kläger aufgeworfene \nFrage, ob \"ein gemeinnützige Zwecke verfolgender Umweltverband aufgrund der \nUVP-Richtlinie 85/337/EWG berechtigt [ist], vor den nationalen \nVerwaltungsgerichten, die nach nationalem Recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit \neiner behördlichen Genehmigung zur Durchführung eines großflächigen \nTagebaubetriebes zuständig sind, die Verletzung von Bestimmungen eben dieser \nRichtlinie geltend zu machen\", nicht der Einholung einer Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs. Denn die Frage der Berechtigung des Klägers, als \nanerkannter Naturschutzverband die von ihm im vorliegenden Verfahren geltend \ngemachte Verletzung der UVP-Richtlinie zur gerichtlichen Klärung zu stellen, ist - wie \nin den Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags geschehen - schon nach \nnationalem Recht ohne Weiteres zu bejahen, so dass es auf eine sich aus der UVP-\nRichtlinie ergebende Berechtigung für das vorliegende Verfahren nicht \nankommt.\n\n214\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO; es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger \naufzuerlegen, weil die Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war und \ndie Beigeladene sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO \nergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n215\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-17/21-a-102-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":18},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-17/21-a-102-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283078","retrieved":"2026-07-09 02:58:16.481901+00:00"}}