{"status":"available","doknr":"OLD283076","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1217.10A3673.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-17","aktenzeichen":"10 A 3673/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2002 wird \ngeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. April \n1999 einen positiven Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage der \nErschließung zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger möchte die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids erreichen. Er \nist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in E. mit der \nKatasterbezeichnung Gemarkung N. , Flur 9, Flurstück 165 (inzwischen 637). \nEs hat eine Größe von etwa 570m² und liegt in einem überwiegend durch \nWohnbebauung geprägten Bereich, der nördlich und nordwestlich vom N1. \nWeg, südwestlich von der I.-------straße und südöstlich von der Straße An der \nU. mit mehreren in das Gebiet hineinreichenden Stichstraßen und \nnachfolgend von der F. -S. -Straße begrenzt wird. Die östliche Begrenzung \nwird durch die in den N1. Weg einmündende I1.-----------straße gebildet. Das \nGrundstück hat keinen unmittelbaren Zugang zu einer der genannten Straßen, \nsondern liegt südlich eines Doppelhauses mit der postalischen Bezeichnung \nN1. Weg 23 und 24 im inneren Bereich des durch die erwähnten Straßen \ngebildeten Gevierts. Die nördliche Grundstücksgrenze ist etwa 32m, die südliche \netwa 50m vom N1. Weg entfernt. Von dort ist es über die westlich \ngelegenen Nachbarparzellen 636 und 645 zugänglich. Das Flurstück 636 grenzt \nzwischen den Wohngebäuden N1. Weg 21 (Parzelle 637) und 17 (Parzelle \n139) mit einer schmalen Wegefläche an den N1. Weg; im hinteren \nGrundstücksbereich steht ein Garagengebäude, in dem sich eine Werkstatt befindet. \nFür dieses Gebäude gestellte Anträge auf Nutzungsänderung in Wohnung und Büro \nwurden nach Angaben des Beklagten abgelehnt.\n\n3\n\nDie Bebauung entlang des N1. Weges besteht aus straßennah als \nEinzel- oder Doppelhäuser bzw. Hausgruppen errichteten Wohngebäuden. Auf der \nHöhe des Gebäudes mit der Hausnummer 49 (Hotel), in einer Entfernung von etwa \n170m zum Grundstück des Klägers, steht hinter dem straßennah errichteten \nHotelgebäude und seitlich um wenige Meter versetzt ein weiteres Wohnhaus in einer \nBautiefe von etwa 50m, das ebenfalls vom N1. Weg aus erschlossen ist. \nDas ursprünglich einheitliche Hotelgrundstück ist mittlerweile in drei Parzellen \naufgeteilt: Unmittelbar an der Straße liegt das Buchgrundstück, auf dem sich das \nHotelgebäude befindet, während der hintere Bereich in zwei Parzellen aufgeteilt ist, \nauf denen das erwähnte Wohnhaus Nr. 51 sowie Garagengebäude errichtet sind. \nWestlich des Vorhabengrundstücks in einer Entfernung von etwa 47m befindet sich \nauf dem Flurstück 545 ein leer stehendes Wohngebäude mit der postalischen \nBezeichnung N1. Weg 11; es ist in einer Bautiefe von zwischen etwa 30m \nund 42m vom N1. Weg aus errichtet; straßennah ist dieses Grundstück bis \nauf ein Garagengebäude unbebaut. Zur Kreuzung N1. Weg / I.-------straße \nhin folgt gewerbliche Nutzung; entlang der I.-------straße nach Südosten stehen \nmehrgeschossige Mehrfamilienhäuser in geschlossener Bauweise. Der Bereich \nsüdlich und südöstlich des Vorhabengrundstücks ist mittlerweile intensiv baulich \ngenutzt durch teils einzeln, teils in Reihenbauweise errichtete Wohnhäuser; die \nGrundstücke werden von der Straße An der U. aus durch öffentliche \nVerkehrsflächen (von Süden nach Norden verlaufende Stichstraßen) erschlossen. \nDie auf diese Weise von Süden her erschlossenen Gebäude stehen teilweise in \nderselben Bautiefe, gerechnet vom N1. Weg aus, wie das Grundstück des \nKlägers. Unmittelbar südlich an sein Grundstück angrenzend sind auf den \nFlurstücken 291 und 293 zwei Gebäude einer aus drei Häusern bestehenden \nHausgruppe errichtet, die von der Straße An der U. aus über einen Fußweg \nzu erreichen sind, der über das Flurstück 295 verläuft.\n\n4\n\nDie planungsrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Das Grundstück des \nKlägers liegt im Plangebiet des Fluchtlinienplans des Beklagten Nr. 5679/26 von \n1958, der u.a. entlang des N1. Weges und der I.-------straße \nStraßenbegrenzungslinien und vordere Baufluchtlinien festsetzt. Es wird nördlich und \nsüdlich vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5679/46 vom 8. April 1968 \neingefasst, ohne jedoch Teil des Plangebiets zu bilden; auch in östlicher Richtung \nfolgt nach zwei Nachbarparzellen (286 und 287) das Plangebiet dieses \nBebauungsplans. Er setzt für seinen Geltungsbereich ein reines Wohngebiet fest. \nWestlich an das Vorhabengrundstück angrenzend folgen einige Parzellen, die nicht \nqualifiziert überplant sind (N1. Weg 13 bis 21). Weiter westlich befindet sich \nim Bereich der Kreuzung N1. Weg / I.-------straße das als Kerngebiet \nausgewiesene Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 5679/56 vom 14. August 1993. \nWeitere qualifizierte Bebauungspläne bestehen westlich und östlich der I2.----------\nstraße (Nr. 5679/39 und ein im Jahr 1979 bekannt gemachter Bebauungsplan); die \nHausgrundstücke der Gebäude N1. Weg 49 und 51 sowie das südlich \nangrenzende Gelände sind von einem Durchführungsplan erfasst. Im \nGeltungsbereich der erwähnten qualifizierten Bebauungspläne ist der \nFluchtlinienplan aufgehoben. \n\n5\n\nAm 26. April 1999 beantragte der Kläger die Erteilung eines baurechtlichen \nVorbescheids für die Errichtung eines ein- bis zweigeschossigen Zweifamilienhauses \noder Doppelhauses mit einer Grundfläche von 12x12m auf der Parzelle 165. Die \nBezirksvertretung nahm ablehnend Stellung und führte aus, dass schon zuvor im \nSeptember und Oktober 1988 sowie im August 1996 vergleichbare Anträge gestellt \nworden und auf Ablehnung gestoßen seien. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 30. Januar 2001, dem Kläger zugegangen am 13. Februar \n2001, wurde der Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, das geplante \nVorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des für das Grundstück als einfacher \nBebauungsplan fortgeltenden Fluchtlinienplans. Eine Befreiung komme nicht in \nBetracht, weil kein Befreiungstatbestand vorliege. Auch nach § 34 Abs. 2 BauGB sei \ndas Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es füge sich zwar nach der Art der \nbaulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, nicht aber hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche. Die Umgebung sei durch straßennahe Bebauung \ngeprägt, während das geplante Gebäude nicht unmittelbar an einer öffentlichen \nStraße liegen solle; die Erschließung müsse über Baulasten gesichert werden.\n\n7\n\nAm 1. März 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er \nnachfolgend begründete. Der Fluchtlinienplan sei für sein Grundstück nicht \nmaßgeblich, da dieses überhaupt nicht an der Straße liege; im vorliegenden Fall \ngehe es lediglich um eine Bebauung in zweiter Reihe. Unabhängig hiervon komme \naber eine Befreiung in Betracht, weil die Grundzüge der bisherigen Planung durch \ninzwischen in Kraft getretene Bebauungspläne ersetzt worden seien. Das Vorhaben \nwerde auch keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen, sondern sich in die \nmittlerweile entstandene Siedlungsstruktur einfügen.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n23. Juli 2001 - zur Post gegeben am 7. August 2001 - zurück. Das Vorhaben \nwiderspreche den Festsetzungen des geltenden Fluchtlinienplans, der für das \nGrundstück des Klägers weiterhin Geltung beanspruche. Eine Befreiung komme \nnicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen; auch seien \nNachbarzustimmungen zu dem geplanten Vorhaben nicht eingeholt worden. \nSchließlich füge sich das Vorhaben zwar nach der Art der geplanten Nutzung in die \nnähere Umgebung ein, nicht aber im Übrigen. Es würde vielmehr als \nHinterlandbebauung negative Vorbildwirkung für die Grundstücke N1. \nWeg 13 bis 17 und 27 bis 29 entfalten.\n\n9\n\nAm 29. August 2001 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und zur \nBegründung ausgeführt, der geltende Fluchtlinienplan widerspreche dem Vorhaben \nnicht, da ein Zurücktreten des Baukörpers hinter die Fluchtlinie zulässig sei. Das \nVorhaben werde sich auch in die nähere Umgebung einfügen. Auf zahlreichen \nGrundstücken gebe es bereits jetzt eine Bebauung in vergleichbarer Bautiefe; zudem \ngebe es keinen Rechtssatz, wonach eine Hinterlandbebauung grundsätzlich \nunerwünscht sei. Von dem Vorhaben werde auch keine negative Vorbildwirkung \nausgehen, weil die benachbarten Parzellen keine Erschließung über einen Privatweg \naufwiesen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2001 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 23. Juli 2001 zu \nverpflichten, die bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage vom 15. April 1999 zur \nErrichtung eines Zweifamilienhauses oder eines Doppelhauses auf dem Grundstück \nN1. Weg 21 in E. positiv zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat sich zur Begründung auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bezogen \nund ergänzend ausgeführt, das Gebäude N1. Weg Nr. 11 könne als Vorbild \nfür die vom Kläger geplante Bebauung nicht herangezogen werden, weil es nicht \ntypisch sei; außerdem habe es bereits bei Aufstellung des Fluchtlinienplanes \nbestanden.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 8. Juli 2002, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nzugestellt am 18. Juli 2002, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; \nwegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. \n\n16\n\nAuf den am 16. August 2002 gestellten und am 16. September 2002 \nbegründeten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n5. September 2003, dem Kläger zugestellt am 10. September 2003, zugelassen.\n\n17\n\nDer Kläger begründet seine Berufung durch auf den 11. September 2003 \ndatierten und am 8. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt: \nSein Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Denn bei der Bemessung der \nnäheren Umgebung müssten auch die überplanten Flächen in der Nähe des \nVorhabengrundstücks in die Betrachtung einbezogen werden; dort sei in mehreren \nFällen Hinterlandbebauung vorhanden. Dies gelte etwa auch für die auf dem \nNachbargrundstück betriebene Werkstatt. Zudem sei eine negative Vorbildwirkung \nnicht zu befürchten, denn die Situation werde bei einer Verwirklichung des \nVorhabens nicht verschlechtert, gestört oder belastet. Schließlich unterscheide sich \ndas Grundstück des Klägers von allen anderen unbebauten Grundstücken der \nnäheren Umgebung, so dass auch aus diesem Grunde keine bauplanungsrechtlich \nrelevanten Spannungen zu befürchten seien. \n\n18\n\nDer Kläger hat seine Bauvoranfrage (15. April 1999) um den Aspekt der \nErschließung reduziert und beantragt,\n\n19\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheids vom 13. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung E. vom 23. Juli 2001 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen \nAntrag vom 15. April 1999 einen Vorbescheid zur Errichtung eines \nZweifamilienhauses oder eines Doppelhauses zu erteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag.\n\n23\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; \nauf die Niederschrift vom 2. Dezember 2004 wird verwiesen. Hinsichtlich der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf \nErteilung des beantragten Vorbescheids. Seinem Vorhaben stehen weder der \nFluchtlinienplan Nr. 5679/26 (dazu nachfolgend 1.) noch sonstige öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegen; insbesondere fügt sich das Vorhaben in die nähere \nUmgebung ein (dazu unten 2.).\n\n27\n\n1.\n\n28\n\nDie Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 5679/26 hindern die Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids nicht, denn der im Jahre 1958 erlassene und nach § 173 \nAbs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitete (§ 233 Abs. 3 BauGB) Fluchtlinienplan \n\n29\n\n- zu den Anforderungen an die Überleitung vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August \n2004 - 7 A 4005/03 -; zum Abwägungsgebot hierbei: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober \n1972 - IV C 14.71 -, BRS 25 Nr. 25 -\n\n30\n\nist jedenfalls im Bereich des klägerischen Grundstücks funktionslos geworden. \n\n31\n\nEin Bauleitplan kann außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers \nin begrenzten Ausnahmefällen auch ohne entsprechenden Planungsakt wegen \nFunktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, \neine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit \nausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung \ndieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient.\n\n32\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72; Urteil vom \n29. April 1977 - IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des \nklägerischen Grundstücks gegeben. \n\n34\n\nDas planerische Konzept des Fluchtlinienplans Nr. 5679/26 zielt auf die \nSchaffung einer Vorgartenzone durch Festsetzung von Straßenbegrenzungs- und \nBaufluchtlinien sowie auf die Freihaltung derjenigen Flächen von straßenrandferner \nBebauung, die innerhalb der von Baufluchtlinien umgrenzten Teile des Plangebiets \nliegen. Dies ergibt sich zwar noch nicht allein aus der Festsetzung vorderer \nBaufluchtlinien nach dem Preußischen Gesetz betreffend die Anlegung und \nVeränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom \n2. Juli 1875 (GS 561, PrFluchtlG), denn derartige Fluchtlinien führen für sich \ngenommen nicht zur Unzulässigkeit eines Zurückweichens hinter diese \nBaufluchtlinien\n\n35\n\n- v. Strauß und Torney; Saß, Kommentar zum PrFluchtlG, 7. Aufl. 1934 \n(Nachdruck 1957), Bem. 19 zu § 1 m.w.N. (S. 60); OVG NRW, Urteil vom 26. Juni \n2003 - 10 A 372/00 - m.w.N. \n(juris) -.\n\n36\n\nDiese Rechtswirkung ergibt sich im vorliegenden Falle jedoch aus § 6 Abs. 2 \nSatz 2 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 1. April \n1939 (Ausgabe 1951, Werner-Verlag E. ), wonach alle Gebäude mit der Flucht \ndes aufgehenden Mauerwerks in der Baufluchtlinie errichtet werden müssen, wenn \neine solche auf Grund der PrFluchtlG festgesetzt ist. \n\n37\n\nDas planerische Konzept des Fluchtlinienplans ist jedoch durch die qualifizierte \nÜberplanung und die damit einhergehende starke Verdichtung des weit \nüberwiegenden Teils des Plangebiets vom Plangeber aufgegeben worden. Durch \nqualifizierte Bebauungspläne sind der westliche Bereich des Fluchtlinienplans \n(Bebauungsplan Nr. 5679/56), der Bereich zwischen dem N1. Weg und der \nStraße An der U. (Bebauungsplan Nr. 5679/46), der Bereich westlich der I2.--\n--------straße sowie der gesamte östliche Planbereich zwischen der F. -S. -\nStraße, Im E1.-----grund , W.-----straße , N1. Weg und I2.----------straße \nüberplant worden. Von einer Überplanung frei geblieben sind damit im Wesentlichen \nlediglich Flächen zwischen I.-------straße , F. -S. -Straße und der Straße An der \nU. , ein schmaler Geländestreifen zwischen N1. Weg und der \nU. sowie das Grundstück des Klägers nebst wenigen kleinen östlich \ngelegenen Flächen sowie den Grundstücken N1. Weg Nr. 13 bis 21 und I.---\n----straße 137 bis 147. In den überplanten Bereichen ist an die Stelle des \nursprünglichen Plankonzepts - straßennahe Bebauung mit von Bebauung frei \ngehaltenen Blockinnenräumen - das Konzept einer stark verdichteten Nutzung als \nKerngebiet - Bebauungsplan Nr. 5679/56 - bzw. reines Wohngebiet ohne derartige \nFreiflächen - Bebauungsplan Nr. 5679/46 - getreten, das die Möglichkeit einer \nHinterlandbebauung einschließt (Gebäude An der U. 14 und 16). Diese \nPlanung ist im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5679/46 vollständig verwirklicht; im \nPlangebiet des Bebauungsplans Nr. 5679/56 erstreckt sich die bauliche Nutzung \ndurch Gebäude und Parkplätze von der I.-------straße bis zum N1. Weg. \nAuch in den nicht qualifiziert überplanten Bereichen des Fluchtlinienplanes hält der \nPlangeber nicht mehr an dem ursprünglichen Plankonzept fest. Dies ergibt sich aus \ndem Umstand, dass für die Errichtung des Gebäudes N1. Weg 51 eine \nBefreiung von der festgesetzten Baufluchtlinie erteilt worden ist; dieses Gebäude ist \nnach Grundstücksteilung auf einer eigenen Parzelle im Hinterland des \nHotelgebäudes N1. Weg 49 genehmigt und inzwischen errichtet worden, die \nvon öffentlichen Verkehrsflächen aus lediglich über andere Privatgrundstücke \nerreicht werden kann. \n\n38\n\nAngesichts dieser im Plangebiet des Fluchtlinienplans eingetretenen Entwicklung \nder rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kann und muss der Kläger nicht mehr \ndamit rechnen, dass die Festsetzungen des Fluchtlinienplans für sein Grundstück \nnoch prägende Wirkung entfalten. Maßgeblich hierfür sind das Vorhandensein von \nHinterlandbebauung in unmittelbarer Nähe und in der näheren Umgebung (An der \nU. 14 und 16 und N1. Weg 51), die starke Verdichtung im Plangebiet \ndes Bebauungsplans Nr. 5679/46 und der Umstand, dass sein Grundstück auf drei \nSeiten - in einer unter Abwägungsgesichtspunkten kaum nachvollziehbaren Weise - \nvon dem Plangebiet dieses Bebauungsplans umschlossen und damit optisch Teil des \nPlangebiets ist.\n\n39\n\n2.\n\n40\n\nDas Vorhaben des Klägers fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung \nein.\n\n41\n\nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, \nder Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; zudem müssen \ndie Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, und \ndas Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind - soweit \nder Senat sie im Rahmen des Berufungsantrags zu prüfen hat - für das Vorhaben \ndes Klägers gegeben. Es fügt sich nach der Art (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 \nBauNVO) und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise in die durch \nEinzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen und -bis zum Gebäude N1. \nWeg 11 - durch ausschließliche Wohnnutzung geprägte nähere Umgebung ein; diese \numfasst das Plangebiet des Fluchtlinienplans zwischen I.-------straße , N1. \nWeg und der Straße An der U. bis zur östlichen Grundstücksgrenze des \nHotelgeländes N1. Weg 49/51. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich \nder Wahrung gesunder Wohnverhältnisse; eine Beeinträchtigung des Ortsbildes sieht \nder Senat angesichts der stark verdichtet bebauten Flächen ebenfalls nicht. \n\n42\n\nDas Vorhaben des Klägers hält sich auch hinsichtlich des Standorts, den es nach \nden Vorstellungen des Klägers und nach der Lage seines Grundstücks einnehmen \nsoll, im Rahmen der maßgeblichen näheren Umgebung. Die hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung reicht westlich \ndes Vorhabengrundstücks jedenfalls bis an die westliche Grenze der Parzelle 545 \n(N1. Weg 11), südwestlich bis an die westliche Grenze der Parzelle 147 (I.---\n----straße 147). Ob die vom Kreuzungsbereich der I.-------straße und des \nN1. Wegs begrenzten weiteren Grundstücke ebenfalls zu der maßgeblichen \nnäheren Umgebung zählen, kann offen bleiben; sie sind hinsichtlich der Bautiefe und \nder Zuordnung zu öffentlichen Verkehrsflächen wegen ihrer Lage im \nKreuzungsbereich anders geschnitten und dementsprechend anders genutzt als alle \nöstlich gelegenen Grundstücke. Die nähere Umgebung des klägerischen \nGrundstücks reicht des Weiteren vom N1. Weg im Norden bis zur Straße An \nder U. im Süden. Nach Osten wird sie durch eine gedachte Linie \nabgeschlossen, die vom Grundstück N1. Weg 49/51 bis zum Gebäude An \nder U. 50 reicht. Die weiter östlich liegenden Flächen bis zur I2.----------straße \nzählen nach dem Eindruck des Berichterstatters im Ortstermin, den er dem Senat \nvermittelt hat, nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, weil \nöstlich der Gebäude N1. Weg 49 und 51 eine Freifläche folgt, die bis an die \nsüdlich gelegene U. reicht, den freien Blick auf diese öffnet und die entlang \nder I2.----------straße vorhandene Bebauung von den westlich gelegenen Flächen \ntrennt.\n\n43\n\nDiese so bezeichnete nähere Umgebung steckt den Rahmen für das Grundstück \ndes Klägers hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, \nfolgendermaßen ab: Die Bautiefen, also die Entfernung von der \nStraßenbegrenzungslinie bis zur hinteren Außenwand der Gebäude, betragen \nüberwiegend weniger als 25m bei einem Abstand der vorderen Gebäudeaußenwand \nzur Straße von bis zu 10m, reichen jedoch in mehreren - das Grundstück des \nKlägers prägenden - Fällen auch bis zu 50m. Bautiefen von bis zu 25m weisen die \nGebäude zwischen den Wohnhäusern N1. Straße 13 und 49, I.-------straße \n 147 bis 137 sowie die meisten entlang der Straße An der U. errichteten \nWohngebäude auf. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Wohngebäude An der \nU. 36 bis 40, deren Bautiefe zu der ihnen zugeordneten öffentlichen \nVerkehrsfläche 25m überwiegend nicht überschreitet; allerdings reicht das Gebäude \nAn der U. 36 nach Westen hin in eine Tiefe von über 30m zu der ihm \nzugeordneten Stichstraße An der U. . In Bautiefen von zwischen etwa 30m \nund etwa 50m sind die Häuser N1. Weg 11 und N1. Weg 51 \nerrichtet. Das dem Grundstück des Klägers unmittelbar benachbarte Wohnhaus An \nder U. 16 erreicht eine Bautiefe zu der ihm zugeordneten öffentlichen \nVerkehrsfläche von über 30m. Damit ergibt sich hinsichtlich der Bautiefe trotz eines \nÜberwiegens geringerer Bautiefen ein Rahmen, der eine Bautiefe von bis zu etwa \n50m zulässt; maßgeblich hierfür ist das Vorhandensein mehrerer Wohngebäude, \nderen Bautiefen der vom Kläger geplanten Entfernung zum N1. Weg \nentsprechen. Diese Wohngebäude üben prägende Wirkung auf das Grundstück des \nKlägers aus. So steht das Gebäude N1. Weg 11 zwar leer und weist einige \nSchäden auf, doch prägt es das Grundstück des Klägers, weil nach dem Eindruck, \nden der Berichterstatter bei der Inaugenscheinnahme gewonnen hat, eine \nWiederaufnahme der früheren Nutzung nach der Verkehrsauffassung jederzeit \nmöglich wäre. Insbesondere ist dieses Gebäude, obwohl es sich im Plangebiet des \nBebauungsplans Nr. 5679/56 außerhalb der überbaubaren Flächen befindet, der \nvorhandenen baulichen Nutzung dieses Plangebiets optisch in keiner Weise \nzugeordnet. Es ist von dieser vielmehr durch die westlich angrenzende \nParkplatzfläche deutlich getrennt und bildet hinsichtlich seines Erscheinungsbildes \neinen Teil der östlich angrenzenden Wohnbauflächen. Auch das Wohngebäude \nN1. Weg 51 prägt das Grundstück des Klägers, obwohl es zu diesem eine \nEntfernung von über 150m aufweist. Denn es bildet optisch nach Osten hin einen \nAbschluss des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 5679/46, auch wenn es \naußerhalb dieses Plangebiets liegt, und nimmt damit an dem für den unbefangenen \nBetrachter unabweisbaren Eindruck teil, das klägerische Grundstück bilde einen \nnatürlichen Teil jenes Plangebiets. In verstärktem Maße übt das Wohngebäude An \nder U. 16 eine prägende Wirkung auf das Grundstück des Klägers aus. Es ist \ndem Grundstück des Klägers unmittelbar benachbart und bildet einen wesentlichen \nTeil derjenigen Flächen im Plangebiet, die das klägerische Grundstück von drei \nSeiten umschließen und damit optisch in das Plangebiet einbeziehen. Vom \nVorhabengrundstück aus gesehen drängt sich der Eindruck eines Nachbarhauses \nauf, das in erheblicher Entfernung von der ihm zugeordneten Verkehrsfläche liegt; \ndies gilt in abgeschwächter Form auch für das weitere Nachbargebäude An der \nU. 14.\n\n44\n\nDer maßgebliche Rahmen der Umgebungsbebauung wird weiter durch die \nZuordnung der Gebäude zu einer öffentlichen Verkehrsfläche geprägt. Diese \nZuordnung ist für die überwiegende Mehrheit der Gebäude in der näheren \nUmgebung des klägerischen Grundstücks durch eine unmittelbare Verbindung zu \neiner öffentlichen Verkehrsfläche gekennzeichnet; andere Gebäude, die das \nGrundstück des Klägers ebenfalls prägen, stellen jedoch eine Hinterlandbebauung \ndar. Hierzu zählt indes nicht das Gebäude N1. Weg 11, weil es nach seiner \nErschließung unmittelbar dem N1. Weg zugeordnet ist. Denn für die insoweit \nanzustellende Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude auf Grund \nseiner Bautiefe visuell den Eindruck einer Hinterlandbebauung vermittelt, sondern \ndarauf, ob es sich in rechtlicher Hinsicht tatsächlich um eine solche handelt. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43 und 44.89 -, BRS 49 \nNr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 10 A 3788/00 -.\n\n46\n\nEine Hinterlandbebauung stellt jedoch das Wohnhaus N1. Weg 51 dar, \ndas aus den bereits angeführten Gründen das Vorhabengrundstück prägt. Es ist \nhinter dem Hotel mit der Hausnummer 49 errichtet und befindet sich nach einer \nGrundstücksteilung auf einer eigenen Parzelle, die keinen unmittelbaren Zugang zum \nN1. Weg mehr hat; damit stellt es für das vom Kläger geplante Vorhaben ein \nVorbild dar. Dies gilt in verstärktem Maße für die Gebäude An der U. 14 und \n16, die beide als Hinterlandbebauung einzustufen und von prägender Wirkung auf \ndas unmittelbar benachbarte klägerische Grundstück sind. Sie sind durch die \nParzelle 295 (An der U. 12) von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennt und \nvon dieser aus nur fußläufig erreichbar. Auf Grund ihres Erscheinungsbildes \nvermitteln sie den Eindruck, als könne sich die vorhandene Hinterlandbebauung auf \ndem Grundstück des Klägers zwanglos fortsetzen. Dass sie zusammen mit dem \nunmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Haus An der U. 12 \neine Hausgruppe bilden, ändert an ihrer Einstufung als prägende \nHinterlandbebauung nichts.\n\n47\n\nDas Zusammenwirken der für die Bestimmung der überbaubaren \nGrundstücksfläche maßgeblichen Faktoren - Bautiefe und Hinterlandbebauung - führt \nzu der Einschätzung, dass das Vorhaben des Klägers sich in den Rahmen der \nnäheren Umgebung einfügt. Nach seiner Verwirklichung wird es den schon jetzt \nbestehenden Eindruck einer Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu einem stark \nverdichtet bebauten Bereich abrunden; im Hinblick auf die nach Süden und Osten hin \nim ehemaligen Blockinnenbereich durchgehend vorhandene Bebauung (An der \nU. 14-16, 36,40, N1. Weg 51) ist eine Beeinträchtigung des \nOrtsbildes ausgeschlossen. Die Frage, ob das Vorhaben des Klägers bodenrechtlich \nrelevante Spannungen auslösen, mithin eine \"negative\" Vorbildwirkung entfalten \nwürde, stellt sich nach alledem nicht mehr. \n\n48\n\n3.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n50\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO \ngenannten Gründe hierfür vorliegt.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-17/10-a-3673-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-17/10-a-3673-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283076","retrieved":"2026-07-09 02:58:16.279455+00:00"}}