{"status":"available","doknr":"OLD283109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1216.1B1576.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"1 B 1576/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nBeigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 - Vollzug zu befördern, solange \ndie Antragsgegnerin nicht über den Antrag der Antragstellerin, sie auf einer der \n(betreffend das Beförderungsauswahlverfahren 2003) noch vorhandenen \nBeförderungsstellen in ein eben solches Amt zu befördern, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats erneut entschieden hat.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nEtwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin unter entsprechender \nBeschränkung ihres erstinstanzlichen Begehrens nur noch den Antrag (weiter) \nverfolgt, \n\n3\n\nunter Änderung des angefochtenen Beschlusses \nes der Antragsgegnerin zu untersagen, die \nbeabsichtigte Beförderung der Beigeladenen \nvorzunehmen, solange nicht über den \nBeförderungsantrag der Antragstellerin und ihren \nWiderspruch gegen die zugunsten der Beigeladenen \ngetroffene Auswahlentscheidung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat (mit den im Tenor lediglich zur Klarstellung und Präzisierung erfolgten \nÄnderungen) in der Sache Erfolg. \n\n5\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht \nnach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die erfolgte \nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei musste sich der Senat nicht \nnotwendig mit sämtlichen Beschwerdegründen auseinandersetzen. Für die Stattgabe \nder Beschwerde - wie auch des Antrags auf Erlass der erstrebten einstweiligen \nAnordnung - reicht es vielmehr bereits aus, dass (jedenfalls) einer der vom \nRechtsmittelführer zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragenen Gründe \ndurchgreift. Solches ist hier der Fall. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens sinngemäß \nu. a. geltend gemacht: Bei der im Streit stehenden Auswahlentscheidung sei eine \neinheitliche und nachvollziehbare Bestenauslese nicht gewährleistet gewesen, weil \ndie aktuellen Regelbeurteilungen, deren Gesamturteil die Antragsgegnerin bei der \nvorgenommenen Beförderungsauswahl vorrangig berücksichtigt habe, \nunterschiedliche Beurteilungszeiträume betroffen hätten. Diese hätten sich von \neinem bis zu vier Jahren erstreckt; in ihrem Falle sei allerdings lediglich ein einziges \nJahr erfasst worden. Eine Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen und der in ihnen \nausgeworfenen Gesamturteile sei damit nicht mehr in dem gebotenen Maße \ngegeben. Insbesondere die hier vorliegenden extremen graduellen Unterschiede \nbezüglich des Umfangs einer Zeitraumverkürzung begegneten rechtlichen \nBedenken. Vom Vorliegen eines \"Ausnahmefalles\" im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts könne dabei nicht mehr ausgegangen werden. Selbst \nwenn man aber mit in Rechnung stelle, dass es etwa im Falle derjenigen Beamten, \ndie vor dem Beurteilungsstichtag erst relativ kurze Zeit beim C. tätig gewesen seien, \nobjektiv nicht möglich sein sollte, einen längeren aktuellen Beurteilungszeitraum als \ngeschehen zu erfassen, müsse die durch das Prinzip der Bestenauslese \nverpflichtend vorgegebene Vergleichbarkeit von Eignung, Befähigung und Leistung \nbei allen in die Auswahl einzubeziehenden Beamten jedenfalls auf andere Weise \nzumindest annähernd hergestellt werden. In Betracht komme hierfür etwa die Pflicht \nzur Berücksichtigung von - die fehlenden Teile des normalen letzten \nRegelbeurteilungszeitraums erfassenden - Vorbeurteilungen anderer Dienststellen \nbzw. Dienstherren unter Entwicklung eines Umrechnungsverfahrens zur Angleichung \nder Bewertungsmaßstäbe. Mit Blick hierauf sei letztlich auch das der \nAuswahlentscheidung zugrunde liegende System, welches es vorliegend \nausgeschlossen habe, etwa beim Erreichen lediglich der Notenstufe \"5\" in der letzten \nRegelbeurteilung ergänzend auch die Ergebnisse von Vorbeurteilungen \neinzubeziehen, nicht bedenkenfrei. \n\n7\n\n(Schon) Dieses Vorbringen lässt hier im Kern das Bestehen eines \nAnordnungsanspruchs für die erstrebte einstweilige Anordnung hinreichend \nhervortreten; der Anordnungsgrund steht zwischen den Beteiligten ohnehin nicht im \nStreit. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend \nwahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin (u. a. zu Gunsten der \nBeigeladenen) im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens 2003 nach \nBesoldungsgruppe A 10 - Vollzug getroffene Auswahlentscheidung zum Nachteil der \nAntragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine \nhinreichende Beachtung gefunden hat. \n\n8\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass u. a. \nim Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. um \nBeförderungsdienstposten die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG \nverfassungskräftig verbürgten, in den §§ 8 Abs. 1, 23 BBG und § 1 BLV einfach \ngesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - \nmateriell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Die Ausrichtung \nder Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es dabei ein, dass jene \nEntscheidung - jedenfalls soweit auf die Absicherung der genannten Grundsätze \nbezogen, auch verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an Regel- \noder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n9\n\nVgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 4. August \n2004 - 1 B 753/04 -, vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 -, \nJuris, und vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, RiA 2003, \n45 = NWVBl. 2003, 14, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nDie Entscheidung in dem hier zur Überprüfung stehenden Auswahlverfahren wird \ndiesen Anforderungen nicht gerecht. Die Auswahl wurde mit für die weiteren, \nnachrangig angewendeten Auswahlkriterien (u. a. Bewertungen in Vorbeurteilungen) \nabschichtender Wirkung vorrangig allein auf der Grundlage des Gesamturteils der \nletzten Regelbeurteilungen getroffen. Dies war schon deshalb rechtswidrig, weil es \ndiesen Regelbeurteilungen an der nötigen Vergleichbarkeit mit Blick auf alle in die \nAuswahl einzubeziehenden Beamten (Bewerber) fehlt. Der Gesichtspunkt der \nVergleichbarkeit der Beurteilungen - hier namentlich mit Blick auf den (Teil-)Aspekt \nwesentlich gleicher Beurteilungszeiträume - ist grundsätzlich unverzichtbar dafür, \ndass dienstliche Beurteilungen überhaupt eine taugliche Grundlage für die \nFeststellung von Eignung, Befähigung und Leistung gerade im Vergleich mehrerer \nBeamter untereinander sind. \n\n11\n\nDie dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang \nausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist \nes, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten \nund so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 \nAbs. 4 GG) durch Beamte bestmöglichst zu sichern. Zugleich dient die dienstliche \nBeurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn \nentsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt \ndie entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der \ndabei erforderlichen \"Klärung einer Wettbewerbssituation\" zu. \n\n12\n\nDies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen von Beurteilungen \nerhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter \nmiteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des \neinzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein \nund gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des \nBeurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung \nihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand \nvorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Denn ihre \nwesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer \nRelation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. \n\n13\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Juli \n2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99 = ZBR 2002, 211, \nm.w.N.; zu den Geboten der Einheitlichkeit des \nBeurteilungsmaßstabs und der Gleichbehandlung \nauch bereits BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C \n7.99 -, RiA 2000, 283 = DÖD 2001, 38.\n\n14\n\nEine Regelbeurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums \numfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen. Um das in der \nRegelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum \ngleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich \ngleichmäßig verfahren werden. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die \nRegelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung \nihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit \nmaßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten werden. \nHöchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen \nStichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag \ndient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit \nund Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll \ngewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu \nbeurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung \nunabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. \nEinschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtages \nbeispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich \ndes Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, \nsind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C \n41.00 -, a.a.O.\n\n16\n\nDie hier in Rede stehenden letzten Regelbeurteilungen der Antragstellerin und \nihrer Konkurrenten um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 10 - Vollzug \ndatieren zwar - bis auf die Fälle der Fortschreibung früherer Beurteilungen bei \nwährend des aktuellen Regelbeurteilungszeitraums beurlaubt gewesenen Beamten/ \nBeamtinnen sowie den \"Sonderfall\" des allerdings nicht zur Beförderung \nausgewählten KK L. - sämtlich auf einen einheitlichen Beurteilungsstichtag, den \n31. Mai 2003. Die Beurteilungen beziehen sich aber, wie die in dem Auswahlvorgang \n(Beiakte Heft 2) enthaltenen Übersichten ausweisen, nahezu durchgängig und nicht \nnur in wenigen Ausnahmefällen auf unterschiedlich lange, dabei zum Teil erheblich \nvoneinander abweichende Beurteilungszeiträume. Während bei einem eher geringen \nTeil der Betroffenen - darunter allerdings der Antragstellerin - nur ein relativ kurzer \nZeitraum von ca. einem Jahr erfasst wurde, erstreckte sich der Beurteilungszeitraum \nin anderen Fällen auf bis zu fast vier Jahre; auch bezogen auf den engeren Kreis der \nBeigeladenen sind immerhin Zeiträume zwischen 26 und 45 Monaten betroffen. Dies \nberuht auf (sich wohl aus individuellen Besonderheiten des jeweiligen beruflichen \nWerdegangs bzw. der Laufbahn ergebenden) differierenden Zeitpunkten für den \nBeginn des jeweils zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums. Die angesprochenen \nUnterschiede erweisen sich nicht als marginal (und in jenem Fall möglicherweise \nvernachlässigbar), sondern betreffen den grundsätzlich bestehenden Anspruch des \nBeurteilten auf formale Gleichbehandlung in beachtlicher Weise. Denn hier werden \nErkenntnisse aus Zeiträumen miteinander verglichen, welche in manchen Fällen \nmehr als doppelt so lang sind wie in anderen Fällen. Es liegt dabei auf der Hand, \ndass die dabei in den deutlich voneinander abweichenden Zeiträumen gewonnenen \nErkenntnisse insbesondere die zeitliche Entwicklung des Leistungs- und \nBefähigungsstandes nicht gleichmäßig für alle beurteilten Beamten wiedergeben \nkönnen.\n\n17\n\nOb sich in der konkret betroffenen Beurteilungs- und Beförderungsrunde aus \ndem Umstand, dass offenbar nicht alle der Regelbeurteilung unterfallenden \npotentiellen Beförderungskandidaten für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 - \nVollzug während des gesamten normalen Regelbeurteilungszeitraums von drei \nJahren schon beim C. in einem Amt der betroffenen Laufbahn ihren Dienst geleistet \nhaben bzw. nicht alle ihre Probezeit schon vorher abgeschlossen hatten, \"besondere \näußere Umstände\" im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind, weil in derartigen Fällen \"zwingend\" nur die bei der \naktuellen Dienststelle geleistete Tätigkeit im Rahmen einer Regelbeurteilungsrunde \ndienstlich beurteilt und zu Beförderungszwecken miteinander verglichen werden \nkönnte und ggf. auch nur eine solche, die schon in einem Amt der Besoldungsgruppe \nA 9 (gehobener Dienst) außerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit erbracht \nworden ist, mag letztlich für die zu treffende Entscheidung des Senats dahingestellt \nbleiben. Denn selbst dann, wenn hier ausnahmsweise die bei einem Teil der \nBeurteilten, darunter der Antragstellerin, vorgenommene Verkürzung des für den \nbetroffenen Geschäftsbereich allgemein geltenden Regelbeurteilungszeitraums von \ndrei Jahren (vgl. Nr. 3.1 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen \nim nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI - ohne BGS - sowie Nr. 2 der \nAusführungsbestimmungen des C. zu diesen Beurteilungsrichtlinien) - rein \nverfahrensrechtlich gesehen - nicht zu beanstanden wäre, bliebe die \nstreitgegenständliche Beförderungsauswahlentscheidung der Antragsgegnerin \n- materiellrechtlich gesehen - doch defizitär, weil die Auswahl in diesem (Sonder-)Fall \nnicht in erster Linie ausschlaggebend allein auf einen Vergleich der Gesamturteile \nder in Rede stehenden Regelbeurteilungen hätte gestützt werden dürfen. Denn diese \nGesamturteile beruhten auf im Einzelfall nicht sachlich vergleichbaren Umständen; \ndies deshalb nicht, weil die Leistungszeiträume erheblich unterschiedlich waren.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin hat demgegenüber solche Beamte, die in ihrer aktuellen \nRegelbeurteilung (lediglich) das Gesamturteil \"5\" erreicht hatten, ohne weitere \nergänzende Auswahlerwägungen aus dem für eine Beförderung nach A 10 in \nBetracht kommenden \"Bewerberkreis\" ausgeschieden. Dies ist ohne Rücksicht \ndarauf geschehen, wie lang jeweils der in die letzte Regelbeurteilung eingeflossene - \nwie zuvor dargelegt zum Teil stark differierende - Beurteilungszeitraum gewesen ist. \nDiesen Fehler hätte die Antragsgegnerin auf unterschiedliche Weise vermeiden \nkönnen. So hätte sie über das Mittel der Anlassbeurteilung schon im Vorfeld für \nvergleichbare Beurteilungszeiträume betreffend alle zu beurteilenden potenziellen \n\"Beförderungskandidaten\" sorgen können.\n\n19\n\nVgl. zur Frage der Notwendigkeit einer \nAnlassbeurteilung vor einer \nBeförderungsentscheidung bei nach dem \nindividuellen Werdegang der Beamten \nausgerichteten Regelbeurteilungsperioden auch \nSchnellenbach, Dienstliche Beurteilung, Rn. 246, \nund ders., ZBR 1997, 169 (173). \n\n20\n\nSie hätte ferner, was in der Beschwerdebegründung sinngemäß mit bemängelt \nwird, bezüglich derjenigen Beamten, die erst kurze Zeit beim C. beschäftigt sind, \netwa vorhandene Vorbeurteilungen - seien es auch solche anderer Dienststellen - \nvergleichend und gewichtend mit in die Auswahlerwägungen einstellen können. Es \ngeht dabei (zumindest) um die Vorbeurteilungen, welche solche Zeiten abdecken, die \nan sich normalerweise mit in den fraglichen aktuellen Regelbeurteilungszeitraum des \nC. hätten einbezogen werden müssen und die bei anderen Beurteilten auch \neinbezogen worden sind. Die Aussagen dieser Vorbeurteilungen hätte die \nAntragsgegnerin bei fehlenden vergleichbaren Berurteilungszeiträumen für die \nBeförderungsauswahl von Rechts wegen als grundsätzlich gleichrangiges \nErkenntnismittel ergänzend heranziehen, die dort ausgeworfenen Bewertungen \nentsprechend ihren eigenen Beurteilungsmaßstäben (anteilig) gewichten und sie mit \nden - den dreijährigen Gesamtregelbeurteilungszeitraum der Regelbeurteilung \nbetreffenden - Beurteilungsergebnissen der anderen \"Mitkonkurrenten\" vergleichen \nmüssen. \n\n21\n\nDabei mag es - z. B. bei fehlenden Gesamturteilen in Vorbeurteilungen - trotz der \nvom Senat keineswegs verkannten, sich insoweit möglicherweise ergebenden \nabwicklungstechnischen Schwierigkeiten bei sog. \"Massenbeförderungsaktionen\" in \nEinzelfällen sogar unausweichlich sein, auch Einzelaussagen der (letzten bzw. \nfrüheren) Beurteilungen, denen bezogen auf die Kriterien der Bestenauslese ein \neigenständiges Gewicht zukommen kann, auf beiden Seiten des Bewerbervergleichs \nin eine Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Ebenso kann - z. B. bei gänzlich \nfehlenden förmlichen Vorbeurteilungen - sich aus Gründen der Gleichbehandlung \naller grundsätzlich für das jeweils in Rede stehende Amt \"beförderungsreifer\" \nBeamter ein zwingendes Erfordernis ergeben, Beurteilungsbeiträge bzw. schriftliche \nLeistungsbewertungen früherer Vorgesetzter einzuholen. All dies gilt jedenfalls immer \ndann, wenn ansonsten nicht gewährleistet ist, dass - bezogen auf ein und denselben \n(Beurteilungs-)Zeitraum - die für eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung nach \nden Grundsätzen der Bestenauslese benötigten Erkenntnisse betreffend sämtliche in \nder \"Wettbewerbssituation\" stehenden und miteinander zu vergleichenden Beamten \nwirklich, soweit es geht, gleichmäßig berücksichtigt und ausgeschöpft werden. \n\n22\n\nDie vorstehenden Erwägungen gründen zugleich auf die neuere Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Ausschöpfung von Erkenntnissen aus früheren \nBeurteilungen. Diese Erkenntnisse stellen keine (bloßen) Hilfskriterien dar, sondern \nbleiben für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Rechts wegen \nvon Belang. Es handelt sich nämlich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung des Beurteilten Auskunft geben. Auch wenn ihr \nErkenntniswert mit jeder nachfolgenden Beurteilung in einem gewissen Maße an \nBedeutung verliert - weshalb gewöhnlich der letzten dienstlichen Beurteilung \nausschlaggebende Bedeutung zukommt,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 \n-, a.a.O., mit weiteren Nachweisen -,\n\n24\n\nkönnen sie doch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige \nEntwicklung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren \nEntwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen \nden Ausschlag geben, haben allerdings nicht nur Bedeutung für den Vergleich von \nBewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen.\n\n25\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 19. \nDezember 2002 - 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545 = \nDÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359, vom 30. Januar \n2003 - 2 C 16.02 -, DVBl. 2003, 1548 = DÖD 2003, \n202, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \nBVerwGE 118, 370 = DVBl. 2004, 317 = ZBR 2004, \n101; hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli \n2004 - 6 B 1212/04 - m.w.N., wo mit Recht darauf \nhingewiesen wird, dass die früheren Beurteilungen \nauch ihrerseits miteinander vergleichbar sein \nmüssen.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund ergibt sich (zum Zwecke der Kompensation) ein \nBedürfnis zur ergänzenden Heranziehung von Aussagen früherer Beurteilungen \numso mehr, wenn - wie hier - die Aussagekraft der aktuellen Regelbeurteilungen \nunter dem Aspekt ihrer Vergleichbarkeit nicht voll gewährleistet ist. Gibt nämlich ein \nTeil der vorhandenen Regelbeurteilungen eine längere mehrjährige \nEntwicklungstendenz wieder, wohingegen dies bei einem anderen Teil solcher \nBeurteilungen wegen der Kürze des (individuellen) Regelbeurteilungszeitraums nicht \nmöglich ist, kann die erforderliche Vergleichbarkeit der für die Bewerberauswahl \nvorrangig zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlage - hier der jeweiligen aktuellen \ndienstlichen Beurteilung - (hilfsweise) allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, \ndass \"gedachterweise\" der verkürzte Regelbeurteilungszeitraum in den betroffenen \nFällen wieder auf den Normalzeitraum verlängert wird. Zu diesem Zweck sind \nvergleichbare andere Erkenntnisgrundlagen - wie insbesondere bereits vorhandene \nVorbeurteilungen oder ggf. auch noch einzuholende \"Beurteilungsbeiträge\" Dritter - in \ndem Umfang gleichrangig mitzuverwerten, in dem sie Zeiten betreffen, die an sich in \nden (normalen) Regelbeurteilungszeitraum hätten einbezogen werden müssen. Ein \nsolches Vorgehen kann sich die für die Durchführung des \nBeförderungsauswahlverfahrens zuständige Stelle nur dann ersparen, wenn sie für \nalle zur Beförderung in Betracht kommenden Beamten einen im Wesentlichen \ngleichen Beurteilungszeitraum betreffend die in erster Linie ausschlaggebende \naktuelle Regelbeurteilung zugrundelegt oder aber, falls dies aus bestimmten \nVerfahrensgründen nicht möglich sein sollte, mit Blick auf die jeweilige \nBeförderungsrunde für alle grundsätzlich \"beförderungsreifen\" Beamten \nAnlassbeurteilungen erstellt, die dann ihrerseits von einem bei allen Beamten \nvergleichbaren - dabei im Verhältnis zur Regelbeurteilung ggf. kürzeren - \nBeurteilungszeitraum ausgehen müssten.\n\n27\n\nDie Antragstellerin hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass in ihrem \nFalle die Einbeziehung von Aussagen einer Vorbeurteilung in die \nAuswahlerwägungen durchaus möglich gewesen wäre. So hat sie vor ihrer zum 1. \nJuni 2002 vom M. C1. erfolgten Versetzung an das C. eine dienstliche \nBeurteilung von ihrer früheren Dienststelle erhalten, welche ihrem unwidersprochen \ngebliebenem Vorbringen in erster Instanz zufolge nach dem dortigen \nBeurteilungssystem die Gesamtnote \"5\" auswies. Bereits in anderem \nZusammenhang - nämlich in dem Fall des KK L. - ist die Antragsgegnerin in \nÜberlegungen eingetreten, wie sich die Noten des brandenburgischen \nBeurteilungssystems zu denjenigen des im eigenen Hause verwendeten verhielten; \ndabei hat sie im Fall des KK L. die Note \"4\" beim M. C1. der Note \"6\" \nbeim C. gleichgesetzt (Nr. 4.4.2.1 des Auswahlvermerks). In entsprechender Weise \nhätte sie auch in dem Fall der Antragstellerin verfahren müssen, deren Leistungen \nbeim M. C1. hiervon ausgehend zumindest mit der Note \"6\" (obere Grenze), \nwenn nicht bereits der Note \"7\" bezogen auf das Beurteilungssystem beim C. \nhätten eingestuft werden müssen. Dass das den streitigen \nBeförderungsentscheidungen zugrunde liegende Auswahlsystem eine solche \nVerfahrensweise bezogen auf die Antragstellerin nicht vorsah, weil diese in ihrer \naktuellen Regelbeurteilung nicht mindestens die Note \"6\" erreicht hat und es mehr \nmit der Note \"6\" Beurteilte als Beförderungsstellen gibt, ist in diesem Zusammenhang \nunerheblich. Denn das zur Anwendung gelangende Auswahlsystem muss seinerseits \nden Grundsätzen der Bestenauslese in Verbindung mit dem \nGleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Letzteres war hier aber - wie die \nvorstehenden Ausführungen ergeben haben - nicht der Fall, weil die Gesamturteile \nder aktuellen Regelbeurteilungen nicht auf miteinander vergleichbaren \nRegelbeurteilungszeiträumen beruhten. Sie bedurften deshalb zwingend zumindest \nergänzender Anreicherung durch weitere Erkenntnisgrundlagen. \n\n28\n\nDer Beförderungsauswahl ist hier ein fehlerbehaftetes Auswahlsystem zugrunde \ngelegt worden bzw. es sind erforderliche Erkenntnisgrundlagen nicht berücksichtigt \nworden. Es ist deshalb nicht sicher, ob die bisher vorliegenden (zudem in bestimmte \nGruppen unterteilten) \"Reihungen\" unter den Beförderungsbewerbern überhaupt \nBestand haben werden. Deswegen ist auch von Vornherein kein Raum für \nÜberlegungen, ob es in sonstigen Fällen einstweiliger Rechtsschutzverfahren über \nBeförderungskonkurrenzen ausreichen kann, ggf. nur eine oder zwei der betroffenen \nStellen zu \"blockieren\". Eine etwaige (weitere) Beschränkung des Ausspruchs auf die \nFreihaltung der Stellen nur einzelner Beigeladener (ggf. welcher?) kommt deshalb \njedenfalls hier auch nicht unter Abwägung mit dem Interesse des Dienstherrn an \neiner funktionierenden Personaldisposition sowie dem Aufstiegsinteresse der \nbetroffenen Mitbewerber in Betracht.\n\n29\n\nVgl. zu der Frage, ob die Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren allgemein \ndie vorläufige Freihaltung sämtlicher Stellen, die \nGegenstand der betroffenen Auswahlentscheidung \nsind, oder aber nur einer Stelle bzw. jedenfalls nur \nweniger Stellen rechtfertigt, einerseits etwa BVerwG, \nBeschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, \nZBR 1994, 52 (53), und andererseits Hessischer \nVGH, Beschluss vom 19. April 1995 - 1 TG \n2801/94 -, RiA 1996, 145 = NVWZ-RR 1996, 49; \ndazu auch - vermittelnd - Schnellenbach, ZBR 1997, \n169 (178 f.).\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin wird hiernach die Reihung der Beförderungsbewerber \ninsgesamt dann neu vornehmen müssen, wenn die Beachtung der den \nRegelbeurteilungszeitraum beim C. ausfüllenden Vorbeurteilung der Antragstellerin \nzu dem Ergebnis führt, dass sie in den Kreis der Beförderungsbewerber \naufzunehmen ist. Gegebenenfalls nur hierauf hat die Antragstellerin Anspruch, nicht \ndarauf, dass sie anderen vorgezogen wird. Die Beurteilung dessen obliegt der \nAntragsgegnerin als eine Rechtspflicht gegenüber der Antragstellerin. Das \nBeurteilungsergebnis muss allerdings nachvollziehbar dargelegt werden, wenn der \nVergleich der Antragstellerin mit den anderen Bewerbern eine Reihung ergeben \nsollte, welche die Antragstellerin für eine Beförderung unberücksichtigt lässt.\n\n31\n\nAlternativ dazu könnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage von neu zu \nerstellenden und dabei einen vergleichbaren Zeitraum betreffenden \nAnlassbeurteilungen eine Reihung vornehmen. Auch in diesem Falle müsste geprüft \nwerden, ob die Antragstellerin nach dem Ergebnis dieser Beurteilungen unter - nach \nMaßgabe der oben behandelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - \nggf. auch hier zusätzlich noch gebotener vergleichender Einbeziehung von \naussagekräftigen Erkenntnissen aus Vorbeurteilungen in den Kreis der erfolgreichen \nBewerber einzubeziehen ist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da \ndie im Beschwerdeverfahren Beigeladenen sämtlich keinen Antrag gestellt haben, \nkönnen ihnen hiernach weder Kosten anteilig auferlegt werden, noch entspricht es \nbilligem Ermessen, ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu \nerklären.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. \n1, 40 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dabei legt der Senat in \nständiger Rechtsprechung die Hälfte des Auffangwertes unabhängig davon \nzugrunde, ob in einer Beförderungsrunde eine oder mehrere Stellen (Dienstposten) \nvon Konkurrenten vorläufig freigehalten werden sollen. Anderes hätte nur dann zu \ngelten, wenn von einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mehrere \ndeutlich voneinander getrennte Auswahlverfahren betroffen wären, woran es hier \naber fehlt.\n\n34\n\nVgl. entsprechend zur früheren Fassung des \nGKG etwa Senatbeschluss vom 16. Oktober 2003 - 1 \nB 1348/03 -.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/1-b-1576-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/1-b-1576-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283109","retrieved":"2026-07-09 02:58:19.442118+00:00"}}