{"status":"available","doknr":"OLD283108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1216.14A1820.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"14 A 1820/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 24. September 2001 und \n20. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2002 werden \naufgehoben, soweit in ihnen eine Hundesteuer von mehr als 252,-- DM für das Jahr \n2001 und von mehr als 120,-- Euro für das Jahr 2002 festgesetzt worden ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf \ndie zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2003 zugestellten Urteil \nabgewiesen. Zur Begründung hat es seine Rechtsprechung zur Gültigkeit \nvergleichbarer Satzungen anderer Gemeinden wiederholt und in Bezug auf die \nStichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt N. in \nder Fassung der 4. Änderungssatzung (HS) für die erhöhte Besteuerung \n\"gefährlicher Hunde\" ausgeführt: Es handele sich bei dieser Bestimmung nicht um \neine unzulässige Rückwirkung. Für die Steuerpflicht werde nicht auf den Tatbestand \nder Anmeldung, sondern auf das Halten des Hundes abgestellt. Bei dieser \nRückanknüpfung handele es sich um einen Fall zulässiger unechter Rückwirkung, \ndie jedoch zeitlich begrenzt sei. Gegen den gewählten Zeitpunkt, den 30. Juni 2000, \nbestünden auch keine Bedenken, da an diesem Tag die Landeshundeverordnung \nerlassen worden sei und die Halter von gefährlichen Hunden seitdem hätten mit \nNachteilen rechnen müssen, die an die Haltung solcher Hunde anknüpften. Selbst \nwenn die Stichtagsregelung unwirksam wäre, würde dies nicht zum Erfolg der Klage \nführen, weil dann lediglich die Begrenzung der Rückwirkung der Satzung \nentfiele.\n\n4\n\nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen, am 25. März \n2003 eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches \nVorbringen. Er hält die Hundesteuersatzung des Stadt N. für unwirksam, soweit \nsie eine erhöhte Besteuerung von \"gefährlichen Hunden\" vorsieht. Sie verstoße \ngegen das Bestimmtheitsgebot, weil die benutzten Rassenbezeichnungen zur \nZuordnung eines Hundes ungeeignet seien. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt. \nDies folge zum einen daraus, dass es entgegen der der Satzung zugrunde liegenden \nBetrachtungsweise keine gefährlichen Hunderassen gebe und deshalb ein \nungeeignetes Differenzierungskriterium verwendet werde. Zudem sei der hier \nbetroffene American Staffordshire Terrier nicht gefährlicher als der nach der Satzung \nnicht erhöht besteuerte Deutsche Schäferhund, dessen steuerliche Privilegierung \nsachlich nicht gerechtfertigt sei. Die erhöhte Besteuerung sei ferner nicht mit Art. 90, \n28, 3 und 10 EG und die Richtlinie 91/174/EWG vereinbar. Schließlich sei die \nStichtagsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HS unwirksam. Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts knüpfe der Steuertatbestand nicht an das Halten, sondern \nan die Anmeldung des Hundes an und bewirke eine unzulässige echte \nRückwirkung.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n7\n\nSie ist der Auffassung, die Satzungsbestimmungen über die erhöhte \nBesteuerung gefährlicher Hunde seien wirksam. Sie verstießen insbesondere nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG und den Bestimmtheitsgrundsatz.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, soweit \nder Kläger mit ihnen zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen worden ist. Sie \nkönnen sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen, denn die \nHundesteuersatzung der Beklagten in der Fassung der vierten Änderungssatzung ist \nunwirksam, soweit sie in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 eine erhöhte Besteuerung von \nnach dem 30. Juni 2000 angemeldeten \"gefährlichen Hunden\" regelt.\n\n10\n\nDiese Stichtagsregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlich \nrechtfertigenden Grund allein solche Halter \"gefährlicher Hunde\" der erhöhten Steuer \nunterwirft, die ihre Hunde nach dem 30. Juni 2000 angemeldet haben, während \nHalter früher angemeldeter \"gefährlicher Hunde\" nur mit dem einfachen Steuersatz \nbelegt werden.\n\n11\n\nKriterium für die Beurteilung, ob eine Stichtagsregelung mit dem Gleichheitssatz \nvereinbar ist, ist es, ob der Normgeber \"die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht \nkommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im \nHinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch \nsachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint\".\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1976 - \n1 BvR 810/70 u.a. -, BVerfGE 44, 1 [21.]\n\n12\n\nDen Aufstellungsvorgängen für die vierte Änderungssatzung zur \nHundesteuersatzung der Stadt N. lässt sich nicht entnehmen, welche \nErwägungen für den Rat der Stadt maßgebend waren, als er die Stichtagsregelung \nbeschloss. Die Ratsvorlage der Verwaltung für die Sitzung vom 1. Februar 2001, in \nder die 4. Änderungssatzung beschlossen wurde, führt dazu lediglich aus, dass diese \nDifferenzierung auf eine Anregung in der Hauptausschusssitzung vom 26. Januar \n2001 (Einwohner- und Bürgerfragestunde) und eine nachfolgende Diskussion \nzurückgeht, die zum Auftrag an die Verwaltung geführt hat, eine entsprechende \nVorlage zu erarbeiten. Das Protokoll der Hauptausschusssitzung vom 26. Januar \n2001 wiederum weist dazu nur aus, dass der Vorschlag, diesen Stichtag (allerdings \nauf das Halten und nicht auf das Anmelden der Hunde abstellend) einzuführen, von \neiner Tierärztin stammt und \"die überwiegende Zustimmung des Hauptausschusses\" \nfand. Gesichtspunkte, die für den Vorschlag und die Zustimmung maßgebend waren, \nweist das Protokoll nicht aus. Nichts anderes gilt für die Ratssitzung vom 1. Februar \n2001 selbst. Dem zugehörige Protokoll lässt sich dazu nur entnehmen, dass ein \nAntrag, ohne Berücksichtigung des Anmeldezeitpunktes für alle sogenannten \n\"Kampfhunde\" die erhöhte Steuer vorzusehen, mehrheitlich abgelehnt worden ist. \nDie für diese Ablehnung maßgeblichen Gründe sind in der Niederschrift nicht \nfestgehalten.\n\n13\n\nWegen dieses Schweigens des Normgebers kann nur aus dem Zusammenhang \nder Regelung und der Normentstehung beurteilt werden, ob sich für die getroffene \nStichtagsregelung sachlich rechtfertigende Gründe finden lassen. Das ist jedoch \nnicht der Fall.\n\n14\n\nDer gewählte Stichtag ist der des Datums, das die LHV NRW trägt, nicht jedoch \nder ihres Inkrafttreten, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW auf den Tag nach der \nVerkündung im GVBl NRW vom 5. Juli 2000, also auf den 6. Juli 2000, fiel. Trotz \ndieses Auseinanderfallens der Daten ist jedoch davon auszugehen, dass der \nSatzungsgeber bei Einführung des Stichtages die LHV NRW im Blick hatte und mit \nseiner Entscheidung, \"gefährliche Hunde\" höher zu besteuern, in irgend einer Weise \nan das Inkrafttreten der LHV NRW anknüpfen wollte.\n\n15\n\nAber auch ausgehend davon, dass der Satzungsgeber an die LHV NRW zeitlich \nanknüpfen wollte, lässt sich kein sinnvoller Grund dafür finden, ab dem 1. Januar \n2001 nur \"gefährliche Hunde\" höher zu besteuern, die nach dem 30. Juni 2000 \nangemeldet wurden, und die davor angemeldeten davon auszunehmen.\n\n16\n\nVertrauensgesichtspunkte hinsichtlich der niedrigen Besteuerung bei den Haltern \nvon vor dem Stichtag angemeldeten Hunde sind nicht erkennbar. Ein solches \nVertrauen müsste sich, da es um die Besteuerung geht, darauf gerichtet haben, für \nden vor dem Stichtag angemeldeten \"gefährlichen Hund\" künftig keine erhöhte \nSteuer zahlen zu müssen. Abgesehen davon, dass es für eine solche Erwartung \nkeine Rechtfertigung gibt, lässt sich auch nicht erkennen, warum eine solche \nErwartung bei denjenigen, die den \"gefährlichen Hund\" nach dem 30. Juni 2000 \nangemeldet haben und auf deren Hundebestand die Satzung - in unechter \nRückwirkung - die erhöhten Sätze anwendet, weniger schutzwürdig sein soll als bei \nden Haltern vorher angemeldeter Hunde. Dass mit dem Inkrafttreten der LHV NRW \nfür gefährliche Hunde auf Landesebene erhebliche ordnungsrechtliche \nEinschränkungen eingeführt wurden, hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit \nder Frage, ob in der Gemeinde eine erhöhte Besteuerung des Haltens von \n\"gefährlichen Hunden\" mit Lenkungsabsicht eingeführt würde oder nicht. Wenn \nschon vor dem Inkrafttreten der vierten Änderungssatzung in N. mit einer \nerhöhten Besteuerung \"gefährlicher Hunde\" gerechnet werden musste, so war dies \nbereits seit dem Beschluss des Rates über die zweite Änderungssatzung im April \n2000 der Fall, als erstmals eine erhöhte Besteuerung von \"Kampfhunden\" in der \nStadt N. eingeführt wurde. Der Stichtag \"30. Juni 2000\" hat zu auf die \nBesteuerung \"gefährlicher Hunde\" gerichteten Erwartungen und Hoffnun-gen von \nHundehaltern dagegen keinerlei Bezug.\n\n17\n\nEin Weiteres kommt hinzu: Das Abstellen der Stichtagsregelung auf den \nZeitpunkt der \"Anmeldung\" des Hundes hat keine erkennbare sachliche \nRechtfertigung. Wenn man zwischen den Altfällen (bereits gehaltene Hunde) und \nden Neufällen (neu angeschaffte Hunde) unter dem Gesichtspunkt der \nLenkungswirkung (Zurückdrängen der \"gefährlichen Hunde\" in der Gemeinde durch \nsteuerliche \"Sanktionierung\" nur der Neuanschaffung) hätte unterscheiden wollen, so \nhätte auf das \"Halten\" des Hundes und nicht auf die Anmeldung abgestellt werden \nmüssen. Nur da, wo - anders als im Falle des Klägers, dessen Hundehaltung die \nBeklagte für mehrere Jahre nachversteuert hat - nicht hätte festgestellt werden \nkönnen, wann der Hund angeschafft worden ist, wäre möglicherweise der \nAnmeldezeitpunkt ein tauglicher (Ersatz-)Anknüpfungspunkt gewesen. Im Übrigen \nwäre auch für eine allein Neuanschaffungen \"gefährlicher Hunde\" ins Auge fassende \nLenkungsabsicht das Datum 30. Juni 2000 willkürlich gegriffen. Denn eine \n\"rückwirkende Lenkung\" von Neuanschaffungen durch eine im Februar 2001 \nbeschlossene Regelung kommt für die Anschaffungen zwischen dem 30. Juni 2000 \nund dem Inkrafttreten dieser Regelung ebenso wenig in Betracht wie für die Zeit \ndavor.\n\n18\n\nDie Willkürlichkeit der Stichtagsregelung wird besonders augenfällig, wenn man \nbedenkt, dass sie nicht nur die nach Rassemerkmalen in § 2 Abs. 3 der Satzung als \ngefährlich definierten Hunde, sondern auch die Hunde nach § 2 LHV NRW betrifft, \nalso diejenigen, die sich unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit individuell als \ngefährlich erweisen. Bei diesen Hunden kann die erhöhte Besteuerung nach der \nSatzung erst dann einsetzen, wenn der jeweilige Tatbestand nach § 2 Buchst. a) bis \nd) erfüllt ist. Unterstellt man den Fall zweier Hunde einer nicht unter § 2 Abs. 3 der \nSatzung fallenden Rasse, die beide nach Inkrafttreten der Satzung eine Ausbildung \nzum Schutzhund erhalten (§ 2 Buchst. a) LHV NRW), sich beide nach diesem \nZeitpunkt als bissig erweisen (§ 2 Buchst. b) LHV NRW), in gefahrdrohender Weise \neinen Menschen anspringen oder unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde \nhetzen oder reißen (§ 2 Buchst. c) und d) LHV NRW), so führt die Satzung zu \nunterschiedlicher Besteuerung, wenn der eine Hund bis zum 30. Juni 2000 und der \nandere danach angemeldet wurden. Irgendein rational nachvollziehbarer Grund für \ndiese Ungleichbehandlung kann nicht gefunden werden, weder unter steuerlichen \nGesichtspunkten noch unter dem des mit der erhöhten Besteuerung verfolgten \nLenkungszweckes.\n\n19\n\nDer Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der darin liegt, dass nur nach dem 30. Juni \n2000 angemeldete Hunde erhöht besteuert werden, führt zur Nichtigkeit der \nRegelungen über die erhöhte Hundesteuer, nicht aber zur Gesamtnichtigkeit der \nvierten Änderungssatzung. Die vierte Änderungssatzung hat nämlich nicht nur die \nerhöhte Hundesteuer geregelt, sondern zugleich auch die erhöhte Hundesteuer für \nvor dem 1. Juli 2000 angemeldete \"gefährliche Hunde\", die nach der Satzung in der \nFassung der dritten Änderungssatzung vom 14. Dezember 2000 ebenfalls erhöht \nbesteuert wurden, abgeschafft. Diese Aufhebung der erhöhten Besteuerung \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist ihrerseits wirksam, so dass lediglich \ndie Beibehaltung einer erhöhten Hundesteuer für die nach dem 30. Juni 2000 \nangemeldeten Hunde fehlerhaft ist und entfällt. Hieraus folgt, dass die Teilnichtigkeit \nder vierten Änderungssatzung nicht zum Wiederaufleben der Besteuerung nach den \nVorgaben der dritten Änderungssatzung (kein Stichtag, doppelt so hoher Steuersatz) \nführt, sondern nur zum Wegfall der Rechtsgrundlage für eine Höherbesteuerung \n\"gefährlicher Hunde\".\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/14-a-1820-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/14-a-1820-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283108","retrieved":"2026-07-09 02:58:19.352614+00:00"}}