{"status":"available","doknr":"OLD283110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1216.13A4512.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"13 A 4512/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird auch bezüglich der Klägerin zu 2. insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2. (künftig nur Klägerin) und ihr Ehemann, der frühere Kläger zu \n1., sind albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens aus dem Kosovo, \nHeimatort Q. . Sie reisten am 01.Juli 1999 nach Deutschland ein, wo am 30. Juli \n1999 der frühere Kläger zu 3. geboren wurde; ein zweites Kind wurde im Juli 2002 \ngeboren. Die Kläger beantragten am 01. September 1999 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte und gaben dazu beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an: Sie seien in ihrer Heimatstadt Q. von \nserbischem Militär aus dem Haus geworfen worden. Männer und Frauen seien \ngetrennt worden. Dem Kläger zu 1. sei mit anderen Männern die Flucht gelungen; er \nsei nach K. geflüchtet und habe sich vorübergehend der UCK angeschlossen, \nvon der er militärisch ausgebildet worden sei. Die Frauengruppe mit der Klägerin sei \nnach H. gegangen. Der Kläger zu 1. habe nach zwei Monaten zu seiner bei \nVerwandten untergekommenen Frau nach H. fahren können. Von dort seien sie \neinige Monate später gemeinsam nach Deutschland ausgereist. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. November 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen \nund forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. \n\n5\n\nHierauf haben die Kläger im Dezember 1999 Klage erhoben, mit der sie u. a. ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Klägerin geltend gemacht \nhaben, weil sie sich, wie Atteste und Gutachten belegten, seit April 2001 in \npsychotherapeutischer Behandlung befinde.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1999 \nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise, \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen. \n\n8\n\nDie Beklagte hat selbst bei festgestellter Posttraumatischer Belastungsstörung \n(PTBS) der Klägerin eine erhebliche bzw. lebensbedrohende Verschlechterung \nderen Gesundheitszustands auf Grund der Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo \nverneint und Klageabweisung beantragt. \n\n9\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat gemäß Beschluss vom 14. Mai 2003 Beweis \nerhoben über eine psychische Erkrankung der Klägerin, zu deren Behandelbarkeit \nund zu den Folgen unterbliebener Behandlung durch Einholung eines fachärztlichen \nGutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten \ndes Dr. N. , Arzt für Psychiatrie und für Neurologie, Forensische Psychiatrie, vom \n15. Juli 2003 verwiesen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat durch das angefochtene Urteil der Klage der \nKlägerin bezüglich eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG \nstattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen den stattgebenden Teil \ndes Urteils hat die Beklagte - nach Zulassung - Berufung eingelegt, die sie \nfristgerecht begründet hat.\n\n12\n\nDie Beklagte trägt vor: Die Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAuslG erfordere nach der Rechtsprechung eine landesweite Betrachtung. Es \nbestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass psychische Erkrankungen in (Zentral-\n)Serbien oder Montenegro nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit behandelt \nwerden könnten. Bei dem dortigen Netz medizinischer Anstalten gehörten \npsychische Erkrankungen wie Traumata zu den - kostenlos - behandelbaren \nKrankheitsbildern. Der Umstand, dass die dortige Krankenbetreuung und \nAusstattung der Institutionen hinter dem Niveau in Deutschland zurückbleiben \nkönnten, sei unerheblich, weil sich ein Ausländer auf den Standard der \nGesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen müsse. Nach einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg sei die Behandlung einer \nPTBS in Serbien oder Montenegro nicht einmal schlechter als in Deutschland und \nhabe eine solche nach Überwindung der persönlichen Probleme infolge eventueller \nerzwungener Rückführung den Vorteil der Therapie in der Muttersprache sowie im \nheimatlichen Umfeld und deshalb die größten Heilungschancen. Eine PTBS sei \nüberdies auch im Kosovo behandelbar. Die erforderliche medikamentöse Therapie \nsei sichergestellt. Es praktizierten nach der Auskunftslage des Auswärtigen Amts \ngeeignete Fachärzte und es werde in kommunalen \"Mental Health Care Center´s\" \nkostenlose Behandlung angeboten. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie trägt vor: Ihr sei auf Grund durchgemachter traumatischer Erfahrungen ein \nLeben im Zielstaat unerträglich und es drohe ihr im Falle einer Abschiebung eine \nRetraumatisierung mit Verschlechterung des Gesundheitszustands. Schwerwiegende \npsychische Erkrankungen könnten im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden; \neine PTBS sei nur medikamentös mit dem Basismedikament Haloperidol \nbehandelbar, das von ihr benötigte Amitriptylin sei nicht verfügbar. Für die \nGewährleistung einer psychotherapeutischen Behandlung fehle es an geeigneten \nRäumlichkeiten, ausgebildetem Fachpersonal und Medikamenten. Dies decke sich \nmit den Erkenntnissen der Schweizer Flüchtlingshilfe, des UNHCR und der Frau \nDr. T. -N1. . Soweit jüngere Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo Gegenteiliges besagten, weiche das erheblich von den übrigen \nErkenntnisquellen ab und müsse die Objektivität dieser Auskünfte insbesondere \nwegen ihrer Abfassung durch einen Mitarbeiter des Bundesamts bezweifelt werden. \nSoweit auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 19. November 2003 \nverwiesen werde, sei das - sehr eingeschränkte - therapeutische und psychiatrische \nAngebot wegen der untragbaren Honorarkosten für sie nicht erreichbar. Unabhängig \nvon der Frage der Behandlungsmöglichkeiten werde allein schon die Konfrontation \nmit dem Ort der Traumatisierung eine wesentliche Verschlechterung ihres \nGesundheitszustands im Sinne einer Retraumatisierung herbeiführen. Auch sei ihr in \nSerbien und Montenegro - außerhalb des Kosovo - eine erfolgversprechende \nTherapie nicht möglich, weil ihr als Binnenvertriebener ohne Registrierung staatliche \nGesundheitsversorgung nicht gewährt werde. Traumatisierte Kosovo-Albaner \nkönnten auch nicht auf § 54 AuslG verwiesen werden, weil wegen der Individualität \nder Traumatisierung und der zu geringen Zahl der Traumatisierten eine betroffene \nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 54 AuslG nicht gebildet werden könne. Die von \nder Beklagten herangezogene anderweitige Rechtsprechung beziehe sich auf eine \nPerson aus Serbien/Montenegro, nicht aus dem Kosovo, und sei deshalb nicht \nanwendbar. \n\n18\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Beiakten Bezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, es wegen des eingeholten \närztlichen Gutachtens eines persönlichen Eindrucks des Senats vom \nGesundheitszustand der Klägerin nicht bedarf und es entscheidend auf die \nBewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der \nErkrankung der Klägerin im Abschiebungszielland ankommt. Die Beteiligten sind zu \ndieser Entscheidungsweise gehört worden. Die Mandatierung der \nProzessbevollmächtigten zu 2.) führt nicht dazu, dass die bis dahin erfolgten \nHandlungen des Gerichts ihre Wirkung verlören.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf \nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Unrecht \nstattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, das Vorliegen \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Auch \ninsoweit ist der Bescheid des Bundesamts vom 23. November 1999 rechtmäßig. \n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. \n\n24\n\nDie Anwendung dieser Vorschrift ist in Fällen der vorliegenden Problematik -\n auch wenn psychische Erkrankungen von ausreisepflichtigen Ausländern umgekehrt \nproportional zur Lageverbesserung im Kosovo zahlenmäßig ansteigend gleichsam zu \neinem \"Massenphänomen\" angewachsen sind und heute die weitaus größte Zahl der \nAsylstreitigkeiten des Senats ausmachen - nicht durch §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG \ngesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung \nim Heimatland ist nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die \nunter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, den \nihn im Heimatland erwartenden Gegebenheiten und Zumutbarkeitserwägungen mit \nIndividualbezug zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien \nbei den betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der \nIndividualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit \n- auch einer psychischen - als maßgebliches Abgrenzungskriterium einer Zahl von in \netwa in vergleichbarer Situation befindlicher Menschen von einer anderen Zahl von \nMenschen nicht ausreicht. \n\n25\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der \n\"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, \nwobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer \ndas zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und \nerheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324/330. \n\n27\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C \n20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C \n278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 \n- 2 BvR 938/89 u. 1467/89 - InfAuslR 1990, 165, \nwonach gleichermaßen wahrscheinlich wie \nunwahrscheinlich keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit begründet.\n\n29\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung \nrechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen \nRisikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. \n\n30\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 \n- 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. \n314/320.\n\n31\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter \ndem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende \nGesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem \nangemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde. \n\n32\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. \nAbschiebungsschutz wegen unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. \n\n33\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht \nschon dann gesprochen werden, wenn \"lediglich\" eine Heilung eines gegebenen \nKrankheitszustands des Ausländers nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz \ndes sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor \ngravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach \nder ständigen Rechtsprechung des Senats \n\n34\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - \n\n35\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht \nschon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands \nanzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz existentiellen \nGesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten \nZumutbarkeitsgedanken\n\n36\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet. \n\n37\n\nDas folgt des Weiteren aus dem hohen Rang der von der Vorschrift geschützten \ndrei Rechtsgüter, der das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei \neiner objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung als außerhalb jeder \nvertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte \nFreiheitsentziehung oder zur Lebensbedrohung erscheinen lässt. Das folgt \nschließlich auch aus dem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des \nRechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 54 AuslG wie im Rahmen der den \nEinzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \n\n38\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O.\n\n39\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei \ngreifbaren, gravierenden - eben existenziellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes \nEinzelnen der Gruppe zu erwarten ist. \n\n40\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n42\n\nBereits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - folgt, dass die \ndas Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte \nGesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im \nAufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als \nAbschiebungshindernis geltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997 \na. a. O. nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland \nKosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste \nGesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. \n\n43\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im gem. § 77 Abs. 1 \nAsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo eine \nwesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen \nGesundheitsgefahr zu befürchten hat.\n\n44\n\nIn ihrer Heimat Kosovo hat die Klägerin nicht etwa Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG wegen politischer Verfolgung, die nach\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 \n-, BVerwGE 99, 324/329,\n\n46\n\nauch im Rahmen des Abschiebungsschutzbegehrens zu berücksichtigen ist,\nallgemeiner Versorgungsnot oder Ähnlichem zu befürchten. Insoweit wird auf die \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen, \ndie insoweit von der Klägerin auch nicht angegriffen werden. Gegenüber der dieser \nEntscheidung zu Grunde liegenden Lage hat sich die gegenwärtige Lage im Kosovo \nnicht verschlechtert, sondern nur insgesamt verbessert, auch wenn es im Frühjahr \n2004 in einigen größeren Städten zu Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen \ngekommen ist, die aber beigelegt sind und verstärkte Sicherheitsbemühungen der \nInterventionsmächte nach sich gezogen haben. Im übrigen hat der Senat in \nÜbereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden \nObergerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine \ngruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht \nfeststellbar ist. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - \n13 A 546/04.A -. \n\n48\n\nAuch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt, dass von \neiner konkreten Gefahrensituation für die Rechtsgüter des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nfür Kosovo-Albaner nicht mehr die Rede sein kann. \n\n49\n\nAllerdings stützt die Klägerin ihr Abschiebungsschutzbegehren auf ihren \nKrankheitszustand, der im Kosovo nicht oder nicht adäquat behandelt werden \nkönne.\n\n50\n\nDer Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit an \neiner PTBS mit überwiegend depressiven Symptomen und Somatisierungstendenzen \nund einem traumatischen Kopfschmerzsyndrom leidet. Zu einem dahingehenden \nErgebnis gelangt das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Arztes für \nPsychiatrie und für Neurologie, Forensische Psychiatrie, Dr. N. vom 15. Juli \n2003. Das Gutachten lässt Widersprüche, Begründungsmängel oder Unklarheiten, \ndie seinen Aussagewert mindern könnten, nicht erkennen. Soweit in ihm nicht das \nvöllig neue Vorbringen der Klägerin - sie seien in einen Keller eingesperrt gewesen, \nMenschen im Eingangsbereich seien wahllos erschossen worden, aus dem \nFlüchtlingsstrom aussortierte Männer mit muslimischem Namen seien erschossen \nworden - aufgegriffen und dessen Wahrhaftigkeit hinterfragt worden ist, sieht das der \nSenat nicht als einen entscheidenden Mangel des Gutachtens an, weil er davon \nausgeht, dass die Klägerin in der kurzen Anhörungszeit vor dem Bundesamt nicht die \nkompletten Fluchtereignisse hat schildern können. \n\n51\n\nAber auch bei angenommener psychischer Erkrankung der Klägerin der \nbezeichneten Art liegen in ihrem Fall die oben dargelegten Voraussetzungen für die \nZuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht vor. \n\n52\n\nBei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung \nihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines \nvernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit \nnicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller im \nvorliegenden Verfahren ausgewerteten Erkenntnisquellen und des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG innewohnenden Zumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im \nKosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie zumindest auf dem \ngegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst \nrecht eine solche bis hin zu existentiellen Gefahren verhindert werden kann. Die \nErkrankung der Klägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine \nabweichende Würdigung rechtfertigen. \n\n53\n\nNach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnisquellen über die \nallgemeine Lage und die Gesundheitsversorgungslage im Kosovo - Auskünfte des \nAuswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo, des UNHCR, von \nMenschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen und privaten Stellen und \nBeobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von denen der \nÜbersichtlichkeit wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende Verfahren \neingeführt ist, war die allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo - isoliert \nbetrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den kriegerischen \nAuseinandersetzungen des Jahres 1999 stark beeinträchtigt; sie hat sich nur \nschleppend erholt und den Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht wieder \nerreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR von Engpässen in der \nVersorgung mit Medikamenten; speziell schwerwiegende Krankheiten bezeichnet er \nangesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung \nsowie Behandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend \nbehandelbar (UNHCR vom 29. September 2003 an VG Koblenz und vom \n26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin Dr. T. -N1. \nhatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das VG Frankfurt am Main die \nVersorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet geschildert: Das \nVerhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine nur sehr \nschwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen ambulanten Diensten, \nvier neuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es werde nur eine \nbiologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische \nWeiterbildung geboten; die Zustände in der Psychiatrie seien unbeschreiblich \nschrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2004 werden der \nGesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung \nder medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer \nmöglich und die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst \nbegrenzt beschrieben; eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) werde im \nöffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt; \nBehandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und die Kosten \neiner solchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe berichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine \nmedizinische Basisversorgung im Kosovo - bei regionalen Besonderheiten - wieder \ngewährleistet, wohingegen im sekundären und tertiären Sektor sowie in der \npsychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den geplanten \nsieben Community Mental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental \nHealth Care bezeichnet - (CMHC), vierzehn geschützten Häusern als \nRehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen Intensivstationen in \nbestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC als Tageszentren zur \nVerfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch Medikamentierung \nund gesprächsweise Überprüfung bei der Rehabilitation und Integration geholfen \nwerde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur \nPsychotherapie fähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei \nbezüglich der Langzeitfolgen einer mittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine \nadäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) wie \nKosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre for Stress \nManagement und Education (CSME), Centre for the Protection for Women und \nChildren (CPWC) u. a. möglich, die allerdings deutlich überlastet seien. \nDemgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem \n19. November 2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, eine Behandlung \neiner PTBS könne im Kosovo auch durch Gesprächstherapie erfolgen, und zwar \ndurch zwei in Q1. privat praktizierende qualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in \neinfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige \nAmt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht \nKassel. Gegen diese Auskunft wendet sich die Fachärztin Dr. T. -N1. in \neinem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom 14. Februar 2004, in dem sie u. a. die \nQualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in den CMHC als \nbiologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur der \nÜberprüfung der Medikamentierung dienend bezeichnet. In seiner Auskunft vom \n16. April 2004 an das Verwaltungsgericht Osnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden Auskünften aus \nJanuar 2004 (ASYLIS: SER00054807 und 00054809 sowie 00054800) teilt das \nDeutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, dass \na) ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS im Kosovo \nmedikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische \nBetreuung behandelbar sei; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärzte \ngäben an, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit PTBS-Patienten führen zu \nkönnen; der leitende Arzt des Universitätsklinikums Q1. und Vertrauensärzte \ndes Verbindungsbüros hielten trotz fehlender psychotherapeutischer Qualifikation \nsupportive Gespräche mit albanisch sprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung \nfür therapeutisch wirksam. Im Kern gleichlautende Auskünfte hat das \nVerbindungsbüro in der Folgezeit noch mehrfach erteilt, so an die Stadt Duisburg \nunter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS: SER00056870), dem 17. Juli \n2004 (ASYLIS: SER00056892) und dem 18. Juni 2004 (ASYLIS: SER00056897) und \nin neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. Ebenso verhält sich der \njüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. \nNovember 2004. \n\n54\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die \nschon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine \nGesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngerer Zeit gezielt verstärkt worden ist, \naber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der \ndeutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat, eine psychische Erkrankung, \ninsbesondere PTBS und schwere Depression, in stark belasteten Einrichtungen des \nöffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend \ndurchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur \neingeschränkt befähigtes Personal behandelt und eine psychotherapeutische \nBehandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten \nNRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. T. -\nN1. und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie \nbemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden oder \nlindernden Behandlung schwer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwere \nDepression nach - hier allerdings nicht maßgebenden - deutschen oder \nwesteuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin \nDr. T. -N1. vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, \ndass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie \nlangfristig \"erfolgreich\" sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die \nSymptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme \nvom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem \nUpdate vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung \npsychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die \"Rehabilitation\" \nvon chronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne \nhilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen \nErkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische \nErkrankungen wie PTBS und schwere Depression im Kosovo für unzureichend \nhalten, stellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine \nmedikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive \ngesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die \nerhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das \nbedeutet, dass auch in diesen kritischen Stellungnahmen zur medizinischen \nVersorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer vorliegenden PTBS oder \nschweren Depression im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei \nBehandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet \nwird. Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo hat insbesondere in den jüngeren \nAuskünften mehrfach betont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung \nvertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer \nMedikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet \nnichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung \nmit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer \nVerschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist \nund keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der \nKrankheit und erst recht nicht einer Verschlimmerung mit oben beschriebenem \nGewicht begründet. Dies gilt erst recht für eine schwere depressive Störung, die im \nPrinzip - antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie -\n auch in ambulanter Form - behandelt wird. \n\n55\n\nVgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 \nan VG Düsseldorf.\n\n56\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen \nHeilungsaussicht erweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen \ngeschilderte Behandlungstätigkeit der im Kosovo tätigen Nicht-\nRegierungsorganisationen, die auch PTBS und schwere Depression und diese im \nWege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, so wie der freiberuflich \nniedergelassenen Psychotherapeuten. \n\n57\n\nSoweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer eingewandt wird, \ndie vom deutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei \nbewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich der Senat dem nicht \nanzuschließen. Dessen Darstellung der Gegebenheiten steht nicht etwa mit \nderjenigen der Fachärztin Dr. T. -N1. und der Schweizer Flüchtlingshilfe im \nWiderspruch. Letztere nehmen in ihren Stellungnahmen anders als das \nVerbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie \nam Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für \nPTBS und/oder schwere Depression für unzureichend für einen Heilungserfolg \nhalten. Für eine geschönte, unrealistische Darstellung liegen Anhaltspunkte nicht vor, \nzumal die Stellungnahmen des Verbindungsbüros Fakten ohne Wertungen \nbeinhalten und auf Informationen von Vertrauensärzten beruhen (vgl.: Deutsches \nVerbindungsbüro Kosovo vom 7. Juni 2004, ASYLIS: SER00056870, a.a.O., \nDeutsche Botschaft vom 30. Juni 2004, ASYLIS: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen \nkönnen ausgehend von der ständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des \nAuswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen oder deren Dienststellen zur \nBeurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht \nwerden. \n\n58\n\nVgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. \n400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom \n30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, \nund Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, \nNVwZ 1999, 184.\n\n59\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich Tätigen und anderer Psychotherapeuten \nim Kosovo von der Fachärztin Dr. T. -N1. angezweifelt wird, ist bereits deren \nBerechtigung und Befähigung zur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der \nbetroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht \nerkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit \ndeutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche \nAnsicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für \nbehandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200-tausend Menschen des \nKosovo, die aus Sicht eines/einer die Psychotherapie als Lebensaufgabe sehenden \nengagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese \nMenschen Psychotherapie nachfragen oder ohne eine solche die Traumafolgen oder \nsonstige psychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß \ndurch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise \nvielen tausend ausgebombten und kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf \ndie von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und \nSerben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil \npsychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet.\n\n60\n\nSoweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrende Ausländer sinngemäß \ndarauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in \nDeutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der \nSchutzlosigkeit und/oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome \nerneut ausgelöst oder verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den \nobigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme \neiner überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nGesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der \nAusländer muss sich darauf hinweisen lassen, dass er in das Land seiner kulturellen \nHeimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner \npsychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen \nund ihm zumutbar ist, sich ggf. mit Unterstützung seines Familienverbands um eine \nsolche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. Hinzuweisen ist zudem \ndarauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die \nBehandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder Depression habe \nauch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten \nHeimatland gute Erfolgsaussichten. \n\n61\n\nVgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; \nKrebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom \n12. Februar 2004.\n\n62\n\nIn der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein \ndem Patienten bewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, \nDemütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes \nUmfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines \nLebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter \nUmgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, \nwenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland wird \nregelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten \"Drohung\" seiner und seiner \nFamilie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner \nerworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der \ngebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere \nErfolgsaussichten haben wird. \n\n63\n\nVgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung \npsychischreaktiver Traumafolgen in \naufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für \nPsychotraumatologie und Psychologische Medizin, \n2003, Heft 4, S. 19/30.\n\n64\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer \nfür den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte \nFamilie \n\n65\n\nvgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-\nWaldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und \nAbschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. \nN.\n\n66\n\nsieht das Ausländerrecht nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland mit einem \nDolmetscher durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und \ntherapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo \ndurchgeführte Therapie. \n\n67\n\nSoweit vom ausreisepflichtigen traumatisierten Ausländer vorgebracht wird, eine \nRückkehr an den Ort seiner Traumatisierung sei unzumutbar und führe zu einer \nRetraumatisierung oder Verschlimmerung der Traumafolgen, führt das ebenfalls nicht \nzur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der \nbeschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es ihm zumutbar, seinen \nLebensmittelpunkt an einem Ort, wo diese Folgen nicht drohen, zu begründen. Dem \nkann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit \nungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die \nLebenserfahrung spricht eindeutig gegen eine solche von der Klägerseite auch durch \nnichts substantiierte Behauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder \ntraumatisierte Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert \nwerden könnte. Dass solches unzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele \nöffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo psychotherapeutisch tätig sind und \nihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen werden kann. Im \nÜbrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem traumatisierten Ausländer nicht zugemutet \nwerden dürfe, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls \ntraumatisierten Landsleute zu teilen und die Symptome und Folgen einer \nTraumatisierung im Heimatland zu überwinden.\n\n68\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an PTBS \nund/oder schwerer Depression leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit \nden möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen \nBeeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Der Senat \nverkennt nicht die Symptome einer PTBS - mit denen sich diejenigen einer schweren \nDepression zum großen Teil überschneiden - und ihre Wirkung für den Betroffenen, \ndie sich im allgemeinen wie folgt beschreiben lassen: Unruhe, Konzentrations- und \nSchlafstörungen, Anspannung, Überempfindlichkeit, Übelkeit, \nSchreckenserinnerungen, gefühlsmäßiges Wiedererleben des traumatisierenden \nEreignisses, Gefahrenvisionen, Angst, Verzweifelung, Hilflosigkeit, emotionale \nStumpfheit, Todesgedanken. Diese Symptome sind jedoch regelmäßig durch \nmedikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit begleitender kontrollierender, \nsupportiver Gesprächstherapie auf ein tragfähiges Maß reduzierbar und \nbeherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen \nauf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer \nErkrankungen. Diese sind gegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich \noder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. Die Behandlung im \nöffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten Sinne auch die \nNRO zählen, ist kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften \nAuskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen \nGegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur \nBehandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in \nDeutschland medikamentös und mental vorbereitet werden. Der im befriedeten \nHeimatland gleichwohl von Symptomen einer PTBS oder Depression betroffene \nMensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so krank, dass er \nnicht ein Leben mit einem gesundheitlichen Zustand führen könnte, den er in \nDeutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. Die generell mit \neiner Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen \nBelastungen bei diesem waren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das \nGesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung ad absurdum \ngeführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. \n\n69\n\nSoweit ein ausreisepflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten \näußert oder ihm eine Suizidgefahr vom Arzt attestiert wird, führt das regelmäßig nicht \nzu einem vom Bundesamt anzuerkennenden Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG. Sinngemäßen Äußerungen des Ausländers dahin, lieber den \nTod als eine Rückkehr in das Land der Verfolger oder Peiniger hinzunehmen, ist \nohnehin mit besonderer Erforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Auch eine \närztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein gesehen kein vom \nBundesamt anzuerkennendes Abschiebungshindernis. Ist die Suizidgefahr \nzurückzuführen auf die psychische Belastung wegen anstehender Abschiebung oder \nderen Vollzug in Deutschland, handelt es sich bereits nicht um ein \nzielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, \n\n70\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar \n1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, und \nBeschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, \nInfAuslR 2002, 4150, \n\n71\n\ndas allein gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden kann. Bei der \nDurchführung der Abschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit \nsie ernsthaft zu befürchten ist, durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der \nAbschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines \nSuizids wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es sich zum einen \nhinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht \nannähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, \nwenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als \nAbschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, eben nicht um ein an \nGegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein allein der Person des \nAusländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Entschluss \nabhängendes Ereignis.\n\n72\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin ist keine gegenüber den vorstehenden \nAusführungen abweichende Würdigung geboten. Ihr ist wie allen übrigen im Kosovo \nverbliebenen und zurückkehrenden Landsleuten der Zugang zu den dortigen \nMöglichkeiten der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und \nschweren Depression zugänglich. Als ihren letzten Wohnsitz hat sie Q. \nangegeben. Q. ist eine der größeren Städte im Kosovo, in der die medikamentöse \nVersorgung nicht oder jedenfalls nicht dauerhaft problematisch ist und auch \nGesprächstherapie beispielsweise im CMHC angeboten wird. Das bei der Klägerin \neingesetzte Präparat Amitriptylin ist im Kosovo verfügbar.\n\n73\n\nVgl. Bundesamt vom 29. Oktober 2002 an VG \nWiesbaden.\n\n74\n\nSoweit die Klägerin Gesprächstherapie durch frei praktizierende \nPsychotherapeuten in Anspruch nehmen will, ist ihr das bei der notwendigen \nUnterstützung durch den im Kosovo üblichen Familienverband in Q1. ebenfalls \nmöglich. Dass für sie eine Behandlung wegen der Kosten nicht erreichbar sei, \nüberzeugt nicht. Die Behandlung im CMHC ist kostenfrei und die Mitglieder des \nFamilienverbands haben alle Möglichkeiten der Einkommensverschaffung \nwahrzunehmen, wenn sie nicht die kosovarisch-administrative Sozialhilfe in Anspruch \nnimmt. Im Übrigen kann die Klägerin auch in Deutschland eine kostenfreie \nBehandlung auf Dauer nicht erwarten.\n\n75\n\nIm Fall der ausreisepflichtigen Klägerin ist auch nicht entgegen den oben \ndargelegten Grundsätzen ein Suizid mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nanzunehmen. Ausgehend von den Kriegserlebnissen der Klägerin ist ihre schwere \ninnere - psychische - Traumatisierung, die von depressiven Stimmungen infolge der \nBedingungen im Aufnahmeland Deutschland und Zukunftsungewissheit und \nKopfschmerz begleitet wird, durchaus nachvollziehbar. Gleichwohl ist aus Sicht des \nSenats nicht zu befürchten, dass die Klägerin wegen Rückkehr in den Kosovo \nSelbstmord begeht. Denn sie zeigt hinreichende Einsicht in ihre Situation und eine \ngewisse lebensbejahende Einstellung, etwa im Zusammenleben mit ihrem Mann und \nihren Kindern; insbesondere letzteren gegenüber sieht sie sich in der Pflicht. Im \nzweiten Diagnostischen Gespräch war sie anstrengungsbereit und aufgeschlossen \nund hat sogar zeitweise lachen können. Das lässt nicht befürchten, dass sie sich \nihrer Pflicht entzieht und sich das Leben nimmt. Aktuelle Suizidgedanken hat sie in \nden Diagnostischen Gesprächen nicht geäußert; das Gutachten stellt dahingehende \nGefahren auch nicht fest. \n\n76\n\nDepressive Störungen, die bei der Klägerin ebenfalls festgestellt sind, können \nebenso wie eine PTBS im Kosovo - und erst recht - medikamentös und \ngesprächsgestützt behandelt werden. Ihre möglicherweise traumabedingten \nKopfschmerzen können durch vorhandene Medikamente angegangen werden und \nstellen keine Gefahr von oben dargelegtem Gewicht dar. Eine Somatisierung der \npsychischen Erkrankung der Klägerin ist bei der möglichen medikamentösen und \ngesprächsgestützten Behandlung im Kosovo nicht überwiegend wahrscheinlich. \nFerner ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Wiedereingliederung der \nFamilie in den Kosovo mit einer wesentlichen Gesundheitsgefahr von dem \nbeschriebenen notwendigen Gewicht für die Klägerin verbunden sein wird. Soweit \ndie UNMIK gegen die Rückführung der Familie keine Bedenken erhebt, wird die \nFamilie im Fall der Unbewohnbarkeit ihrer früheren Unterkunft bei Verwandten oder \neiner Gastfamilie oder in einem Temporary Community Shelter Unterkunft nehmen \nmüssen. Eine solche psychosoziale Situation wird für die Klägerin mit Blick auf die \nvon ihr beklagten Unterkunftsverhältnisse ihrer Familie in Deutschland keine \nwesentliche Verschlimmerung bedeuten.\n\n77\n\nDie ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u.a. eine \nKonkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht \ngegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen nicht \nvor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in Serbien \naußerhalb des Kosovo oder Montenegro verwiesen werden kann, kommt es nicht \nan.\n\n78\n\nDie Ausreiseaufforderung nebst Fristsetzung und Abschiebungsandrohung im \nangefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gemäß § 42 \nAuslG ausreisepflichtig; die Ausreisefrist im Fall des - schlicht - erfolglosen \nAsylantrags beträgt gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat. Das Bundesamt hatte \ndie Klägerin daher zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht aufzufordern und gemäß § 34, \nAsylVfG i.V.m. § 50 AuslG die Abschiebung anzudrohen. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung \nder Revision aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/13-a-4512-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/13-a-4512-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283110","retrieved":"2026-07-09 02:58:19.543409+00:00"}}