{"status":"available","doknr":"OLD283107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1216.13A1140.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"13 A 1140/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDer Kläger ist albanischer Volkszugehöriger moslemischen Glaubens aus dem Kosovo - letzter Wohnort: \nN. /T. -. Er reiste 1993 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung \nals Asylberechtigter mit der Begründung, er habe in seiner Heimat wegen seiner Ethnie Schwierigkeiten mit den \nSerben gehabt. Dieses durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 15. März 1994 beendete asyl- und abschiebungsschutzrechtliche Verfahren und \nmehrere Folgeverfahren blieben erfolglos. Im Juli 2000 kehrte der Kläger im Rahmen eines finanziell gestützten \nProgramms mit seiner Familie in den Kosovo zurück. Im September 2001 reiste er ohne Familie wieder nach \nDeutschland ein und beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 11./17. September 2001 \nsinngemäß das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG mit der Begründung, \nman habe seine drei Brüder und seinen Vater umgebracht und sein Haus niedergebrannt; er habe die Gräber vor \ndem zerstörten Haus gefunden und sei deshalb schwer psychisch krank.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt eine Änderung der in früheren Asylverfahren \ngetroffenen Feststellung zu § 53 AuslG ab.\n\n4\n\nHierauf hat der Kläger unter Hinweis auf ein Abschiebungshindernis infolge psychischer Erkrankung und \nunter Vorlage zweier Atteste der Fachärzte T1. und Dr. T2. Klage erhoben und beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 10. Oktober 2001 zu \nverpflichten festzustellen, dass in der Person des \nKlägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat vorgetragen: Das Netz medizinischer Anstalten (spezieller Krankenhäuser, Polikliniken und \nAmbulanzen) in Serbien und/oder Montenegro biete hinreichend Therapiemöglichkeiten bei psychischen \nErkrankungen wie Depressionen und Traumata. Dass der Standard in diesen Einrichtungen hinter dem in \nDeutschland zurückbleibe, sei unerheblich, da ein Ausländer auf den Standard in seinem Heimatland zu \nverweisen sei.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 14. Januar 2003 Beweis erhoben über eine Erkrankung \ndes Klägers und ihre Behandelbarkeit sowie die Folgen einer Nichtbehandlung durch Einholung eines \nGutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens der Prof. Dr. G. \nund Dipl.-Psych. S. vom 17. März 2003 verwiesen, das beim Kläger eine Anpassungsstörung mit längerer \ndepressiver Reaktion und Alpträume diagnostiziert. Sodann hat das Verwaltungsgericht der Klage durch das \nangefochtene Urteil stattgegeben.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich - nach Zulassung - die Berufung der Beklagten, die sie rechtzeitig begründet hat und \nmit der sie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Senats und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vorträgt: In \nder Heimat des Klägers bestehe ein umfassendes und wirkungsvolles Angebot an Behandlungsmöglichkeiten \neiner psychischen Erkrankung wie einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Das Auswärtige Amt und \ndas Deutsche Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, hätten mehrfach mitgeteilt, dass eine kontinuierliche \nBetreuung und medikamentöse sowie gesprächstherapeutische Behandlung selbst von PTBS-Patienten vor Ort \nsichergestellt sei und Basismedikamente kostenfrei abgegeben würden.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in \nvollem Umfang abzuweisen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nEr zitiert die Schweizerische Flüchtlingshilfe, Medizinische Versorgungslage in Kosova, Update vom 24. \nMai 2004, und die Stellungnahme der Dr. T3. -N1. vom 14. Juni 2004 zu den Auskünften des Deutschen \nVerbindungsbüros Kosovo und trägt vor: Die Auskünfte des Verbindungsbüros seien falsch. In der \nUniversitätsklinik Pristina sei wegen posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) noch nie Gesprächstherapie \ndurchgeführt worden. Er legt zudem ein Attest des Arztes für Psychotherapie (prakt. Arzt) Dr. K. vom 10. \nSeptember 2004 vor, wonach er am 10. September 2004 während einer Exploration einen epilepsieähnlichen \nAnfall mit Dissoziation erlitten habe, an Kopfschmerz, Nackenschmerz, Augenbrennen, Zittern, Unruhe, \nSchlafstörungen, Intrusionen und Hyperarousel leide; es liege mit hoher Sicherheit eine PTBS vor; das das \nGutachten vom 17. März 2003 erstellende Institut habe offenbar keine ausreichende klinische Erfahrung in der \nBeurteilung einer PTBS; er sei reiseunfähig und suizidal.\n \nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, \nder Gesundheitszustand des Klägers für den Senat beurteilbar ist, so dass es des persönlichen Eindrucks von ihm \nnicht bedarf, und es entscheidend auf die Bewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die \nBehandelbarkeit der Erkrankung des Klägers im Abschiebungszielland ankommt. Die Beteiligten sind zu dieser \nEntscheidungsweise gehört worden.\nSoweit der Kläger nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 mit dieser Verfahrensweise \nnicht einverstanden ist, weil er eine Tendenz des Senats, \"Gutachten von Frau Dr. T3. -N1. als \"nicht so \naktuell\" abzutun\", zu erkennen glaubt und keine Möglichkeit zur Reaktion habe, trifft das nicht zu. Der Senat \nstellt Stellungnahmen dieser Fachärztin ebenso in seine wertende Entscheidung ein wie andere Stellungnahmen \nvon Personen, Stellen und Organisationen vor Ort. Der Kläger ist lange vor der Entscheidung des Senats über die \nin Betracht kommende Verfahrensweise und die eingeführten Erkenntnisquellen informiert worden, so dass er \nhinreichende Zeit zur sachlichen Auseinandersetzung mit ihnen hatte.\nSoweit der Kläger ferner vor dem Hintergrund des Gehörsrechts bittet, ihm \"die von verschiedenen \nStaatsorganen zitierten Beschlüsse zur Kenntnis zuzuleiten\", steht das der Verfahrensweise nach § 130a VwGO \nnicht entgegen. Dem Senat ist nicht ersichtlich, welche Beschlüsse gemeint sind, warum sich der Kläger nicht \nselbst Zugang zu ihnen verschaffen kann und inwiefern diese Beschlüsse entscheidungserheblich sein und damit \ndem Gehörsrecht unterfallen sollen. \n\n16\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung ist begründet.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des \nBundesamts vom 10. Oktober 2001 ist auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG.\n\n18\n\nNachdem das Bundesamt durch bestandskräftigen Bescheid vom 15. März 1994 das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen für Abschiebungsschutz u. a. nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt hat, setzt eine erneute \ndahingehende Entscheidung voraus, dass entweder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder eine Verpflichtung zum \nWiderruf bzw. zur Rücknahme des früheren Bescheids und Erlass eines zuerkennenden Zweitbescheids nach §§ \n51 Abs. 5, 48/49 VwVfG besteht.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - \n1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 \n- 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940; GK-AsylVfG, Stand \nSept. 2003, § 71 Rdn. 210 m. w. N.\n\n20\n\nEs kann offen bleiben, ob die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung einen \nWiederaufgreifensgrund darstellt und dieser innerhalb der - möglicherweise erst nach Wiedereinreise des \nKlägers in Lauf gesetzten - Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht ist. Denn die für beide Ansprüche \nerforderlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. \n\n21\n\nDie Anwendung dieser Vorschrift in Fällen der vorliegenden Problematik ist - auch wenn psychische \nErkrankungen von ausreisepflichtigen Ausländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im Kosovo \nzahlenmäßig angestiegen und zu einem \"Massenphänomen\" angewachsen sind und heute die weitaus größte Zahl \nder Asylstreitigkeiten des Senats ausmachen - nicht durch §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gesperrt. Denn die hier \ngeltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, \nder ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu \nbeurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden ausreisepflichtigen \nAusländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer \npsychischen oder sonstigen Krankheit als maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in \nansonsten vergleichbarer Situation nicht ausreicht. \n\n22\n\nNach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nDer Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, \nindividuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.\n\n24\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige \nRechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber \nüberwiegen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November \n1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März \n1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, \n165, wonach \"gleichermaßen wahrscheinlich wie \nunwahrscheinlich\" keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit begründet. \n\n26\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden \nBewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei \neinem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung \nrechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des \ngefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. \n\n27\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 \n- 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 \nS. 314/320.\n\n28\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist \nder Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in \nBetracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen \nPrognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. \nAbschiebungsschutz wegen unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. \n\n30\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen \nwerden, wenn \"lediglich\" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im \nAbschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer \nnicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, \nsondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats \n\n31\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - \n\n32\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten \nungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren \nkörperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen \nGesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. \n\n33\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland \nableitet.\n\n34\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift \ngeschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses \nschon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder \nvertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte \nFreiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus \ndem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des \nEinzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \n\n35\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, a. a. O. \n\n36\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, gravierenden -\n eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist. \n\n37\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen \nim Zielland zu erwarten ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n39\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - folgt, dass die das \nAbschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen \nmüssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und \nVorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als \nAbschiebungshindernis geltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in \nseiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom \n25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, \nmithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. \n\n40\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im für die vorliegende Verpflichtungsklage gem. § \n77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass der Kläger bei Rückkehr in seine Heimat Kosovo eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne \neiner existentiellen Gesundheitsgefahr zu befürchten hat. \n\n41\n\nIn seiner Heimat Kosovo hat der Kläger nicht etwa Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen \npolitischer Verfolgung, \n\n42\n\ndie nach BVerwG-Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im Rahmen \ndes Abschiebungsschutzbegehrens zu \nberücksichtigen ist, \n\n43\n\nallgemeiner Versorgungsnot oder ähnlichem zu befürchten. Gegenüber der allgemeinen politischen Lage für \ndie Volksgruppe der Albaner zur früheren Zeit des serbisch-jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage \nim Kosovo grundlegend verändert, und zwar insgesamt verbessert. Politische Verfolgung findet nicht mehr statt, \ndie Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der Interventionsmächte und die Versorgungsgrundlage der \nBevölkerung ist ausreichend. An dieser Lagebewertung ändern auch die im März 2004 in einigen größeren \nStädten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen, die beigelegt sind und verstärkte \nSicherheitskräfte der Interventionsmächte nach sich gezogen haben, nichts. Im Übrigen hat der Senat in \nÜbereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden \nOberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine gruppengerichtete oder \nindividuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar ist. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 \n- 13 A 546/04.A -.\n\n45\n\nAuch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt, dass von einer konkreten \nGefahrensituation für die Rechtsgüter des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Kosovo-Albaner nicht mehr die Rede \nsein kann. \n\n46\n\nAllerdings stützt der Kläger sein Abschiebungsschutzbegehren auf seinen Gesundheitszustand, der im \nKosovo nicht oder nicht adäquat und nur in Deutschland behandelt werden könne. Für den Senat ist erwiesen, \ndass der Kläger an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und an \nAlpträumen (ICD-10: F51.5) sowie an Kopfschmerzen und Verspannungen leidet. Zu einem dahingehenden \nErgebnis gelangt das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Prof. G. und Dipl.-Psych. S. \nvom 17. März 2003. Das Gutachten lässt Widersprüche, Begründungsmängel oder Unklarheiten nicht erkennen \nsowie keine Fragen offen; es ist wissenschaftlich untermauert und deshalb überzeugend. Soweit der Kläger nach \nZulassung der Berufung im August 2004 den Arzt für Psychiatrie (prakt. Arzt) Dr. K. aufgesucht und dieser \nmit Attest vom 10. September 2004 bei ihm \"mit hoher Sicherheit eine PTBS\" erkennt, anderslautende Aussagen \nfür unzutreffend erklärt und sinngemäß meint, die Gutachter - Dr. G. u. S. - hätten keine ausreichende \nklinische Erfahrung usw., folgt der Senat dem nicht. Denn dem Attest des Dr. K. fehlt die wissenschaftliche \nGrundlage; mit den Gründen der Gutachter Dr. G. u. S. für das Nichtvorliegen einer posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) befasst er sich nicht. Woher Dr. K. als nicht klinisch tätiger Arzt für Psychiatrie \nund praktischer Arzt die Berechtigung herleitet, die klinische Erfahrung der genannten Gutachter anzuzweifeln, \nvon denen immerhin einer ständig wissenschaftlich auch im klinischen Bereich tätig ist,\n\n47\n\nvgl. insoweit zum hier im Mittelpunkt stehenden \nProblemkreis die Zeitschrift für Psychotraumatologie \nund Psychologische Medizin (ZPPM), 2003, Heft \n4,\n\n48\n\nund der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in anderen Verfahren der gleichen Problematik als der \n\"Nestor\" der Psychotraumatologie und als höchst qualifiziert bezeichnet worden ist, hat dieser nicht dargelegt. \nDie Anordnung einer neuen Begutachtung des Klägers nach § 412 ZPO i. V. m. § 173 VwGO kommt daher \nnicht in Betracht.\n\n49\n\nBei Rückkehr des Klägers in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung im Sinne \nexistentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen Menschen nicht \nernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung \naller in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ninnewohnenden Zumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls soweit \nbehandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken des Klägers zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten \nwerden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen Gefahren für \nden Kläger verhindert werden kann. Die Erkrankung des Klägers weist keine Besonderheiten auf, die insoweit \neine abweichende Würdigung rechtfertigten. \n\n50\n\nNach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnisquellen über die allgemeine Lage und die \nGesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen und privaten Stellen und \nBeobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von denen der Übersicht wegen nur der \nwesentliche Teil in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, war die allgemeine Lage der \nGesundheitsversorgung im Kosovo - dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den \nkriegerischen Auseinandersetzungen des Jahres 1999 stark beeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt und \nden Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht wieder erreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR \nvon Engpässen in der Versorgung mit medizinischer Medikamenten; speziell schwerwiegende psychische \nKrankheiten bezeichnete er angesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung \nsowie Behandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend behandelbar (UNHCR vom \n29. September 2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin \nDr. T3. -N1. hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am \nMain die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet geschildert: Das Verhältnis \nPsychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine nur sehr schwache Grundversorgung mit sieben \nneuropsychiatrischen ambulanten Diensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es \nwerde nur eine biologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische Weiterbildung \ngeboten; die Zustände in der Psychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen \nAmts vom 10. Februar 2004 wird der Gesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft gezogen und die \nWiederherstellung der medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich \nund die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt beschrieben; psychische \nErkrankungen wie PTBS, Depressionen usw. würden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein \nmedikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und die Kosten einer \nsolchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in einem Update \nvom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im Kosovo - bei regionalen \nBesonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und terziären Sektor sowie in der \npsychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den geplanten sieben Community Mental \nHealth Centres - an anderer Stelle Community Mental Health Care bezeichnet - (CMHC) -, vierzehn geschützten \nHäusern als Rehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen Intensivstationen in bestehenden \nKrankenhäusern stünden sieben CMHC als Tageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental \nErkrankten durch Medikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der Rehabilitation und \nIntegration geholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur Psychotherapie \nfähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer mittleren \noder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-Regierungsorganisationen \n(NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre for Stress Management and \nEducation (CSME), Centre for the Protection for Women and Children (CPWC) u. a. möglich, die allerdings \ndeutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November \n2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, die Behandlung psychischer Krankheiten - auch einer PTBS \n- könne im Kosovo auch durch Gesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Pristina privat praktizierende \nqualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das \nAuswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen \ndiese Darstellung wendet sich die Fachärztin Dr. T3. -N1. in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom \n14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in den \nCMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur der Überprüfung \nder Medikamentierung dienend bezeichnet. In einer Auskunft vom 16. April 2004 an das Verwaltungsgericht \nOsnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden \nAuskünften aus Januar 2004 (ASYLIS-WEB: SER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, \nwww.bafl.de/asylis) teilt das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, \ndass a) ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch \nKranke im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische \nBetreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärzte gäben an, \npsychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-Patienten führen zu können; der leitende Arzt des \nUniversitätsklinikums Pristina und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros hielten trotz fehlender \npsychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch sprechenden Fachärzten in sicherer \nUmgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern gleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der \nFolgezeit noch mehrfach erteilt, so an die Stadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS-\nWEB: SER00056870, a. a. O.), dem 17. Juli 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni \n2004 (ASYLIS-WEB: SER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. \nEbenso verhält sich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. \nNovember 2004. \n\n51\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der kriegerischen \nAuseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngster Zeit gezielt \nverstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der \ndeutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; eine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere \nDepression, aber auch Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen, in stark \nbelasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend \ndurchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes ärztliches \nPersonal behandelt wird und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den \nebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. T3. -\nN1. und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängeln, geschieht \ndies erkennbar unter dem Blickwinkel einer Heilung oder Linderung bewirkenden Behandlung schwerer \npsychischer Erkrankungen nach - hier allerdings nicht maßgebenden - Standards. Das ergibt sich aus den \nAusführungen der Fachärztin Dr. T3. -N1. vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien \nzeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig \"erfolgreich\" sei; \nmedikamentöse Behandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach \nihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem Update \nvom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen von \nnicht geeigneten Strukturen für die \"Rehabilitation\" von chronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von \nMedikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, \ndie die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen im Kosovo für unzureichend halten, \nstellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber \nbegleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung, nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die \nerhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch von diesen \nkritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer \nvorliegenden psychischen Erkrankung wie etwa hier eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und \nAlpträumen im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach den im Kosovo \ngegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Vom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo wird \ninsbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung \nvertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikamentation in sicherer \nUmgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende \nmedikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer \nVerschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend \nwahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht eine Verschlimmerung vom \noben beschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für depressive Störungen oder depressive Reaktionen \noder Anpassungsstörungen mit depressiven Störungen, die im Grundprinzip - antidepressiv - medikamentös mit \nbegleitender, stützender Psychotherapie - auch in ambulanter Form - behandelt werden. \n\n52\n\nVgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 \nan VG Düsseldorf.\n\n53\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht erweitert, \ndurch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der vielen im Kosovo tätigen \nNicht-Regierungsorganisationen, die selbst schwere psychische Erkrankungen und diese im Wege der \nqualifizierten Gesprächstherapie behandeln, sowie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. \n\n54\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer eingewandt wird, die vom Deutschen \nVerbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich \nder Senat dem nicht anzuschließen. Die Darstellung der Gegebenheiten durch diese Quelle steht nicht etwa mit \nderjenigen der Fachärztin Dr. T3. -N1. und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere \nnehmen in ihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem \nBlickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für \npsychische Erkrankungen für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische \nDarstellung des Verbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne \nWertungen beinhalten und auf Informationen von Vertragsärzten beruhen (vgl zu letzterem: Deutsches \nVerbindungsbüro vom 7. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER00056870, a.a.O.; Deutsche Botschaft vom 30. Juni \n2004, ASYLIS-WEB: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung \nStellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen und deren Dienststellen zur \nBeurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht werden. \n\n55\n\nVgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. \n400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom \n30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, \nund Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, \nNVwZ 1999, 184.\n\n56\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von der \nFachärztin Dr. T3. -N1. angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur \nBewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer \nBehandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit \ndeutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. \nDie von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200tausend \nMenschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer engagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet \nnicht, dass all diese Menschen Psychotherapie nachfragen oder ohne eine solche Traumafolgen oder sonstige \npsychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und \nEigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen Tausend ausgebombten und/oder kriegsvertriebenen \nDeutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und \nSerben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im \nKosovo keine Behandlung durch Serben erwartet. \n\n57\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei \nRückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in \nein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst und \nverstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - \nZumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar \nlebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der \nAusländer muss sich darauf verweisen lassen, und kann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in \ndas Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner \npsychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich \ngegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen \nsowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. \nHinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung \nschwerer psychischer Erkrankungen habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und \nbefriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten. \n\n58\n\nVgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; \nKrebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom \n12. Februar 2004.\n\n59\n\nIn der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten bewusstes \nfriedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des \nGeschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile \neines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und \nheimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. \nEine Therapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten \"Drohung\" seiner und seiner \nFamilie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit \nempfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie \nregelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird. \n\n60\n\nVgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver \nTraumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für \nPsychotraumatologie und Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. \n19/30.\n\n61\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in Deutschland für den \nausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie \n\n62\n\nvgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-\nWaldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und \nAbschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. \nN.\n\n63\n\nsieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland vermittels eines Dolmetschers \ndurchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine \nmuttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie. Konfrontationsangst kann der Ausländer selbst \nentgegenwirken, indem er den Ort des Geschehens meidet.\n\n64\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, \neine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer \nRetraumatisierung - eine Traumatisierung des Klägers unterstellt - oder zum Wiederausbruch oder zur \nVerschlimmerung seiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend \nwahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es ihm \nzumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht drohen, und den \nbefürchteten Folgen mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht \nentgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die \ngleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht eindeutig gegen die Richtigkeit einer solchen von der \nKlägerseite auch durch nichts substantiierten Behauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte \noder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. \nDass solches unzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo \npsychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen werden kann. \nIm Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem psychisch schwer belasteten Ausländer nicht zugemutet werden \ndarf, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls psychisch schwer belasteten Landsleute zu teilen \nund Krankheitssymptome wie quälende Erinnerungen an und bedrückende Träume von Verwandte/n im \nHeimatland zu überwinden. \n\n65\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an Anpassungsstörung mit Depression \nund Alpträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn \nzukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch \nkranke Ausländer den Ort und die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden kann. In \nder asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Asylbewerber nicht erfolgreich auf eine \npolitische Verfolgung berufen kann, wenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchalternative bietet. Das \ngilt entsprechend für Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bietet sich dem ausreisepflichtigen \nAusländer im Abschiebungszielland eine zumutbare Region, in welcher ihm Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, besteht kein Grund für Abschiebungsschutz. \n\n66\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, aaO., zum Abschiebungsschutz, \nund vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, \n182, zum Asylrecht.\n\n67\n\nDas ist hier der Fall. Im Gutachten vom 17. März 2003 ist festgehalten, dass beim Kläger, wenn er bei \nRückführung in den Kosovo an den Ort des Geschehens zurückkäme, die Erinnerungen wieder aufbrächen und \ndies eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung bewirkte. Dem Kläger ist jedoch zumutbar, den Ort, wo er mit \nseinen verstorbenen Brüdern und seinem Vater bis zu seiner Ausreise nach Deutschland (1993) gelebt hat, und \ndie dort befindlichen Gräber zu meiden und sich in einen anderem Ort, beispielsweise dem Wohnort seiner Frau \nund Kinder niederzulassen. Überdies ist ihm zumutbar, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo \nwahrzunehmen. Schließlich ist dem Kläger unter diesen Voraussetzungen auch zumutbar, seine \nTraueraufarbeitung, soweit sie nach weiteren 3 ¼ Jahren nach Wiedereinreise und 1 3/4 Jahren nach \nBegutachtung in Deutschland keinen Erfolg gezeigt haben sollte, im Kosovo fortzusetzen und die psychischen \nund physischen Belastungen durch unbewältigten Verlust von Verwandten zu ertragen. Dabei verkennt der Senat \nnicht die auch körperliche Belastung eines trauernden, depressiven, von Alpträumen befallenen Menschen. Die \nSymptome einer schweren Anpassungsstörung mit Depression und Alpträumen sind jedoch im Kosovo durch \nmedikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver \nGesprächstherapie auf ein tragfähiges Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen \nVerbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer \nErkrankungen. Diese sind gegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich oder aus dem Ausland in \nangemessener Zeit beziehbar. Kopfschmerz und Spannungszustand sind im Kosovo medikamentös ebenso \nbehandelbar wie in Deutschland. Die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im \nweitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind \nnach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen \nGegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im \nKosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in Deutschland medikamentös und mental vorbereitet \nwerden. Der im befriedeten Heimatland gleichwohl von Symptomen einer Anpassungsstörung mit Depression \nund Alpträumen gekennzeichnete Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so krank, \ndass er bei Wahrnehmung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ein Leben in einem Gesundheitszustand führen \nkönnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. Die vom Kläger bisher \nnicht oder nicht ausreichend geleistete Trauerarbeit kann gesprächsgestützt auch im Kosovo erbracht werden. \nDie generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen \nwaren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die \nAusreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. \n\n68\n\nSoweit ein ausreisepflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten äußert, oder ihm eine \nSuizidgefahr ärztlicherseits attestiert wird, führt das regelmäßig nicht zu einem vom Bundesamt \nanzuerkennenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sinngemäßen Äußerungen des \nAusländers dahin, lieber den Tod als eine Rückkehr in das Land der Verfolger oder seiner erlittenen Pein \nhinzunehmen, ist ohnehin mit besonderer Erforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Auch eine ärztliche \nAttestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein gesehen kein vom Bundesamt anzuerkennendes \nAbschiebungshindernis. Ist die Suizidgefahr zurückzuführen auf die psychische Belastung wegen anstehender \nAbschiebung oder deren Vollzug in Deutschland, handelt es sich bereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil \nnicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, \n\n69\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar \n1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, und \nBeschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, \nInfAuslR 2002, 4150, \n\n70\n\ndas allein dem Bundesamt gegenüber geltend gemacht werden kann. Bei der \nDurchführung der Abschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit \nsie ernsthaft zu befürchten ist, durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der \nAbschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines \nSuizids wegen dortiger Umstände nicht ausgeschlossen, handelt es sich zum einen \nhinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht \nannähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, \nwenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als \nAbschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, eben nicht um ein an \nGegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein an Merkmale allein in \nder Person des Ausländers anknüpfendes und von seinem individuellen Entschluss \nabhängendes Ereignis. \n\n71\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit des Klägers ist gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine abweichende \nWürdigung geboten. Dem Kläger ist wie allen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden \nLandsleuten der Zugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer psychischen Erkrankung wie \nAnpassungsstörung mit Depression und Alpträumen zugänglich. Von seinem letzten Wohnsitz N. bei T. \nkann er das 20 km entfernte N2. erreichen, wo die medikamentöse Versorgung nicht oder jedenfalls nicht \ndauerhaft problematisch ist und auch Gesprächstherapie beispielsweise im CMHC angeboten wird. Soweit der \nKläger Gesprächstherapie durch frei praktizierende Psychotherapeuten in Anspruch nehmen will, ist ihm das bei \nder schon wegen der Entfernung notwendigen Unterstützung aus dem im Kosovo üblichen Familienverband in \nQ. ebenfalls möglich. Zudem sind im Universitätsklinik-Zentrum Q. 5 Fachärzte für Psychiatrie und 8 \nin der Weiterbildung befindliche Ärzte gesprächstherapeutisch tätig. Dass für ihn eine Behandlung wegen der \nKosten nicht erreichbar sei, überzeugt nicht. Die Behandlung im CMHC ist kostenfrei oder weitgehend \nkostenfrei und der Kläger hat alle Möglichkeiten der Einkommensverschaffung wahrzunehmen, wenn er nicht \ndie Unterstützung des Familienverbandes bemüht und/oder die kosovarisch-administrative Sozialhilfe in \nAnspruch nimmt. Im Übrigen kann er auch in Deutschland eine kostenfreie Behandlung auf Dauer nicht \nerwarten. \n\n72\n\nIm Fall des ausreisepflichtigen Klägers geht der Senat auch nicht davon aus, dass ein Suizid entgegen den \noben dargelegten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ausgehend von seinen \ngeschilderten Reaktionen im Anblick der Gräber seiner Brüder ist seine schwere Belastung, die von depressiven \nStörungen und Alpträumen sowie Kopfschmerz und Spannungszuständen begleitet wird, durchaus \nnachvollziehbar. Gleichwohl ist aus Sicht des Senats nicht zu befürchten, dass der Kläger wegen Rückkehr in \nden Kosovo Selbstmord begeht. Denn er zeigt hinreichende Einsicht in die Situation und eine gewisse \nlebensbejahende Einstellung, etwa im erhofften Zusammenleben mit seiner Frau und den Kindern - allerdings in \nDeutschland -. Akute Suizidgedanken hat er im Diagnostischen Gespräch nicht geäußert; das Gutachten stellt \ndahingehende Gefahren auch nicht fest. Die Wertung des Dr. K. , der Kläger sei suizidal, ist \nwissenschaftlich nicht begründet und zudem hinsichtlich einer Eintretensgefahr nicht konkretisiert.\n\n73\n\nEine depressive Symptomatik mit Alpträumen, die beim Kläger ebenfalls festgestellt ist, kann ebenso wie \netwa eine PTBS im Kosovo - und erst recht - medikamentös und gesprächsgestützt behandelt werden. Sein \nmöglicherweise belastungsbedingter Kopfschmerz und Spannungsschmerz können durch vorhandene \nMedikamente angegangen werden. Soweit Dr. K. einen epilepsie-ähnlichen Anfall des Klägers im \nZusammenhang mit dem Vorliegen einer PTBS schildert, können auch derartige Anfälle im Kosovo \nneurologisch und psychotherapeutisch zumindest medikamentös behandelt werden, so dass auch eine bei \npsychischer Erkrankung mögliche anfallartige Bewusstseinsstörung keine Gefahr vom oben beschriebenen \nGewicht darstellt. Eine Somatisierung der psychischen Erkrankungen des Klägers ist bei der möglichen \nmedikamentösen und gesprächsgestützten Behandlung im Kosovo nicht überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Wiedereingliederung des Klägers in den Kosovo mit einer \nGesundheitsgefahr von dem beschriebenen Gewicht für ihn verbunden sein wird. Soweit die UNMIK gegen die \nRückführung des Klägers keine Bedenken erhebt, wird er im Fall der Unbewohnbarkeit des früheren Hauses der \nFamilie bei Verwandten, etwa bei den Eltern seiner Frau, oder einer Gastfamilie oder in einem Temporary \nCummunity Shelter Unterkunft nehmen müssen. Dies ist ihm auch mit Blick auf die ihm in Deutschland \ngewährten räumlichen und finanziellen Verhältnisse zumutbar. \n\n74\n\nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 sinngemäß Beweisangebote unterbreitet hat, \nkommt der Senat ihnen in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n75\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. März \n2000 - 9 B 518.99 - m.w.N.\n\n76\n\nim Rahmen seines Ermessens gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO und auf \nGrund eigener, aus den vorliegenden Erkenntnisquellen gewonnener Sachkunde nicht nach.\nZu 1) Der Einholung eines Gutachtens der Fachärztin Dr. T3. -N1. zu den unter 1. a) bis f) des \ngenannten Schriftsatzes des Klägers vorgetragenen Umständen bedarf es nicht. Dem Senat sind die \nStellungnahmen dieser Fachärztin und ihre Bewertung der Versorgungslage psychisch Kranker im Kosovo \nbekannt. Er geht jedoch auf der Grundlage des Gutachtens der Prof Dr. G. und Dipl.Psych. S. vom 17. \nMärz 2004 nicht von einer beim Kläger vorliegenden PTBS und einer beachtlichen Suizidgefahr aus. Der \nbehauptete Medikamenten-Schwarzmarkthandel, die Wartezeitproblematik und eine eventuelle \nAbschreckungsbehandlung sind vom Kläger bzw. seinem Familienverband mit zumutbaren Bemühungen zu \nbewältigen und allein nicht durchschlagend; sie betreffen das Versorgungsniveau, das nicht an deutschen oder \nmitteleuropäischen Standards gemessen werden kann. Die Einschätzung der psychiatrischen und \npsychotherapeutischen Möglichkeiten in der Zukunft im Kosovo betrifft - ebenso wie eine nicht \nauszuschließende positive Entwicklung der Krankheit beim Kläger und eine entsprechend geminderte \nBehandlungsbedürftigkeit - eine Ungewissheit, die nicht einmal annähernd gesicherte Erkenntnisse für das \nGericht erwarten lässt und daher als Entscheidungsgrundlage nicht in Betracht kommt. Welche Akten des \nVerwaltungsgerichts Frankfurt der Senat beiziehen soll, hat der Kläger nicht konkretisiert, so dass das \nBeweismittel bereits ungeeignet ist.\nZu 2) Soweit der Kläger die Einholung eines Gutachtens der Ärzte ohne Grenzen zu den Beweisthemen 1. a) bis \nf) begehrt, ist dem nicht nachzukommen, weil schon nicht dargetan ist, weshalb diese Organisation sich zu den \naufgeworfenen Themen sachkundig soll äußern können und wer zur Erläuterung und Ergänzung eines \nGutachtens erforderlichenfalls gehört werden könnte, sowie weil dem Senat die kontroversen \nWertungsstandpunkte der verschiedenen Informanten, Stellen und Organisationen vor Ort in Bezug auf die \nBehandlung psychisch Kranker im Kosovo bekannt sind und eine weitere Begutachtung der medizinischen \nVersorgungslage ihn nicht der eigenverantwortlichen Bewertung dieser Lage und der Wahrscheinlichkeit daraus \ndem Kläger drohender Gefahren enthebt. \n\n77\n\nDie ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u. a. eine Konkretisierung der Rechte des \nAusländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses nicht gegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen nicht \nvor. Auf die Frage, ob der Kläger auf eine Behandlung seiner Krankheit in Serbien außerhalb des Kosovo oder in \nMontenegro verwiesen werden kann, kommt es nicht an.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus dem Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/13-a-1140-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-16/13-a-1140-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283107","retrieved":"2026-07-09 02:58:19.246264+00:00"}}