{"status":"available","doknr":"OLD283142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1215.7B2142.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"7 B 2142/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Wertung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 23. Februar 2004 nach der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n4\n\nZu Unrecht meint die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe schon deshalb \nvon einem Ermessensfehler beim Einschreiten des Antragsgegners ausgehen \nmüssen, weil die Einsatzhöhe der bei der Feuerwehr Engelskirchen vorhandenen \nAnlegeleitern nicht konkret geprüft worden sei. Der angefochtenen \nOrdnungsverfügung liegt nach ihrer Begründung auf Seite 3 der Verfügung die \ntatsächliche Einschätzung zugrunde, \"dass Personen aus dem 4. Stockwerk mit den \nvorhandenen Gerätschaften der örtlichen Feuerwehr in einem Brandfall nicht gerettet \nwerden können\". Dass es an solchen Rettungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall \nfehlt, haben die durch das Vorbringen des Antragstellers veranlassten \nÜberprüfungen bestätigt.\n\n5\n\nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist für das hier einschlägige \nLandesrecht geklärt, dass es nach den seit 1984 maßgeblichen \nBrandschutzregelungen der BauO NRW in den Fällen, in denen kein \nSicherheitstreppenhaus vorhanden ist, eines zweiten Rettungsweges bedarf. Dieser \nist nur dann gewährleistet, wenn jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen über \neine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle verfügt oder der zweite \nRettungsweg baulich durch eine zweite notwendige Treppe sichergestellt ist.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 \n- 7 B 508/01 -, BRS 65 Nr. 140.\n\n7\n\nDie Beschwerde irrt, wenn sie meint, die erstgenannte Alternative sei bereits dann \nerfüllt, wenn die für Rettungseinsätze der Feuerwehr vorhandenen Anlegeleitern mit \nden oberen Enden ihrer Holme gerade bis an die Oberkante der jeweiligen Fenster- \noder Balkonbrüstung heranreichen, über die hinweg gefährdete Personen auf die \nLeiter umsteigen müssen. Insoweit kommen selbstverständlich nur solche \nRettungsmöglichkeiten in Betracht, die den einschlägigen Sicherheitsvorschriften \nentsprechen. Dabei liegt auf der Hand, dass es aus Gründen der Sicherheit beim \nÜbersteigen von der bzw. auf die Leiter erforderlich ist, dass mehrere Sprossen über \ndie Brüstungsoberkante des Einstiegs hinweg reichen, insbesondere um einen \nsicheren Halt beim Überstieg zu gewährleisten. Dementsprechend sehen die im \nAnhang zur Dienstvorschrift (FwDv10) \"Tragbare Leitern\" abgedruckten UVV \nFeuerwehren (Fassung 1. Januar 1993)\n\n8\n\n- im Internet abrufbar unter www.feuerwehr-\nlahr.org/fwdv10.htm - \n\n9\n\nin den Durchführungsregelungen zu § 20 Abs. 4 vor, dass der Absturzgefahr von \nFeuerwehrleitern vor allem dann vorgebeugt wird, wenn u.a. beim Übersteigen der \nLeiter mindestens 3 Sprossen über die Übersteigstelle hinausragen. Aus der auch \nvom Antragsteller - allerdings nur unvollständig - vorgelegten \nUnfallverhütungsvorschrift GUV-V D 36 \"Leitern und Tritte\" folgt nichts Gegenteiliges. \nNach § 22 dieser Unfallverhütungsvorschrift dürfen Anlegeleitern nur an sichere \nStützpunkte angelegt werden (Abs. 1), und zwar nur so, dass sie mindestens 1 m \nüber Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten \nzum Festhalten vorhanden sind (Abs. 2). Auch frei stehend verwendete Anlegeleitern \n- d.h. Anlegeleitern mit angebrachten Stützeinrichtungen (Erläuterung zu § 2 Abs. 2) - \ndürfen nicht bis zur obersten Sprosse bestiegen werden, vielmehr dürfen nach § 23 \nAbs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift die obersten vier Sprossen von frei stehend \nverwendeten Anlegeleitern nicht bestiegen werden.\n\n10\n\nDass diese Kriterien am Wohnhaus des Antragstellers nicht erfüllt werden, ist an \nHand der Lichtbilder Bl. 56 bis 59 der Gerichtsakte ohne Weiteres erkennbar. \nInsbesondere lässt das Lichtbild Bl. 57 (Küchenfenster der Wohnungen 2 und 4 im 4. \nOG) eindeutig erkennen, dass mit der Leiter auch dann, wenn sie im Bereich der \nbeiden Überlappungen der Leiterelemente jeweils um eine weitere Sprosse \nausgezogen würde, kein hinreichender Überstand über die Brüstungen der \nKüchenfenster erreicht werden könnte. Der wiederholte Vorwurf einer \n\"Täuschungshandlung\" auf den Seiten 5 und 10 der Beschwerdebegründung vom \n18. Oktober 2004 ist damit nicht nur im Ton, sondern auch in der Sache verfehlt.\n\n11\n\nEin Ermessensfehler beim Einschreiten des Antragsgegners folgt auch nicht \ndaraus, dass er, wie aus den Darlegungen auf Seite 4 der angefochtenen \nOrdnungsverfügung folgt, ursprünglich Notleitern gem. DIN 14094-1 nicht als \nhinreichend sicheres Mittel zur Gefahrenabwehr gewertet hat.\n\n12\n\nInsoweit ist zunächst klarzustellen, dass aus der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts keineswegs abzuleiten ist, Notleitern mit Rückenschutz \nkämen generell als gleichwertiger Ersatz für ein Sicherheitstreppenhaus in Betracht. \n§ 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW konkretisiert die Anforderungen an den bei Fehlen \neines Sicherheitstreppenraums erforderlichen zweiten Rettungsweg dahin, dass \nneben einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle ausdrücklich nur \n\"eine weitere notwendige Treppe\" in Betracht kommt. Demgemäß kann bei \nnachträglichen Anforderungen zum Brandschutz zwecks Anpassung bestehender \nGebäude an die nunmehr geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen etwa \neine außen am Gebäude anzubringende Spindeltreppe gefordert werden.\n\n13\n\nVgl.. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr. 201.\n\n14\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Senat in seiner von der Beschwerde mehrfach \nerwähnten Rechtsprechung\n\n15\n\n- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 \n- 7 B 508/01 -, BRS 65 Nr. 140 -\n\n16\n\nim Einzelfall auch eine Notleiter mit Rückenschutz gem. DIN 14094 als (noch) \ntaugliche Vorkehrung zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs bezeichnet hat. \nIn jenem Fall hatte sich die Behörde von vornherein auf die Forderung beschränkt, \neine solche Notleiter anzubringen. Es kam damit entscheidungserheblich u.a. darauf \nan, ob Notleitern mit Rückenschutz überhaupt als taugliches Mittel zur \nGefahrenabwehr bei bestehenden Gebäuden gefordert werden können. Dies hat der \nSenat zwar bejaht, dabei aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche \nMaßnahme etwa dann ausscheidet, wenn es um die Rettung aus solchen - etwa \nrückwärtig gelegenen - Nutzungseinheiten geht, bei denen gefährdete Personen auf \neine Selbstrettung ohne jede fachliche Mithilfe angewiesen sind.\n\n17\n\nAuch wenn hiernach Notleitern mit Rückenschutz als denkbare Alternative zu \ndem im vorliegenden Fall geforderten Umbau des Treppenhauses in einen \nSicherheitstreppenraum in Betracht kommen, lassen die mit der Benutzung von \nNotleitern zwangsläufig verbundenen Risiken bei der (Selbst-)Rettung von Personen \nes nicht als fehlerhaft erscheinen, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, \nlediglich das Anbringen von Notleitern zu fordern. Die erheblichen Risiken für Leib \nund Leben Dritter im Falle eines Brandes rechtfertigen es auch bei nachträglichen \nAnforderungen an den Brandschutz, solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die in \njeder Hinsicht \"auf der sicheren Seite\" liegen. Die zuständige Behörde ist nicht \ngehalten, allein im finanziellen Interesse des Ordnungspflichtigen wesentliche \nAbstriche an den zum Schutz von Leib und Leben sachgerechten \nSicherheitserfordernissen hinzunehmen.\n\n18\n\nDie von der Beschwerde thematisierte Frage des möglichen Einsatzes von \nNotleitern mit Rückenschutz stellt sich nach alledem nur insoweit, als die Anbringung \nsolcher Notleitern - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss \nzutreffend angesprochen hat - möglicherweise ein zulässiges Austauschmittel im \nSinne von § 21 Satz 2 OBG ist. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen dann, \nwenn zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht kommen und die Behörde nach \nSatz 1 der genannten Vorschrift zulässigerweise eines dieser Mittel bestimmt hat, auf \nAntrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die \nAllgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Bei der Anwendung von § 21 \nOBG geht es nicht, wie die Beschwerde rechtsirrig meint, um die Grundsätze eines \nzivilrechtlichen Vergleichs nach § 779 BGB. Das Angebot eines Austauschmittels ist \nvielmehr ein öffentlich-rechtliches Instrument, das dem Ordnungspflichtigen gestattet, \nan Stelle der von der Behörde zulässigerweise geforderten Maßnahme zur \nGefahrenabwehr eine andere, ihm - aus welchem Grund auch immer - genehmere \nMaßnahme wählen zu können. § 21 Satz 2 OBG setzt voraus, dass der Betroffene \ndie aus seiner Sicht gleich geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr konkret \nbenennt, und zwar innerhalb der Frist des § 21 Satz 3 OBG. Dabei ist es \ngrundsätzlich Sache des Ordnungspflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die \nvon ihm vorgeschlagene Alternative in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet \nist.\n\n19\n\nInsoweit kann dahinstehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu \nziehen sind, wenn der Pflichtige ein geeignetes Austauschmittel anbietet, namentlich \nob ein solches Angebot überhaupt die Rechtmäßigkeit der zunächst angeordneten \nGefahrenabwehrmaßnahme berührt oder nur die Rechtmäßigkeit der \nanschließenden Vollstreckung.\n\n20\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom \n22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115 \nund OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November \n1996 \n- 8 A 13546/95 -, BRS 58 Nr. 214, jeweils \nm.w.N..\n\n21\n\nHier fehlt es schon am Angebot eines geeigneten Austauschmittels durch den \nAntragsteller. Auf Seite 4 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 2. September \n2004 (Bl. 105 der Gerichtsakte) ist lediglich ausgeführt, er wäre bereit, \"im \nVergleichswege eine Notleiter im Bereich der Küchenfenster zwischen den \nWohnungen 1 und 3 anbringen zu lassen, und zwar mit zwei Ausstiegspodesten \njeweils vor den Küchenfenstern des 4. Obergeschosses\". Selbst wenn man diese \nBereitschaft zugunsten des Antragstellers als Angebot eines Austauschmittels wertet, \nfehlt es an seiner dem geforderten Sicherheitstreppenraum gleichwertigen Eignung \nzur Gefahrenabwehr. Dabei kann zugunsten des Antragstellers weiter unterstellt \nwerden, dass angesichts der nunmehr grundsätzlich erklärten Bereitschaft des \nAntragsgegners, auch Notleitern mit Rückenschutz trotz ihrer - wie dargelegt - \nunbestreitbaren Defizite als Austauschmittel zu akzeptieren, solche Notleitern im \nvorliegenden Fall überhaupt als taugliches Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht \nkommen. Die Anbringung einer Notleiter nur an einer Gebäudeseite reicht - wie \ndargelegt - bereits deshalb nicht aus, weil auch die Küchenfenster der Wohnungen 2 \nund 4 im 4. Obergeschoss nicht hinreichend sicher angeleitert werden können und \njede Nutzungseinheit über den zweiten Rettungsweg verfügen muss. Fehl geht auch \nder Einwand des Antragstellers, bei der Anbringung von Notleitern sei es allenfalls \nerforderlich, Ausstiegspodeste vor den Küchenfenstern des 4. Obergeschosses \nvorzusehen. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass Notleitern dann, \nwenn sie als Rettungsweg angebracht werden, auch in den darunter liegenden \nGeschossen - abgesehen von Wohnungen im Erdgeschoss, die ohne weiteres über \nFenster bzw. den Balkon verlassen werden können - Zugangsmöglichkeiten haben \nmüssen. Das Risiko, dass im Brandfall (vor Eintreffen der Feuerwehr) gefährdete \nPersonen versuchen, den als solchen erkennbaren und hierzu angelegten \nRettungsweg zu erreichen, um beispielsweise an der Außenseite des \nRückenschutzes zum Erdboden zu gelangen, ist nicht von der Hand zu weisen. Die \nhiergegen vom Antragsteller angeführten angeblichen Vergleichsfälle liegen schon \ndeshalb neben der Sache, weil es sich bei Rankhilfen, Fallrohren etc. erkennbar \ngerade nicht um Anlagen zur (Selbst-)Rettung handelt.\n\n22\n\nAuf das Vorbringen der Beschwerde, der Antragsgegner habe zu seiner \nOrdnungsverfügung nicht ergänzende Ermessenserwägungen nachschieben dürfen \nund das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Neutralitätspflicht verletzt, kommt es \nnach alledem nicht an. Im Übrigen verkennt die Beschwerde auch insoweit die \nRechtslage. Eine Behörde kann ihre Ermessenserwägungen durchaus während \neines - hier wegen des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs - noch laufenden \nVerwaltungsverfahrens ergänzen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann dies sogar \nwährend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nstützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-15/7-b-2142-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-15/7-b-2142-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283142","retrieved":"2026-07-09 02:58:22.545193+00:00"}}