{"status":"available","doknr":"OLD283141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1215.17B2251.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"17 B 2251/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung den in § 146 Abs. 4 Satz \n3 VwGO normierten Erfordernissen teilweise nicht genügt, § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO.\n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n\n4\n\nEs mag zu Gunsten des Antragstellers zugrundegelegt werden, dass die an einen \nbestimmten Antrag zu stellenden Anforderungen gewahrt sind. Zwar enthält weder die \nBeschwerdeschrift vom 12. Oktober 2004 noch die Beschwerdebegründung vom selben Tag \neinen ausdrücklichen Antrag. Es reicht jedoch aus, dass das Begehren im Wege der \nAuslegung der Beschwerdebegründung ermittelt werden kann. \n\n5\n\nStändige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa \nBeschluss vom 12. November 2003 - 17 B 1780/03 -, \nm.w.N. \n\n6\n\nDer vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. November 2004 vorgetragenen \nRechtsauffassung, sein Rechtsschutzbedürfnis sei durch die erfolgte Abschiebung nicht \nerloschen, dürfte mit - noch - hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass er sein \nerstinstanzliches Rechtsschutzziel weiterverfolgt.\n\n7\n\nEs fehlt jedoch an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Rechnung \ntragenden Darlegung der Gründe, aus denen sich das vermeintlich fortbestehende \nRechtsschutzbedürfnis an einer Aussetzung der bereits vollzogenen Abschiebungsandrohung \nergeben soll. Die bloße Bezugnahme auf den \"Grundgedanke(n) des \nFortsetzungsbeseitigungsanspruchs\" und Art. 19 Abs. 4 GG reicht insoweit nicht aus. Das \nInteresse an der Geltendmachung eines Vollziehungsfolgenbeseitigungsanspruchs begründet \nnur dann ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aussetzung einer bereits erfolgten Vollziehung, \nwenn eine Rückgängigmachung der Vollziehungshandlung überhaupt möglich ist.\n\n8\n\nZum Erfordernis der Reversibilität der \nVollziehung als Voraussetzung eines an sie \nanknüpfenden Folgenbeseitigungsanspruchs vgl. \nPuttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Nomos-\nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: \nJanuar 2003, Rdn. 164 zu § 80 VwGO. \n\n9\n\nHierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Sie genügt damit dem \nDarlegungserfordernis in einem zentralen Punkt nicht.\n\n10\n\nInformatorisch wird angemerkt, dass durchaus zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner die \nAbschiebung des Antragstellers rückgängig machen könnte. Zwar mag es dem Antragsgegner \nmöglich sein, eine Wiedereinreise des Antragstellers zu legalisieren und ihm eine \nentsprechende Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Indes erscheint es äußerst \nfernliegend, dass der türkische Staat den Antragsteller, den er des Hochverrats bezichtigt, \nausreisen lassen wird. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass und in \nwelcher Weise der Antragsgegner auf die Willensbildung des türkischen Staates sollte \nEinfluss nehmen können. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Sreitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-15/17-b-2251-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-15/17-b-2251-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283141","retrieved":"2026-07-09 02:58:22.456858+00:00"}}