{"status":"available","doknr":"OLD283169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1214.9A4232.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"9 A 4232/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in C. eine gewerbliche Schlachtstätte. Im Mai 1996 \nschlachtete sie dort 13 Rinder, insgesamt 171 Schweine und 1 Schaf. Die dabei nach \nden fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen \nerfolgten durch Bedienstete des Beklagten. Hierfür zog der Beklagte die Klägerin auf \nder Grundlage der Gebührensatzung vom 22. Dezember 1994 in der seinerzeit \nmaßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1995 mit \nBescheid vom 11. Juni 1996 zu Gebühren in Höhe von insgesamt 2.790,84 DM \nheran. Der Betrag setzt sich aus 348,40 DM für die Untersuchung der Rinder (13 x \n26,80 DM), die zweimalige Mindestgebühr von je 589,75 DM für die Untersuchung \nvon 38 bzw. 40 Schweinen sowie weiteren 1.253, 64 DM für die Untersuchung von \n93 Schweinen (93 x 13,48 DM) und einer Gebühr von 9,30 DM für die \nSchafsuntersuchung zusammen. Die genannte Satzung sah bei der Schlachtung in \nBetrieben außerhalb öffentlicher Schlachthöfe nach Tierarten differenzierte und nach \nSchlachtzahlen gestaffelte Gebührensätze für die Fleischuntersuchung ohne \ngesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung von Schweinen vor. Für \nbakteriologische Untersuchungen war die Erhebung einer Zusatzgebühr \nangeordnet.\n\n3\n\nDie Klägerin legte gegen den Bescheid am 28. Juni 1996 Widerspruch ein, \nsoweit damit mehr als die im einschlägigen Gemeinschaftsrecht festgelegten EG-\nPauschalgebühren festgesetzt worden waren. Zur Begründung machte sie geltend, \nin der besagten Höhe entsprächen die Gebührenfestsetzungen nicht den \neuroparechtlichen Vorgaben. \n\n4\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juli \n1996 zurück. Zur Begründung führte er aus, das einschlägige Gemeinschaftsrecht \nlasse eine Erhöhung der Gebühren zur Deckung der tatsächlichen \nUntersuchungskosten zu. Nur eine solche Erhöhung sei hier vorgenommen worden. \n\n5\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 8. Juli 1996 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens \nerließ der Rat der Stadt C. eine neue Gebührensatzung vom 9. September 1999, die in \nihrem Art. IV die Gebühren für ab dem 1. Januar 1996 durchgeführte fleischhygienerechtliche \nAmtshandlungen festsetzte und - soweit hier von Belang - unveränderte Gebührensätze \naufwies. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Bundesrepublik \nDeutschland habe die für hygienerechtliche Untersuchungen der streitigen Art maßgebliche \nRichtlinie (RL) 85/73/EWG weder in der früheren Fassung der Ratsentscheidung \n88/408/EWG noch in der für den vorliegenden Zeitraum einschlägigen Fassung der RL \n93/118/EG fristgerecht umgesetzt. Gleiches gelte für die nachfolgende, durch die RL \n96/43/EG modifizierte Fassung, was auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil \nvom 8. März 2001 festgestellt worden sei. Während des Zeitraums der fehlenden Umsetzung \njener Richtlinien bestehe kein Recht des Mitgliedstaates bzw. habe kein solches bestanden, \nvon den darin eingeräumten Erhöhungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Vielmehr sei von \neiner Bindung an die grundsätzlich vorgesehenen EG-Pauschalgebühren auszugehen. Die \nAnwendung der gemeinschaftsrechtlichen Erhöhungsmöglichkeiten erfolge letztlich \nrückwirkend, ohne dass die engen Voraussetzungen des Europarechts und des nationalen \nVerfassungsrechts für eine solche Rückwirkung erfüllt seien. Unbeschadet dessen sei die vom \nBeklagten vorgenommene Erhöhung aus weiteren Gründen unzulässig. Für die von ihm \npraktizierte flächendeckende Anhebung könne sich der Beklagte nicht auf die \nErhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs der RL 85/37/EWG i.d.F. der RL \n93/118/EG berufen. Diese Erhöhung sei nur für den Mitgliedstaat in seiner Gesamtheit \nvorgesehen, könne also nur einheitlich von der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch \ngenommen werden. Die damit den Bundesländern über § 24 Abs. 2 des bundesrechtlichen \nFleischhygienegesetzes allein zugewiesene Erhöhungsmöglichkeit gemäß Nr. 4 a) Kapitel I \ndes Anhangs der erwähnten Richtlinie, auf die sich das nordrhein-westfälische \nUmsetzungsrecht mit dem darin genannten Merkmal der \"Betriebsbezogenheit\" der Gebühren \nbeschränke, greife ebenfalls nicht zugunsten des Beklagten ein. Es fehle schon an der durch \nden Landesgesetzgeber vorzunehmenden Festlegung der einzelnen Tatbestände, bei deren \nGegebensein eine Gebührenerhöhung erlaubt sei. Im Übrigen lägen betriebsbezogene \nUmstände im Sinne der letztgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die eine \nGebührenerhöhung rechtfertigen könnten, nämlich mangelhafte Strukturen bzw. \nOrganisationsabläufe in den relevanten Schlachtbetrieben, hier nicht vor. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. \nJuni 1996, soweit er die EG-Pauschalgebühren i.H.v. \n535,77 DM übersteigt, und den \nWiderspruchsbescheid vom 1. Juli 1996 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend vorgetragen: Die \nDifferenzierung nach Schlachtungen außerhalb und innerhalb öffentlicher \nSchlachthöfe erkläre sich daraus, dass die Entlohnung der amtlichen Tierärzte und \nFleischkontrolleure für Untersuchungen in Fällen der erstgenannten Art in einem \nspeziellen Tarifvertrag als Stückvergütung geregelt sei. Über die Gebühren würden \nneben diesen Personalkosten einschließlich der Wegstreckenentschädigung nur die - \nim einzelnen weiter ausgeführten - unmittelbar mit den Untersuchungen \nzusammenhängenden Verwaltungs-, Sach- und Versicherungskosten sowie die \nKosten für die Trichinenuntersuchungen umgelegt. Diese Deckung der tatsächlich \nentstandenen Kosten sei nach der RL 93/118/EG ohne weiteres zulässig.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, \ndie in der maßgeblichen Gebührensatzung von 1999 vorgenommenen Erhöhungen \nder EG-Pauschalgebühren seien, soweit hier von Belang, nicht zu beanstanden. \nInsbesondere handele es sich bei den gewählten Differenzierungskriterien des \nSchlachtortes (Schlachtbetrieb außerhalb öffentlicher Schlachthöfe oder öffentlicher \nSchlachthof) und der Schlachtzahl im vorliegenden Fall um betriebsbezogene \nUmstände im Sinne des einschlägigen Gemeinschaftsrechts sowie des dazu \nerlassenen Landesrechts. Die Rückwirkung des Landes- wie auch des \nSatzungsrechts sei unbedenklich. Die eventuelle Unwirksamkeit vorliegend nicht \nbetroffener Gebührentatbestände führe nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. \n\n12\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Während des \nBerufungsverfahrens beschloss der Rat der Stadt C. eine neue \nGebührensatzung vom 19. Dezember 2002. In dessen Art. IV ist rückwirkend für den \nZeitraum Januar 1996 bis Dezember 2001 u.a. die Gebührenerhebung für die im \nangefochtenen Bescheid abgerechneten Untersuchungen neu bestimmt worden. Die \nGebührensätze für Untersuchungen in Schlachtbetrieben außerhalb öffentlicher \nSchlachthöfe sind gegenüber den früheren Satzungsfassungen unverändert \ngeblieben. Zur Begründung der Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches \nVorbringen und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe die \nVoraussetzungen einer betriebsbezogenen Erhöhung der EG-Pauschalgebühren im \nSinne der Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs der maßgeblichen Richtlinie und des darauf \nzurückgreifenden Landesrechts verkannt. Damit seien nur einzelbetriebliche \nUmstände in Form einer Schlechtorganisation gemeint. Eine Zusammenfassung \nverschiedener Betriebsgruppen mit gleich gelagerten Strukturen, wie vom \nVerwaltungsgericht für zulässig erachtet, sei daher ausgeschlossen. Schlachtzahlen \nund der private oder öffentliche Status des Schlachtbetriebs seien keine \nbetriebsbedingten Merkmale gemäß dem erwähnten Gemeinschaftsrecht. Ein \nRückgriff auf Nr. 5 a) Kapitel I des Anhangs der einschlägigen Richtlinie zur \nBestimmung der die Erhöhung rechtfertigenden Voraussetzungen, wie vom \nVerwaltungsgericht praktiziert, komme nicht in Betracht. Diese Regelung beziehe \nsich allenfalls auf flächendeckende, vom Mitgliedstaat insgesamt vorgenommene \neinheitliche Abweichungen von den EG-Pauschal-gebühren. Eine Erhöhung im Sinne \nder Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs der relevanten Richtlinie lasse das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht mit seinem alleinigen Abstellen auf eine betriebsbezogene \nErhöhungsmöglichkeit nicht zu. Da die besagten Nrn. 4 a) und 4 b) in einem \nAlternativverhältnis stünden, dürfe auch kein Mischform aus beiden praktiziert \nwerden. Auf ein solches unzulässiges Ergebnis laufe die Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts letztlich hinaus. Im Übrigen müssten auch für eine Anhebung \nnach Nr. 4 b) die Voraussetzungen der Nr. 5 a), nämlich erhebliche Abweichungen \nbei den Lohn- und Lebenshaltungskosten, vorliegen. Ansonsten komme es zu einem \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die bezeichneten Voraussetzungen seien \nnicht nachgewiesen bzw. erfüllt. Unabhängig davon ergebe sich ein Verbot der \nAbweichung von den EG-Pauschalgebühren für die betroffenen Zeiträume auch \ndaraus, dass die RL 93/118/EG und die nachfolgende RL 96/43/EG nicht bzw. \nunzureichend oder fehlerhaft umgesetzt worden seien. Die Richtlinien selbst bildeten \nmangels vertikaler Wirkung keine taugliche Grundlage für die vorgenommene \nGebührenerhöhung. Der Gebührenpflichtige könne sich vielmehr darauf berufen, im \nbetroffenen Zeitraum lediglich in Höhe der Gemeinschaftsgebühren herangezogen \nzu werden. Diese einmal erlangte Rechtsposition könne auch nicht durch die \nAnordnung der Rückwirkung des umsetzenden Landesrechts und der \nsatzungsrechtlichen Bestimmungen des Beklagten beseitigt werden. Dem stehe das \nGemeinschaftsrecht entgegen. Etwas anderes folge nicht aus der vom \nVerwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des EuGH. Soweit darin eine \nAbgabenbelastung nach Maßgabe nicht umgesetzten Gemeinschaftsrechts für \nzulässig erachtet worden sei, habe dem eine andere, mit den vorliegenden \nGegebenheiten nicht identische Fallgestaltung zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der \nLandesgesetzgeber auch nicht befugt, bereits außer Kraft getretenes \nGemeinschaftsrecht, hier die RL 93/118/EG, rückwirkend wieder in Kraft zu setzen. \nZudem fehle es an dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die für eine \nzulässige Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen erforderlich seien. \nDie maßgebliche Gebührensatzung sehe in den §§ 7, 8, 10 und 11 weiterhin die \nErhebung von Sondergebühren bzw. Zuschlägen oder Erstattungen vor. Das sei \naber nach der Rechtsprechung des EuGH, die für Untersuchungen der streitigen Art \nnur die Erhebung einer Einheitsgebühr erlaube, unzulässig. Dies führe zur \nGesamtnichtigkeit der Satzung. \n\n13\n\nDarüber hinaus sei die Kostenkalkulation des Beklagten fehlerhaft. Die \nVerwaltungspersonalkosten seien nach Gemeinschaftsrecht und die Kosten für die \nBekanntmachungen seien nach nationalem Gebührenrecht nicht umlagefähig. Es \nfehle eine erforderliche nachträgliche Kalkulation. Die Einhaltung des Verbots der \nKostenüberdeckung sei damit nicht nachgewiesen. Auch sei der Grundsatz nicht \nbeachtet worden, dass die angehobene Gebühr mit den gleichen Strukturen bzw. \nnach den gleichen Modalitäten wie die EG-Pauschalgebühr kalkuliert werden müsse. \nDie angehobenen Gebühren müssten bezüglich der einzelnen Tierarten in einem \nidentischen Verhältnis wie die entsprechenden EG-Pauschalgebühren zueinander \nstehen. Im Hinblick auf die nach § 11 der maßgeblichen Gebührensatzung \nvorgesehene zusätzliche Fahrtkostenerstattung komme es zu unzulässigen \nDoppelerhebungen. Es verstoße ferner gegen den zu beachtenden Grundsatz der \nErforderlichkeit, dass die Tierärzte und Fleischkontrolleure bei Untersuchungen \naußerhalb öffentlicher Schlachthöfe Vergütungen erhielten, die bis zu vierfach über \nder Vergütung für gleiche Tätigkeiten in öffentlichen Schlachthöfen lägen. Daraus \nresultierten ganz überwiegend die erheblich höheren Gebühren für Untersuchungen \nder erstgenannten Art. Der dafür verantwortliche Tarifvertrag begründe mithin \nletztlich nicht erforderliche Kosten. Dies führe ebenfalls zur Nichtigkeit der \nSatzung.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung verweist er im wesentlichen auf seine erstinstanzlichen \nAusführungen und die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend \nträgt er vor: Die für die ambulanten Fleischuntersuchungen erhobenen Gebühren \nhätten im Jahre 1996 nicht zu einer Überdeckung der entstandenen Kosten geführt. \nDie gerügten Sondergebührentatbestände seien seit 1991 niemals angewandt \nworden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 11. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli \n1996 ist in der angefochtenen, die EG-Pauschalgebühren übersteigenden Höhe \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die Regelungen in Art. \nIV §§ 1, 2 und 12 der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Gebühren \nfür Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts und des \nGeflügelfleischhygienerechts vom 19. Dezember 2002 (im Folgenden: GebS 2002). \nDiese Vorschriften gelten nach Art. VI § 1 Abs. 3 d) GebS 2002 rückwirkend für noch \nnicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Gebührenerhebungen von \nfleischhygienerechtlichen Amtshandlungen aus dem Zeitraum 1. Januar 1996 bis \nzum 31. Dezember 2001 und erfassen folglich in zeitlicher Hinsicht die hier \nabgerechneten Untersuchungen aus dem Monat Mai 1996. Die besagten \nRegelungen stellen formell und materiell gültiges, mit höherrangigen Normen im \nEinklang stehendes Recht dar. Die darin bestimmten Voraussetzungen der \nGebührenerhebung sind vorliegend erfüllt und führen zu der im angefochtenen \nBescheid festgesetzten Gebührenhöhe. \n\n23\n\nDie erwähnten Satzungsbestimmungen stützen sich auf eine hinreichende \nGrundlage. Sie beruhen auf den entsprechenden Ermächtigungen bzw. Regelungen \nin § 1 Nr. 1 sowie §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 des landesrechtlichen Gesetzes über die \nKosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NRW -) vom 16. November 1998 \n(GV. NRW. S. 775), das gemäß seinem § 6 Abs. 1 im hier interessierenden \nZusammenhang rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist und mithin \nauch für die vorliegend einschlägigen Untersuchungen Geltung beansprucht. Nach \nden erwähnten Vorschriften regeln die Kreise bzw. kreisfreien Städte durch Satzung \ndie Erhebung von Gebühren für die von ihnen geleisteten Untersuchungen nach dem \nbundesrechtlichen Fleischhygienegesetz unter Beachtung der jeweils einschlägigen \ngemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen; hierbei können sie unter den in § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NRW aufgeführten Voraussetzungen von den im Gemeinschaftsrecht \nvorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichen. Diese \nBestimmungen des Landesrechts stehen mit höherrangigem Recht in Einklang und \nwerden von den oben erwähnten, die unmittelbare Rechtsgrundlage der \nangefochtenen Gebührenfestsetzungen bildenden satzungsrechtlichen Vorschriften \ndes Beklagten in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. \n\n24\n\nEs begegnet zunächst keinen national- oder gemeinschaftsrechtlichen \nBedenken, dass die erwähnten Bestimmungen des FlGFlHKostG NRW gemäß \ndessen § 6 Abs. 1 für den hier betroffenen Zeitraum Mai 1996 rückwirkend zur \nAnwendung gelangen. Wie der Senat und ebenso das Bundesverwaltungsgericht - \ndas letztgenannte Gericht auch für vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer \n- bereits mehrfach festgestellt haben, verstößt die angeordnete Rückwirkung nicht \ngegen das innerstaatliche Verfassungsrecht. Sie ist, soweit sie von den zuvor \ngeltenden Bestimmungen abweicht, unter dem Aspekt der Bereinigung einer \nunklaren, objektiv lückenhaft gewordenen Rechtslage gerechtfertigt. Dabei ist dem \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes insbesondere dadurch hinreichend \nRechnung getragen, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW die rückwirkende \nAnwendung des Gesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren \nKostenfestsetzungen führen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage - deren \nGültigkeit unterstellt - zulässig gewesen wäre. \n\n25\n\nVgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung bis zum 1. \nJanuar 1991 im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 6. \nDezember 2000 - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, \n601 ff., sowie BVerwG: Beschluss vom 27. April 2000 \n- 1 C 8.99 -; ferner zur Zulässigkeit der Rückwirkung \nvergleichbarer landesgesetzlicher \nUmsetzungsbestimmungen bis in den \nGeltungszeitraum der RL 93/118/EG bzw. der RL \n96/43/EG: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 \nC 1.01 -, NVwZ 2002, 486 ff., und Beschluss vom 31. \nJuli 2002 - 3 B 145/01 -, NVwZ 2003, 480 ff.\n\n26\n\nDie vorgenannte Bewertung gilt entsprechend für die ebenfalls auf den 1. Januar \n1991 bezogene Rückwirkung der landesrechtlichen Verordnung zur Ausführung des \nFleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. \nS.156) in der vorliegend maßgeblichen, weil gleichfalls rückwirkend in Kraft \ngetretenen Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 18. September 2002 (GV. \nNRW. S. 450), mit der gestützt auf § 2 FlGFlHKostG NRW die kostenpflichtigen \nGebührentatbestände auf dem Gebiet der fleischhygienerechtlichen Amtshandlungen \nkonkretisiert worden sind.\n\n27\n\nDie besagten Rückwirkungsregelungen führen entgegen der Ansicht der Klägerin \nnicht zu gemeinschaftswidrigen Ergebnissen. Mit ihnen wird insbesondere keine \nunzulässige rückwirkende Wiederinkraftsetzung der den Untersuchungszeitraum \nerfassenden RL 93/118/EG zur Änderung der RL 85/73/EWG vorgenommen. Die \nerstgenannte Richtlinie ist zwar durch die am 26. Juni 1996 erlassene und im hier \ninteressierenden Bereich bis zum 1. Juli 1997 umsetzungsbedürftige RL 96/43/EG \nabgelöst worden. Eine rückwirkende Wiederinkraftsetzung in dem von der Klägerin \ngeltend gemachten Sinne ist durch die erwähnten landesrechtlichen Vorschriften \naber gleichwohl nicht erfolgt. Denn die Rückwirkungsanordnungen in § 6 Abs. 1 \nFlGFlHKostG NRW und § 2 1. Alt. der oben bezeichneten Verordnung beziehen sich \nallein auf diese nationalen Vorschriften und schließen insofern nur Normlücken im \nnationalen (Landes-)Recht zur Umsetzung der jeweils einschlägigen \ngemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. \n\n28\n\nVgl. so schon OVG NRW, Urteil vom 6. \nDezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O.\n\n29\n\nEine Rückwirkungsanordnung für die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte ist \ndadurch weder ausdrücklich noch - mangels Erforderlichkeit - konkludent begründet \nworden. Die nationalen Rückwirkungsregelungen knüpfen vielmehr lediglich für die \nZeiträume, in denen die betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte (RL 85/73/EWG in \nden Fassungen der Ratsentscheidung 88/408/EWG, der RL 93/118/EG und der RL \n96/43/EG) nach wie vor - auch soweit sie zwischenzeitlich \"ex nunc\" außer Kraft \ngetreten sind (Ratsentscheidung 88/408/EWG und RL 93/118/EG) - Gültigkeit haben, \nan diese an. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 \n- 3 C 1.01 -, a.a.O. \n\n31\n\nDie Möglichkeit zur Erhöhung der EG-Pauschalgebühren räumt das Landesrecht \nmithin nur für jene vergangenen Zeiträume ein, in denen das Gemeinschaftsrecht \ndies jeweils ausdrücklich gestattete; damit liegt insbesondere ein Fall des regelmäßig \nunzulässigen Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung \nzur Setzung abweichender Normen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten der \nErmächtigung\n\n32\n\n- in diesem Sinne ist die von der Klägerin zitierte \nLiteraturstelle Zuleeg, Das Recht der Europäischen \nGemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, \ngemeint - \n\n33\n\nersichtlich nicht vor. Angesichts dessen kommt es auf die umfänglichen \nAusführungen der Klägerin zum Fehlen der Voraussetzungen einer zulässigen \nRückwirkung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts nicht an; eine Rückwirkung \ndieses Gemeinschaftsrechts findet entgegen ihrer Auffassung nicht statt. Aus dem \ngleichen Grunde besteht keine Veranlassung zu den unter dem vorgenannten \nAspekt angeregten Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof. \n\n34\n\nDie Klägerin hat bezüglich der abgerechneten Untersuchungen im \nRückwirkungszeitraum bis Ende 1998 auch keine nach Gemeinschaftsrecht \nschutzwürdige Vertrauensposition erworben, die der ausgeführten landesrechtlichen \nRückwirkung entgegen stehen könnte. Dabei kommt es auf dihr Vorbringen, die RL \n93/118/EG sei bis zu ihrer Ablösung nicht und die nachfolgende RL 96/43/EG sei bis \nzum genannten Zeitpunkt zumindest nicht ordnungsgemäß vollständig umgesetzt \nworden, nicht an. Daraus kann keine Schlussfolgerung dahin gezogen werden, der \nKlägerin sei deshalb eine nachträglich unentziehbare gemeinschaftsrechtliche \nRechtsposition zugewachsen, nicht mehr als die EG-Pauschalgebühren zahlen zu \nmüssen. Der Europäische Gerichtshof hat eine solche Folgewirkung gerade für die \nhier interessierende RL 85/73/EWG in der vorliegend maßgeblichen Fassung der RL \n93/118/EG abgelehnt. Danach kann ein Einzelner auch bei unterbliebener \nUmsetzung der letztgenannten Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist der \nErhebung von höheren Gebühren als in der Richtlinie vorgesehen nicht \nwidersprechen, sofern die höheren Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten \nnicht überschreiten.\n\n35\n\n Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 \n - Rs. C- 374/97 - (Anton Feyrer ./. Landkreis Rottal-\nInn), Rdnrn. 20-29 des Urteils, NVwZ 2000, 182 ff. \n\n36\n\nDer Einwand der Klägerin trifft nicht zu, das besagte Urteil des Europäischen \nGerichtshofes sei hier nicht anwendbar, weil es entsprechend dem vom nationalen \nGericht formulierten Vorlagebeschluss von einer gänzlich unterbliebenen Umsetzung \nausgegangen sei und ein solcher Fall wegen der zumindest bundesrechtlichen \nTransformation der RL 93/118/EG (bzw. später der RL 96/43/EG) nicht gegeben sei. \nDer Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung geprüft, ob bei \nanzunehmender nicht fristgerechter bzw. nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der \nRichtlinie eine unmittelbare Geltung derselben im Sinne einer unbedingten \nVerpflichtung des Mitgliedstaates eingreift, während des betroffenen Zeitraums nur \ndie EG-Pauschalgebühren erheben zu dürfen. Auf eine ebensolche unmittelbare \nWirkung beruft sich die Klägerin. Insofern ist es ohne Belang, ob diese unmittelbare \nGeltung während des Rückwirkungszeitraums auf einer gänzlich fehlenden \nUmsetzung oder - bei Zugrundelegung einer teilweisen Umsetzung durch das \nBundesrecht - auf dem Fehlen der weiter erforderlichen, bundesrechtlich nicht \ngeregelten, sondern auf die Länder delegierten Bestimmungen über die \nGebührenerhebung im Einzelnen beruhen soll. Unabhängig davon konnte bzw. kann \ndie RL 93/118/EG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nmangels gerichtlicher Nachprüfbarkeit aller ihrer Abweichungsvoraussetzungen keine \nunbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung nur der \nPauschalgebühren begründen und mithin in keinem Fall in dem von der Klägerin \nvertretenen Sinne unmittelbare Rechtswirkungen entfalten. \n\n37\n\nDen von der Klägerin zusätzlich problematisierten Fragen, ob und ggfs. bis wann \ndie durch die RL 96/43/EG bewirkte Neufassung der RL 85/73/EWG für alle von ihr \nerfassten Regelungsgegenstände in allen Bundesländern umgesetzt worden ist und \nob insofern insbesondere in Nordrhein-Westfalen für alle Regelungsgegenstände \neine ordnungsgemäße Umsetzung erfolgt ist, braucht vorliegend nicht weiter \nnachgegangen zu werden. Dies folgt schon daraus, dass die letztgenannte \nRichtlinienfassung hier nicht einschlägig ist. Denn der streitige \nUntersuchungszeitraum fällt, wie oben ausgeführt, in den zeitlichen Geltungsbereich \nder durch die RL 93/118/EG modifizierten Fassung der RL 85/73/EWG. Damit \neinhergehend ist auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Europäischen \nGerichtshofes vom 8. März 2001 - Rs. C - 316/99 - (Kommission der Europäischen \nGemeinschaften ./. Bundesrepublik Deutschland), mit dem festgestellt worden ist, \ndass die Bundesrepublik Deutschland mangels fristgerechten Erlassens der \nerforderlichen Umsetzungsvorschriften gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 \nUnterabs. 1 der RL 96/43/EG verstoßen hat, letztlich ohne Belang. Dass die \nmaßgebliche RL 93/118/EG in Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht fristgerecht \numgesetzt worden ist, führt nach dem oben Gesagten nicht dazu, dass insofern eine \nunmittelbare Richtliniengeltung eingetreten wäre, die den jeweiligen nationalen \nVorschriftengeber im betroffenen Zeitraum auf die EG-Pauschalgebühren \nbeschränken würde. \n\n38\n\nAuch im Übrigen ist eine Unvereinbarkeit des maßgeblichen FlGFlHKostG NRW \nund der auf ihm beruhenden Ausführungsverordnung mit höherrangigem Recht nicht \nersichtlich. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Gebührensatzungen \nbetreffend fleischhygienerechtliche Untersuchungen auf die Kreise bzw. kreisfreien \nStädte begegnet weder bundesrechtlichen noch landesrechtlichen Bedenken. Durch \n§ 24 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. \n1189) in der hier maßgeblichen Fassung der durch § 33 Nr. 3 des \nGeflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) bewirkten \nÄnderung hat es der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen, die \nkostenpflichtigen Tatbestände auf dem Gebiet der fleischhygienerechtlichen \nAmtshandlungen durch Landesrecht zu bestimmen; er hat den Ländern durch § 24 \nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FlHG lediglich aufgegeben, kostendeckende Gebühren und \nAuslagen zu erheben und die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen \nGemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen \nund Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen. Angesichts dessen spricht nach \nnationalem Recht nichts dagegen, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen \nund kreisfreien Städten die Befugnis übertragen hat, innerhalb des durch das \nFlGFlHKostG NRW gezogenen Rahmens die Erhebung von Gebühren für \nAmtshandlungen der streitigen Art zu regeln. Mit der in § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG \nerfolgten Übertragung auf das \"Landesrecht\" ist insbesondere keine Beschränkung \ndahin erfolgt, dass die Gebührenerhebung ausschließlich nur durch ein formelles \nLandesgesetz erfolgen muß.\n\n39\n\nVgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Urteil \nvom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O. Auch \ninsofern keine Bedenken äußernd: BVerwG, \nBeschluss vom 31. Juli 2002 - 3 B 145/01 - , a.a.O. \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Ermächtigung zum Erlass \nsatzungsrechtlicher Gebührenbestimmungen, nach denen ggfs. höhere als die EG-\nPauschalgebühren erhoben werden, auch nicht gegen die im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - bzw. in dessen \nBeschluss vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 - entwickelten Grundsätze. Danach war § \n24 Abs. 2 FlHG in der seinerzeit maßgeblichen älteren Fassung vom 24. Februar \n1987 (BGBl I S. 649) dahin auszulegen, dass durch Rechtssatz und nicht durch die \nExekutive die Entscheidung getroffen werden musste, ob von den in der \nEntscheidung 88/408/EWG zur RL 85/73/EWG festgelegten Pauschalgebühren \nabgewichen werden sollte, ob die in der Entscheidung genannten Voraussetzungen \nfür eine Abweichung erfüllt waren und wie ggfs. höhere Gebühren berechnet werden \nsollten. Es mag dahinstehen, ob diese Spruchpraxis, die in ihrer Begründung \ninsbesondere auf den Inhalt der bis Ende 1993 in Kraft befindlichen \nRatsentscheidung 88/408/EWG zur RL 85/73/EWG abstellte, für Zeiträume ab \nJanuar 1994, in denen die RL 85/73/EWG in den erheblich veränderten Fassungen \nder RL 93/118/EG bzw. später der RL 96/43/EG galt, übertragbar ist. Gleichfalls kann \noffen bleiben, ob nicht auch eine auf landesgesetzlicher Grundlage erlassene \nSatzung einen ausreichenden Rechtssatz im Sinne der erwähnten älteren \nRechtsprechung darstellt. Jedenfalls werden mit den Regelungen des § 4 Abs. 2, 3 \nFlGFlHKostG NRW die bezeichneten Anforderungen eingehalten. Denn darin ist \nrechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen \nwerden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine \nAbweichung erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. \nDie Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die \nErhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der \ngemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gemäß den in § 3 FlGFlHKostG NRW \ngenannten Bestimmungen gestellt und die Erhöhung auf die betriebsbezogene \nDeckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird sowie dass die Kostenfaktoren für \ndie Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden.\n\n40\n\nVgl. so auch schon: OVG NRW, Beschlüsse vom \n5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - und vom 24. Januar \n2003 - 9 B 2360/02 -.\n \nDie Übertragung der Befugnis zum Erlass satzungsrechtlicher Vorschriften für die \nErhebung der Fleischbeschaugebühren auf die Kreise und kreisfreien Städte mitsamt \nder diesen eröffneten Möglichkeit, über die pauschalen EG-Sätze hinausgehende \nkostendeckende Gebühren verlangen zu können, verstößt auch nicht gegen \nGemeinschaftsrecht. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes \nund des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es die RL 85/73/EWG in der hier \nmaßgeblichen Fassung der RL 93/118/EG (wie auch in der späteren Fassung der RL \n96/43/EG) den Mitgliedstaaten gestattet, die Zuständigkeiten zu ihrer Durchführung \nbis auf die Ebene der regionalen bzw. örtlichen Behörden hinab zu delegieren. Das \ngilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch für die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 \nb) Kapitel I des Anhangs der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG. Hierzu hat der \nEuropäische Gerichtshof festgestellt, dass im Falle der Übertragung der Befugnis zur \nGebührenerhebung auf die kommunalen Behörden diese von der Erhöhung der EG-\nPauschalgebühr nach Nr. 4 b) der erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift bis \nzur Höhe der ihnen in ihrem Zuständigkeitsbereich tatsächlich entstandenen Kosten \nGebrauch machen dürfen. Ferner hat er klargestellt, dass dem auch keine \nHarmonisierungsbestrebungen der von der Klägerin behaupteten Art entgegen \nstehen, weil die RL 85/73/EWG in ihren wechselnden Fassungen keine Gebühren in \neinheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern lediglich \nWettbewerbsverzerrungen aus der Anwendung unterschiedlicher \nFinanzierungssysteme für die Fleischuntersuchungen verhindern soll.\n\n41\n\nVgl. zum gesamten Vorstehenden: EuGH, Urteil \nvom 9. September 1999 - Rs. C - 374/97 - Rdnrn. 33 \n- 41, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - \n3 B 145.01 -, a.a.O., zur RL 96/43/EG. \n\n42\n\nDa das somit - auch für den betroffenen Rückwirkungszeitraum - unbedenkliche \nnordrhein-westfälische Landesrecht den Beklagten nach den oben erwähnten \nVorschriften zur Erhebung der streitigen Gebühren auf satzungsrechtlicher \nGrundlage ermächtigt, kommt es auf den von der Klägerin zusätzlich erhobenen \nEinwand, die maßgebliche Richtlinie selbst begründe im Falle ihrer unmittelbaren \nGeltung keine derartige Befugnis, nicht weiter an. \n\n43\n\nDie die unmittelbare Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung \nbildenden Regelungen in Art. IV §§ 1, 2 und 12 GebS 2002 stehen ihrerseits in \nEinklang mit den einschlägigen Bestimmungen des FlGFlHKostG NRW und dem \ndarin in Bezug genommenen maßgeblichen Gemeinschaftsrecht und unterliegen \nauch im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 \nFlGFlHKostG NRW können u.a. für die hier streitigen Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen Gebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen \nPauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe \nbetriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten \nerforderlich (oder ausreichend) ist und die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW \ngenannten EG-rechtlichen Regelungen Entsprechendes zulassen. Auf die \nAbweichung ist nach Satz 2 der Vorschrift in der Gebührensatzung hinzuweisen. \n\n44\n\nDen so bezeichneten Anforderungen genügen die erwähnten \nsatzungsrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere die Gebührensätze gemäß Art. \nIV § 2 GebS 2002, die ohne das Abstellen auf weitere Voraussetzungen zum \nalleinigen Zwecke der Kostendeckung die EG-Pauschalgebühren gemäß Art. 1 i.V.m. \nKapitel I Nr. 1 des Anhangs der hier nach § 3 Abs. 2 b) FlGFlHKostG NRW \nmaßgeblichen RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG übersteigen, sind nicht zu \nbeanstanden. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie gestattet, höhere Beträge als die EG-\nPauschalgebühren bis zur Grenze der tatsächlichen Untersuchungskosten zu \nerheben. Die insofern eröffneten Möglichkeiten sind in Nr. 4 Kapitel I des Anhangs \nder Richtlinie festgehalten. Nach Nr. 4 a) können die EG-Pauschalgebühren für \nbestimmte Betriebe unter dort im einzelnen augezählten Umständen angehoben \nwerden. Nach Nr. 4 b) kann eine Gebühr erhoben werden, die die tatsächlichen \nKosten deckt. Die letztgenannte Möglichkeit ist entgegen der Auffassung der \nKlägerin von keinen besonderen Anwendungsvoraussetzungen abhängig; \ninsbesondere müssen zu ihrer Anwendbarkeit nicht die Voraussetzungen der Nr. 5 a) \nin Form erheblich nach oben abweichender Lebenshaltungs- und Lohnkosten \nvorliegen. Die Erhöhungsmöglichkeit der Nr. 4 b) steht gemäß ihrem klaren Wortlaut \nlediglich unter dem Vorbehalt, dass die Gebühren die den jeweiligen mit den \nUntersuchungen betrauten Behörden tatsächlich entstehenden Kosten nicht \nüberschreiten dürfen.\n\n45\n\nVgl. so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 9. \nSeptember 1999 - Rs. C - 374/97 -, a.a.O, Rdnrn. 27, \n39.\n\n46\n\nMit dieser Auslegung der Vorschrift durch den Europäischen Gerichtshof ist \nzugleich verbindlich festgestellt, dass auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen \nGleichbehandlungsgebot nichts anderes folgt. Das vorbezeichnete Verständnis führt \nauch nicht zu einem Verstoß gegen den nationalen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 \nAbs. 1 GG. Dieser bindet nur den jeweiligen Vorschriftengeber bzw. Hoheitsträger in \nseinem Wirkungskreis. Infolgedessen scheidet ein Verstoß dagegen von vorneherein \naus, wenn die maßgebliche Gebührensatzung - wie hier - einheitlich für alle \nUntersuchungen auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 b) der erwähnten Richtlinie \nzurückgreift. \n\n47\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber \ndiese vom Beklagten in Anspruch genommene gemeinschaftsrechtliche \nErhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs der einschlägigen \nRichtlinie nicht durch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW \nausgeschlossen. Mit der letztgenannten Vorschrift ist keineswegs eine Beschränkung \nnur auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs der RL \n85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG vorgenommen worden. Das folgt aus der \ngebotenen - an der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und dem verfolgten Zweck \norientierten - Auslegung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW. \n\n48\n\nAus der Begründung zum seinerzeitigen Gesetzentwurf ergibt sich, dass mit ihm \ndie Absicht verfolgt worden ist, \"die Gebühren auf den Stand der tatsächlichen \nKosten festzulegen\"; das Gesetz sollte dazu dienen, dass \"kostendeckende \nGebühren erhoben werden\". \n\n49\n\nVgl. LT-Drucks. 12/3154, S. 2, 9. \n\n50\n\nDem entsprechend bestimmte § 4 in der ursprünglichen Gestalt des \nGesetzesentwurfes neben dem pauschalen Hinweis auf das zu beachtende \nGemeinschaftsrecht als einzuhaltende Anforderung an die Erhebung höherer als die \nEG-Pauschalgebühren lediglich, dass dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten \nerforderlich sein musste. \n\n51\n\nVgl. LT-Drucks. 12/3154, S. 5, 6 zum Wortlaut \ndes dem heutigen Absatz 2 entsprechenden Absatz \n1 des § 4 im ursprünglichen Gesetzentwurf.\n \n\n52\n\nDies zeigt deutlich, dass eine Beschränkung nur auf die Erhöhungsmöglichkeit \nnach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs der maßgeblichen Richtlinie nicht gewollt \ngewesen ist. Das gilt um so mehr, als eine solche Beschränkung mangels Vorliegens \nder besonderen Erhöhungsvoraussetzungen jener Regelung erkennbar vielfach dazu \ngeführt hätte, dass entgegen der verfolgten Absicht keine Deckung der den \nBehörden tatsächlich entstehenden Kosten hätte erzielt werden können. Dass der \nvorbezeichnete gesetzgeberische Wille im weiteren Verlauf des \nGesetzgebungsverfahrens im Sinne der Auffassung der Klägerin geändert worden \nsein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Änderung folgt insbesondere nicht \naus der Aufnahme des Merkmals der \"Betriebsbezogenheit\" in die Regelung des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW. Die Einbeziehung dieses Merkmals geht auf eine \nBeschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und \nNaturschutz vom 10. Dezember 1998 zurück. Der Ausschuss hat sich dem Ansinnen, \ndie Gebühren ohne besondere weitere Voraussetzungen auf den Stand der \ntatsächlichen Kosten festzulegen, durchaus angeschlossen.\n\n53\n\nVgl. LT-Drucks. 12/3526, S.11.\n\n54\n\nMit dem Vorschlag zur Aufnahme des Merkmals der \"Betriebsbezogenheit\" sollte \nlediglich einem Hinweis des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft Rechnung getragen werden, wonach die erstrebte Kostendeckung \naus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jeweils für den Einzelbetrieb oder für Gruppen \ngleichartig strukturierter Betriebe ermittelt werden müsse. \n\n55\n\nVgl. LT-Drucks. 12/3526, S. 15.\n\n56\n\nUnbeschadet der Frage nach der sachlichen Richtigkeit des Hinweises erhellt \ndiese Entstehungsgeschichte jedenfalls Folgendes: Die Ergänzung um das Merkmal \nder \"betriebsbezogenen\" Erhebung kostendeckender Gebühren sollte keine Abkehr \nvon dem von Anfang an verfolgten gesetzgeberischen Konzept dergestalt zum \nAusdruck bringen, dass nunmehr zur Kostendeckung allein noch auf die \nErhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs der RL 85/73/EWG i.d.F. \nder RL 93/118/EG zurückgegriffen werden dürfte. Vielmehr sollte hierdurch lediglich \nerreicht werden, dass bei Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlich zulässigen \nErhöhungsmöglichkeiten, mithin auch jener nach Nr. 4 b), die zu beachtende \nGrenze der maximal zulässigen Kostendeckung jeweils betriebsbezogen eingehalten \nwird. In diesem Sinne, in dem mit der Aufnahme des besagten Merkmals \"eine \nKlarstellung des Gewollten\" bewirkt werden sollte,\n\n57\n\nVgl. LT-Drucks. 12/3526, S. 22,\n\n58\n\nerfordert die Betriebsbezogenheit der Gebührenerhebung nur, dass die zu \ndeckenden Kosten für die jeweiligen Betriebe, in denen die Untersuchungen \nstattfinden, differenziert ermittelt werden. Im Rahmen einer solchen Bestimmung ist \nes wegen des Bezugspunktes der jeweils veranlassten Kosten ohne weiteres \nzulässig - wie auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses zeigt - solche \nBetriebe, die bezüglich der die wesentlichen Kosten verursachenden Faktoren \ngleichartige Strukturen aufweisen, zusammenzufassen und für sie einheitliche \n(kostendeckende) Gebühren vorzusehen.\n\n59\n\nDie vorstehende Bewertung wird durch das Schreiben des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft an den Kreis Kleve vom 18. Februar 2000 \nbestätigt. Danach soll durch § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW keine der beiden \ngemeinschaftsrechtlichen Erhöhungsalternativen ausgeschlossen werden und lässt \ndie landesgesetzliche Regelung insbesondere die Erhöhung nach Nr. 4 b) des \neinschlägigen Gemeinschaftsrechts zu. Eine gegenteilige Einschätzung ist dem von \nder Klägerin angeführten späteren Schreiben des Ministeriums an die \nBezirksregierungen vom 24. Juli 2000 nicht zu entnehmen. Jenes Schreiben befasst \nsich lediglich mit vermeintlichen Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung \nder letztgenannten Erhöhungsmöglichkeit, die z.T. auf einem Fehlverständnis des \no.g. Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. September 1999 beruhen. \n\n60\n\nDiese nach der Entstehungsgeschichte sowie dem verfolgten Zweck der \nVorschrift gebotene und mit ihrem Wortlaut in Einklang stehende Auslegung verstößt \nnicht wegen einer unzulässigen Vermischung bzw. Kombination der \nErhöhungsmöglichkeiten nach Nr. 4 a) und Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs der \nmaßgeblichen Richtlinie gegen das Gemeinschaftsrecht. Von der letztgenannten \nErhöhungsmöglichkeit kann nach der dargelegten Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofes unter der alleinigen Bedingung der Nicht-Überschreitung der \ntatsächlichen Kosten nach (freiem) Ermessen Gebrauch gemacht werden. \n\n61\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. \nC - 374/97 -, Rdnrn. 27, 31, a.a.O.\n\n62\n\nJenes Ermessen eröffnet notwendigerweise eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Es \nliegt innerhalb derselben, mit Blick auf die Kostendeckung eine unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung durchaus sachgerechte Differenzierung nach \nSchlachtstätten mit unterschiedlich hohen Untersuchungskosten vorzunehmen. \nEtwas Gegenteiliges lässt sich namentlich der von der Klägerin angesprochenen \nStellungnahme der Kommission vom 25. April 2000 nicht entnehmen. Zudem stehen \nauch nach dem oben gefundenen Auslegungsergebnis in Nordrhein-Westfalen die \nbeiden Erhöhungsmöglichkeiten, wie im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, deutlich \ngetrennt nebeneinander. Die Erhöhung nach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs der \nmaßgeblichen Richtlinie verlangt bereits auf der Stufe der \nAnhebungsvoraussetzungen - und zwar nach dem zu beachtenden \nGemeinschaftsrecht - das alternative Vorliegen der dort aufgezählten \nbetriebsbedingten Umstände. Demgegenüber greift die Erhöhungsmöglichkeit \ngemäß Nr. 4 b) auch nach dem obigen Auslegungsergebnis ohne besondere \nAnhebungsvoraussetzungen ein und wird erst auf der zweiten Stufe der Bestimmung \nder konkreten, zu deckenden Kosten um das Merkmal der Betriebsbezogenheit \nangereichert. \n\n63\n\nArt. IV GebS 2002 legt im vorgenannten Sinne betriebsbezogene Gebühren fest, \nwobei die hier einschlägigen Gebührensätze nach § 2 des erwähnten Artikels auch \nansonsten nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das \neinschlägige Gemeinschaftsrecht, verstoßen. \n\n64\n\nArt. IV GebS 2002 bestimmt im Anwendungsbereich der RL 85/73/EWG - \nhinsichtlich bloßer Hausschlachtungen greift diese nicht ein - unterschiedliche \nGebühren für die Fleischuntersuchungen in Schlachtbetrieben außerhalb öffentlicher \nSchlachthöfe (Art. IV § 2) und in öffentlichen Schlachthöfen (Art. IV § 3). Hierbei \nhandelt es sich um eine betriebsbezogene Differenzierung im oben ausgeführten \nVerständnis. Die Kosten der Fleischuntersuchungen bestanden im hier \nmaßgeblichen Zeitraum - wie sowohl die seinerzeitige, für das Jahr 1996 erstellte \nKalkulation des Beklagten als auch die nunmehr im Berufungsverfahren gemachten \nAngaben zum Betriebsergebnis für 1996 zeigen - im Wesentlichen, nämlich zu ca. 90 \n%, aus Lohn- bzw. Vergütungs- und Entschädigungsleistungen für die eingesetzten \nTierärzte und Fleischkontrolleure. Dieser Hauptbestandteil der Kosten fiel im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten bei den Untersuchungen in öffentlichen \nSchlachthöfen und außerhalb derselben in unterschiedlicher Höhe an. Das ist vor \nallem Folge der verschiedenen Tarifverträge, die die Lohn- bzw. Vergütungs- und \nEntschädigungsleistungen in den beiden Bereichen jeweils andersartig regeln. Für \ndie so bezeichnete ambulante Fleischbeschau außerhalb öffentlicher Schlachthöfe \nhat der Beklagte im Jahr 1996 ausschließlich angestellte Bedienstete eingesetzt. Der \nfür diese Untersuchungstätigkeiten einschlägige Tarifvertrag über die Regelung der \nRechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb \nöffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 sieht (auch in der für 1996 maßgeblichen \nFassung) eine - bei steigenden Schlachtzahlen sinkende - Stückvergütung für die \nTierärzte und Fleischkontrolleure vor (§ 12 des Tarifvertrages i.V.m. den zugehörigen \nAnlagen). Demgegenüber bestimmt der für die Untersuchungstätigkeiten in \nöffentlichen Schlachthöfen maßgebliche Tarifvertrag vom gleichen Tage in seinem § \n13 eine Stundenvergütung der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure. Eine von \nder Stückzahl der untersuchten Tiere unabhängige Vergütung galt ebenso für im \nöffentlichen Schlachthof ggfs. eingesetzte beamtete Tierärzte. Angesichts dieser \ngrundsätzlichen Verschiedenartigkeit in der Entlohnung des bei den Untersuchungen \ntätigen Personals entspricht es einer betriebsbezogenen Differenzierung im oben \ndargelegten Sinne, dass der Satzungsgeber die Untersuchungskosten in den \ngewerblichen Schlachtstätten (zuzüglich der sonstigen ambulanten \nFleischbeschaukosten) und im öffentlichen Schlachthof jeweils getrennt ermittelt und \nüber entsprechende spezifische, jeweils nur diese Kostenblöcke betreffende \nGebühren umgelegt hat. \n\n65\n\nEbenso wenig ist die vom Satzungsgeber vorgenommene Binnendifferenzierung \nfür die Schlachtbetriebe außerhalb öffentlicher Schlachthöfe zu beanstanden. Die \ndafür in Art. IV § 2 Abs. 1 GebS 2002 - für alle Tierarten - gebildeten \nSchlachtzahlstaffeln mit sinkenden Gebühren bei steigenden Schlachtzahlen sind der \nentsprechenden Vergütungsregelung für die Tierärzte und Fleischkontrolleure in § 12 \nAbs. 1 des einschlägigen Tarifvertrages nachgebildet. Mit dieser Anknüpfung \nberücksichtigt die Regelung in besonders wirklichkeitsnaher Weise die dem \nBeklagten im einzelnen Schlachtbetrieb für den jeweiligen Untersuchungstermin \nentstehenden (Personal-) Kosten und stellt insofern die gebotene betriebsbezogene \nKostendeckung im oben erläuterten Verständnis sicher. Die innerhalb der \nSchlachtzahlstaffeln erfolgte Festsetzung unterschiedlicher Gebührensätze für die \neinzelne Tierarten folgt aus der entsprechenden gesetzlichen Anordnung in § 5 Abs. \n1 FlGFlHKostG NRW.\n\n66\n\nDie in Art. IV § 2 GebS 2002 bestimmten und hier angewandten Gebührensätze \nverstoßen auch nicht gegen die in Art. 2 Abs. 3 der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL \n93/118/EG enthaltene gemeinschaftsrechtliche Vorgabe der Nicht-Überschrei-tung \nder tatsächlich entstandenen Kosten, die zugleich dem von § 24 Abs. 1 FlHG \nangeordneten Kostendeckungsprinzip immanent ist. \n\n67\n\nVgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 24. \nMärz 1992 - 9 A 2338/89 -.\n\n68\n\nInsofern ist zunächst ohne Belang, ob die vom Beklagten im Jahre 1995 erstellte \nKostenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 1996 in jeder Hinsicht schlüssige und \nzulässigen Ansätze aufwies. In der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den \nBenutzungsgebühren ist geklärt, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den \nAnforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf \neiner vom Satzungsgeber beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen \nmuss. Insbesondere kann der Gebührensatz mit einer nach Abschluss der \nGebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung gerechtfertigt werden. \n\n69\n\nVgl. dazu m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 5. \nAugust 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 ff. \n\n70\n\nNach diesen Grundsätzen, die auf dem Gebiet streng kostengebundener \nVerwaltungsgebühren - wie hier - entsprechend gelten, ist ein Verstoß gegen das \nVerbot der Kostenüberschreitung nicht feststellbar. Die maßgebliche \nBetriebsabrechnung für die gesamte ambulante Fleischbeschau des Jahres 1996, \ndie der Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat, weist eine erhebliche \nKostenunterdeckung auf. Den mitgeteilten Gebühreneinnahmen in Höhe von \n123.690,57 DM stehen Ausgaben in Höhe von 129.169,95 DM gegenüber. Die \nErmittlung der Gebühreneinnahmen beruht auf einer Auswertung der einschlägigen \nSachkontennachweise. Die Ausgaben sind - soweit es den Hauptbestandteil der \nVergütungen und Wegentschädigungen für die Tierärzte und Fleischkontrolleure \nanbelangt - aus den Abrechnungen dieser Personen zuzüglich eines Lohnanteils für \neinen zu Beginn des Jahres 1996 zunächst noch fest angestellten Tierarzt ermittelt \nworden. Relevante Fehler sind insofern nicht ersichtlich. \n\n71\n\nDie mitgeteilten Ausgaben enthalten auch keine unzulässigen, nicht \numlagefähigen Kosten. Die Rüge der Klägerin greift nicht durch, bei den an die \nTierärzte und Fleischkontrolleure gezahlten Stückvergütungen handele es sich um \nnicht erforderliche Kosten, weil gleiche Tätigkeiten in öffentlichen Schlachthöfen \ndeutlich geringer entlohnt würden. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin \nin diesem Zusammenhang bemühte Rechtsprechung zur Geltung eines strengen \nErforderlichkeitsprinzips, die Benutzungsgebühren betrifft und an entsprechende \nFestlegungen in den jeweiligen landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen \nanknüpft, auf Verwaltungsgebühren wie hier uneingeschränkt übertragbar ist. \nEbenso wenig kommt es für die gebührenrechtliche Beurteilung darauf an, welche \nGründe zu den oben beschriebenen verschiedenartigen tarifvertraglichen \nEntlohnungsstrukturen für die Untersuchungen in und außerhalb öffentlicher \nSchlachthöfe geführt haben. Unbeschadet dessen handelt es sich bei den vom \nBeklagten gezahlten Stückvergütungen bereits deshalb um auch im strengeren \nSinne erforderliche Kosten, weil der Beklagte nach dem einschlägigen Tarifvertrag zu \nentsprechenden Vergütungsleistungen rechtlich verpflichtet war. \n\n72\n\nGleichfalls nicht zutreffend ist der Einwand der Klägerin, die Einstellung von \nVerwaltungspersonalkosten in den Umlageaufwand verstoße gegen \nGemeinschaftsrecht, weil nach der Protokollerklärung des Agrarrates und der \nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 \n(Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989, S. 901) nur Verwaltungssachkosten \nberücksichtigungsfähig seien. Soweit der besagten Erklärung, die für die Fassung \nder RL 85/73/EWG in Gestalt der Entscheidung 88/408/EWG ergangen ist, auch für \ndie vorliegend einschlägige Fassung gemäß der RL 93/118/EG Aussagekraft \nzugebilligt wird, lässt sich ihr ohne weiteres entnehmen, dass zu den von den EG-\nPauschalgebühren erfassten Kosten, auf die sich folgerichtig die Anhebung \nerstrecken darf, auch die Kosten des erforderlichen Verwaltungspersonals gehören. \nDenn jene Kosten sind im Zusammenhang mit der Beschreibung der \nBerechnungsmethode unter Abschnitt A II. der Protokollerklärung ausdrücklich als zu \nberücksichtigender Personalaufwand benannt. Mit Blick auf die hier einschlägige \nRegelung des Art. 1 Abs. 2 der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG und des sie \nwiederholenden § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NRW gehören zu diesem umlagefähigen \nAufwand alle (ggfs. anteiligen) Kosten des Verwaltungspersonals, das im \nZusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen einschließlich der als \nAbschluss gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gebührenerhebung im \ngebotenen Umfang eingesetzt worden ist. Bei Anlegung jener Kriterien ist gegen die \nvom Beklagten vorgenommene Einstellung eines Anteils von 20 % der Lohnkosten \nfür eine Verwaltungskraft der Besoldungsgruppe A 9 in den gebührenfähigen \nAufwand nichts zu erinnern. \n\n73\n\nDen in der früheren Kalkulation noch enthaltenen Ansatz für \nVeröffentlichungskosten von Satzungen weist die Betriebsabrechnung der \nambulanten Fleischbeschau des Jahres 1996 nicht mehr aus, so dass die dagegen \ngerichteten Einwände der Klägerin ins Leere gehen. \n\n74\n\nAngesichts der vorstehend dargestellten Unterdeckung für den Bereich der \nambulanten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen liegen ferner keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass bezogen auf einzelne Tierarten Überdeckungen erzielt \nworden sein könnten. \n\n75\n\nAuch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der \nGebührensatzregelungen in Art. IV § 2 GebS 2002. Entgegen der Ansicht der \nKlägerin folgt aus dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung, die \nAnhebung der EG-Pauschalgebühren in einer solchen Weise vorzunehmen, dass die \nangehobenen Gebühren für die einzelnen Tierarten im gleichen Verhältnis zu- \neinander stehen wie die diesbezüglichen Gemeinschaftsgebühren. Die vom \nBeklagten praktizierte Erhöhung gemäß Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs der RL \n85/73/EWG i.d.F. 93/118/EG unterliegt entsprechend den obigen Darlegungen dem \nalleinigen Vorbehalt der Nicht-Überschreitung der tatsächlichen Kosten. Die \ntatsächlichen Untersuchungskosten können für die einzelnen Tierarten in \nunterschiedlicher Höhe von den an sich jeweils vorgesehenen EG-\nPauschalgebühren abweichen. Ist dies - wie hier insbesondere wegen der speziellen \ntarifvertraglichen Stückvergütungen für die einzelnen Tierarten - der Fall, so \nbestehen nicht nur keine Bedenken dagegen, sondern stellt es sich als folgerichtig \ndar, dass die zur Kostendeckung angehobenen Gebühren im Vergleich der einzelnen \nTierarten zueinander ein anderes Verhältnis als die entsprechenden \nGemeinschaftsgebühren aufweisen. Maßgeblich ist allein, dass die gemäß § 5 Abs. 1 \nFlGFlHKostG NRW nach Tierarten differenziert zu erhebenden Gebühren die Grenze \nder Kostendeckung nicht überschreiten. Dafür ist indes nach dem oben Gesagten \nnichts ersichtlich. \n\n76\n\nEine Unwirksamkeit der die Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung \nbildenden Bestimmungen in Art. IV §§ 1, 2 und 12 GebS 2002 folgt ferner nicht aus \nden von der Klägerin angesprochenen Sondergebühren- bzw. \nErstattungstatbeständen in §§ 7, 8, 10 und 11 des genannten Satzungsartikels. \nDabei bedarf es keiner eingehenderen Prüfung, ob die erwähnten Vorschriften - \nwofür einiges sprechen mag - gegen die vom Europäischen Gerichtshof postulierte \nVerpflichtung zur Erhebung nur einer einheitlichen Untersuchungsgebühr verstoßen \nund daher nichtig sind. \n\n77\n\nVgl. zur Einheitsgebühr EuGH, Urteil vom 30. \nMai 2002 - Rs. C-284, 288/00 (Stratmann./.Landkreis \nWesel; Fleischversorgung Neuss ./. Kreis Neuss), \nDVBl. 2002, 1108 ff.\n\n78\n\nJedenfalls führte eine derartige Nichtigkeit der Bestimmungen nicht zur \nGesamtnichtigkeit des Art. IV oder gar der GebS 2002 überhaupt. Die Folge der \nGesamtnichtigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn der Satzungsgeber bei \nKenntnis einer - unterstellten - Nichtigkeit der erwähnten Sondergebühren- und \nErstattungstatbestände den restlichen Teil des Art. IV bzw. die übrigen Satzungsteile \nnicht oder nur verändert erlassen hätte. Das kann indes nicht angenommen werden. \nNach den Angaben des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass \nbesteht, sind die besagten Tatbestände seit 1991 nicht mehr angewandt worden, \nsind also seither keine Einnahmen hierüber mehr erzielt worden und ist es ferner \nauch zu keinen Doppelerhebungen im gerügten Sinne gekommen. Damit in Einklang \nstehend sind in die Kalkulation für 1996 keine darauf bezogenen Einnahmen \neingestellt worden. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber \ndiese Tatbestände bei Kenntnis von einer eventuellen Unvereinbarkeit derselben mit \ndem Gemeinschaftsrecht ohne Änderung der übrigen Satzungsregelungen - wie in \nArt. V GebS 2002 für die Zeit ab 1. Januar 2002 geschehen - lediglich gestrichen \nhätte. Insbesondere kann wegen tatsächlich fehlender Einnahmen aufgrund jener \nRegelungen nicht davon ausgegangen werden, dass er anlässlich ihres Wegfalls die \nallgemeinen Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhöht \nhätte. \n\n79\n\nDie rückwirkende Inkraftsetzung des Art. IV GebS 2002 durch deren Art. VI § 1 \nAbs. 3 d) begegnet, soweit es den hier betroffenen Zeitraum anbelangt, ebenfalls \nkeinen Bedenken. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der \nRückwirkung des FlGFLHKostG NRW verwiesen werden, die entsprechend gelten. \nÜber die bereits mit der Satzungsfassung 1999 vorgenommene Rechtsbereinigung \nhinaus diente die nochmalige Neufassung in Gestalt der GebS 2002 zusätzlich dazu, \nder zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur \nUnzulässigkeit u.a. gesonderter Gebühren für bakteriologische Untersuchungen \nRechnung zu tragen. Eine beachtliche Verletzung eines berechtigten \nVertrauensschutzes ist mit Blick auf die vorliegend maßgeblichen Gebührensätze \ndes Art. IV § 2 GebS 2002 schon deshalb ausgeschlossen, weil diese sowohl den \nGebührensätzen der im Untersuchungszeitraum zunächst einschlägigen \nGebührensatzung in der Fassung vom 21. Dezember 1995 als auch der später an \nihre Stelle getretenen Gebührensatzung vom 9. September 1999 entsprechen. \n\n80\n\nAuf der Grundlage der nach alledem wirksamen Regelungen in Art. IV §§ 1, 2 \nund 12 GebS 2002 ist die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte \nGebührenforderung entstanden und fällig geworden. Die von den Bediensteten des \nBeklagten vorgenommenen Untersuchungen an 13 Rindern, insgesamt 171 \nSchweinen und 1 Schaf führen gemäß der im Bescheid ausgeführten Berechnung \nnach Art. IV § 2 GebS 2002 zu dem verlangten Gesamtbetrag von 2.790,84 DM. \nHiergegen gerichtete Einwände hat die Klägerin auch nicht erhoben.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO) nicht vorliegen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-14/9-a-4232-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-14/9-a-4232-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283169","retrieved":"2026-07-09 02:58:25.255017+00:00"}}