{"status":"available","doknr":"OLD283168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1214.9A4187.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"9 A 4187/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für die Jahre 1998 und \n1999 wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen - unter Einbeziehung des \nrechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 6. September 2001 - der Kläger 95,7 % und der Beklagte 4,3 %. Von den \naußergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens tragen - unter Einbeziehung der \nKostenentscheidung aus dem Beschluss des Senats vom 16. August 2004 - der Kläger 92,1 % \nund der Beklagte 7,9 %; die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Die \nKosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks C.--------straße 19 in F. . \nFür die Jahre 1998 und 1999 wurde er durch Grundbesitzabgabenbescheide des \nBeklagten vom 12. Januar 1998 bzw. vom 11. Januar 1999 zu Benutzungsgebühren \nherangezogen. Namentlich handelte es sich dabei um Entwässerungsgebühren, \nAbfallentsorgungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren. Wegen der \nGebührenhöhe im Einzelnen und der Höhe des jeweils zugrundegelegten \nGebührensatzes wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. \n\n3\n\nBis einschließich 1997 hatte die Stadt F. die im Stadtgebiet anfallenden \nAbwässer in eigener Rechtsträgerschaft beseitigt. Zum 1. Januar 1998 wurde die \nAbwasserbeseitigung neu strukturiert. Seither wurde die Abwasserbeseitigung durch \ndie Stadtwerke F. AG (SWE) durchgeführt. Die SWE stand im Jahre 1998 zu \n100 % in städtischem Eigentum, ab dem 1. Januar 1999 befand sie sich noch zu \n51 % im Eigentum der Stadt und zu 49 % im Eigentum privater Hände. \n\n4\n\nDie SWE gründete als alleinige Gesellschafterin die Entwässerung F. GmbH \n(EEG) als Objektgesellschaft. Letzterer übertrug die Stadt F. das zur \nDurchführung der Entwässerung bislang eingesetzte Anlagevermögen, welches im \nwesentlichen aus dem Kanalnetz und den Sonderbauwerken bestand. Der \nVermögensübertragung lag ein Übertragungsvertrag vom 2. Dezember 1997 \nzugrunde, in dessen § 4 der Übertragungswert mit ca. 1,285 Milliarden DM zunächst \nvorläufig festgesetzt wurde. Aufgrund eines hierzu eingeholten Gutachtens der \nWIBERA wurde der Übertragungswert später endgültig mit rund 1,369 Milliarden DM \nangegeben. \n\n5\n\nFür die Übertragung erhielt die Stadt gemäß § 4 des Übertragungsvertrages ein \nEntgelt, das sich wie folgt zusammensetzte: Der Sachzeitwert des Anlagevermögens \nwurde um das aus Anschlussbeiträgen und Zuschüssen bestehende Abzugskapital \nreduziert. Der verbleibende Betrag (ca. 1,082 Milliarden DM) war durch einen an die \nStadt zu zahlenden Kaufpreis von ca. 429,6 Millionen DM abzugelten. Die \nverbleibenden ca. 652,4 Millionen DM wurden der EEG teilweise als Darlehen, \nteilweise als Rücklagekapital zur Verfügung gestellt. \n\n6\n\nDie EEG verpachtete ihrerseits die Anlagen an die SWE. Sie erhielt dafür ein \nPachtentgelt, das im Wesentlichen nach den Abschreibungen und den \nkalkulatorischen Zinsen ermittelt wurde. Abgeschrieben wurde dabei das bei der \nEEG in die Bilanz eingestellte Vermögen nach dem Restwert vom \nWiederbeschaffungszeitwert. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis des \nfür die Stadt F. als Voreigentümerin ermittelten Anschaffungsrestwertes ermittelt. \nZinsmindernd wurde dabei u.a. das durch die Stadt zur Verfügung gestellte \nEigenkapital (Abzugskapital) angesetzt. Die Verzinsung erfolgte zu einem Zinsfuß \nvon 7 %. \n\n7\n\nAufgrund des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abwasserbeseitigung der \nStadt F. vom 2. Dezember 1997 führte die SWE mit den von der EEG \ngepachteten Anlagen die Abwasserbeseitigung durch. Nach § 6 des genannten \nVertrages erstattete die Stadt F. der SWE die zur Erfüllung der übernommenen \nVerpflichtung anfallenden Selbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften \nals Entgelt. Ein Gewinn- und Unternehmerwagniszuschlag sollte zunächst für die \nDauer von drei Geschäftsjahren von der SWE nicht erhoben werden. \n\n8\n\nNach § 11 des Entsorgungsvertrages sollte die Finanzierung aller \nEntsorgungsaufgaben, insbesondere die Anlagenplanung, die Errichtung von \nAnlagen, der Erwerb von Betriebsmitteln und die Bestellung von Personal von der \nSWE auf eigene Rechnung übernommen werden. \n\n9\n\nDas an die SWE zu zahlende Betriebsführungsentgelt wurde von der Stadt F. \nim Rahmen der Gebührenkalkulationen als Kosten eingestellt. Wegen der Höhe der \neinzelnen Beträge, die hierzu in den Gebührenbedarfsberechnungen für die Jahre \n1998 und 1999 berücksichtigt wurden, wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Kalkulationen Bezug genommen. \n\n10\n\nDie vom Kläger gegen die Grundbesitzabgabenbescheide erhobenen \nWidersprüche blieben erfolglos. \n\n11\n\nIm Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Grundbesitzabgabenbescheide vom 12. \nJanuar 1998 und 11. Januar 1999 sowie die \nWiderspruchsbescheide vom 9. März 1998 und vom \n24. Februar 1999 hinsichtlich der festgesetzten \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren, der \nAbfallbeseitigungsgebühren und der \nStraßenreinigungsgebühren aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nGrundbesitzabgabenbescheide insoweit aufgehoben, als darin \nEntwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden waren. \nHinsichtlich der Abfallentsor-gungsgebühren hat es die Klage abgewiesen. Bezüglich \nder Entwässerungsge-bühren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die den \nangefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Entwässerungsabgabensatzung \nenthalte keine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzungen. Die in der \neinschlägigen Satzung festgeschriebenen Gebührensätze seien unter Verstoß gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Die in der Kalkulation \nenthaltenen Kosten seien wegen darin enthaltener überhöhter Abschreibungen und \nkalkulatorischer Zinsen fehlerhaft. Bei der von der Stadt F. gewählten \nKonstruktion seien allein Abschreibungen nach dem zuvor bei der Stadt \nfestgestellten Anschaffungsrestwert der Anlagegüter unter Berücksichtigung der Zu- \nund Abgänge und kalkulatorische Zinsen zu einem Zinsfuß von 6,5 % berechtigt \ngewesen. Der Beklagte habe sich durch die gewählte Konstruktion unzulässige \nEinnahmen und Vermögenswerte verschafft. Dies sei dadurch geschehen, dass \nAbschreibungen nach dem Restwert vom Wiederbeschaffungszeitwert (Sachzeitwert) \nbemessen worden seien und die Übertragung des Anlagevermögens auch zu diesem \nSachzeitwert erfolgt sei. Eine Wiederbeschaffung der Anlage durch die Stadt stehe \nnach der gewählten Konstruktion jedoch nicht an. Die Aufgabe der Erneuerung und \nErweiterung des Kanalisationsnetzes sei der SWE und der EEG übertragen. Dem \nkönne nicht entgegengehalten werden, die Stadt habe einen Teil des \nÜbertragungswertes der EEG als Eigenkapital zur Wiederbeschaffung überlassen. \nDer Gebührenzahler trage nämlich über das Pacht- und Betriebsführungsentgelt \nsämtliche Aufwendungen für eine Wiederbeschaffung, ob diese nun aus dem als Teil \ndes Anschaffungsrestwertes oder als Teil des Sachzeitwertes zur Verfügung \ngestellten Eigenkapital oder aus dem Fremdkapital der Gesellschaft finanziert \nwürden. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass der Stadt über eine Abschreibung nach \ndem bei ihr verbliebenen Anschaffungsrestwert hinaus Mittel zuflössen, die dort für \neine Wiederbeschaffung des Kanalnetzes keine Verwendung mehr finden könnten. \nDie nötige Substanzerhaltung werde bei der privatrechtlichen Konstruktion auf \nandere Weise gewährleistet. Wenn eine Gesellschaft des privaten Rechts mit der \nErfüllung der öffentlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung betraut werde, müsse \nsich das ihr dafür gezahlte und durch Gebühren zu finanzierende Entgelt an den \nSelbstkostenpreisen nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (VO PR Nr. 30/53) mit den in der \nAnlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP) messen lassen, wenn \nder Auftrag nicht zu Marktpreisen vergeben werden könne. Nach Nr. 38 LSP seien \nAbschreibungen nur nach Anschaffungspreisen oder Herstellungskosten anerkannt. \nDie Substanzerhaltung werde in diesem System des Preisprüfungsrechts nicht durch \ndie Abschreibungen gewährleistet, sondern durch den vorgesehenen Nominalzins \nbei den kalkulatorischen Zinsen. Wenn nun eine Stadt ihr Betriebsvermögen auf eine \nvon ihr beherrschte Gesellschaft übertrage, habe sie es in der Hand, den \nÜbertragungswert festzulegen. Da sowohl die Belastung der Gebührenpflichtigen \nüber die Abschreibungen an diesen Übertragungswert anknüpfe, als auch das der \nStadt zukommende Entgelt nach diesem Übertragungswert berechnet werde, habe \ndie Stadt nach dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit der \nKostenansätze darauf zu achten, dass sie sich nicht durch überhöhte \nÜbertragungswerte zu Lasten der Gebührenpflichtigen Einnahmen und \nVermögenswerte verschaffe, die zur Erfüllung der gebührenfinanzierten Aufgabe \nnicht erforderlich seien. \n\n16\n\nEbenso fehlerhaft sei die Einbeziehung von kalkulatorischen Zinsen zu einem \nZinsfuß von 7 % in das Pachtentgelt der EEG, das schließlich über das \nBetriebsführungsentgelt der SWE zu einem Kostenbestandteil in der \nGebührenkalkulation geworden sei. Der Zinsfuß sei nach Nr. 43 Abs. 2 LSP in \nVerbindung mit der Verordnung PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen \nZinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) auf höchstens 6,5 % \nbeschränkt. Dem stehe nicht entgegen, dass die EEG als rechtlich selbständiges \nKonzernunternehmen nur mittelbare Leistungen für die öffentlichen Auftraggeber \nerbringe, auf die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 das Preisprüfungsrecht nur \nbei einem entsprechenden Verlangen des öffentlichen Auftraggebers anwendbar sei. \nEin derartiges Verlangen habe die Stadt F. zwar nicht geäußert, sie müsse in der \nentsprechenden Vertragsgestaltung aber das gebührenrechtliche Prinzip der \nErforderlichkeit der Kostenansätze beachten. Die Vertragsgestaltungen, bei welchen \ndie Gebührenpflichtigen dadurch unnötig benachteiligt würden, dass die Stadt die \nAnwendung der VO PR Nr. 30/53 bei mittelbaren Leistungen nicht verlange, seien \nnicht hinnehmbar. \n\n17\n\nDurch das wegen überhöhter Abschreibungen und des zu hohen Zinsfußes \nübermäßige Pachtentgelt sei auch eine Überdeckung erzielt worden, die über die \nErheblichkeitsgrenze von 3 % der gerechtfertigten Kosten hinausgehe. \n\n18\n\nDer Senat hat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit \ndas Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren stattgegeben hat. \n\n19\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die Übertragung des \nAnlagevermögens von der Stadt F. auf die EEG zum Sachzeitwert sei zulässig \nund habe keinen Veräußerungsgewinn generiert, der dem Gebührenhaushalt hätte \nzugeschlagen werden müssen. Bereits abgeschriebene Anlagenteile seien in die \nWertberechnung nicht einbezogen worden. Selbst wenn man in dem über den \nRestbuchwert hinausgehenden Ertrag der Stadt bei der Veräußerung einen \nVeräußerungsgewinn sehen würde, so wäre dieser nicht dem Gebührenhaushalt \nzuzuschlagen. Er stehe vielmehr zur freien Verfügung im allgemeinen Haushalt der \nGemeinde. Dies ergebe sich aus einer analogen Betrachtung der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts NRW zur Kostenverteilungsfunktion der Abschreibung. \nDanach seien die über die Abschreibungen zurückfließenden Finanzmittel Kapital der \nGemeinde und nicht Kapital des Gebührenschuldners. Über die Abschreibungen \nfließe lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den \nInvestor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in \nden Genuss eines Vorteils gelangt und damit die Bilanz von Leistung und \nGegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen sei. \n\n20\n\nEntsprechendes müsse für die Veräußerung von Anlagevermögen gelten. Soweit \ndas Anlagevermögen gewinnbringend verkauft werden könne, sei die Gemeinde in \nihrer Verfügung über den Erlösbestandteil frei. Dem Gebührenzahler werde nichts \nentzogen oder vorenthalten, denn er habe, soweit das Anlagevermögen \nabgeschrieben sei, von der Leistungserbringung bereits im Abschreibungszeitraum \nprofitiert. Soweit noch keine Abschreibung erfolgt sei, bestehe keine Grundlage, auf \nwelcher der Gebührenschuldner die Einstellung des Erlöses in den \nGebührenhaushalt beanspruchen könne. Des weiteren bestehe keine \nGarantenpflicht der Stadt, darauf zu achten, dass sie nicht durch überhöhte \nÜbertragungswerte zu Lasten der Gebührenpflichtigen Einnahmen und \nVermögenswerte schaffe, die zur Erfüllung der gebührenfinanzierten Aufgabe nicht \nerforderlich seien. Die Zwecksetzung des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) erfordere eine Berücksichtigung des über dem \nRestbuchwert liegenden Betrages als Einnahme im Gebührenhaushalt nicht. Einer \nGemeinde bleibe es im Rahmen der Privatisierung unbenommen, durch die \nVeräußerung des Anlagevermögens einen Erlös für den allgemeinen \nVerwaltungshaushalt zu erzielen. \n\n21\n\nDer Kostenansatz der Gebührenkalkulation sei nicht wegen der Einstellung \nüberhöhter Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen im Rahmen des Pachtent-\ngelts zu beanstanden. Auf das Verhältnis zwischen EEG und SWE finde das \nPreisprüfungsrecht keine Anwendung. Für das Jahr 1998 handele es sich bei dieser \nBeziehung lediglich um ein mittelbares Auftragsverhältnis, in dem das \nPreisprüfungsrecht gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 nur auf Verlangen des \nAuftraggebers und bei Kenntnis/Zustimmung des mittelbaren Auftragneh-mers gelte. \nDa eine entsprechende Vereinbarung hier nicht erfolgt sei, sei die \nEEG preisprüfungsrechtlich frei, die Abschreibungen vom Sachzeitwert vorzunehmen \nund kalkulatorische Zinsen in Höhe von 7 % anzusetzen. Die Berech-nung des \nPachtentgelts sei daher nicht zu beanstanden. Durch die gewählte Struktur kämen \ndem Gebührenzahler vielfältige Vorteile zu Gute: Synergien und \nRationalisierungseffekte, Effizienzsteigerung und erhöhte Flexibilität, reduzierte \nInvestitionskosten und Steuerneutralität der Übertragung des Anlagevermögens. \n\n22\n\nDas vom Beklagten an die SWE gezahlte Betriebsführungsentgelt genüge den \ndurch das Preisprüfungsrecht vorgegebenen Bestimmungen. Die Abschreibungs-\nbasis und der kalkulatorische Zinssatz halte die Vorgaben nach Nr. 4 LSP ein. \nDanach seien nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei \nwirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden. Die \nVorschriften über die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen (Nr. 38 und \nNr. 43 LSP) würden hier nicht gelten. Die Abschreibungen nach dem Sachzeitwert \nseien schon deshalb zulässig, weil dieser den Anschaffungswert für die EEG \ndarstelle und die Abschreibung gemäß §§ 253, 255 HGB nach dem \nAnschaffungswert zu erfolgen habe. Auch ein Zinssatz von 7 % bewege sich eher \nam unteren Rand des Marktüblichen. Die Abschreibungs- und Verzinsungspraxis \norientiere sich damit an dem, was betriebswirtschaftlich anerkannt und marktüblich \nsei. \n\n23\n\nDie Gebührenkalkulation als solche genüge den für sie allein geltenden \nVorgaben des Kommunalabgabengesetzes NRW. Der vom Fremdleister geforderte \nPreis entspreche den gesetzlichen Vorgaben, da er betriebsnotwendig sei und seine \nBemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspreche. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nauch die gegen die Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren für die Jahre 1998 und \n1999 gerichtete Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Grundsätzlich dürften \nPrivatisierungen von öffentlichen Einrichtungen nicht zu einem Gewinn für die \nKommunen bzw. zu höheren Kosten für die Benutzer führen. Diese Folgen seien \naber aufgrund der von der Stadt durchgeführten Privatisierung eingetreten. So habe \ndie Kommune die ihr von den Gesellschaften in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer \nauf die Gebührenzahler abgewälzt. Zur weiteren Begründung wiederholt und vertieft \nder Kläger die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zur Frage des \nVerstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Zudem trägt er unter anderem \nvor, bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen hätte ein niedrigerer Zinssatz \nangesetzt werden müssen. Die Stadt F. habe im Haushaltsjahr 1998 \ndurchschnittlich 4,95 % Darlehenszinsen zu zahlen gehabt. Schließlich zeigten die in \nden Jahren 1998 und 1999 erzielten Überdeckungen (Überschüsse), dass ein \nunzulässiger Gewinn erzielt worden sei, der dem Gebührenzahler nicht \ngutgeschrieben worden sei. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n32\n\nDie Klage des Klägers gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für \ndie Jahre 1998 und 1999 ist unbegründet. Die Grundbesitzabgabenbescheide des \nBeklagten vom 12. Januar 1998 und vom 11. Januar 1999 sowie die hierauf jeweils \nbezogenen Widerspruchsbescheide vom 9. März 1998 und vom 24. Februar 1999 \nsind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nDie angefochtenen Bescheide beruhen auf wirksamen Rechtsgrundlagen. \nInsbesondere genügen die für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 festgesetzten \nAbgabensätze in der Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben \n(Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt F. vom 8. Dezember 1997 (Amtsblatt \nder Stadt F. Nr. 50 vom 12. Dezember 1997) bzw. in der \nEntwässerungsabgabensatzung in der Fassung der Satzungsänderung vom 9. \nDezember 1998 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 50 vom 11. Dezember 1998) den \nrecht-lichen Vorgaben. Die danach für die Jahre 1998 und 1999 bestimmten \nGebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswassereinleitungen verstoßen \nnicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. \n\n34\n\nSoweit der Kläger die Betriebsergebnisse in den Veranlagungsjahren 1998 und \n1999 mit Überdeckungen von rund 1,058 Millionen DM bzw. rund 2,810 Millionen DM \nals Beleg für einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot benennt, führt \ndies nicht weiter. Denn die Überdeckungen besagen für sich genommen nichts über \ndie Rechtmäßigkeit der Gebührensätze. Für die rechtliche Beurteilung der \nGebührensätze ist allein die jeweilige Kalkulation maßgeblich, die - unter \nBerücksichtigung des zustehenden Prognosespielraumes - nach Art und Höhe keine \nunzulässigen Kostenansätze enthalten darf. Dafür, dass die Stadt F. ihren \nPrognosespielraum missbraucht und/oder unzulässige Kostenansätze in die \nGebührenbedarfberechnungen eingestellt hat, ist nichts ersichtlich.\n\n35\n\nDer Umstand, dass in der Kalkulation für das Jahr 1998, die vor Abschluss der \nfür die Privatisierung maßgeblichen Verträge erstellt wurde, kalkulatorische \nAbschreibungen und Zinsen noch ausdrücklich ausgewiesen und als solche \nbezeichnet sind, ist im Ergebnis ohne rechtliche Bedeutung. Zwar handelte es sich \nhierbei nach der Privatisierung (ab 1. Januar 1998) um Kosten der EEG (so die \nBezeichnung in der Kalkulation für 1999), welche die Stadt mittelbar über das an die \nSWE zu zahlende Betriebsführungsentgelt zu tragen hatte. Die ungenaue \nBezeichnung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung dieser Kosten in \nmaterieller Hinsicht.\n\n36\n\nDie in die Gebührenbedarfsberechnungen eingestellten Fremdkosten sind nach \nArt und Höhe nicht zu beanstanden (dazu I.). Ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der für die \nVeräußerung des Anlagevermögens erzielte Erlös, soweit er über dem \nAnschaffungsrestwert liegt, nicht als Einnahme in die Kalkulation eingeflossen ist \n(dazu II.). Auch im Übrigen sind entscheidungserhebliche Mängel in der den \nangefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Satzung nicht festzustellen (dazu \nIII.).\n\n37\n\nI. Das in die Gebührenbedarfsberechnungen eingestellte \nBetriebsführungsentgelt, welches die Stadt F. an die SWE zu zahlen hatte, \nunterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n38\n\nZu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören kraft \nausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch „Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen\" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Berücksichtigungsfähig sind \ndanach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen \nder Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie \nbeteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche Mehrheitsbeteiligung handelt. Da \ndie an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten \ndarstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel \nweder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. \nEine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, \nbetriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem \nVerstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, 176.\n\n40\n\nGemessen daran durfte das von der Stadt F. an die SWE zu zahlende \nBetriebsführungsentgelt für die Entwässerungsleistungen grundsätzlich in die \nGebührenbedarfsberechnungen einbezogen werden. \n\n41\n\nAuch die Höhe des in die Kalkulation eingestellten Betriebsführungsentgeltes ist \nnicht zu beanstanden. Es ist zutreffend gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages für die \nöffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt F. zwischen der Stadt F. und der \nSWE vom 2. Dezember 1997 berechnet. Dass darin auch Mehrwertsteueranteile \nenthalten sind, ist rechtlich einwandfrei, weil es sich um Kosten des Fremdleisters \naufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung handelt. Das Entgelt entspricht insgesamt \ndem Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit und seine Umlage führt nicht zu dem \nÄquivalenzprinzip widerstreitenden Folgen für den Gebührenzahler. \n\n42\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt F. der \nSWE die zur Erfüllung ihrer durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen \nanfallenden Selbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften. Bei diesen \nVorschriften handelte es sich im streitigen Zeitraum um die VO PR Nr. 30/53 in der \nFassung vom 13. Juni 1989, BGBl. I, S. 1094, in Verbindung mit den als Anlagen \nhierzu aufgestellten LSP. Da es sich bei den von der SWE erbrachten Leistungen im \nRahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht um marktgängige Leistungen \nhandelt, durfte die SWE von der Stadt F. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n§§ 3 und 4 der VO PR Nr. 30/53 ein Betriebsführungsentgelt in der Höhe von \nSelbstkostenerstattungspreisen - wie vertraglich festgelegt - fordern. \n\n43\n\nSoweit in die im Betriebsführungsentgelt der SWE enthaltenen Selbstkosten das \nvon dieser an die EEG zu erstattende Pachtentgelt eingegangen ist, unterliegt dies \nweder dem Grunde nach noch mit Blick auf die Höhe des Pachtentgelts \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Pachtentgelt stellt sich für die SWE als \nein Teil ihrer Selbstkosten dar, die im Rahmen der Entwässerungsleistungen \nanfallen. Dieses Pachtentgelt, welches im Wesentlichen die auf Seiten der EEG für \ndie zur Zurverfügungstellung des Anlagevermögens ermittelten kalkulatorischen \nKosten beinhaltet, entspricht den zwischen der EEG und der SWE im Pachtvertrag \ngetroffenen Vereinbarungen, wonach das Entgelt alle der EEG entstehenden Kosten \numfasst, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der \nvon einem beauftragten Dritten zu beachtenden kommunalabgabenrechtlichen \nPrinzipien ansatzfähig sind (vgl. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages). Das Pachtentgelt \nverstößt weder gegen Vorschriften des Preisrechts noch führt es unter dem \nGesichtspunkt einer unzulässigen Umgehung etwaiger Beschränkungen bzw. aus \nsonstigen Gründen zur Einstellung von mehr als betriebsnotwendigen Kosten.\n \n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts brauchte sich die EEG im \nRahmen des Pachtentgelts nicht auf eine Abschreibung nach dem zuvor für die Stadt \nF. als Voreigentümerin festgestellten (historischen) Anschaffungsrestwert unter \nBerücksichtigung der Zu- und Abgänge und kalkulatorische Zinsen zu einem Zinsfuß \nvon 6,5 % zu beschränken. Die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten durch die \nEEG unterlag nicht den Vorschriften im Abschnitt K. der LSP. Insbesondere sind Nr. \n38 LSP und Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über \ndie Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger \nNr. 78) nicht einschlägig.\n \nZwar gelten gemäß Nr. 19 Abs. 2 LSP bei Zulieferungen nicht marktgängiger \nLeistungen aus eigenen Vorbetrieben als Einstandspreise die vom Vorbetrieb nach \nden LSP ermittelten Selbstkosten bzw. Selbstkostenpreise. Bei der EEG handelt es \nsich jedoch im Verhältnis zur SWE nicht um einen Vorbetrieb im Sinne der \ngenannten Vorschrift. Ein derartiger Vorbetrieb ist nur dann gegeben, wenn eine \neigenständige organisatorische Wirtschaftseinheit vorhanden ist, die \ngesellschaftsrechtlich unselbständig ist. Dementsprechend sind rechtlich \nselbständige Betriebe, die als Konzernmitglieder für ein anderes \nKonzernunternehmen Vorleistungen erbringen - wie hier die EEG im Verhältnis zur \nSWE - nicht als Vorbetriebe im Sinne von Nr. 19 LSP einzustufen, \n\n44\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. \n2001 Nr. 19 LSP, Rdnr. 4, \n\n45\n\nweshalb die von ihnen ermittelten Preise nicht den Vorgaben der LSP \nunterliegen.\n \nDie Zurverfügungstellung des Anlagekapitals (hier: der Entwässerungseinrichtungen) \ndurch die EEG an die SWE stellt sich vielmehr im Sinne des Preisrechts als \nsogenannte mittelbare Leistung zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne von § 2 \nAbs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 dar. Nach der genannten Vorschrift ist das Preisrecht \nbei mittelbaren Auftragsverhältnissen nur auf Verlangen des öffentlichen \nAuftraggebers und bei vorheriger Kenntnis des Verlangens bzw. späterer \nZustimmung seitens des mittelbaren Auftragnehmers anzuwenden. Gemessen daran \nliegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Preisrechts auf die Ermittlung \ndes von der EEG verlangten Pachtentgeltes nicht vor, denn es fehlt an einem darauf \ngerichteten Verlangen des Auftraggebers, der Stadt F. . \n\n46\n\n2. Für die Stadt F. als öffentlicher Auftraggeber bestand auch keine \nVerpflichtung zu verlangen, dass auf die Berechnung des Pachtentgeltes bzw. die \nErmittlung der darin im Wesentlichen enthaltenen kalkulatorischen Kosten \n(Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) das Preisrecht Anwendung findet. Eine \nsolche Verpflichtung folgt weder aus kommunal- bzw. gebührenrechtlichen Prinzipien \nnoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines \nRechtsmissbrauchs. \n\n47\n\na) Aus dem in § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) enthaltenen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für \ndie kommunale Haushaltsführung lässt sich eine Pflicht der Stadt F. , die \nAnwendung der LSP bei der Ermittlung des Pachtentgeltes zu verlangen, nicht \nherleiten. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit soll regelmäßig solche Maßnahmen \nverhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin \nunvereinbar sind. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb auf die \nUntersuchung, ob einschlägige Haushaltsansätze einen sachlich nicht mehr \nvertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen.\n\n48\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, \nStand Januar 2004, § 75 Anm. IV (m.w.N.).\n \nUnabhängig von der Frage, in welchem Maße sich der Schuldner kommunaler \nBenutzungsgebühren gegenüber der Gemeinde auf § 75 Abs. 2 GO NRW berufen \nkann, lässt sich ein Verstoß der Stadt F. gegen die vorstehend um-schriebenen \nGrundsätze nicht feststellen. Gemessen auch an den einer Gemeinde im Rahmen \neiner Privatisierung zustehenden Gestaltungsspielräumen - insbesondere bei \nVertragsgestaltungen - widerspricht es nicht den Grundsätzen ver-nünftigen \nWirtschaftens und ist es auch sachlich nicht unvertretbar, eine vertragliche Regelung \nhinzunehmen, wonach in ein Fremdentgelt Kosten einfließen, die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der von einem \nBeauftragten Dritten zu beachtenden kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien, zu \nberechnen sind (vgl. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages zwischen SWE und EEG). \n\n49\n\nb) Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften \ndes Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion besteht kein Grund. \nDenn über das Pachtentgelt bzw. das Betriebsführungsentgelt sind insgesamt an \nkalkulatorischen Kosten in die Gebührenbedarfsberechnungen keine höheren Kosten \neingestellt worden, als sie ohne die Privatisierung der Entwässerung durch die Stadt \nF. selbst zulässigerweise hätten eingestellt werden können: \n\n50\n\naa) An Abschreibungen sind als (Fremd-)Kosten mittelbar in die Kalkulationen \nnach Art und Höhe nur solche eingeflossen, die in die Kalkulationen hätten \neingestellt werden können, wenn die Stadt F. Eigentümerin des Anlagevermögens \ngeblieben wäre und die entsprechende Abschreibung selbst vorgenommen hätte. Die \nAbschreibungen hat die EEG von dem Betrag vorgenommen, der als Kaufpreis für \ndas Anlagevermögen vertraglich vereinbart war. Dieser Betrag stellte sich für die \nEEG als Anschaffungswert dar; aus Sicht der Stadt F. als Verkäuferin handelte es \nsich bei diesem Preis um den Restwert auf der Basis des \nWiederbeschaffungszeitwertes des Anlagevermögens. In gebührenrechtlicher \nHinsicht ist die Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer \nNominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, zulässig. Die so ermittelten \nkalkulatorischen Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. \n\n51\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats seit dem Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N.; \nUrteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, NWVBl \n1998, 484, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135, unter \nBezugnahme auf das in der seinerzeit aktuellen \n19. Auflage erschienene betriebswirtschaftliche \nStandardwerk des anerkannten \nBetriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wöhe, \n\"Einführung in die allgemeine Betriebswirtschafts-\nlehre\", S. 1263, 1266, sowie Beschluss vom \n22. August 2003 - 9 A 4766/99 -.\n\n52\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, \ndass in den Veranlagungszeiträumen (1998 und 1999) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben \n\n53\n\n- allein hierauf und nicht auf solche der \nöffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O. \n-\n\n54\n\nbei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet \nwerden dürften, ist nicht ersichtlich. \n\n55\n\nVgl. Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer \nKostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ \n1999, 61 (94 f.).\n\n56\n\nbb) Auch die in die Gebührenkalkulationen über das von der SWE an die EEG zu \nzahlende Pachtentgelt eingeflossenen kalkulatorischen Zinsen entsprechen nach Art \nund Höhe dem, was bei einem Verbleib des Anlagevermögens im Eigentum der \nStadt F. hätte angesetzt werden können. Die EEG hat die kalkulatorischen Zinsen \nauf der Basis des historischen Anschaffungsrestwertes des Anlagevermögens, also \ndem Wert, zu dem die Stadt F. das Anlagevermögen ursprünglich erworben hatte, \nabzüglich abgeschriebener Teile und des anteiligen Abzugskapitals berechnet. Die \nÜbertragung des Anlagevermögens von der Stadt F. auf die EEG hat damit den \nder Verzinsung zugrunde zu legenden Wert nicht erhöht. \n\n57\n\nAuch der Zinssatz von 7 %, den die EEG bei der Ermittlung ihrer kalkulatorischen \nZinsen zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Er hätte von der Stadt F. in \ngleicher Höhe angesetzt werden dürfen. Nach der bereits erwähnten ständigen \nRechtsprechung des Senats ist eine Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert \nauch in Kombination mit einer Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert \nzulässig. Ferner können für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der \njeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern \nnur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um \neinen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf \nAnlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, a.a.O.\n\n59\n\nInsoweit hat der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung,\n\n60\n\nvgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - a.a.O., S. 434, und Urteil vom \n1. September 1999 - 9 A 5715/98 -,\n\n61\n\nzuletzt für das Veranlagungsjahr 1997, \n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2003 \n- 9 A 4829/99 - und vom 22. August 2003 \n- 9 A 4766/99 -,\n\n63\n\nals Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % gebilligt.\n\n64\n\nEine Verpflichtung aus gebührenrechtlicher Sicht, diesen zum Zweck der \nGewährleistung einer angemessenen Verzinsung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz \nKAG) eingeräumten Zinssatz im Rahmen der Kostenprognose für 1998 bzw. 1999 \nunter 7 % zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von 7 % bewegt sich innerhalb \neines eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums, der auch dem öffentlichen \nTräger einer Einrichtung bei der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes \nzustünde; insbesondere erweist der angesetzte Zinssatz sich nicht als willkürlich. \nAngesichts der im Verfahren 9 A 1248/92 erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf der \nGrundlage des langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 \nkonnte davon ausgegangen werden, dass die weitere Zinsentwicklung in den \nwenigen Jahren bis 1998 bzw. 1999 bei langfristiger Betrachtungsweise noch keinen \ndeutlich niedrigeren Durchschnittszinssatz zur Folge hatte. \n\n65\n\nII. Die den streitigen Gebührenbescheiden zugrundeliegenden \nSatzungsbestimmungen über die Gebührensätze sind auch nicht deshalb wegen \neines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig, weil die Stadt \nF. es unterlassen hat, den Veräußerungserlös, den sie beim Verkauf des \nAnlagevermögens erzielt hat, ganz oder zumindest teilweise als Einnahme in die \nGebührenkalkulation einzustellen. \n\n66\n\nNach der Rechtsprechung des Senats, an der nach erneuter Überprüfung \nfestgehalten wird, ist eine Veräußerung des Anlagevermögens zum \nWiederbeschaffungszeitwert ohne gleichzeitige (teilweise) Einstellung des Erlöses in \ndie Gebührenbedarfsberechnung gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden. Ein in die Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös \nist allerdings dann anzunehmen, wenn Anlagevermögen, das bereits vollständig \nabgeschrieben ist, gleichwohl aber noch einen Nutzungswert besitzt, der \nveräußernden Kommune Gewinne erbringt. Denn diese Gewinne stellen den \nGegenwert für die entgangene (kostenlose) Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter für \nden Gebührenzahler dar. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 9 A 2251/93 -, a.a.O.\n\n68\n\nDie genannten Besonderheiten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. \nDie Stadt F. hat bei der Veräußerung des Anlagevermögens an die EEG keinen \nErlös für bereits abgeschriebene Anlagegüter erzielt. \n\n69\n\nEine (teilweise) Einstellung des Veräußerungserlöses in die \nGebührenkalkulationen als Einnahme ist auch im Übrigen rechtlich nicht geboten. Die \nStadt realisiert mit dem Verkauf des Anlagevermögens hier keinen Erlös, der dem \nGebührenzahler „zusteht\". Bei dem Anlagevermögen handelt es sich nicht um \n„Kapital\" des Gebührenzahlers. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen \nfür Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen hat der Gebührenzahler nur die \nFolgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Stadt zuvor bzw. \nursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte Anlagevermögen \ndurch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Er hat damit nicht gleichsam \nregelmäßig auch einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Bei einer Veräußerung \nzum Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes realisiert die Stadt \nnur einen Erlös, der dem Wert des Anlagevermögens, soweit es noch aus Mitteln der \nStadt stammt, aktuell entspricht. Deshalb ist es auch unerheblich, dass sie im \nRahmen der Veräußerung (einmalig) einen Betrag erhält, den sie für eine \nWiederbeschaffung von Anlagegütern nicht benötigt.\n\n70\n\nIII. Auch im Übrigen sind Mängel der den Gebührenbescheiden \nzugrundeliegenden Satzung nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Überprüfung von \nSatzungen sich die Tatsachengerichte nicht „gleichsam ungefragt\" auf Fehlersuche \nbegeben sollen, \n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, 430, \n\n72\n\nund dem Umstand, dass der Kläger keine weiteren substantiierten Einwände \ngegen die Wirksamkeit der Satzung erhoben hat, sieht der Senat keine \nVeranlassung, eine detailliertere Prüfung derselben vorzunehmen. Offensichtliche \nFehler sind nicht erkennbar. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-14/9-a-4187-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-14/9-a-4187-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283168","retrieved":"2026-07-09 02:58:25.151561+00:00"}}