{"status":"available","doknr":"OLD283218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1210.6A3479.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"6 A 3479/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n24.981,65 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 \n- 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der \nBerufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Unter den von der \nKlägerin in ihrem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkten ergeben sich \nkeine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den mit der Klage \n(nach dem Hauptantrag) verfolgten Anspruch, das beklagte Land unter Aufhebung \nder - inzidenter vorgenommenen - Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 00.00.0000 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen, zu Recht verneint hat. Entsprechendes gilt für die hilfsweise begehrte \nVerpflichtung des beklagten Landes, über ihr Begehren auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die \nKlägerin könne sich nicht auf den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121- \n22/03 Nr. 1050/00 - (dessen Gültigkeit durch Erlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 \nNr. 297/01 - verlängert wurde) berufen, da dieser Erlass (im Folgenden: \nMangelfacherlass) unter I. Abs. 1 und 2 eindeutig regele, dass für das Fach \nevangelische Religion eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur für Bewerber \nan allgemeinbildenden Schulen gelte. Der durch den Mangelfacherlass geschaffenen \nRechtslage entspreche nach Auskunft des beklagten Landes auch die \nVerwaltungspraxis. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die \nZulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-\nWestfalen (LVO) stehe im - weiten - Ermessen des Beklagten. Es sei grundsätzlich \ngerechtfertigt, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze davon abhängig gemacht werde, ob an der Einstellung oder \nÜbernahme des überalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches Interesse \nbestehe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein solches besonderes Interesse im \nFall der Klägerin zu bejahen sei oder dass der Beklagte mit dem Mangelfacherlass \nvon seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht habe, die dem Zweck \ndieser Ermächtigung nicht entspreche.\n\n8\n\nDie Klägerin macht geltend: Entgegenden der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sehe der Mangelfacherlass für das Fach evangelische Religion \neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht nur für Bewerber an \nallgemeinbildenden Schulen vor. Der Erlass sei weder entsprechend formuliert noch \nzu verstehen. Sollte der Erlass so aufzufassen sein, wie ihn das Verwaltungsgericht \ninterpretiere, liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es sei \nkein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass eine Lehrkraft mit einem Mangelfach bis \nzur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werde, wenn sie an \nallgemeinbildenden Schulen beschäftigt werde, eine Berufung in das \nBeamtenverhältnis hingegen nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres erfolge, \nsofern der Betreffende an einer berufsbildenden Schule bzw. einem Berufskolleg \ntätig sei. Da das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen festgelegt habe, dass es einen Mangel an evangelischer \nReligionslehre gebe, gebe es den Mangel unabhängig von der Zufälligkeit des \nspäteren Einsatzortes bzw. der späteren Einsatzschule. Weder Ortsvorgaben noch \nSchulformvorgaben könnten die Höchstaltersgrenze definieren. Das \nVerwaltungsgericht habe auch die von ihr, der Klägerin, dargelegte Situation, \naufgrund derer es zum Mangelfacherlass gekommen sei, nicht gewürdigt.\n\n9\n\nHiermit ist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \ndargetan.\n\n10\n\nUnabhängig davon, ob dem Einwand der Klägerin, der Mangelfacherlass weise \nzum Teil Formulierungsschwächen auf, zu folgen wäre, kann jedenfalls kein \nvernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Erlass eine Zuordnung der in ihm \nbezeichneten beiden Gruppen von Mangelfächern zu den \"allgemeinbildenden \nSchulen\" einerseits und den \"berufsbildenden Schulen\" andererseits (vgl. dazu § 4 \ndes Schulverwaltungsgesetzes - SchVG -) hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. \nEs ist eindeutig, dass durch ihn die unter I. Abs. 1 genannten Fächer (Chemie, \nEnglisch usw.) nur bezogen auf allgemeinbildende Schulden als Mangelfächer \ndefiniert werden und die unter I. Abs. 2 aufgezählten (Maschinentechnik, \nElektrotechnik usw.) nur bezogen auf berufsbildende Schulen. Bereits aus diesem \nGrunde greift das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht durch. Unabhängig \ndavon vermag ihr Vortrag, der Mangelfacherlass differenziere bei der Festlegung der \nMangelfächer nicht nach Schulformen, deshalb keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, weil Verwaltungsvorschriften, \ndie das Ermessen der Behörden lenken, im Gegensatz zu formellen Gesetzen und \nRechtsverordnungen Rechte des Bürgers nicht schon auf Grund ihrer bloßen \nExistenz begründen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die \nVerwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt \nhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz \ngebunden sind.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 \n- 15 A 2777/00 - m. w. N.; Urteil vom \n28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 -, Der Öffentliche \nDienst (DÖD) 2000, 162 (163); vgl. ferner \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n13. Juli 1973 - VII C 6.72 -, Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 44, 1 (6).\n\n12\n\nAus diesem Grunde ist für die Frage, ob die Mangelfächer durch den \nMangelfacherlass schulformbezogen bestimmt sind, die Verwaltungspraxis \nmaßgebend, da der Gleichheitssatz auf die Handhabung und nicht auf den Wortlaut \nder Richtlinien abstellt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der durch den \nErlass geschaffenen Rechtslage - dass für das Fach evangelische Religion eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze nur für Bewerber an allgemeinbildenden \nSchulen gelte - entspreche nach Auskunft des beklagten Landes auch die \nVerwaltungspraxis. Für Lehrer an berufsbildenden Schulen werde jedenfalls nicht \ndeshalb eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemacht, weil sie das Fach \nevangelische Religion unterrichteten. Diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nzur einschlägigen Handhabung seitens der Verwaltung ist die Klägerin in ihrer \nZulassungsbegründung nicht entgegengetreten. \n\n13\n\nAusgehend von den Darlegungen der Klägerin kann ferner nicht angenommen \nwerden, dass die vorgenannte Verwaltungspraxis gegen Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) verstößt. Sachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, \nausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung von \nBeamten abzuweichen, werden in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \nLVO nicht vorgegeben. Damit eröffnen diese Vorschriften einen weiten \nErmessensrahmen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 \n- 6 B 493/01 -.\n\n15\n\nGesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, er werde durch die angegriffene \nVerwaltungspraxis mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG überschritten oder nicht \nsachgerecht genutzt, sind in der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt worden. \nInsoweit ist der Verweis der Klägerin darauf, das Land Nordrhein-Westfalen suche \nmittlerweile händeringend nach Lehrkräften nicht ausreichend. Aus der \nSchulformbezogenheit der Definition des Mangelfachs als solcher lässt sich \ngleichfalls eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Denkgesetzliche \nNotwendigkeiten oder andere Gegebenheiten, die eine Differenzierung nach \n\"allgemeinbildenden Schulen\" und \"berufsbildenden Schulen\" bei der Bestimmung \neines Mangelfachs als willkürlich bzw. sachwidrig erscheinen lassen, hat die Klägerin \nnicht dargetan.\n\n16\n\nAus dem oben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Rechtssache auch keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.\n\n17\n\nDie Klägerin hat schließlich ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt, da sie keine bestimmte, \nobergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die \nBerufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art \nherausgearbeitet und formuliert hat.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b), § 14 Abs. 3, § 15 \ndes Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \n(vgl. § 72 Nr. 1 GKG n. F.). Der Betrag in Höhe von 24.981,65 EUR entspricht dem \n6,5fachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, das sich im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens - Juli 2003 - auf \n3.843,33 EUR belief.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/6-a-3479-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/6-a-3479-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283218","retrieved":"2026-07-09 02:58:29.997841+00:00"}}