{"status":"available","doknr":"OLD283211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1210.19A2699.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"19 A 2699/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, bei der \nVersagung einer sog. \"Anforderung\" (\"Wysow\"), die nach den russischen \nAusreisebestimmungen eine Voraussetzung für die Begründung eines dauernden \nAufenthaltes in Deutschland gewesen sei, handele es sich nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 7 \nSatz 2 RuStAÄndG 1974 um eine Maßnahme des Aufenthaltsstaates. Diese Auffassung des \nVerwaltungsgerichts trifft zumindest für die Zeit ab Mitte 1992, auf die das \nVerwaltungsgericht hier richtigerweise abgestellt hat, zu. Bei der sog. \"Anforderung\" \n(\"Wysow\") oder dem sog. \"Wysow\"-Verfahren handelte es sich jedenfalls seit dieser Zeit \nnicht um Beschränkungen durch den russischen Staat, die eine Aufenthaltsverlegung nach \nDeutschland ausschlossen. \n\n4\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 19 A \n1960/02 -.\n\n5\n\nDenn die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, die ebenso wie die ehemalige \nSowjetunion die Genehmigung zur Ausreise deutscher Aussiedler bzw. die Erteilung eines \nhierfür notwendigen Reisepasses oder des darin einzutragenden Ausreisevisums in der \nRegel von einer \"Anforderung\" (\"Wysow\") durch im Bundesgebiet lebende Angehörige \nabhängig gemacht hatten, hatten keinen Einfluss auf die Erteilung der \"Anforderung\". Das \nvom deutschen Roten Kreuz entwickelte und den Nachfolgestaaten der ehemaligen \nSowjetunion akzeptierte \"Wysow\"-Verfahren war vielmehr bei den zuständigen Stellen des \ndeutschen Roten Kreuzes und den deutschen Gemeinden, Städten und Kreisen \ndurchzuführen. In dem Verfahren wurde unter anderem geprüft, ob der Ausreisebewerber die \ndurch das Bundesministerium des Inneren vorgegebenen \"einreiserechtlichen \nVoraussetzungen (gültiger Aufnahmebescheid, Einbeziehungsbescheid oder \nÜbernahmegenehmigung)\" erfüllte. Nur in diesem Fall wurde die \"Anforderung\" zur Vorlage \nbei den Passbehörden der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion erteilt.\n\n6\n\nVgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern \nvom 27. Oktober 1997 - Vt I 2 - 932 334/1 -, Info-Dienst \nDeutsche Aussiedler, Nr. 95 (März 1998), S. 7; Bericht der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau an das \nAuswärtige Amt vom 30. November 1992 - RK 512.00 \nBer.-Nr. 5585/92 -.\n\n7\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndie Kläger hätten spätestens nach dem 31. Juli 1992 - gemeint ist der 30. Juni 1992 - die \nMöglichkeit gehabt, nach Deutschland einzureisen und sich bei den zuständigen Stellen über \nihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu informieren. Die Kläger tragen selbst vor, \ndass nach dem 31. Juli 1992 die Möglichkeit bestanden habe, etwa mit einem Besuchsvisum \nnach Deutschland einzureisen und sich bei den zuständigen Stellen über den eigenen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu informieren. Einschränkend machen sie lediglich \ngeltend, dass es nach dem Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 nicht \n(mehr) möglich gewesen sei, ein Besuchsvisum zu erhalten. Denn nach dem neuen \nAusländerrecht seien eine \"Garantieerklärung\" und die Einladung eines deutschen \nStaatsangehörigen erforderlich gewesen. Diese Voraussetzungen für die Erteilung eines \nVisums hätten sie nicht erfüllen können, weil sie keine finanziellen Mittel gehabt und \nniemanden gekannt hätten, den sie besuchen konnten. Mit ihrem Cousin - gemeint ist Herr \nX. L. -, der Sozialhilfeempfänger gewesen sei, habe die Klägerin \"kaum Kontakt\" \ngehabt. Dieser Vortrag ist in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft.\n\n8\n\nDie Klägerin ist nicht nur 1990 mit einem Besuchsvisum nach Deutschland eingereist, \nsondern auch nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, und zwar \nebenfalls mit einem Visum. Das ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes vom 7. September 2000. \nDanach ist ihm und der Klägerin im Februar 1992 ein Visum von der Deutschen Botschaft \nerteilt worden. Ob es sich um ein Besuchsvisum oder ein Visum handelte, das ihnen die \nMöglichkeit eröffnete, ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, lässt sich der \neidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich 1992 \nnach ihrer Einreise in G. als Aussiedlerin angemeldet, spricht dafür, dass sie nach der \nEinreise ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland begründen konnte und wollte. Aus der \nvom Verwaltungsgericht zum vorliegenden Verfahren beigezogenen \nStaatsangehörigkeitsaktes des Cousins der Klägerin ergibt sich im Übrigen, dass die \nKlägerin auch tatsächlich einen Wohnsitz in Deutschland, nämlich in S. und G1. , \nbegründet hatte. Die Wohnsitznahme in Deutschland haben die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 in dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Gießen - \n10 E 1812/97 - ausdrücklich bestätigt. Auch einer der von der Klägerin gestellten Anträge auf \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 18. August 1998 ist unter Angabe der \ndeutschen Adresse straße 7 A in G1. gestellt worden.\n\n9\n\nUnglaubhaft ist auch, dass die Kläger keine Kontaktperson in Deutschland hatten. Die \nKlägerin selbst hat im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz in ihrem \nLebenslauf vom 2. August 1991 angegeben, dass sie Kontakt mit einem Onkel und einer \nTante, die beide in C. lebten, habe. Außerdem hielt sich der Cousin der Klägerin \nausweislich seiner Staatsangehörigkeitsakte für längere Zeit in Deutschland auf. Dass sie mit \nihrem Cousin \"kaum Kontakt\" hatte, ist unglaubhaft. Nach dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gießen vom 8. Juni 1999 - 10 E 1812/97 - wohnten sie unter derselben \nAdresse straße 70 D in S1. .\n\n10\n\nDie von den Klägern aufgeworfenen Fragen, \"ob der Gesetzgeber von einem dauernden \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, ob er alleine von \nZwangsmaßnahmen eines Staates die Nichtmaßnahmen des Aufnahmestaates Deutschland \nberuhend ausgeht bzw. ob er alleine von der Möglichkeit der Ausreise mit einem \nBesuchsvisum ausgeht oder von der tatsächlichen Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland mit entsprechender dauernder Aufenthaltsbegründung\", begründet keine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die \nFrage, ob der Erklärungsberechtigte dann nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 \nRuStAÄndG 1974 durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates an der Verlegung seines \nAufenthalts nach Deutschland gehindert wird, wenn er (zumindest) mit einem Besuchsvisum \nnach Deutschland reisen kann, oder ob es nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG auf die \nMöglichkeit der Verlegung des ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland \nankommt, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Klägerin konnte und war, wie \nausgeführt, auch nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes mit einem Besuchsvisum \nnach Deutschland eingereist. Sie hatte auch, wie ebenfalls ausgeführt, in Deutschland ihren \nWohnsitz und damit ihren ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Abgesehen \ndavon besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 \nkein klärungsbedürftiger Zweifel daran, dass der Erklärungsberechtigte nicht durch \nMaßnahmen des Aufenthaltsstaates an der Verlegung seines Aufenthalts in Deutschland \ngehindert wird, wenn ihm die zuständigen deutschen Behörden durch Ablehnung eines \nbeantragten (Besuchs-) Visums die Einreise oder die Aufenthaltsbegründung in Deutschland \nverwehren. \n\n11\n\nEin beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich \nnicht aus dem Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht näher \naufgeklärt, ob nach dem 31. Juli 1992 \"tatsächlich Reisefreiheit herrschte\". Dabei kann \ndahinstehen, ob überhaupt eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts bestand, den \nSachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Ein etwaiger Aufklärungsmangel rechtfertigt keine \nZulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das angefochtene Urteil \ndarauf nicht beruht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, wie bereits ausgeführt, \ndass für die Kläger - schon vor dem 31. Juli 1992 - \"tatsächlich Reisefreiheit\" bestand. Die \nKlägerin reiste nicht nur 1990, sondern auch 1992 mit einem Visum ein. Sie hatte zudem - \noffenbar nach 1992 - in Deutschland ihren Wohnsitz begründet.\n\n12\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, soweit \ndas Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 \nRuStAÄndG 1974 hätten die Kläger frühestens mit ihren am 20. November 1998 beim \nLandrat des X1. eingegangenen Anträgen auf Ausstellung von \nStaatsangehörigkeitsausweisen abgegeben. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren \nangeführten und vor dem 20. November 1998 gestellten Anträge \"auf Aufnahme von \nDeutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz\", \"auf Aufnahme als Deutscher nach dem \nBVFG\" und \"auf Aufnahme als Aussiedler\" stellen keine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 \nRuStAÄndG 1974 dar. Hierbei handelt es sich nicht um mehrere Anträge, sondern um einen, \nvon den Klägern unterschiedlich bezeichneten Antrag, nämlich den Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler vom 17. Juli 1991. Dieser vertriebenenrechtliche Antrag hat keine \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Relevanz. Vertriebenenrechtliche Anträge auf Aufnahme als \nAussiedler enthalten in der Regel nicht zugleich die nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 \nerforderliche Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. \nStaatsangehörigkeitsrechtliche Bedeutung haben die Anträge im Aufnahmeverfahren nach \ndem Bundesvertriebenengesetz nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände einen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalt hinreichend deutlich werden lassen.\n\n13\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, \nInfAuslR 1998, 504, OVG NRW, Beschlüsse vom \n16. September 2003 - 19 A 545/02 -, und 30. Januar 2003 - \n19 A 1960/02 -, m. w. N.\n\n14\n\nSolche besonderen Umstände liegen hier nicht hervor. Sie ergeben sich insbesondere \nnicht aus den im Zulassungsantrag angeführten Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler vom 17. Juli 1991. Soweit sie dort zu der Frage nach einem \nWechsel ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und der ihrer Mutter jeweils angegeben hat \"von \nUDSSR zu Deutschland\", \"Grund Aussiedler\", ergibt sich daraus objektiv allenfalls, dass \nnach der Vorstellung der Klägerin im Falle der Erteilung des beantragten \nAufnahmebescheides und der anschließenden \"Aussiedlung\" ein Wechsel der \nStaatsangehörigkeit erfolgt. Den Angaben der Klägerin kann aber nicht der Sinn gleichsam \nuntergeschoben werden, dass sie und der Kläger unabhängig von der Entscheidung über \nden Aufnahmeantrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollten. \n\n15\n\nInsoweit bestand und besteht entgegen der Auffassung der Kläger auch keine Pflicht des \nfür die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zuständigen Bundesverwaltungsamtes, sie \nauf die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß \nArt. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 und die Notwendigkeit, eine solche Erklärung abzugeben, \nhinzuweisen. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass sich eine \ndahingehende Aufklärungspflicht weder aus staatsangehörigkeitsrechtlichen oder \nvertriebenenrechtlichen Regelungen noch aus der im Zulassungsantrag genannten Vorschrift \ndes § 25 VwVfG herleiten lässt. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von \nErklärungen oder Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen und Anträgen anregen, \nwenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig \nabgegeben oder gestellt worden sind (§ 25 Satz 1 VwVfG). Die Behörde erteilt, soweit \nerforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte \nund die ihnen obliegenden Pflichten (§ 25 Satz 2 VwVfG). Die sich aus diesen Regelungen \nergebenden Beratungspflichten der Behörde beziehen sich jedoch nur auf Erklärungen und \nAnträge im jeweiligen Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsamt genügt deshalb \nseinen Beratungspflichten aus § 25 VwVfG, wenn es diejenigen Erklärungen und Anträge \nanregt, die für die vom jeweiligen Antragsteller angestrebte Aufnahme als Aussiedler nützlich \nund zweckmäßig erscheinen. Dagegen ist es selbst dann, wenn im vertriebenenrechtlichen \nVerfahren nicht nur die deutsche Volkszugehörigkeit, sondern auch die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu prüfen ist, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsamtes, bereits im \nvertriebenenrechtlichen Verfahren vorsorglich auch für andere Verwaltungsbereiche, etwa für \nden Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen \nanzuregen, die sich für den Betroffenen als hilfreich bzw. zweckmäßig erweisen können. \nEine derart weit gehende Beratungspflicht ist in § 25 VwVfG nicht gemeint, weil sie die \nGrenze zur Rechtsberatung überschreiten würde.\n\n16\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2003 - 19 A \n1960/02 -, und 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 -, sowie Urteil \nvom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, Urteilsabdruck S. 20 \nf.\n\n17\n\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang außerdem geltend machen, sie hätten \"nie \nein Aufnahmeverfahren im Sinne der §§ 26 ff. BVFG im Jahre 1991 betrieben\", trifft diese \nAuffassung nicht zu. Die Kläger haben einen Antrag auf Durchführung des \nAufnahmeverfahrens gestellt, weil zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags vom 17. Juli 1991 \ndas Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 und die darin enthaltenen Vorschriften \nüber den Aufnahmebescheid (§§ 26 bis 28) bereits in Kraft getreten waren (Art. 4 des \nAussiedleraufnahmegesetzes, BGBl I 1990, S. 1247 f.).\n\n18\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni \n2003 - 19 A 1592/02 -.\n\n19\n\nDie Kläger machen weiter ohne Erfolg geltend, sie seien im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz \n1 RuStAÄndG 1974 ohne Verschulden außerstande gewesen die Erklärungsfrist einzuhalten, \nweil es in der ehemaligen Sowjetunion bis 1992 unmöglich gewesen sei, sich \"über irgendein \nGesetz der Bundesrepublik Deutschland zu informieren\". Es kann dahinstehen, ob dieser \nVortrag zutrifft. Die geltend gemachte Unkenntnis der deutschen \n(staatsangehörigkeitsrechtlichen) Gesetze ist jedenfalls deshalb verschuldet, weil die \nKlägerin sich schon 1990 bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland nach dem \nErklärungsrecht gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 hätte erkundigen und damit die vom \nVerwaltungsgericht angenommene Nacherklärungsfrist bis zum 31. Dezember 1992 hätte \neinhalten können.\n\n20\n\nDie Kläger haben die Nacherklärungsfrist auch nicht deshalb ohne Verschulden \nversäumt, weil der Klägerin, wie sie geltend macht, bis zum Ablauf der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Nacherklärungsfrist die deutsche Staatsangehörigkeit \nihrer Mutter nicht bekannt gewesen sei. Auch ohne Kenntnis der deutschen \nStaatsangehörigkeit der Mutter liegt ein nach Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \nbeachtliches Verschulden vor, wenn der Erklärungsberechtigte, obwohl er aus einer \ngemischt-nationalen Ehe stammt, sich nicht danach erkundigt, ob er die deutsche \nStaatsangehörigkeit von seiner Mutter ableiten oder auf andere Weise erwerben kann.\n\n21\n\nBVerwG, Urteile vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-\nRR 1999, 70 (71), und 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, NJW \n1996, 1687 (1689); OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar \n20033 - 19 E 592/02 -.\n\n22\n\nDanach liegt hier ein Verschulden vor. Der Klägerin stammt aus einer gemischt-\nnationalen Familie. Ihr war auch nach ihren Angaben in ihrem Aufnahmeantrag vom 17. Juli \n1991 die deutsche Abstammung ihrer Mutter bewusst, zumal die Klägerin Deutsch als ihre \nMuttersprache bezeichnet und angegeben hat, dass nicht nur ihre Mutter, sondern auch sie \nselbst das deutsche Volkstum pflegen würde.\n\n23\n\nDas angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, a. a. O., ab. Ob das Bundesverwaltungsgericht dort den von \nden Klägern angeführten Rechtssatz aufgestellt hat, \"dass in den Fällen, in denen die \ndeutsche Staatsangehörigkeit einem Erklärungsberechtigten nicht bekannt ist bzw. eher \ndavon ausgeht, dass er entweder deutscher Staatsangehöriger ist oder eine deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht erworben haben kann, keine Veranlassung besteht, sich um die \nKlärung der deutschen Staatsangehörigkeit zu kümmern\", bedarf keiner näheren Erörterung. \nDie Kläger rügen lediglich, dass das Verwaltungsgericht diesen - vermeintlichen - Rechtssatz \ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet habe. Die bloße Nichtbeachtung eines \nRechtssatzes stellt jedoch einen Rechtsanwendungsfehler und damit keine Divergenz im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar.\n\n24\n\nDie von den Klägern in Bezug auf ein Verschulden im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 \nRuStAÄndG 1974 aufgeworfene Frage, \"ob für ehemalige Staaten der UdSSR, in denen die \ndort lebenden Abkömmlinge deutscher Staatsangehörigen mehr als 50 Jahre lang von der \nEntwicklung der deutschen Gesetzgebung und von einer Kontaktaufnahme mit deutschen \nBehörden vollständig ausgeschlossen waren, gleiche Maßstäbe anzusetzen sind, wie das \nBundesverwaltungsgericht für im Westen lebende Personen angesetzt hat\", begründet keine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren \nnicht, da die Klägerin, wie ausgeführt, schon 1990 bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland \nGelegenheit hatte, sich nach den Vorschriften über den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Erklärung zu informieren.\n\n25\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, \nsoweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Behauptung der Kläger, sie seien \nvon deutschen Behörden unzutreffend über das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 RuStAÄndG \n1974 beraten worden, sei widersprüchlich und zum Teil unsubstantiiert. Die hiergegen \nerhobenen Einwände der Kläger im Zulassungsverfahren greifen nicht durch.\n\n26\n\nDie Kläger haben auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass die \nKlägerin sich vor der 1998 abgegebenen Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 \nan eine Deutsche Botschaft gewandt hat und dort fehlerhaft beraten worden ist. Der bloße \nVerweis darauf, dass die Klägerin das Formular für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler \nund das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Februar 1992, mit dem für das \nAufnahmeverfahren erhebliche Unterlagen angefordert worden sind, über die Deutsche \nBotschaft in Moskau erhalten habe, belegt allenfalls, dass sie das Formular und das \nSchreiben von der Deutschen Botschaft erhalten hat, nicht aber, dass sie bei der Außenstelle \nG. des Bundesverwaltungsamtes tatsächlich vorgesprochen hat und in \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen fehlerhaft beraten worden ist. Überdies bringen die \nKläger mit ihrem Vortrag zum Ausdruck, dass die behauptete Vorsprache bei der Botschaft \nspätestens 1992 erfolgt sei. Dem widerspricht aber der Vortrag im Zulassungsverfahren, die \nKlägerin habe sich \"erstmals\" nach der 1998 erfolgten Klärung der deutschen \nStaatsangehörigkeit ihres Cousins an die Botschaft gewandt. Die letztgenannte Behauptung \nwiderspricht zudem dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten \nvom 11. September 2000. Dort heißt es, die Klägerin habe sich \"Anfang 1992, nachdem die \nMöglichkeit bestand\" an die Botschaft gewandt. Das haben die Kläger auch im \nZulassungsantrag vorgetragen, obwohl sie auf derselben Seite des Zulassungsantrags \nbehaupten, die Klägerin habe sich \"erstmals\" nach der 1998 erfolgten Feststellung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Cousins an die Deutsche Botschaft gewandt. Angesichts \ndieser erheblichen Widersprüche im Vortrag der Kläger kommt es auf die weiteren vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche im Zusammenhang mit der behaupteten \nVorsprache bei der Deutschen Botschaft nicht an.\n\n27\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die behauptete \nVorsprache der Klägerin bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in G. am 4. \nFebruar 1992 in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ist. Diese Widersprüche haben die \nKläger auch im Zulassungsverfahren nicht aufgelöst. Dass das Bundesverwaltungsamt am 4. \nFebruar 1992 zwei \"Ermittlungsschreiben\" über der Deutsche Botschaft in Moskau an die \nKlägerin abgesandt hat, belegt nicht, dass sie bei der Außenstelle tatsächlich am 4. Februar \n1992 vorgesprochen hat. Denn in den Schreiben wird auf eine Vorsprache an diesem Tag \nnicht Bezug genommen. Abgesehen davon ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür \nersichtlich, die Klägerin am 4. Februar 1992 schriftlich über die Deutsche Botschaft in \nMoskau zur Vorlage von Urkunden aufzufordern, wenn sie an diesem Tag tatsächlich \npersönlich vorgesprochen hätte. Träfe dies zu, hätte sie mündlich zur Vorlage von Urkunden \naufgefordert werden können oder hätten ihr die Schreiben persönlich übergeben werden \nkönnen, anstatt diese Schreiben über die Deutsche Botschaft in Moskau zu versenden. Dass \nein solches \"Prozedere des Bundesverwaltungsamtes\", nämlich die mündliche Aufforderung \nzur Vorlage von Urkunden oder die persönliche Übergabe einer dahingehenden schriftlichen \nAufforderung, \"unüblich\" war, ist eine bloße Behauptung der Kläger, die nicht näher \nbegründet worden ist. Die behauptete fehlerhafte Beratung der Klägerin am 4. Februar 1992 \nin der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes hinsichtlich ihrer deutschen \nStaatsangehörigkeit lässt sich weiter nicht mit ihrem Vortrag in Einklang bringen, ihr sei erst \n1998 nach der Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Cousins bekannt geworden, \ndass ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Diesem letztgenannten Vortrag \nwiderspricht im Übrigen die Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung des \nEhemannes der Klägerin vom 7. September 2000, die Klägerin habe bei der Vorsprache im \nFebruar 1992 mehrfach darauf hingewiesen, ihr gehe es \"vor allem darum, die deutsche \nStaatsangehörigkeit festgestellt zu bekommen\". Der Hinweis ergibt keinen Sinn, wenn die \nKlägerin erst 1998 bekannt geworden sein sollte, dass ihre Mutter die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt. Denn ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von ihrem \nVater kam auch aus der Sicht des Klägers nicht in Betracht. Dieser besaß nach den Angaben \nim Aufnahmeantrag vom 17. Juli 1991 die sowjetische Staatsangehörigkeit und war \nrussischer Volkszugehöriger. Die weitere Behauptung, (schon) am 4. Februar 1992 den - auf \neine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin hindeutenden - deutschen \nReisepass des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin vorgelegt zu haben, widerspricht \nder Behauptung der Klägerin, erst 1998 die erforderlichen Nachweise über die deutsche \nStaatsangehörigkeit ihrer Mutter erhalten zu haben. Der ursprüngliche Vortrag der Kläger, die \nKlägerin habe am 4. Februar 1992 mit \"Herrn\" L1. gesprochen, trifft aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Urteils nicht zu. Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren \nkeinen plausiblen Grund dafür genannt, warum sie erst nach der Mitteilung des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 2003, Frau L1. sei die zuständige \nSachbearbeiterin im Aufnahmeverfahren gewesen, eingeräumt haben, dass es eine \nVorsprache bei \"Herrn\" L1. nicht gegeben hat. Dieser Gesichtspunkt mag für sich allein \nkein Grund sein, Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger zu haben. In der \nGesamtschau mit den übrigen Ungereimtheiten im Vortrag der Kläger lässt jedoch auch \ndieser Gesichtspunkt erkennen, dass sie - auch im Zulassungsverfahren - versuchen, \naufgezeigte Widersprüche mit Erklärungen aufzulösen, die keine sachliche Grundlage haben. \nAuf die weiteren vom Verwaltungsgericht - zutreffend - aufgezeigten Widersprüche in Bezug \nauf die behauptete Vorsprache und fehlerhafte Beratung am 4. Februar 1992 kommt es nicht \nan. Die oben dargelegten Ungereimtheiten hinsichtlich der vermeintlichen Vorsprache am 4. \nFebruar 1992 sind derart gravierend, dass der diesbezügliche Vortrag der Kläger insgesamt \nunglaubhaft ist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und entspricht der ständigen Praxis des \nSenats in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/19-a-2699-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/19-a-2699-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283211","retrieved":"2026-07-09 02:58:29.188737+00:00"}}