{"status":"available","doknr":"OLD283214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1210.18B2599.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"18 B 2599/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen \ngegen die Antragsteller bis zu einer Entscheidung \nüber den Aufenthaltserlaubnisantrag der \nAntragsteller vom 24. November 2004 zu \nunterlassen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n5\n\nDies folgt bereits daraus, dass ein unter dem 4. Dezember 2003 in dem \nVerfahren 24 L 4487/03 gestellter, ebenfalls auf Schutz vor Abschiebung wegen \neines aus Art. 7 ARB 1/80 hergeleiteten Anspruchs auf Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen gerichteter Antrag der Antragsteller durch Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2004 abgelehnt und dieser Beschluss \nmit dem die dagegen eingelegte Beschwerde zurückweisenden Beschluss des \nSenats vom 30. April 2004 - 18 B 631/04 - rechtskräftig wurde, und dass ein \nnochmals am 26. Juli 2004 wortgleich beim erkennenden Senat gestellter und mit \neiner Wiederholung der bisher geäußerten Rechtsansichten begründeter \nAbschiebungsschutzantrag durch Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - 18 B \n1574/04 - ebenfalls rechtskräftig abgelehnt wurde. Diese antragsablehnenden \nBeschlüsse sind wegen der analog § 121 VwGO eingetretenen Rechtskraftwirkung \nhier bindend. Die Voraussetzungen für eine erneute Sachentscheidung über das \ngleiche Begehren der Antragsteller liegen nicht vor. Eine solche könnte nur in \nBetracht kommen wegen veränderter oder ohne Verschulden bisher nicht \nvorgetragener Umstände.\n\n6\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. Januar \n2003 - 18 B 2414/02 -, vom 24. Februar 2003 - 18 B \n1182/02 -, vom 13. Januar 2004 - 18 B 2626/03 -, \nvom 11. Mai 2004 - 18 B 945/04 - und vom 4. August \n2004 - 18 B 1574/04 -.\n\n7\n\nSolche veränderten Umstände haben die Antragsteller mit ihrem unter dem \n24. November 2004 erneut gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung und auch in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Vielmehr \nwiederholten sie im Wesentlichen ihre bereits in dem Verfahren 24 L 4487/03 und \ngegenüber dem Senat im Beschwerdeverfahren 18 B 631/04 und im \nAntragsverfahren 18 B 1574/04 geäußerten Rechtsansichten zum Bestehen eines \nAnspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, den sie aus Art. 7 ARB 1/80 \nherleiten wollen. \n\n8\n\nVeränderte Umstände, die zu einer Verpflichtung des Antragsgegners führen \nwürden, den Antragstellern auf ihren unter dem 24. November 2004 beim \nAntragsgegner gestellten Antrag hin trotz der Bindungswirkung der rechtskräftigen, \nihre Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abweisenden Urteile vom \n10. Dezember 1998 (VG Düsseldorf: 24 K 6311, 12991 und 12992/96; \nSenatsbeschlüsse vom 10. März 1999: 18 A 511, 513 und 514/99) in Anwendung der \nvom EuGH\n\n9\n\nUrteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00 - \n(Kühne & Heitz NV) -, InfAuslR 2004, 139 \n\n10\n\nzur erneuten Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen \naufgestellten Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen oder das \nBegehren der Antragsteller erneut zu bescheiden, liegen nicht vor. Diese Urteile \nberuhen nicht - wie vom EuGH vorausgesetzt - auf einer unrichtigen Auslegung des \nGemeinschaftsrechts. Derartiges ist entgegen der Ansicht der Antragsteller \ninsbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - \n(Cetinkaya) zu entnehmen. Keiner der die formulierten Vorlagefragen \nbeantwortenden Entscheidungssätze ist im vorliegenden Verfahren einschlägig.\n\n11\n\nEntgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind die durch die \nSenatsbeschlüsse vom 10. März 1999 rechtskräftig gewordenen Urteile des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1998 gerade nicht darauf \ngestützt, dass die Antragsteller ihre Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dadurch \nverloren hätten, dass ihr früherer Ehemann bzw. ihr Vater dem regulären \nArbeitsmarkt nicht mehr angehört. Vielmehr hat der Senat in seinen Beschlüssen \nvom 10. März 1999, a.a.O., ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller aus Art. 7 Satz 1 \nARB 1/80 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 17. April 1997 - Rs. C-\n351/95 (Kadiman) -, InfAuslR 1997, 281 f. deswegen verneint, weil die Antragstellerin \nzu 1. - von der die übrigen Antragsteller ihr Recht ableiten wollten - keine durch Art. 7 \nSatz 1 ARB 1/80 privilegierten Person war, da sie keine Erwerbstätigkeit ausübte \noder ernsthaft anstrebte, und Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des \nEuGH im Urteil vom 17. April 1997, a.a.O., und nach der Senatsrechtsprechung\n\n12\n\nvgl. Senatsurteil vom 15. September 1998 - 18 A \n4766/95 -; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. April \n2001 - 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793 \n\n13\n\nnur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung \naufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben. \n\n14\n\nDiese entscheidungstragende Auslegung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist unter \nBerücksichtigung des Urteils des EuGH vom 11. November 2004, a.a.O., entgegen \nder Ansicht der Antragsteller nicht unrichtig. Insbesondere ergibt sich eine \nUnrichtigkeit nicht aus den Ausführungen unter Rdn. 30 des Urteils des EuGH. Vorab \nwird darauf hingewiesen, dass der EuGH gar keinen Anlass hatte, Art. 7 Satz 1 ARB \n1/80 unter diesem Aspekt auszulegen, da der Kläger in jenem Ausgangsverfahren \nbis zu seiner Inhaftierung zahlreiche unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt \nhatte und nur während der Zeit der Haft und einer anschließenden Drogentherapie \ndem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund ist die \nFormulierung der Rdn. 30 nicht isoliert zu betrachten, sondern eingebettet in die \nAussage in Rdn. 24, in der die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 als \"Rechte auf Zugang \nzur Beschäftigung und auf Aufenthalt\" beschrieben werden, in die in Rdn. 25 \nenthaltene Definition des Zwecks von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, die Stellung der \nFamilienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nach einer gewissen Zeit des \nZusammenlebens mit diesem durch die Verleihung des Rechts zu stärken, in diesem \nStaat eine Beschäftigung aufzunehmen; dabei wird ausdrücklich das den \nSenatsbeschlüssen vom 10. März 1999, a.a.O., zugrunde gelegte Urteil des EuGH \nvom 17. April 1997, a.a.O., (Kadiman) in Bezug genommen. Weiter wird unter \nRdn. 31 des Urteils vom 11. November 2004, a.a.O., klargestellt, dass die praktische \nWirksamkeit des Rechts aus Art. 7 ARB 1/80 \"hinsichtlich der Beschäftigung\" \nzwangsläufig ein \"entsprechendes\" Aufenthaltsrecht voraussetzt, und wird unter \nRdn. 36 das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 als \"Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts \nauf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer \nBeschäftigung\" definiert.\n\n15\n\nZudem verweist der EuGH in der von den Antragstellern für ihre Ansicht zitierte \nRdn. 30 auf seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-\n329/97 (Ergat) -\n\n16\n\nDVBl. 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = NVwZ \n2000, 1277.\n\n17\n\nAuch in dieser Entscheidung wird eindeutig klargestellt, dass Art. 7 Satz 1 ARB \n1/80 \"das Recht vorsieht, in diesem (Mitglieds-)Staat eine Beschäftigung auszuüben\" \n(Rdn. 35), und \"die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung bewirkt, ...dass der \nBetroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss \nNr. 1/80 herleiten kann (Rdn. 40), wobei es sich um ein \"Recht des Betroffenen, eine \nfrei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen\", handelt (Rdn. 41), zu dessen \nAusübung ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, denn dieses \"ist für die \nAufnahme und die Ausübung jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis \nunerlässlich\" (Rdn. 42, vgl. auch Rdn. 58, 65).\n\n18\n\nAus alledem ist eindeutig zu entnehmen, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein \nAufenthaltsrecht nur zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung \noder zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt verleiht, wovon der \nSenat in seinen Beschlüssen vom 10. März 1999, a.a.O., entscheidungstragend \nausgegangen ist, nicht aber - wie die Antragsteller meinen - ein Aufenthaltsrecht \nohne arbeiten zu wollen. \n\n19\n\nIm Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der am 2. April 1991 geborenen \nAntragstellerin zu 5. ohnehin kein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 \nzustehen kann, da sie bis zur Trennung ihrer Eltern am 6. Juni 1993 keine drei Jahre \neine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater, dem Wanderarbeitnehmer, \ngeführt hat und damit die Voraussetzungen von Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich \nARB 1/80 auch deshalb nicht erfüllt.\n\n20\n\nVgl. dazu EuGH, Urteil vom 11. November 2004, \na.a.O., Rdn. 30.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/18-b-2599-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/18-b-2599-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283214","retrieved":"2026-07-09 02:58:29.548413+00:00"}}