{"status":"available","doknr":"OLD283215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1210.10A.D133.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"10a D 133/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 1024 \"Sondergebiet X. Feld\" der Stadt Bad \nT. und die \n1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1024 \"Sondergebiet X. Feld\" \nsind unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 1024 \"Sondergebiet X. Feld\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks X. Straße 81 im \nOrtsteil X1. der Stadt Bad T. . Auf dem Grundstück wird eine \nBaustoffhandlung betrieben, die unter dem Namen \"August L. OHG Baustoffe\" \nfirmiert. Die Baustoffhandlung ist verpachtet. Das vorgenannte Grundstück mit dem \naufstehenden Gebäude hat der Antragsteller zu 2) als Einlage in die Firma \"August \nL. GbR Handelsgesellschaft\", die Antragstellerin zu 1), eingebracht.\n\n4\n\nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1024 \n\"Sondergebiet X. Feld\", der eine etwa 6,8 ha große keilförmige, nach Nordwesten \nschmaler werdende Fläche im Ortsteil X1. -B. zwischen der Straße \"H. Sand\" \nim Nordosten, der B 239 im Südwesten und dem V. Weg im Südosten umfasst. \nDie Fläche wurde bisher als Bodendeponie genutzt. \n\n5\n\nDie zur Bebauung vorgesehenen Flächen im Plangebiet sind als Sondergebiet \n(SO) \"Großflächiger Einzelhandel/Baustoffhandel\" festgesetzt. Die überbaubare \nGrundstücksfläche ist durch Baugrenzen vorgegeben. Die Grundflächenzahl (GRZ) \nliegt bei 0,8. Die Bauweise ist in der Planurkunde mit einem \"a\" als abweichende \nBauweise gekennzeichnet. Nach der Planlegende bedeutet dies, dass Gebäude über \n50 m Gesamtlänge mit seitlichem Grenzabstand zulässig sind. Im Ursprungsplan war \ndie Baumassenzahl (BMZ) auf höchstens 9,0 und die maximale Gebäudehöhe auf 83 \nm über NN im nordwestlichen Teil des Plangebiets sowie auf 90 m über NN im \nsüdöstlichen Teil des Plangebiets festgesetzt und die SO-Gebietsfläche im Hinblick \nauf die unterschiedlichen Höhenfestsetzungen durch eine Perlschnur geteilt. Der \nV. Weg und die Straße \"H. Sand\" sind, soweit sie das Plangebiet begrenzen \noder durchschneiden, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der - insbesondere \nin östliche Richtung - stark erweiterte Kreuzungsbereich der Dorfstraße, der X. \nStraße und der Straße \"H. Sand\" ist ebenfalls als öffentlich Verkehrsfläche in die \nPlanung einbezogen. Dort ist hinweislich ein Kreisverkehr dargestellt. Die \nfestgesetzte öffentliche Verkehrsfläche in diesem Bereich reicht im Westen \nbeziehungsweise Nordwesten bis an die Gebäudekanten der Häuser X. Straße \n108 und 110, im Norden bis an die südlichen Grenzen der Flurstücke 12 und 274. \nDas Flurstück 14 mit dem Haus X. Straße 81 wird vollständig als öffentliche \nVerkehrsfläche überplant. Dort, wo sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans \nsüdöstlich des V. Weges trapezförmig mit Kantenlängen von 100 m auf einer \nBreite von 80 m bis \n130 m nach Südosten ausdehnt, ist eine 50 m x 60 m große Fläche als Stellplatz-\nanlage für das SO-Gebiet \"Großflächiger Einzelhandel/Baustoffhandel\" ausgewiesen. \nDie Flächen, die die mit der Zufahrt zum V. Weg hin orientierte Stellplatzanlage \numgeben, sieht der Bebauungsplan als \"Private Grünfläche\" vor. Sowohl die privaten \nGrünflächen als auch die Flächen der SO-Gebiete sind als Flächen gekennzeichnet, \ndie für bauliche Nutzungen vorgesehen und deren Böden erheblich mit \numweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Die gesamte südwestliche Grenze des \nPlangebiets ist als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.\n\n6\n\nDie textlichen Festsetzungen treffen nähere Regelungen zur Zweckbestimmung \nder SO-Gebietsausweisung, zur Anrechnung von baulichen Anlagen auf die \nGrundflächenzahl, zur Überschreitung der Grundflächenzahl, zur Lage, Gestaltung \nund Begrünung von Stellplätzen sowie zur Bepflanzung der festgesetzten privaten \nGrünflächen und zu sonstigen Anpflanzungen. Zudem enthalten die textlichen \nFestsetzungen Regelungen, nach denen die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen \nim SO-Gebiet von der Einhaltung eines immissionswirksamen flächenbezogenen \nSchallleistungspegels - 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) \nnachts - abhängig gemacht wird. Schließlich regeln die textlichen Festsetzungen die \nBeseitigung des auf den versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers \nund enthalten Bestimmungen zur Gestaltung der Gebäudeaußenwände, zur \nZulässigkeit von Werbeanlagen und zur ausnahmsweise gestatteten Überschreitung \nder Höhenfestsetzungen.\n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n8\n\nAnlass für die Bauleitplanung war der Wunsch der ortsansässigen Firma \nM. GmbH & Co.KG, ein Baustoff-Zentrum zu errichten, da am bisherigen \nBetriebsstandort im Ortszentrum Erweiterungsmöglichkeiten fehlten. \n\n9\n\nAm 23. Juni 1998 beschloss der Planungsausschuss des Rates der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 1024 \"Sondergebiet X. Feld\" \naufzustellen und die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Die Beschlüsse \nwurden am \n10. September 1998 im Kreisblatt und am 19. September 1998 in der örtlichen \nPresse bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit vom 21. September bis zum \n23. Oktober 1998 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am \n17. August 1999 befand der Planungsausschuss über die in großer Zahl \neingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, \nbeschloss eine Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, den Verzicht \nauf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung hinsichtlich des veränderten Geltungsbereichs \nund die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die Bekanntmachung der \nBeschlüsse erfolgte am 23. August 1999 (im Kreisblatt) beziehungsweise am 28. \nAugust 1999 (in der örtlichen Presse). Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut \nbeteiligt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 2. \nSeptember 1999 bis zum 4. Oktober 1999 statt. In seiner Sitzung vom 2. Mai 2000 \nentschied der Planungsausschuss über die Behandlung der im Rahmen der \nöffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange und beschloss im Hinblick auf die daraufhin vorgenommenen \nÄnderungen eine neuerliche öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Der \nOffenlegungsbeschluss wurde am 13. Juni 2000 sowohl im Kreisblatt als auch in der \nörtlichen Presse bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom \n26. Juni bis zum 4. August 2000. Die Träger öffentlicher Belange wurden ein weiteres \nMal beteiligt. Am 19. Oktober 2000 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit \nden während der zweiten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der \nBürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan Nr. \n1024 \"Sondergebiet X. Feld\" als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im \nKreisblatt am 27. November und in der örtlichen Presse am 9. Dezember 2000 \nbekannt gemacht.\n\n10\n\nAuf Antrag der Firma M1. GmbH & Co.KG beschloss der \nPlanungsausschuss den Bebauungsplan zu ändern - 1. vereinfachte Änderung - und \nden Änderungsentwurf öffentlich auszulegen. Ziel der Änderung war es, die für die \nSondergebietsflächen getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren \nGrundstücksfläche und zu höchstzulässigen Baumassenzahl dem konkret geplanten \nBauvorhaben der Firma M1. GmbH & Co.KG anzupassen und auf eine \nHöhenbegrenzung zu verzichten. Die Beschlüsse wurden am 31. Januar 2002 (im \nKreisblatt) und am 9. Februar 2002 (in der örtlichen Presse) bekannt gemacht. Die \nöffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 11. Februar bis zum 15. März 2002 statt. \nAm 5. Juni 2002 entschied der Rat über die Behandlung der während der \nöffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange und beschloss die 1. vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 1024 \"Sondergebiet X. Feld\" als Satzung. Die \nBekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 25. Juli 2002 (im Kreisblatt) \nund am 3. August 2002 (in der örtlichen Presse). Mit der Änderung sind die \nBaugrenzen innerhalb der SO-Gebietsflächen enger gezogen und Baumassenzahl \nauf 4,0 herabgesetzt worden. Zudem ist die Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen \nund damit auch die Perlschnur, die den nordwestlichen vom südöstlichen Teil der \nSondergebietsflächen trennte, entfallen.\n\n11\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde im Parallelverfahren \ngeändert (101. Änderung). Er stellt das Plangebiet nunmehr als \"Sonderbaufläche\" \ndar. Die 101. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 10. April 2000 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben am 26. November 2002 den Normenkontrollantrag \ngestellt.\n\n13\n\nSie tragen vor, das der Abwägung zu Grunde gelegte Abwägungsmaterial sei \ninsoweit unvollständig gewesen, als wesentliche Nachteile für ihren Grundbesitz nicht \nhinreichend erfasst und berücksichtigt worden seien. Zudem habe der Rat der \nAntragsgegnerin diverse Belange fehlerhaft gewichtet. Dies gelte beispielsweise für \ndie Standortnachteile, die das Betriebsgrundstück X. Straße 81 im Hinblick auf \ndie Anbindung an den Kreisel zu erwarten habe. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, \ndass der Rat nach Einholung eines Verkehrsgutachtens von Annahmen \nausgegangen sei, die einer Überprüfung nicht standhielten. Im Ergebnis seien \neinseitig die Belange der anzusiedelnden Firma bevorzugt und die Belange der \nortsansässigen Betriebe unvertretbar zurückgesetzt worden. Insbesondere hätten die \nVerkehrsanlagen in einer Weise geplant werden können, die eine größere Schonung \ndes vorhandenen Baustoffhandels ermöglicht hätte. Das Gebot der gerechten \nAbwägung sei auch dadurch verletzt, dass bestimmte Aspekte überhaupt nicht in die \nAbwägung eingestellt worden seien, weil der Rat die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt habe. Auch sei der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven \nGewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis stehe. Konkret sei - vor allem \nwas die Verkehrsinfrastruktur angehe - einseitig zu Gunsten der Firma M1. \nGmbH & Co.KG und zu Lasten des vorhandenen Baustoffhandels geplant \nworden.\n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 1024 \"Sondergebiet \nX. Feld\" der Antragsgegnerin und die \n1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. \n1024 \"Sondergebiet X. Feld\" für unwirksam zu \nerklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie trägt vor, das Abwägungsmaterial sei - wie sich aus den \nAufstellungsvorgängen ergebe - ordnungsgemäß zusammengestellt worden. Die \nPlanung der umstrittenen Verkehrsanlage sei abwägungsfehlerfrei auf der Grundlage \neines Verkehrsgutachtens getroffen worden. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) ergänzend \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDer zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. \n\n22\n\nSowohl der Ursprungsbebauungsplan als auch seine 1. vereinfachte Änderung \nleiden an einem Ausfertigungsmangel. Während das Bundesrecht ungeregelt lässt, \nwelche Anforderungen im Einzelnen an die Ausfertigung zu stellen sind, ist für das \nLandesrecht in Bezug auf die Ausfertigung von Bebauungsplänen geklärt, dass es \nmangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung ausreicht, wenn \neine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als \nVorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verkündung der \nSatzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat. \n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991 \n- 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357. \n \nZwar enthalten die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originale \nder ursprünglichen Planurkunde und der die 1. vereinfachte Änderung be-treffenden \nPlanurkunde jeweils eine solche schriftliche Bestätigung, doch sind diese \nschriftlichen Bestätigungen auf den 5. Dezember 2000 beziehungsweise auf den 30. \nAugust 2002 datiert und liegen damit zeitlich nach den öffentlichen \nBekanntmachungen der Satzungen am 27. November 2000 beziehungsweise \n25. Juli 2002. Die Ausfertigungsvermerke genügen somit nicht der Anforderung, \nwonach aus rechtsstaatlichen Gründen die Satzung vor dem Bekanntmachungs-akt \nausgefertigt werden muss.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 \n- 4 B 129.89 -, BRS 62 Nr. 29. \n \nDie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung \ndes Satzungsbeschlusses richtet sich nach der nordrhein-westfälischen \nBekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -. Der Bekanntmachungsakt, durch \nden der Bebauungsplan in Kraft gesetzt wird, ist hiernach nicht das Unterzeichnen \nder Bekanntmachungsanordnung nach § 2 Abs. 3 und 4 BekanntmVO, sondern die \nöffentliche Bekanntmachung beziehungsweise ihr Vollzug - hier nach § 4 Abs. 1 \nBuchstabe a, § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO. Die Hauptsatzung der \nAntragsgegnerin vom 15. Dezember 1994 sieht in § 15 Abs. 1 vor, dass Satzungen - \nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - durch einmaligen Abdruck im \n\"Kreisblatt, Mitteilungsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden\" \nbekannt gemacht werden. Das Erscheinen im Kreisblatt ist der maß-gebliche \nBekanntmachungszeitpunkt. Der Hinweis auf die jeweilige Bekanntmachung im \nKreisblatt, der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung nachrichtlich in den \nörtlichen Tageszeitungen unter der Rubrik \"Amtliche Bekanntmachungen\" erfolgen \nsoll, ist für den Bekanntmachungszeitpunkt ebenso ohne Bedeutung wie der nach § \n15 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung vorgesehene zehntägige nachrichtliche Aushang \nan den amtlichen Bekanntmachungstafeln der Stadt. Bei den beiden letztgenannten \nVorschriften handelt es sich jeweils lediglich um Soll-Vorschriften, die den bloß \nnachrichtlichen Charakter des Hinweises beziehungsweise des Aushanges \nausdrücklich herausstellen. Somit ist der Satzungsbeschluss über den Ursprungsplan \nnicht etwa erst mit dem Hinweis in der örtlichen Presse am 9. Dezember 2000 und \ndamit nach der Ausfertigung bekannt gemacht worden. Vielmehr hat die \nBekanntmachung - wie oben festgestellt - bereits mit der Veröffentlichung im \nKreisblatt am 27. November 2000 stattgefunden.\n\n23\n\nAuf Grund der vorstehend beschriebenen Ausfertigungsmängel ist der \nBebauungsplan sowohl in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung als auch in der \nUrsprungsfassung unwirksam. Allerdings können die Mängel durch erneute \nBekanntmachung behoben werden (§ 215a BauGB a.F.) und zwar - selbst nach \nJahren - grundsätzlich ohne erneuten Satzungsbeschluss.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 \n- 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan weist zudem - sowohl in seiner Ursprungsfassung als auch \nin der Fassung der 1. vereinfachten Änderung - materielle Fehler auf, die ebenfalls \nzu seiner Unwirksamkeit führen.\n\n25\n\nSoweit die textlichen Festsetzungen bestimmen, dass Gewerbebetriebe aller Art \nund Lagerhäuser gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bis zu einer Bruttogeschossfläche \nvon maximal 3.000 qm ausnahmsweise zugelassen werden können, ist diese \nBestimmung unzulässig. Die ausnahmsweise Zulassung von \"Gewerbebetrieben \naller Art\" und von beliebigen Zwecken dienenden \"Lagerhäusern\" ist mit der \nZweckbestimmung des festgesetzten Sondergebiets nicht zu vereinbaren. Der \nPlangeber kann im Rahmen des § 11 Abs. 1 BauNVO einen Ausschnitt der für die \ntypischen Baugebiete zulässigen Nutzungsarten zum alleinigen Gegen-stand eines \nSondergebiets machen, wenn dieser Ausschnitt gerade nicht dem generellen \nGebietscharakter der Baugebietstypen entspricht. Dies ist hier geschehen, indem der \nPlangeber ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel (Bau- und \nHeimwerkermarkt mit Gartencenter/Baustoffhandel) festgesetzt hat. Durch die \nausnahmsweise Zulassung gänzlich anderer Nutzungstypen - das Spektrum der \nGewerbebetriebe aller Art ist nahezu uferlos - verliert das Sondergebiet den ihm mit \nder Zweckbestimmung beigegebenen eigenen Charakter. Hintergrund dieser \nFestsetzung war nach den Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung die Absicht der Firma M. GmbH & Co.KG, einen \nTeil der Sondergebietsfläche für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu \nverpachten. \n\n26\n\nOb der Plangeber durch anders lautende und städtebaulich begründete \nFestsetzungen ein Sondergebiet mit dem von ihm beabsichtigten Nutzungsspektrum \nhätte planen können,\n\n27\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August \n2000 - 1 C 11457/99 -, BRS 63 Nr. 83, \n\n28\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. In dem besagten Verfahren hatte das OVG \nRheinland-Pfalz über die Zulässigkeit eines Sondergebiets mit der \nZweckbestimmung \"Großflächiger Einzelhandel und sonstige Gewerbebetriebe\" zu \nbefinden. Städtebaulich begründet worden war jene Sondergebietsfestsetzung damit, \ndass eine teilweise durch bestehende Gewerbebetriebe genutzte Fläche überplant \nund das Brachliegen von Grundstücken bei fehlender Nachfrage für großflächigen \nEinzelhandel verhindert werden solle.\n\n29\n\nIm Übrigen wird die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche Abwägung der \nöffentlichen und privaten Belange den besonderen Anforderungen, die bei der \nÄnderung eines Bebauungsplans zu erfüllen sind, insoweit nicht gerecht, als der Plan \nwesentliche Teile des Grundstücks der Antragsteller - einschließlich des zugehörigen \nGebäudebestandes - als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt.\n\n30\n\nBesteht - wie hier - ein Recht zur baulichen Nutzung, kommt der normativen \nEntziehung oder Beschränkung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im \nRahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines \nBebauungsplans muss daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private \nInteresse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen \nInteresse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen \nwerden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen \nNutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \n(Teil-)Enteignung auswirken kann. Eine Festsetzung, die als Folge des gewählten \nStandortes die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, \nentspricht den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur dann, \nwenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle einleuchtende Gründe bestehen, \nwenn etwa die natürlichen Geländeverhältnisse die planerische Lösung mehr oder \nminder vorzeichnen.\n \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember \n2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 = NVwZ 2003, \nS. 727 = BauR 2003, S. 1338 = NuR 2003, S. \n350.\n\n31\n\nNach diesen Grundsätzen begegnet die fremdnützige Überplanung des \nGrundstücks der Antragsteller durchgreifenden Bedenken.\n\n32\n\nDer Plangeber hat keine hinreichend gewichtigen öffentlichen Interessen für den \nEingriff in das private Eigentum der Antragsteller angeführt. Zur Grundlage für die \nFestsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Grundbesitzes der \nAntragsteller hat er die \"Verkehrstechnische Untersuchung Baustoff-Centrum im \nSondergebiet X. Feld\" der Ingenieurgesellschaft GEVAS vom Juni 1999 gemacht \n(Ziffer 11.1 der Planbegründung), die lediglich das Verkehrsaufkommen im \nZusammenhang mit dem konkreten Vorhaben der Firma M1. GmbH & Co.KG \nzum Gegenstand hat. Ob sie im Hinblick auf ihre Vorhabenbezogenheit überhaupt \ngeeignet ist, dem vom Plangeber entwickelten Verkehrskonzept als Grundlage zu \ndienen, ist äußerst fraglich, da das Vorhaben der Firma M. GmbH & Co.KG \nnur eine von vielen denkbaren Nutzungen des Baugebiets darstellt. Aber auch auf \nder Grundlage der besagten Untersuchung lassen sich keine hinreichend \ngewichtigen öffentlichen Interessen für die Überplanung des Grundbesitzes der \nAntragsteller finden. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass von \ninsgesamt sechs entwickelten Lösungen zur Anbindung des Baugebiets an das \nübergeordnete Straßennetz grundsätzlich drei Vorschläge geeignet seien:\n\n33\n\nVariante 1: Kreisverkehrsplatz bei Haus X. Straße Nr. 110 \n(ebenso die alternativen Lagen bei Haus X. Straße Nr. 108 \noder Haus X. Straße Nr. 81); \nVariante 2: Steuerung der Verkehrsströme mit Hilfe einer \nLichtsignalanlage an der X. Straße/E.---straße ; \nZusatzvariante 3: Ausbau des Knotenpunktes X. Straße/E.---straße mit Betrieb \nohne Lichtsignalanlage. \n\n34\n\nDie Gutachter empfehlen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dem \ngeplanten Umbau der B 239 in etwa zehn Jahren bauliche und betriebliche \nVeränderungen im Bereich X. Straße und E.---straße zu erwarten seien, als \nkurzfristige Lösung eindeutig die Zusatzvariante 3. Die verlautbarten Gründe, aus \ndenen sich der Rat trotz zweier von den Gutachtern aufgezeigten Lösungen, die \nkeinen Eingriff in privates Eigentum erforderlich machen würden, gleichwohl für die \nVariante 1 und darüber hinaus für die Lage des Kreisverkehrsplatzes im Bereich des \nHauses X. Straße Nr. 81 entschieden hat, tragen die Abwägung nicht. \n\n35\n\nNach der Stellungnahme der Verwaltung zu den von den Antragstellern im \nAufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, der sich der Rat im Rahmen der \nAbwägung angeschlossen hat, berücksichtigt die Festsetzung der öffentlichen \nVerkehrsfläche im Bereich des Hauses X. Straße Nr. 81 den Fall, dass die \nVerkehrsanbindung der Straße \"H. Sand\" (einschließlich der Anbindung des \nBaustoffmarktes) an die E.---straße /X. Straße überlastet sein sollte. Welche \nWahrscheinlichkeit für eine solche Überlastung besteht, hat der Plangeber nicht \nermittelt. Die Prognose der angesprochenen Verkehrstechnischen Untersuchung gibt \nfür ein solches Überlastungsszenario nichts her, sondern geht im Gegenteil davon \naus, dass die Verkehrsknoten in allen vorgeschlagenen Lösungen insoweit \n\"leistungsfähig\" sind, als sie sowohl den Grundverkehr als auch den zusätzlichen mit \ndem Baugebiet zusammenhängenden Verkehr bewältigen können. Im Hinblick auf \ndie nach der oben zitierten Begründung nur \"vorsorgliche\" Festsetzung der \nöffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Hauses X. Straße 81 ist in der \nStellnahme der Verwaltung weiter ausgeführt, es sei zur Zeit nicht absehbar, ob die \nim Bereich des Grundbesitzes der Antragsteller als öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzten Flächen in absehbarer Zeit benötigt würden. Mittelfristig sei aber davon \nauszugehen, dass auf die Flächen zugegriffen werden müsse. Diese letzte Annahme \nstellt sich als bloße Behauptung dar und ist weder durch die Angabe tatsächlicher \nUmstände noch durch eine Prognose belegt.\n\n36\n\nEbenso wenig bieten die in der Planbegründung enthaltenen Ausführungen \ngewichtige Gründe für die Inanspruchnahme des Grundbesitzes der Antragsteller. In \nZiffer 1.1.2 der Planbegründung heißt es dazu, die am besten eingestufte Variante \nsehe einen Kreisverkehrsplatz im Bereich des Hauses X. Straße 81 vor. Die \nZufahrt des Baumarktes führe nicht direkt, sondern über die Straße \"H. Sand\" auf \nden Kreisverkehrsplatz. Dadurch werde eine eindeutige Verkehrssituation im Bereich \ndes Knotenpunktes geschaffen. Die Qualität dieser Variante werde in der \nVerkehrstechnischen Untersuchung als gut bezeichnet. Die Vorzüge eines Ausbaus \nder Kreuzung zu einem Kreisverkehr seien in verkehrlicher Hinsicht die erheblich \nbessere Anbindung der Straße \"H. Sand\", einschließlich der Zufahrt zu dem \nBaustoffzentrum, und in städtebaulicher Hinsicht die Erhaltung des X. Krugs als \nEndpunkt der Sichtachse der X. Straße. \n\n37\n\nDie genannten Gründe treffen ausnahmslos auch auf die Verkehrskonzepte zu, \ndie der Variante 2 oder der Zusatzvariante 3 entsprechen würden. Nichts anderes \nwürde für die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes im Bereich des Hauses X. \nStraße 108 gelten, die nach der Verkehrstechnischen Untersuchung auch an dieser \nStelle als Lösung in Betracht kommen würde.\n\n38\n\nSchließlich verlieren die für die Inanspruchnahme des Grundbesitzes der \nAntragsteller angeführten Gründe dadurch an Gewicht, dass der Rat die \nKreisverkehrsvariante für sein Verkehrskonzept gar nicht als zwingend erforderlich \nangesehen hat, sondern sich mit der umstrittenen Festsetzung diese Lösung nur \nvorsorglich - nämlich für den Fall einer möglichen verkehrlichen Überlastung des \nKnotenpunktes \"H. Sand\"/X. Straße/E.---straße - offen halten wollte. Das \nInteresse an einer derartigen Bevorratung von Straßenland rechtfertigt den Eingriff in \nprivates Eigentum jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - gleichwertige \nVerkehrskonzepte zur Verfügung stehen, die ohne einen solchen Eingriff \nauskommen, und die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das bevorratete Straßenland \ntatsächlich gebraucht wird, in keiner Weise abgeschätzt worden ist.\n \nAbgesehen davon, dass der Rat keine gewichtigen öffentlichen Interessen für den \nEingriff in das private Eigentum der Antragsteller dargelegt hat, fehlt es auch an \nErwägungen dazu, dass der Bestandssicherung grundsätzlich Vorrang vor der \nEntschädigung einzuräumen ist. Dass der Rat konkrete Vorstellungen zu einer \nUmsiedlung des Betriebes entwickelt oder eine Bestandssicherung in anderer Form \nerwogen hat, ist nicht ersichtlich. Möglicherweise erforderliche \nEntschädigungszahlungen an die Antragsteller sind in Ziffer 20 der Planbegründung - \nRealisierung und Kosten - nicht berücksichtigt.\n\n39\n\nAbwägungsfehlerhaft ist desweiteren die Behandlung der sich aus der Planung \nergebenden Lärmproblematik.\n\n40\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der \nAntragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des insoweit noch maßgeblichen § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F., wonach \nMängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben \nJahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde \ngeltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines \nAbwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. hängt von zwei \nVoraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer \nMängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst \nnach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an \nsich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die \nuneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich \nund im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten. \n\n41\n\nDer Rat hat Maßnahmen zur Lärmminderung im Hinblick auf die Wohnbebauung \nnördlich der Straße \"H. Sand\" für erforderlich gehalten (Ziffern 12.1.1 und 12.2 \nder Planbegründung). Die gutachterlichen Untersuchungen im Aufstellungsverfahren \ntragen jedoch die in diesem Zusammenhang erfolgte Festsetzung eines \nimmissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels (IFSP) nicht. Der \nIFSP ermöglicht und bezweckt eine Lärmkontingentierung innerhalb eines \nBaugebiets. Welches Lärmkontingent auf welche Fläche innerhalb des Plangebiets \nentfallen soll, lässt sich jedoch weder den konkreten Festsetzungen noch den \nAufstellungsvorgängen entnehmen. Die Schalltechnische Untersuchung des \nIngenieurbüros C. vom 14. Juli 1999, die in Ziffer 12.1 der Planbegründung als \nGrundlage für die Behandlung der Lärmproblematik im Bebauungsplanverfahren \nbezeichnet wird, ist für die Lärmabschätzung und die daraus vom Rat zu ziehenden \nFolgerungen gänzlich ungeeignet, da sie sich ausschließlich mit dem von dem \nVorhaben der Firma M1. GmbH & Co.KG zu erwartenden Lärm befasst. Die \nUntersuchung legt im Hinblick auf die künftige Nutzung des Baugebiets eine \nbestimmte Stellung der Baukörper, eine bestimmte Lage der Zufahrt und der \nStellplätze sowie bestimmte Betriebsabläufe zu Grunde. Dass diese von den \nGutachtern angenommenen Voraussetzungen bei der späteren Nutzung des \nBaugebiets tatsächlich und dauerhaft vorliegen werden, ist bei der gewählten Form \nder Planung - Angebotsplanung statt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - in \nkeiner Weise gewährleistet. In Ziffer 11 der Planbegründung geht der Rat \nbeispielsweise davon aus, dass aus Gründen des Lärmschutzes auf den Bau von \nStellplätzen zwischen der Straße \"H. Sand\" und dem Gebäude \n- gemeint ist der von der Firma M1. GmbH & Co.KG entlang der Straße \n\"H. Sand\" geplante Baukörper - verzichtet werden solle. Die getroffenen \nFestsetzungen stellen diese Forderung aber keineswegs sicher. Die überbaubare \nGrundstücksfläche entlang der Straße \"H. Sand\" ist nicht etwa durch eine \nBaulinie bestimmt, die die Stellung der Baukörper vorgibt. Vielmehr können die \nGebäude hinter der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze \nzurücktreten und Raum für die Anlage von Stellplätzen schaffen, die innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksflächen überall im Plangebiet zulässig sind. Die Anlage \nvon Grundstückszufahrten, die zur Straße \"H. Sand\" orientiert sind, ist ebenfalls \nnicht ausgeschlossen.\n\n42\n\nEin weiterer Abwägungsfehler ist hinsichtlich des Wegfalls der für die Baukörper \nzunächst festgesetzten Höhenbegrenzungen im Rahmen der 1. vereinfachten \nÄnderung des Bebauungsplans festzustellen. Mit den ursprünglich festgesetzten \nHöhenbegrenzungen wollte der Rat - wie sich aus Ziffer 9.2 der Planbegründung \nergibt - im öffentlichen Interesse und im Interesse der Angrenzer eine städtebauliche \nEinbindung in die umliegende Bebauung und in die Landschaft erreichen. Den \nWegfall der Höhenbegrenzungen durch die 1. vereinfachte Änderung des Plans \nbegründet der Rat - ohne das mit den Höhenbegrenzungen angestrebte Ziel \nausdrücklich aufzugeben - damit, dass durch die enge Festsetzung der \nBaumassenzahl ohnehin bei späteren Erweiterungen keine an dieser Stelle \nunverträglichen Gebäudehöhen erreicht werden könnten. Diese Begründung, die \nsich wiederum unzulässigerweise ausschließlich am Zuschnitt des von der Firma \nM1. GmbH & Co.KG geplanten Baukörpers orientiert, trägt angesichts einer \nBaugebietsfläche von mehr als 5 ha und einer zulässigen Baumasse von mehr als \n200.000 cbm nicht.\n\n43\n\nDie vorstehend festgestellten Abwägungsmängel sind auch erheblich im Sinne \ndes § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F., denn sie sind offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn \nkonkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das ist hier \nder Fall. Die mangelhafte Behandlung der Eigentümerinteressen der Antragsteller \nsowie der Lärm- und Bauhöhenproblematik ergibt sich aus den \nAufstellungsvorgängen und der Planbegründung. Auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, wenn nach konkreter \nBetrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung besteht. Davon ist \nhier auszugehen. Hätte der Rat die betroffenen Belange und die insoweit \nmaßgeblichen Umstände zutreffend erfasst und bewertet, hätte er möglicherweise \nein anderes Verkehrskonzept entwickelt, andere Maßnahmen zum Lärmschutz \ngetroffen und es bei den ursprünglichen Bauhöhenbegrenzungen belassen.\n\n44\n\nAngesichts der aufgezeigten Mängel, die die Unwirksamkeit des \nBebauungsplans und seiner 1. vereinfachten Änderung zur Folge haben, kommt es \nauf die Wirksamkeit der übrigen Planfestsetzungen nicht mehr an. Zur Vermeidung \nkünftiger Rechtsstreitigkeiten weist der Senat gleichwohl darauf hin, dass einige der \ntextlichen Festsetzungen im Hinblick auf ihre Bestimmtheit oder ihre städtebauliche \nRechtfertigung bedenklich sind. Dies gilt beispielsweise für die Festsetzung, die im \nZusammenhang mit dem großflächigen Einzelhandel (Baumarkt/Gartencenter) die \nZulässigkeit \"zugeordneter Läden (sortimentsbezogene Dienstleistungen) außerhalb \nder Kassenzone (Schlüsseldienst-Shop/Café)\" regelt. So lässt sich weder \nbestimmen, was der Plangeber unter \"Zuordnung\" noch was er unter \n\"sortimentsbezogener Dienstleistung\" versteht. Die angegebenen Beispiele tragen \nnichts zur Auslegung der Begriffe bei. Welchem der aufgelisteten Sortimente der \n\"Schlüsseldienst-Shop\" zuzuordnen ist, erschließt sich dem Senat nicht. Vollends \nunklar ist der Sortimentsbezug des \"Cafés\". Was in den \"Läden\" - ein Laden dient \nnach herkömmlichen Verständnis dem Verkauf von Waren - vertrieben werden darf, \nergibt sich weder aus der Festsetzung selbst noch aus der Planbegründung.\n\n45\n\nUnklar ist auch die textliche Festsetzung, wonach \"zusätzlich zulässig sind: \nBüros, Ausstellungs-, Schulungs-, Veranstaltungs-, Aufenthalts-, Sozial-, Technik- \nund Nebenräume usw.\" Ob damit Räume gemeint sind, die den \nbestimmungsgemäßen Nutzungen im Sondergebiet, das heißt dem großflächigen \nEinzelhandel beziehungsweise dem Baustoffhandel dienen, ist fraglich. Die \nVerwendung des Wortes \"zusätzlich\", die allgemeine Fassung der Festsetzung und \ndie Auflistung vergleichbarer Räume im Zusammenhang mit der textlichen \nFestsetzung zum Baustoffhandel (Ausstellungshalle, Büros, Sozialräume) sprechen \ndagegen. Die Zulässigkeit von Büros, Ausstellungs-, Schulungs- und \nVeranstaltungsräumen ohne Flächenbegrenzung und ohne funktionelle Bindung an \nden großflächigen Einzelhandel oder den Baustoffhandel widerspricht der \nZweckbestimmung des Sondergebiets.\n\n46\n\nWas die Beseitigung des Niederschlagswassers angeht, hat der Plangeber \nfestgesetzt, dass im Einzelfall im Rahmen der Entwässerungsplanung unter \nBerücksichtigung der Bodenbelastungssituation zu prüfen ist, ob eine Versickerung - \ndie grundsätzlich vorgeschrieben ist - im Bereich der betroffenen Einzelfläche \nerfolgen kann. Er hat nicht festgesetzt, wie das Niederschlagswasser zu beseitigen \nist, wenn sich bei der Einzelfallprüfung herausstellt, dass eine Versickerung nicht in \nFrage kommt.\n\n47\n\nIm Zusammenhang mit der gestalterischen Festsetzungen von Werbeanlagen \nerscheint die Höhenbegrenzung für Werbepylone auf 12 m unverständlich. \nWerbepylone, die auch Wegweiser sein sollen, machen üblicherweise nur Sinn, \nwenn sie die zulässigen Gebäude überragen. Das ist hier nicht der Fall. Die \nGebäudehöhe war zunächst auf bis zu 18 m begrenzt. Durch die 1. vereinfachte \nÄnderung des Plans ist die Höhenbegrenzung sogar ganz entfallen. Ein Widerspruch \nergibt sich zudem zwischen den Planfestsetzungen und der Planbegründung, in der \nes unter Ziffer 10 heißt, bei Flachdächern könnten Werbeanlagen - die nach den \ntextlichen Festsetzungen unterhalb der Trauf- beziehungsweise Dachhöhe bleiben \nmüssen - ausnahmsweise auch auf der Dachkante zugelassen werden.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/10a-d-133-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-10/10a-d-133-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283215","retrieved":"2026-07-09 02:58:29.630942+00:00"}}