{"status":"available","doknr":"OLD283249","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1209.19A2694.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"19 A 2694/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nEs kann dahinstehen, ob (auch) der Antrag auf Zulassung der Berufung \nunzulässig geworden ist, weil die Klägerin unbekannten Aufenthalts ist. Der \nZulassungsantrag ist jedenfalls unbegründet.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage schon \ndeshalb zu Recht zurückgewiesen, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht \nmehr besteht.\n\n4\n\nDer Wegfall eines ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt \nunter anderem dann in Betracht, wenn das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden \nAnlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr \ngelegen ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer untergetaucht ist, d. \nh. sich einer ausländerrechtlichen Überwachung entzogen hat und seinen \nausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG) nicht mehr \nnachkommt.\n\n5\n\nVgl. zum Ausländerrecht: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 17 B \n1070/03 -; zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 \n-, NVwZ-Beilage Nr. I 3/1999, 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 \n-, OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2002 - 19 A 1455/00.A -.\n\n6\n\nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin ist nach den Angaben des Beklagten seit \nOktober 2003 unbekannten Aufenthalts. Sie hat am 29. Oktober 2003 ihre Wohnung \nin der H.--------straße 12 a in L. ohne Abmeldung verlassen. Seit der ihr zuletzt bis \nzum 20. November 2003 erteilten Duldung hat sie beim Ausländeramt des Beklagten \nnicht mehr vorgesprochen.\n\n7\n\nAnhaltspunkte, die gleichwohl auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse \nhindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nhaben auf die Anfrage vom 7. September 2004, ob das Verfahren fortgeführt werden \nsoll oder der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen wird, nicht \nreagiert.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung iVm §§ 13 \nAbs. 1 Satz 2, 14 GKG a. F.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-09/19-a-2694-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-09/19-a-2694-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283249","retrieved":"2026-07-09 02:58:32.729447+00:00"}}