{"status":"available","doknr":"OLD283248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1209.16A3606.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"16 A 3606/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. August 2003 und auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T. werden \nabgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin T. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - der Zulassungsantrag - keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO), wie aus den \nnachfolgenden Ausführungen deutlich wird.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens ist weder von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch von \nihrer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 (nicht 4, wie im \nZulassungsantrag offenbar irrtümlich angegeben) VwGO auszugehen. \n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine \nRechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten \nRechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu \nerhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dazu ist erforderlich, \ndass die vom Rechtsmittelführer darzulegende Rechtsfrage in dem angestrebten \nRechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. \n\n5\n\nVgl. zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung \nder Revision: BVerwG, Beschlüsse vom 25. August \n1995 - 5 B 141.95 -, FEVS 46, 231, und vom 22. \nOktober 1986 - 3 B 43.86 -, Buchholz, 310 § 132 \nVwGO Nr. 243.\n\n6\n\nDie Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, \"ob die Gemeinde \nfür die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständig bleibt, der eine \nAsylbewerberin ursprünglich zugewiesen wurde, wenn sie von dieser Gemeinde eine \nasylverfahrensunabhängige Duldung mit der Auflage erhalten hat, dass \nWohnsitznahme nur in der Zuweisungsgemeinde gestattet ist und sie sich gleichwohl \naus Not in dem Frauenhaus einer anderen Gemeinde aufhält.\" Zur weiteren \nBegründung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage macht die Klägerin geltend, \nobergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liege bislang nicht vor. \n\n7\n\nEine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ist damit indes nicht \ndargetan. \n\n8\n\nFür den Fall, dass einem Ausländer - wie hier der Klägerin - nach unanfechtbarer \nAbweisung des Asylantrags eine asylverfahrensunabhängige Duldung zuteil wird, hat \nder Senat selbst in seinem Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, juris, \nentschieden, dass sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz nicht nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - wie \nvon der Klägerin angenommen -, sondern nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG richtet. \nZwar bestimme § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, dass für Leistungen nach diesem \nGesetz diejenige Behörde örtlich zuständig sei, in deren Bereich der \nLeistungsberechtigte auf Grund der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung \nzugewiesen worden sei. Eine solche - auf § 50 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) bzw. der Vorgängerregelung in § 22 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 9 \nAsylVfG 1982 beruhende - Entscheidung bleibe grundsätzlich auch bei Rücknahme \noder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags bis zu dessen \naufenthaltsrechtlicher Abwicklung wirksam. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG dauere die \nWirksamkeit an, so lange und so weit der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, \nwiderrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise \nerledigt sei. Als in diesem Sinne erledigt sei eine Verteilung oder Zuweisung nicht nur \ndann anzusehen, wenn der Aufenthalt des von dieser Regelung erfassten \nPersonenkreises durch Ausreise oder Abschiebung beendet, sondern auch, wenn \ndem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht werde. \n\n9\n\nUnabhängig davon fehlt es einer Klärungsbedürftigkeit dann, wenn sich die \nAntwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie sich also auf \nder Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden \nund auf der Grundlage des bisher vorliegenden Rechtsprechungsmaterials ohne \nweiteres beantworten lässt. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1995 - \n5 B 141.95 -, FEVS 46, 231, und BVerwG, Beschluss \nvom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz \n436.0 § 69 BSHG Nr. 14.\n\n11\n\nDavon ist vorliegend auszugehen. Zu § 22 Abs. 5 AsylVfG 1982 hatte schon das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, \n276 (278), entschieden, dass die Zuweisungsentscheidung u.a. auch dann \nunwirksam wird, wenn dem Ausländer der Aufenthalt ungeachtet der \nAsylantragsrücknahme aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird, \nwobei auch die Erteilung einer Duldung in Betracht kommt. Soweit sich \nverwaltungsgerichtliche Obergerichte mit der in Rede stehenden Frage befasst \nhaben, haben sie z.T. in Kenntnis und unter Auseinandersetzung mit der in der \nLiteratur vertretenen Gegenauffassung \n\n12\n\n- vgl. Deibel, Das neue \nAsylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 28 (35); \nHohm in GK-AsylbLG, § 10a Rn. 32 m.w.N. -\n\n13\n\nebenfalls angenommen, dass sich die Zuweisungsentscheidung erledigt, wenn \ndem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird. \n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. April 1989 \n- 19 B 585/89 -, NVwZ-RR 1990, 330 (331 f.) und \nBeschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 - a.a.o.; \nzu § 50 Abs. 4 AsylVfG: OVG NRW, Urteil vom \n1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -; Beschluss vom \n30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 - und \n- 4 M 2288/00 -, GK-AsylbLG VII - zu § 10a OVG-\nNr. 5, Beschluss vom 11. August 1998 \n- 4 M 3575/98 -, GK-AsylbLG VII - zu § 10a OVG-\nNr. 1; HessVGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 \n- 1 TG 651/00 -, GK-AsylbLG VII - zu § 10a VGH-\nNr. 3, jeweils m.w.N. \n\n15\n\nEine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung, die die von der \nKlägerin vertretene gegenteilige Auffassung stützen würde, ist weder von der \nKlägerin benannt worden noch sonst ersichtlich. \n\n16\n\nDa die Klägerin \"besondere rechtliche Schwierigkeiten\" der Rechtssache im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zwar geltend gemacht, über die oben erörterten \nGesichtspunkte hinaus aber nicht begründet hat, ist auch das Vorliegen des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-09/16-a-3606-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-09/16-a-3606-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283248","retrieved":"2026-07-09 02:58:32.648916+00:00"}}