{"status":"available","doknr":"OLD283250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1209.13B2200.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"13 B 2200/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen \nauf je 17.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller \ndargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt durch Verfügung \nder Antragsgegnerin vom 8. September 2004 zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen \nVerwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an der schnellstmöglichen Durchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des Senats \nzum Nachteil des Antragstellers aus.\n\n4\n\nBei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung bestehen keine \nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung bzw. gegen die Anordnung der sofortigen \nVollziehung.\n\n5\n\nDie für die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG erforderliche \nVoraussetzung, dass wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit \nzur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, ist bezüglich des \nAntragstellers gegeben. Im Zusammenhang mit der Lieferung und Abrechnung von Zahnprothetikarbeiten und \nden dabei gewährten Rückerstattungen an den Antragsteller durch die Fa. H. (sog. \"kick-back\"-Zahlungen) \nhat die Staatsanwaltschaft Wuppertal (80 Js 429/03) mit Anklageschrift vom 12. August 2004 beim Landgericht \nDuisburg Anklage gegen den Antragsteller erhoben und ihn der Begehung des gewerbsmäßigen und \nbandenmäßigen Betrugs in 41 Fällen in der Zeit von Juni 1999 bis November 2002 angeklagt. Dass auf die \nAnklage hin das Hauptverfahren durch das Landgericht Duisburg noch nicht eröffnet worden ist, ist im Rahmen \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG unerheblich, weil dieser eine entsprechende Notwendigkeit nicht voraussetzt.\n\n6\n\nAus dem Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand der Anklageschrift vom 12. August 2004 ist, kann \nsich auch dessen Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben; \nderzeit sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es nicht zu einer entsprechenden Verurteilung des \nAntragstellers, der den Erhalt von Rückerstattungen und deren Nichtangabe bei der Abrechnung der \nZahnprothetikarbeiten eingestanden hat, kommen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nanschließt, dargelegt. Dabei ist erneut zu verdeutlichen, dass anders als bei einem Widerruf der Approbation für \neine Ruhensanordnung ein die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit aufzeigendes Verhalten des Betroffenen \n(Zahn-)Arztes noch nicht nachgewiesen zu sein braucht, sondern - hier zu bejahende - Verdachtsmomente \nausreichen. Insbesondere kommt es vor dem Hintergrund, dass sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit \neines Zahnarztes/Arztes aus den einem Strafverfahren zugrundeliegenden Straftaten, also aus einem \ntatbestandsmäßigen Verhalten, ableitet, nicht darauf an, ob dieses Verhalten strafrechtlich schon mit einem \nSchuldvorwurf gegen den Betreffenden belegt oder ein solcher mit Sicherheit zu erwarten ist.\n\n7\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n19. Juli 1991 - 9 S 1127/91 -, NJW 1991, 2366; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 - 13 B 380/01 -\n, und vom 12. Februar 1996 - 13 B 3134/95 -.\n\n8\n\nDies leitet sich ab aus dem besonderen Charakter der Maßnahme des Ruhens der Approbation. Dabei handelt \nes sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt \ndie Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse \nder Allgemeinheit und zum Schutz der Patienten geboten ist. Sie ist auch im Verhältnis zu den Möglichkeiten \nder Rücknahme und des Widerrufs der Approbation nach § 4 ZHG zu sehen und erfasst insbesondere die Fälle, \nin denen eine Ungeeignetheit zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht und \neine solche vorübergehender Natur in Frage steht. Steht die Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs endgültig \nfest, darf die Approbation nicht zum Ruhen gebracht, sondern muss deren Widerruf nach § 4 Abs. 2 ZHG \nerwogen werden. Dementsprechend ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr \nzugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten \nPatientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen \nschnellen Vollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende \nMaßnahme handelt, die nach § 5 Abs. 2 ZHG aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. \nDie Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer \nordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der \nAllgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren \nEignung zur Ausübung des (Zahn-)Arztberufs zweifelhaft geworden ist. Der Schutz des Gesundheitssystems und \nletztlich der Patienten und die diesen Schutz bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen \nes demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem \nCharakter als Präventionsmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden.\n\n9\n\nVgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: April \n2003, Rdnr. 83; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli \n2004 \n- 13 B 2436/03 - und vom 11. Februar 2004 - 13 B \n2435/03 -.\n\n10\n\nZu einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung gehört auch, dass alle \ndaran Beteiligten das normativ begründete und ausgestaltete \nsozialversicherungsrechtliche Gesundheitssystem der Bundesrepublik beachten, und \ndass u.a. auch die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen gewährleistet \nist. Wer sich als Beteiligter in diesem Gesundheitssystem in der Weise schädigend \nverhält, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten für Leistungen aufzukommen \nhat, welche überhaupt nicht, oder so, wie abgerechnet, nicht erbracht worden sind - \nwas zur Folge hat, dass die erbrachten Mittel in anderem Zusammenhang fehlen - \nund u.a. die finanzielle Basis der gesetzlichen Krankenkassen durch betrügerische \noder leichtfertige Falschabrechnungen im großen Umfang gefährdet, verletzt seine \nBerufspflichten in schwerwiegender Weise und unterliegt demgemäß einer \nentsprechenden Sanktion. Insbesondere besteht auch für Vertrags-(Zahn-)Ärzte eine \ndiesbezügliche Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Kassenärztlichen \nVereinigungen und Krankenkassen, die sich auch auf sog. \"kick-back\"-Zahlungen \nund deren Mitteilung gegenüber den abrechnenden Stellen bezieht.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 \n- 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913; BGH, Beschluss vom \n27. April 2004 - 1 StR 165/03 -, MedRecht 2004, \n613.\n\n12\n\nDiese erhöhte Verantwortlichkeit des Antragstellers als integrierter Teil des Gesundheitssystems in \nDeutschland, das in Bezug auf die finanzielle Abwicklung auf wechselseitigem Vertrauen und auf der Wahrung \nberechtigter Vermögensinteressen aller Beteiligten beruht, unterscheidet den Antragsteller von den bereits \nverurteilten weiteren Mittätern, den Mitarbeitern der Fa. H. , die im weiteren Sinne zwar auch Beteiligte am \nGesundheitssystem sind, denen aber wegen ihrer Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine gesteigerte \nVerantwortlichkeit am ordnungsgemäßen Funktionieren des Systems nicht zukommt. Dementsprechend ist auch \ndas Strafurteil gegen die Hauptverantwortlichen der Fa. H. kein zwingender Maßstab für die den \nAntragsteller zu erwartende strafrechtliche Ahndung seines Verhaltens. Dies gilt erst recht, wenn die Annahme \nin der Anklageschrift zutreffen sollte, dass die Rückerstattungen vom Antragsteller \"eingefordert\" wurden.\n\n13\n\nDie Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2004 lassen erkennen, dass sich die \nAntragsgegnerin dessen bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Sachwidrige Erwägungen sind in \nder Verfügung zudem nicht erkennbar. Dabei ist der konkrete Inhalt der nach der Einleitung des Verfahrens \nwegen Ruhens der Approbation durchgeführten Gespräche zwischen dem Antragsteller und seiner \nBevollmächtigten auf der einen und Mitarbeitern der Antragsgegnerin auf der anderen Seite nicht \nentscheidungserheblich, weil die Antragsgegnerin bereits mit der Einleitung des strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens gegen den Antragsteller berechtigt war, das Verwaltungsverfahren wegen \napprobationsrechtlicher Maßnahmen einzuleiten, die Anordnung des Ruhens der Approbation erst mehrere \nMonate nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller zugute kam und es im Rahmen der \ngerichtlichen Entscheidung auf den gegenwärtigen Stand der Angelegenheit ankommt.\n\n14\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung vom 8. September 2004 begegnet - auch \nunter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - ebenfalls keinen Bedenken.\n\n15\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation ist \ngleichfalls als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der \nBerufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Sie stellt insoweit einen selbständigen \nEingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der noch im verwaltungs- bzw. \ngerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ruhensanordnung hinausgeht, und \nerfordert deshalb auch eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser \nVerfassungsnorm. Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der \nBerufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als \nPräventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige \nGemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche Belange können es nämlich \nausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers \neinstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des \nallgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten \nEingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind \nhierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu \nder Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des \nHauptsacheverfahrens ausschließen. Wegen der dem Grundrecht der Berufsfreiheit \nzuerkannten hohen Bedeutung kann dabei für die Beurteilung des Sofortvollzugs \nnicht schon die große Wahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren \nzum Nachteil des Rechtsschutz Begehrenden ausgehen wird. Vielmehr setzt eine \nsolche Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor \nRechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses \nErfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine \nZwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, \nden Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um \nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die \nWege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer \nGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. \nfür Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz \nersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten \n(Dritt-)Gefährdung anzustellen.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschlüsse vom 12. März 2004 -1 BvR 540/04 -, \nNVwZ-RR 2004, 545, vom 24. Oktober 2003 und \n13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, \n3618, 3617, und vom 16. Januar 1991 - 1 BvR \n1326/90 -, NJW 1991, 1530; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, vom 11. Februar \n2004 - 13 B 2435/03 -, vom 3. Februar 2004 - 13 B \n2369/03 -, und vom 9. Dezember 2003 - 13 B \n1944/03 -; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2004 \n- 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750, OVG Saarl., \nBeschluss vom 21. Januar 2004 - 1 W 29/03 -, NJW \n2004, 2033.\n\n17\n\nUngeachtet des Umstandes, dass derzeit im Hinblick auf die gegen ihn laufenden Ermittlungs- und \nStrafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten die Unschuldsvermutung für den Antragsteller gilt, ist \nauch der Senat, der wegen der Dringlichkeit der anstehenden Entscheidung und wegen anzunehmender \nUnentbehrlichkeit derselben von einer Beiziehung der Strafakten abgesehen hat, ebenso wie das \nVerwaltungsgericht der Ansicht, dass bei einer weiteren Berufstätigkeit des Antragstellers als Zahnarzt ein \nGefährdungsrisiko in diesem Sinne besteht.\n\n18\n\nZwar ist eine unmittelbare körperliche Gefährdung von Patienten nicht erkennbar, weil weder für die \nVergangenheit noch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller Patienten in \ngesundheitsgefährdender Art und Weise behandelt. Den Ausführungen im Beschluss des Zulassungsausschusses-\nZahnärzte für den Bezirk Nordrhein vom 15. März 2004, durch den dem Antragsteller die Zulassung zur \nTeilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung entzogen wurde und in dem davon die Rede ist, dass der \nAntragsteller \"permanent gegen das Gebot einer wirtschaftlichen Behandlungsweise verstößt\" - was der Senat \ndahin deutet, dass er zahnmedizinisch nicht notwendige Maßnahmen durchführt -, geht der Senat dabei mangels \nKenntnis der konkreten Umstände nicht weiter nach. Er weist allerdings darauf hin, dass das Vorbringen des \nAntragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2004, der Beschluss des \nZulassungsausschusses sei nicht rechtskräftig, insoweit unvollständig ist, als der Widerspruch gegen die \nEntscheidung des Zulassungsausschusses in einer Verhandlung des Berufungsausschusses zurückgewiesen \nwurde und nach Kenntnis des Senats sowohl der Antragsteller als auch seine Bevollmächtigte in der \nentsprechenden Sitzung des Berufungsausschusses anwesend waren.\n\n19\n\nBezüglich des bisherigen Abrechnungsverhaltens des Antragstellers ist zwar davon auszugehen, dass eine \nAbrechnung zahnprothetischer Maßnahmen nach dem bisherigen System im Zusammenwirken mit Mitarbeitern \nder Fa. H. nicht mehr möglich sein wird, weil dieses Abrechnungs- und Erstattungssystem nach deren \nVerurteilung zusammengebrochen sein dürfte und andererseits der Antragsteller wegen der Vorfälle in der \nVergangenheit bei der Abrechnung \"unter besonderer Beobachtung\" der Kassenzahnärztlichen Vereinigung \nstehen wird. Die betrügerische Vorgehensweise des Antragstellers in der Vergangenheit bei der Abrechnung \nzahnprothetischer Leistungen deutet aber auf ein planmäßiges und gezieltes Vorgehen zum Nachteil der \ngesetzlichen Krankenkassen bzw. der Patienten sowie auf einen übersteigerten Erwerbssinn und auf eine \nunangemessene Präferenz eigener Verdienstmöglichkeiten gegenüber den Vermögensinteressen der gesetzlich \nVersicherten bzw. der Allgemeinheit hin und lässt wegen der damit verbundenen Intensität und Planmäßigkeit, \naber auch vor dem Hintergrund erheblicher finanzieller Belastungen und der Familiensituation des Antragstellers \n(z. B. Schulbesuch des Sohnes in Rom, längerer Aufenthalt seiner Frau und des Sohnes im Ausland) den Schluss \nzu, dass es sich bei den Abrechnungsbetrügereien im Zusammenwirken mit Mitarbeitern der Fa. H. nicht \num einen einmaligen Einzelfall gehandelt hat und deshalb eine Wiederholung in gleicher oder ähnlicher Weise \n(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 - a.a.O.) nicht auszuschließen ist. Bei dem \npraktizierten Abrechnungssystem ist der Tatbeitrag der Mitarbeiter der Fa. H. jederzeit austauschbar und \nersetzbar durch Mitarbeiter anderer Firmen mit vergleichbarer Marktstrategie. Davon, dass der Antragsteller dem \nbeanstandeten Abrechnungssystem ein für alle Male abgeschworen hat und Abrechnungsbetrügereien künftig \nmit einem hohen Maß an Sicherheit nicht mehr erfolgen werden, kann auf Grund seines massiven und geplanten \nVorgehens in der Vergangenheit nicht ausgegangen werden. Als Indiz wertet der Senat insoweit das im \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 mitgeteilte Strafverfahren der Staatsanwaltschaft \nWuppertal (80 Js 745/03), wonach der Antragsteller nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Fa. H. \nRechnungen mit Eigenlaborbeleg abgerechnet und Fremdleistungen nicht ausgewiesen haben soll; dies kann nur \ndahin gedeutet werden, dass der Antragsteller erneut falsche Angaben bei der Abrechnung gemacht hat. Dies \nrelativiert zugleich sein das Vorbringen, nach dem Ende der Zusammenarbeit mit der Fa. H. habe er ein \nEigenlabor eingerichtet und deshalb seien Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung in der bisherigen Art und \nWeise nicht mehr zu erwarten. Auch wenn das Betreiben eines Eigenlabors und die damit verbundenen \nAbrechnungsmöglichkeiten möglicherweise keine höhere Gefährdung als die bei jedem anderen Zahnarzt mit \nEigenlabor bedeutet, deutet das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit doch auf einen übersteigerten \nErwerbssinn hin, der auch in den im Verhältnis zu anderen Zahnärzten überproportional häufigen Notdiensten \nzum Ausdruck kommt, und lässt eine Tendenz zur Missachtung der Vermögensinteressen der am \nGesundheitssystem sonst Beteiligten erkennen. Der Antragsteller hat damit Charaktereigenschaften offenbart, \ndie auch weiterhin Verstöße gegen Berufspflichten befürchten lassen. Der Schutz des Gesundheitssystems vor \nungerechtfertigten Abrechnungsforderungen lässt es demnach auch gerechtfertigt erscheinen, dass die \nRuhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar wird, damit sie umgehend ihrem Charakter als \nPräventionsmaßnahme gerecht wird.\n\n20\n\nDies gilt auch angesichts dessen, dass der Antragsteller nicht mehr an der vertragszahnärztlichen Versorgung \nteilnehmen darf und ihm die Kassenarztzulassung endgültig entzogen wird. Von den betrügerischen \nAbrechnungsmodalitäten in der Vergangenheit waren auch Privatpatienten betroffen. Für sie besteht das Risiko \nerhöhter und ungerechtfertigter Abrechnungen des Antragstellers weiterhin, wobei der Umstand, dass nach \nseinem Vorbringen Privatpatienten weniger als 5 % des Patientenstamms ausmachen, keine Rolle spielt. Dass \nder Antragsteller bemüht ist, den entstandenen finanziellen Schaden weitgehend wieder gut zu machen, vermag \neine günstige Prognose hinsichtlich der Befürchtung künftiger Berufspflichtverletzungen nicht zu bewirken. Es \nist eine Selbstverständlichkeit, dass derjenige, der anderen bewusst einen finanziellen Schaden zugefügt hat, \ndiesen auch wieder auszugleichen hat. Das jetzige \"Wohlverhalten\" des Antragstellers ist zudem als \nFolgewirkung der gegen ihn laufenden Strafverfahren und in Erwartung der Auswirkungen seines Fehlverhaltens \nin berufsrechtlicher Hinsicht zu werten und daher nicht geeignet, die auf Grund seines Charakters gerechtfertigte \nGefährdungsprognose positiv zu beeinflussen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ruhensanordnung und der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sind Folge des Fehlverhaltens des Antragstellers, sie liegen deshalb allein \nin seinem Verantwortungsbereich.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 5. \nMai 2004 (BGBl. I S. 718). Für Verfahren der vorliegenden Art setzt der Senat in der Hauptsache einen \nStreitwert von 35.000,- EUR an (vgl. u. a. Beschluss vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -); die in der \nangefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltene Anordnung der Herausgabe der Approbationsurkunde wird dabei \nstreitwertmäßig nicht besonders erfasst. Dieser Wert ist wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes \nauf die Hälfte zu reduzieren, so dass sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert ergibt.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-09/13-b-2200-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-09/13-b-2200-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283250","retrieved":"2026-07-09 02:58:32.808421+00:00"}}