{"status":"available","doknr":"OLD283282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1208.15B2458.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"15 B 2458/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Reserveliste des \nAntragstellers zur Wahl der \nLandschaftsversammlung zuzulassen,\n\n4\n\nist trotz erfolgter Durchführung der Wahlen weiterhin zulässig. Insbesondere \nbesteht für den Antrag mit dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der vom \nAntragsteller aufgestellten Reserveliste durch den Antragsgegner nach § 7b Abs. 5 \nder Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. \nDem steht der Ablauf der Frist zur Wahl nach § 7b Abs. 1 Satz 1 LVerbO nicht \nentgegen. Für den Fall, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die \nZulassung einer vom Antragsgegner zu Unrecht nicht zugelassenen Reserveliste \nangeordnet wird, ist es nämlich angesichts fehlender Bestimmungen über ein \nWahlprüfungsverfahren nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet der bereits \nabgelaufenen Frist eine Wiederholungswahl unter Zugrundlegung aller dann \nzugelassenen Reservelisten zu erfolgen hat. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat jedoch den so zulässigen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § \n920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der vom \nVerwaltungsgericht verneinte Anspruch aus den dagegen in der Beschwerde \nvorgebrachten, allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) besteht. \n\n6\n\nNach § 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO sind die Reservelisten - neben hier nicht \nbetroffenen Parteien - von Wählergruppen einzureichen. Nach dem Gesetzeswortlaut \nist der Antragsteller keine Wählergruppe und somit nicht zur Aufstellung von \nReservelisten befugt. Wählergruppen sind Gruppen von Wahlberechtigen (§ 15 Abs. \n1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). Der Antragsteller ist ein Zusammenschluss \nvon Wählergruppen, also keine Wählergruppe.\n\n7\n\nAllerdings kann nicht verkannt werden, dass das Wahlverfahren nach § 7b Abs. 2 \nund 3 LVerbO lediglich die personelle Zusammensetzung der \nLandschaftsversammlung bestimmt, für deren politische Zusammensetzung jedoch \nbedeutungslos ist. Diese wird durch § 7b Abs. 4 LVerbO vorgegeben, der \nausschließlich durch die Reservelisten eine dem Ergebnis der letzten allgemeinen \nWahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften entsprechende \nRepräsentation sicherstellen soll (Verhältnisausgleich). Dies wirft die Frage auf, ob \ndas gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung \nallgemein und hier speziell mit Rücksicht auf die nicht zur Aufstellung von \nReservelisten befugten Vereinigungen geeignet ist, die erforderliche demokratische \nLegitimation des Landschaftsverbandes zu vermitteln.\n\n8\n\nVgl. zu den in der Literatur geäußerten \nBedenken van Bahlen, in: Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2004), § 7b LVerbO \nAnm. 2; Erichsen, Kommunalrecht, 2. Aufl., § 12 C 3 \na aa; Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht Nordrhein-\nWestfalen, Rn. 307 ff.\n\n9\n\nOb dies im Weiteren dazu führt, dass über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - \netwa in Anwendung der Grundsätze verfassungskonformer Auslegung - auch eine \nZusammenschluss von Wählergruppen - wie vom Antragsteller mit der Beschwerde \nerstrebt - als Gruppe von Wahlberechtigten zu behandeln ist, entzieht sich einer \nPrüfung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und muss \nggfs. einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei hat der Senat den nach Nr. 22.1.2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am \n7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen zu Grunde zu legenden Mindeststreitwert \nvon 15.000,00 Euro für die Anfechtung einer Kommunalwahl durch eine Partei oder \nWählergemeinschaft angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens des \neinstweiligen Rechtsschutzes halbiert.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-08/15-b-2458-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-08/15-b-2458-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283282","retrieved":"2026-07-09 02:58:36.183016+00:00"}}