{"status":"available","doknr":"OLD283338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1206.7A169.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"7 A 169/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den von den Klägern dargelegten \nGründen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nnicht.\n\n3\n\nAus der Baugenehmigung vom 9. April 1998 können die Kläger solche \nernstlichen Zweifel nicht herleiten, denn diese Baugenehmigung ist erloschen.\n\n4\n\nGegenstand dieser Genehmigung war nach ihrem Tenor ein \"Wohnhausumbau\". \nIhre Ausnutzung setzte mithin eine Verwendung vorhandener Bausubstanz voraus. \nInsoweit folgt aus den vorliegenden Unterlagen zu dieser Genehmigung, namentlich \neinem Vergleich der Zeichnung \"Geplante Bebauung Grundriss + Schnitt\" mit der \nZeichnung \"Vorhandene Bebauung Grundriss + Schnitt\", dass im Erdgeschoss \nlediglich die innere Raumaufteilung verändert und das Haus im Übrigen mit einem \nneuen, angehobenen Dachgeschoss mit Schlafraum und Speicher versehen werden \nsollte. Dieses Vorhaben kann nicht mehr realisiert werden, nachdem die Kläger - aus \nwelchem Grund auch immer - den vorhanden gewesenen Baubestand bis auf einige \nwenige Wandreste beseitigt haben. Eine Baugenehmigung, die von niemandem \nmehr verwirklicht werden kann, ist gegenstandslos.\n\n5\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 1991 - 7 A 1466/89 -; zum Erlöschen \neiner Baugenehmigung durch Verwirklichung eines \"aliud\" vgl. ferner: OVG NRW, \nUrteil vom 20. Februar 1995 - 7 A 57/93 - und Urteil vom 30. April 1998 \n- 10 A 2981/96 -.\n\n6\n\nAus einer gegenstandslos gewordenen und damit erloschenen Baugenehmigung \nkann keine Feststellungswirkung, auch nicht hinsichtlich einzelner \nZulässigkeitselemente des ursprünglich genehmigten Vorhabens, hergeleitet \nwerden.\n\n7\n\nDie gegenteilige Auffassung der Kläger verkennt, dass eine Baugenehmigung \nstets nur ein konkretes, durch die genehmigten Bauvorlagen näher festgelegtes \nVorhaben erfasst. Die Baugenehmigung rechtfertigt die Errichtung eines Baukörpers \nnur im genehmigten Umfang und sonst nichts.\n\n8\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 \nNr. 193.\n\n9\n\nDies bringt § 75 BauO NRW unmissverständlich dadurch zum Ausdruck, dass die \nBaugenehmigung zu erteilen ist, wenn \"dem Vorhaben\" öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen. Aus der Legalisierungswirkung einer \nBaugenehmigung, sei es aus ihrem verfügenden Teil, sei es aus ihrem feststellenden \nTeil, lassen sich nicht einzelne Elemente herauslösen und auf andere Vorhaben \n- etwa den von den Klägern nunmehr geplanten Neubau eines Wohnhauses - \nübertragen.\n\n10\n\nAus der in der Zulassungsbegründung angeführten Kommentierung\n\n11\n\n- Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 75 RdNr. 37 (nicht, wie in \nder Zulassungsbegründung angegeben, RdNr. 17) -\n\n12\n\nlässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Eine Fortwirkung des feststellenden \nTeils der Baugenehmigung setzt auch hiernach die \"Realisierung des genehmigten \nVorhabens in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung\" voraus. Genau das \nGegenteil haben die Kläger getan, indem sie den in der Baugenehmigung vom \n9. April 1998 vorausgesetzten zu erhaltenden Altbestand beseitigt haben.\n\n13\n\nDie Kläger können aus der Baugenehmigung vom 9. April 1998 auch keine \nUmkehr der Beweislast hinsichtlich der Frage herleiten, ob das Gebäude, an dessen \nStelle der von ihnen nunmehr geplante, nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu \nbegünstigende Ersatzbau treten soll, als Wohnhaus \"zulässigerweise errichtet \nworden\" ist. Selbstverständlich können sich auch Baugenehmigungsbehörden irren. \nDabei kann hier letztlich dahinstehen, ob der Irrtum bei Erteilung der \nBaugenehmigung vom 9. April 1998 - wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom \n24. Februar 2004 vorträgt - darauf beruhte, dass die Kläger seinerzeit \nentscheidungserhebliche Umstände, namentlich die Entstehung des ursprünglich \nvorhanden gewesenen Objekts als Behelfsheim, nicht verlautbart hatten. Hat sich \neine Behörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung geirrt, hindert dies sie nicht \ndaran, die Erteilung einer neuen Genehmigung nunmehr an den für sie \nmaßgeblichen - richtigen - rechtlichen Maßstäben auszurichten. Namentlich gebietet \nder Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht etwa, einen einmal als \nsolchen erkannten Fehler zu wiederholen. Das Gegenteil ist der Fall. Selbst eine \njahrzehntelang geübte Praxis kann die Behörde bei der Anwendung von zwingendem \nRecht nicht verpflichten oder auch nur berechtigen, unter Fortsetzung ihrer \nrechtswidrigen Praxis weiterhin gegen das einschlägige Recht zu verstoßen.\n\n14\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. November 1980 - 4 B 214.80 - Buchholz \n406.11 § 35 BBauG Nr. 173 m.w.N..\n\n15\n\nIm Übrigen haben die Kläger es sich selbst zuzuschreiben, dass sie aus dem \nseinerzeitigen Irrtum des Beklagten keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten \nkönnen, weil sie durch ihr eigenmächtiges Abweichen von der 1998 erteilten \nBaugenehmigung diese - wie dargelegt - zum Erlöschen gebracht haben.\n\n16\n\nAuch hinsichtlich der im Zulassungsvorbringen weiter angesprochenen Frage \neiner materiellen Legalität des früher vorhanden gewesenen Objekts ergeben sich \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n17\n\nAllerdings ist das Merkmal \"zulässigerweise errichtet\" auch dann erfüllt, wenn \ndas ursprünglich vorhanden gewesene Objekt, für das sich eine bauaufsichtliche \nGenehmigung nicht feststellen lässt, als Wohnhaus jedenfalls zu irgendeinem \nZeitpunkt seiner Errichtung materiell legal war.\n\n18\n\nZu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - \n4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98.\n\n19\n\nFür eine solche materielle Legalität gibt das Zulassungsvorbringen jedoch nichts \nher.\n\n20\n\nDass das Objekt nach Inkrafttreten des BBauG/BauGB als sonstiges Vorhaben \nim Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB nicht genehmigungsfähig war, \nbedarf keiner weiteren Erörterung. Eine materielle Legalität lässt sich auch nicht aus \nden von den Klägern angeführten Regelungen des § 3 der Bauregelungsverordnung \nvom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) herleiten, die bis zum Inkrafttreten des \nGrundgesetzes als Bundesrecht fortgalt.\n\n21\n\nZu Letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1954 - 1 C 16.53 - NJW 1955, \n195.\n\n22\n\nDiese Vorschrift bezog sich - entsprechend den nunmehr geltenden Regelungen \ndes § 35 BBauG/BauGB - auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich, nämlich \nFlächen außerhalb von ausgewiesenen Baugebieten und außerhalb eines im \nZusammenhang gebauten Ortsteils. Für bauliche Anlagen in einem solchen \nAußenbereich gab § 3 der Bauregelungsverordnung vor, dass die baupolizeiliche \nGenehmigung versagt werden soll, wenn ihre Ausführung \"der geordneten \nEntwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung \nzuwiderlaufen würde\". Die sich hieraus ergebenden Folgerungen sind \nhöchstrichterlich geklärt. Zum einen besteht bei der Auslegung der angeführten \nTatbestandsmerkmale \"geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets\" und \n\"ordnungsgemäße Bebauung\" keine behördliche Ermessensfreiheit.\n\n23\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1954 - 1 C 16.53 - NJW 1955, 195; \nvgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. November 1980 - 4 B 214.80 - Buchholz \n406.11 § 35 BBauG Nr. 173.\n\n24\n\nZum anderen hat sich die Auslegung am Zweck der Vorschrift auszurichten, den \nCharakter der seinerzeit so genannten Außengebiete - mithin nach heutiger Diktion \ndes Außenbereichs - nach Möglichkeit zu erhalten und sie vor wesensfremder \nBebauung zu schützen. Insoweit war für die Rechtslage vor Inkrafttreten des \nBBauG/BauGB anerkannt, dass es sich bei den nach § 3 der \nBauregelungsverordnung zulässigen Bauten nur um solche handeln konnte, die \ndurch das Wesen der Landschaft erfordert waren oder sich doch der Eigenart der \nLandschaft anpassten. In diesem Sinne konnte eine Bebauung, die der land- oder \nforstwirtschaftlichen oder der sonstigen naturgegebenen Nutzung des Bodens diente, \nin der Regel nicht untersagt werden. Auch Bauten, deren Errichtung in den \nAußengebieten notwendig werden konnte, obwohl sie dem Charakter der Landschaft \nnicht wesensgemäß waren und durch die natürliche Nutzung des Bodens nicht \nerfordert wurden, konnten dort nach § 3 der Bauregelungsverordnung jedenfalls als \nAusnahme zugelassen werden.\n\n25\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1956 - 1 C 119.56 - \nNJW 1957, 686.\n\n26\n\nDass das hier ursprünglich vorhanden gewesene Objekt, das nach eigenem \nVortrag der Kläger gegenüber dem Beklagten als Behelfsheim errichtet worden war \nund dessen Wohnnutzung ständige Reparaturen und Instandsetzungen zum Schutz \nvor Durchfeuchtung und Schimmelbildung erforderte, als Wohnhaus dem \nAußenbereich - seinerzeit \"Außengebiet\" - nicht wesensfremd, sondern \ngenehmigungsfähig war, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nKläger nicht feststellen. Um eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine \nsonstige naturgegebene Bodennutzung handelte es sich nicht. Ebenso wenig \nhandelte es sich um ein Bauwerk, dessen Errichtung aus anderen Gründen im \nAußenbereich notwendig war.\n\n27\n\nDaraus, dass das ehemalige Grubengelände in L. seit Jahrzehnten mit \nGebäuden bestanden war, die ständig wohnlich genutzt worden waren, und dass es \nsich um \"eine von der Gemeinde F. zugelassene Ansiedlung\" handelte, lässt \nsich eine materielle Genehmigungsfähigkeit des seinerzeit vorhandenen Objekts der \nKläger nach § 3 der Bauregelungsverordnung nicht herleiten. Dass der betreffende \nBereich förmlich als Baugebiet ausgewiesen worden war, behaupten die Kläger \nselbst nicht. Auch gehen sie selbst von der ersichtlich zutreffenden Einschätzung \naus, dass die Ansiedlung tatsächlich noch nicht einen im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil bildete. Fehlte es aber an einer planerischen Steuerung der Bebauung durch \nBaugebietsausweisungen nach § 1 der Bauregelungsverordnung und am Vorliegen \neines Bebauungszusammenhangs mit Ortsteilqualität, musste sich die Auslegung der \nBegriffe \"geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets\" und \n\"ordnungsgemäße Bebauung\" allein nach den für die so genannten Außengebiete \nmaßgebenden Gesichtspunkten richten\n\n28\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1958 - 1 C 184.57 - BVerwGE 6, 339 = DVBl. \n1958, 757 -,\n\n29\n\nmithin nach dem bereits angesprochenen Schutz eben dieser Außengebiete vor \nwesensfremder Bebauung. Zu dieser wesensfremden und damit nach § 3 der \nBauregelungsverordnung unzulässigen Bebauung gehörte, wie bereits \nangesprochen, auch eine Wohnnutzung, die nicht durch zulässige \nAußenbereichsnutzungen gefordert war.\n\n30\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Berufung auch nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) zuzulassen ist.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \na.F..\n\n33\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-06/7-a-169-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-06/7-a-169-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283338","retrieved":"2026-07-09 02:58:40.932123+00:00"}}